Das knallt: Die EnSimiMav macht ernst

Derzeit regnet es ja so viele Normen, da kommt man gar nicht hinterher. Maßnahmen, über die man in normalen Zeiten viele Wochen sprechen und die dann ordentlich zurechtgestutzt in Kraft treten würden, platzen derzeit einfach mal so in die Gesetz- und Amtsblätter hinein. So zum Beispiel die taufrische, zum 1. Oktober 2022 in Kraft tretende Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung EnSimiMaV.

Die Verordnung hat es jedenfalls in sich. Zum einen geht es um Heizungsanlagen. Der Eigentümer eines Gebäudes muss die Heizung durch eine fachkundige Person prüfen und optimieren lassen. Erstaunlich detaillierte Vorgaben, was zu geschehen hat, stehen in § 2 der Verordnung. Die optimierenden Maßnahmen, die die fachkundige Person idenitifiziert, sind sodann bis zum 15. September 2024 umzusetzen. Weiter ist ein hydraulischer Abgleich von Gaszentralheizungen vorgesehen, der bis zum 30. September 2023 bei Nichtwohngebäuden und kleinen Wohngebäuden, bei allen anderen auch bis zum 15. September 2024 stattfinden soll. Ausnahmen gibt es nur, wenn bereits abgeglichen wurde, das Gebäude stillgelegt wird oder Heizungstausch oder Wärmedämmung bevorsteht.

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Auch der zweite Abschnitt der neuen Verordnung birgt Sprengstoff: § 4 der EnSimiMaV schreibt vor, dass alle “konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen” aus Energieaudits innerhalb von 18 Monaten umzusetzen sind. Umgesetzte und nicht umgesetzte Maßnahmen sind durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren zu bestätigen. Für die Frage, ob eine Maßnahme wirtschaftlich ist, gilt die DIN EN 17463, die Spielräume sind also begrenzt. Ausnahmen sind nur für genehmigungsbedürftige Anlagen vorgesehen, für die andere Effizienzmaßnahmen gelten, und für Anlagen, deren jährlicher Gesamtenergieverbrauch weniger als 10 GWh beträgt.

Für viele Unternehmen, Vermieter und Eigentümer steht also einiger Aufwand ins Haus. Zunächst sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob die neuen Pflichten überhaupt im Einzelfall gelten oder Ausnahmen greifen. Sofern dem nicht so ist, ist Eile geboten: Die Fristen sind nicht allzu großzügig bemessen (Miriam Vollmer).

2022-09-07T00:11:17+02:007. September 2022|Energiepolitik, Gas, Umwelt|

Was, wenn nicht? Sanktionen nach dem EnSiG

Auch wenn es sich noch nicht so anfühlt: Der Winter rückt näher, und augeblicklich sieht es nicht danach aus, als wollten die Russen ihre Gaslieferverträge erfüllen. Die Bundesregierung jagt deswegen eine Novelle nach der anderen durchs Parlament und unterfüttert das neue Regelwerk mit immer neuen Verordnungen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Dies verlangt den Letztverbrauchern viel ab. Doch auch die Versorger kämpfen mit den immer neuen Pflichten, die die Bundesregierung ihnen auferlegt. Ob nun neue Umlagen abgeführt oder Informationspflichten erfüllt werden müssen: Oft ist es gar nicht so einfach, auf die Schnelle Prozesse aufzusetzen. Oder die Informationen, die Versorger Verbrauchern erteilen sollen, haben diese gar nicht oder sie müssen erst aufbereitet werden.

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Doch was, wann Versorger die neuen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht richtig erfüllen? Ein folgenloses Wunschprogramm stellen diese jedenfalls nicht dar: § 15 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) ordnet Sanktionen für den Fall an, dass den Verordnungen nach dem EnSiG – wie der GasPranpV oder der EnSiKuMaV – oder auch den Pflichten nach § 10 EnSiG selbst oder Anordnungen nach den Verordnungen, sofern diese auf die Sanktionstatbestände verweisen, zuwidergehandelt wird. Es drohen abgestufte Geldbußen von bis zu 100.000 EUR. Sofern sich jemand hartnäckig und wiederholt widersetzt oder besonders schwere Schäden für die Versorgungssicherheit drohen, soll auch eine Haftstrafe von bis zu 2 Jahren verhängt werden können. Unternehmen müssen also genau prüfen, was zu tun ist, oder ob und wo es Ausnahmetatbestände gibt.

