Die briefliche Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV

Am Montag wurde die neue Gasbeschaffungsumlage ab 1. Oktober veröffentlicht. Und zudem passen viele Unternehmen ihre Preise sowieso zum 1. Oktober, dem Beginn des neuen Gasjahrs, an. Dies gilt nicht nur bei Sonderkunden, deren Preisanpassungen ihren Vertragsvereinbarungen folgen. Sondern auch für viele Grundversorger.

Doch wie läuft das nun mit der Inkraftsetzung der neuen Preise bei Grundversorgern genau? Insbesondere: Wie ist mit der brieflichen Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV umzugehen, in dem es heißt:

“Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.”

Zeitgleich mit der Veröffentlichung – meistens in der Lokalpresse – muss also eine briefliche Mitteilung erfolgen. Nun betragen die Postlaufzeiten aber oft so lange, dass nicht jeder Kunde rechtzeitig sechs Wochen vorm 1. Oktober einen Brief in Händen hält, auch wenn die Unternehmen direkt am Montag aktiv geworden sein sollten. Doch hier soll es auch reichen, wenn der Kunde im zeitlichen Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntgabe informiert wird. Wer also umgehend versandt hat, aber die Briefe kommen nicht gleich an, hat die Sechswochenfrist danach eingehalten. Entscheidend ist die Veröffentlichung. (Miriam Vollmer).Kostenlose Fotos zum Thema Briefkasten

 

2022-08-19T10:13:54+02:0019. August 2022|Gas, Vertrieb|

Die Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG

Zum 1. Oktober 2022 wird nicht nur erstmals die Gasumlage erhoben. Neben dieser Umlage, die die Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen der Gasimporteure abdecken soll, wird ein weiterer Posten auf die Gasabnehmer verteilt: Die Speicherumlage nach § 35e EnWG.

Dass die Speicherumlage weniger kontrovers diskutiert wird als die Gasumlage beruht darauf, dass sie voraussichtlich längst nicht so hoch ausfallen wird. Es geht nämlich nicht um Ersatzbeschaffung, sondern “nur” um diejenigen Gasmengen, die verpflichend eingespeichert werden müssen.

Auch diese Regelungen sind ein Kind des laufenden Jahres. Denn wegen der ungewöhnlich geringen Gasvorräte und der Unsicherheit, ob und wie viel Gas aus Russland nach Deutschland fließt, hatte der Gesetzgeber im Frühjahr die §§ 35a EnWG ff. geschaffen und erstmals verbindliche Vorgaben für die Speicherfüllung gemacht. Die THE als Marktgebietsverantwortliche ist dafür verantwortlich, dass die Speichervorgaben eingehalten werden. Abweichend von den gesetzlich genannten Werten soll per Ministerverordnung sogar noch mehr gespeichert werden: Zum 1. Oktober 85%, zum 1. November 95% und zum 1. Februar, also gen Ende der Heizperiode, immer noch 40%. Am 1. September sollen 75% bereits gefüllt sein, und es sieht aus, als wäre das durchaus realistisch.

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Die THE handelt nicht als Marktakteur, die wesentlichen Entscheidungen liegen in staatlicher Hand. So kann das Wirtschaftsministerium die Freigabe der eingespeicherten Mengen anordnen, § 35d EnWG. Das Ministerium muss auch dem Ausschreibungsverfahren zustimmen, es genehmigt auch die Umlagehöhe.

Die Umlage wird – wie die Gasumlage auch – nicht direkt den Letztverbrauchern in Rechnung gestellt, sondern über die Bilanzkreisverantwortlichen vertraglich an die Kunden gewälzt. Die Kunden finden also demnächst zwei neue Umlagen auf ihrer Rechnung, die beide nichts mit den Kosten des Versorgers zu tun haben, sondern an einen Dritten fließen. Immerhin: Zum 1. April 2025 sollen die Regeln auslaufen, eine Dauerumlage ist nicht geplant (Miriam Vollmer).

2022-08-12T01:28:42+02:0012. August 2022|Gas|

Countdown für die Gasumlage läuft

In 4 Tagen, am 15. August 2022 soll der Marktgebietsverantwortliche, die Trading Hub Europe die Höhe der ab dem 01. Oktober 2022 geltenden Gasumlage bekannt geben. So sieht es die neue Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) vor. Über die Höhe dieser neuen Umlage wird derzeit viel spekuliert. Sie wird im Bereich von 1,5 ct – 5 ct/kWh vermutet. Eine gesetzlich gedeckelte Obergrenze existiert nicht.

Dürfen Energieversorger die Gasumlage ihren Kunden automatisch weiterberechnen?

Das hängt vom Inhalt des jeweiligen Versorgungsvertrages zwischen Energieversorger und Kunden ab. Die Pflicht zur Zahlung der Gasumlage trifft zunächst die Energieversorger. Ob diese die Kosten an die Letztverbraucher weitergeben können hängt davon ab, ob die bestehenden Verträge das zulassen. Eine automatische Weitergabe ist bisher gesetzlich nicht vorgesehen.

Müssen Energieversorger die Gasumlage von ihren Kunden erheben?

Nein eine gesetzliche Pflicht existiert nicht. Aber wenn die Energieversorger nicht auf diesen Mehrkosten sitzenbleiben wollen, müssen sie diese an ihre Kunden weiterberechnen.

Welche Zeit haben Gaslieferanten zu reagieren?

Das Zeitfenster ist denkbar knapp. Geht man von einer Frist von 6 Wochen gem. § 5 Abs. 2 GasGVV zur Ankündigung einer Anpassung des Gaslieferpreises zum 01. Oktober aus, müsste die Preismitteilung an die Kunden am 19. August 2022 erfolgen. Nur 5 Tage nach erstmaliger Bekanntgabe der Höhe der Umlage.

Wie lange gilt die Umlage?

Derzeit ist ein Geltungszeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 vorgesehen.

Kann die Gasumlage in Zukunft noch steigen?

Das ist möglich. Die Höhe ist jedenfalls nicht für den gesamten Geltungszeitraum fix, sondern kann gem. § 4 GasPrAnpV alle 3 Monate vom Marktgebietsverantwortlichen angepasst werden.

(Christian Dümke)

2022-08-11T22:17:44+02:0011. August 2022|Energiepolitik, Gas|