Doch in jedem Fall gilt: Für Sanktionsverfahren gibt es strenge Regeln. Sofern angehört wird, sollten sich Unternehmen allerspätestens beraten lassen, ob und was schiefgelaufen ist und wie reagiert werden kann (Miriam Vollmer).

2022-09-02T20:02:15+02:002. September 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Neue kurzfristige Informationspflichten für Gas- und Wärmeversorger nach § 9 EnSikuMaV

Der Gesetzgeber produziert derzeit Normen fast wie am Fließband, um der Energiekrise Herr zu werden. Vorgestern trat eine weitere Rechtsversordnung in Kraft, die sich zumindest hinsichtlich der Kompliziertheit ihrer Bezeichnung auf einen weit vorderen Platz gebracht hat: Die

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV.

Die EnSikuMaV regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich
für einen Zeitraum von sechs Monaten vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023. Sie wurde gemeinsam mit einer Verordnung über mittelfristig wirksame Effizienz- und Energieeinsparmaßnahmen (EnSimiMaV) erlassen, die ab dem 1. Oktober 2022 über zwei Jahre gelten soll und deshalb der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Neben zahlreichen Vorschriften für Gebäudeeigentümer enthält die Rechtsverordnung in § 9 auch eine neue Informationspflicht für Gaslieferanten und Wärmeversorger, die bereits bis zum 30. September 2022 erfüllt werden muss.

Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern, müssen diesen Letztverbrauchern bis zum 30. September 2022 folgende Informationen mitteilen:

Informationspflichten

1. Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode,

2. Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des am 1. September 2022 in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, berechnet unter Zugrundelegung des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode und

3. Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowattstunden und Euro unter Heranziehung der Annahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist.

Herausforderungen

Es handelt sich dabei erkennbar um keine Informationen, die bei den Versorgern direkt vorhanden wären. Verlangt werden individuelle Berechnungen, bezogen auf jeden betroffenen Kunden. Schon für die Vergleichsberechnung nach Ziffer 2 muss zunächst der örtliche Grundversorgungstarif erhoben werden.

Können diese Informationen innerhalb der Frist nicht zur Verfügung gestellt werden, sind die Informationen nach Satz 1 auf der Grundlage typischer Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude oder Haushalte mitzuteilen. Die individualisierte Mitteilung nach Satz 1 ist dann spätestens bis zum 31. Dezember 2022 zu versenden.

Ziele

Ziel der Regelung ist es laut Verordnungsbegründung, dass Energie- oder Wärmeversorger ihre Abnehmer sowie Ver-mieter von Wohnräumen ihre Mieter auf die gestiegenen Energiepreise aufmerksam machen und zu Energieeinsparmaßnahmen oder zu einer Verbrauchsreduktion anregen. In beiden Fallkonstellationen sollen die Mitteilungen möglichst konkret auf die Situation und den Verbrauch der Adressaten zugeschnitten sein, um einen wirksamen Impuls zur Energieeinsparung zu setzen. Der Grundgedanke der Regelung ist, dass eine allgemeine Verbraucherinformation zu den gestiegenen Energiepreisen, die an einen unbestimmten Teilnehmerkreis gerichtet ist, eine geringere Aufmerksamkeit und ein weniger ausgeprägtes Verbrauchsbewusstsein bewirken wird als eine gezielte Ansprache. Die Informationen sind so bestimmt, dass sie den größtmöglichen verhaltenslenkenden Einfluss auf die Endkunden haben, ohne diese mit Hinweisen zu überfrachten.

Der gesamte Erfüllungsaufwand der Wirtschaft für die Erfüllung der Informationspflicht nach § 9 Absatz 1 wird vom Gesetzgeber ausweislich der Verordnungsbegründung mit 161.066.709 Euro kalkuliert, der sich aus den Sachkosten und den Lohnkosten für 4.054.739 Stunden ergäbe.

(Christian Dümke)

2022-09-02T12:13:04+02:002. September 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb, Wärme|