re|Adventskalender Türchen 6: Gutes aus der Region, Umsetzung RED III und Windkraft

Im Rahmen des Adventskalenders führt uns der Weg heute in meine alte Heimatstadt – nach Hannover.

Die Klimaschutzagentur Region Hannover GmbH hatte mich sehr freundlich eingeladen, um im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Akteursforum Windenergie“ rechtlichen Input zu liefern. Die Themen des Forums waren topaktuell: In der Region Hannover steuert das Sachliche Teilprogramm Windenergie 2025 auf das Ende der Öffentlichkeitsbeteiligung hin. Gerade auf der Planebene nimmt man den Ausbau der Windenergie sehr ernst, doch nicht nur die Rechtsprechung (allen voran das OVG Lüneburg) und auch die Politik („ein Federstrich des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zur Makulatur“) machen es nicht einfach. Dies gilt besonders, wenn man den Ausbau und den Artenschutz und die öffentliche Meinung unter einen Hut bekommen will. Aus der Gemeinde Wedemark gab es ein interessantes Beispiel zur kommunalen Positivplanung und die Stadt Barsinghausen (von Insidern auch „Basche“ genannt) zeigt, dass es beim Thema Energiewende mit und durch die BürgerInnen ganz schön was drauf.

In diesem spannenden Rahmen durfte ich heute über die RED III berichten, zu Beschleunigungsgebieten sprechen und den Blick in die Glaskugel wagen, was denn so noch im Bereich der Umsetzung kommen mag. Zwar mit Kanzleisitz in Berlin, so bin ich aus familiären Gründen des Öfteren in der Region und kann sogar beim Schreiben dieser Zeilen die Signalfeuer im Vorranggebiet Arpke-Dollbergen (fast) in der Ferne leuchten sehen.

Der Ausbau der Windenergie ist alternativlos. Diese Erkenntnis darf nicht verwässert werden, selbst wenn zuletzt bei einer Sachverständigenanhörung zum RED-III-Umsetzungsgesetz wieder breite Lügen über die Windkraft kolportierte werden, dass einem die Haare zur Berge stehen. Klar, wenn man schon den Klimawandel negiert und meint, dass mehr CO2 besser für die Umwelt sei… Die Alternativlosigkeit gilt nicht zuletzt auch, wenn man erkennt, dass der Ausbau erneuerbarer Energien Klimaschutz ist und dies dann ebenso Artenschutz darstellt. Lapidar könnte man sagen: irgendwo müssen die Windräder schließlich hin. Von einem Paradigmenwechsel von der Negativplanung zur Positivplanung war bereits durch den Erlass des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) die Rede. Die EU-Notfallverordnung brachte uns § 6 WindBG und erleichterte Genehmigungen dank Verfahrensstraffung (doch nur noch bis zum 30.06.2025!). Wie geht es nun nach der RED III weiter? Die Botschaft ist klar, wir müssen mehr tun und es muss schneller gehen. Es geht also sowohl um Quantität als auch um eine zeitliche Komponente. Vorgaben der EU-Notfallverordnung sollen nun verstetigt werden. Im Grunde geht es darum, dass in Beschleunigungsgebieten bei deren Ausweisung – also auf Planebene – eine Abarbeitung von Umweltbelangen erfolgt und Minderungsmaßnahmen festgesetzt werden, damit es im Genehmigungsverfahren dann schneller gehen kann. Im Genehmigungsverfahren soll man in den Genuss einer Vereinbarkeitsvermutung mit bestimmten europäischen Umweltvorgaben des Habitatschutz-, des Artenschutz- und des Wasserrechts kommen. Unklarheiten bei Ausweisungskriterien machen es schon auf Planebene nicht einfach. Dies gilt insbesondere für die Datengrundlage. Zur Achillesferne könnte sich dann auf der Projektebene das vorgesehene Screening (die Überprüfung) entwickeln. Begriffliche Ungetüme wie „höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen“ müssen dann durchaus noch näher konturiert werden. Das Ziel ist schließlich die Beschleunigung. Schlimmstenfalls könnten ansonsten Beschleunigungseffekte dann doch verpuffen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert. Schauen wir mal, wie es hier weitergehen wird. (Dirk Buchsteiner)

2024-12-11T21:29:49+01:0011. Dezember 2024|Erneuerbare Energien, Windkraft|

Strom runter, Erdgas rauf: Netzentgelte 2025

Es tut sich was bei den Netzentgelten, weil ab 2025 jeweils Neuregelungen greifen:

Die Netzentgelte für Erdgas steigen. Ursache für diese Entwicklung ist die Verkürzung des Abschreibungszeitraums. Schon KANU 1.0 in 2022 ließ eine lineare Abschreibung bis 2045 zu, denn wenn 2045 kein Erdgas mehr verbrannt werden soll, braucht man natürlich auch kein Gasnetz mehr. KANU 2.0 vom 25.09.2024 erlaubt den Netzbetreibern nun noch kürzere Nutzungsdauern. Teilweise soll der Abschreibungszeitraum schon 2035 enden. In besonderen Fällen kann degressiv mit bis zu 12% abgeschrieben werden. Für den Laien bedeutet das: Der Gasnetzbetreiber darf ab 2025 die Kosten seiner Investition in das Gasnetz auf einen kürzeren Zeitraum verteilen, so dass nicht am Ende die allerletzten Kunden auf unbezahlbar hohen Netzentgelten sitzen bleiben. Das bedeutet aber zwangsläufig, dass die Preise schneller und stärker steigen als bisher erwartet.

 

Bei den Netzentgelten Strom sieht es anders aus. Hier gab es bisher ein Problem: Wenn in einem Netzgebiet sehr viele Erneuerbare angeschlossen wurden, trieb das – schließlich ist das alles Aufwand – die Kosten des örtlichen Netzbetreibers in die Höhe. Die Letztverbraucher vor Ort mussten also dafür aufkommen, dass in ihrer Region besonders viel für die Energiewende getan wurde. Damit ist nun ab 2025 endlich Schluss. Eine Festlegung vom 28.08.2024 verteilt ab 2025 diese Kosten über einen Wälzungsmechanismus bundesweit. In der Tendenz sinken damit im Norden und Osten, wo viel Windkraft ausgebaut wurde, die Netzentgelte, so wie auch Bayern mit seinem hohe Ausbaugrad an PV profitiert.

Im Strom schließt sich damit langsam eine Gerechtigkeitslücke. Im Gas dagegen steht vielen Letztverbrauchern noch ein schmerzhafter Erkenntnisprozess bevor: Bis die letzten Gasnetze stillgelegt oder umgerüstet werden, steigen die Preise für die Netze. Da auch das Gas selbst durch den CO2-Preis verteuert wird, gehören die Zeiten des günstigen Erdgases mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft der Vergangenheit an (Miriam Vollmer).

2024-10-18T22:12:45+02:0018. Oktober 2024|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Netzbetrieb|

Green Deal: Die neue Wiederherstellungsverordnung (EU) 2024/1991

Neben der Transformation und der Circular Economy geht es im Green Deal der EU auch um das Naturkapital der Union, das geschützt und bewahrt und werden soll. So enthält die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 die Zusage, mindestens 30 % der Landfläche, einschließlich der Binnengewässer, und 30 % der Meeresfläche der Union gesetzlich zu schützen; mindestens ein Drittel davon sollte streng geschützt werden, einschließlich aller verbleibenden Primär- und Urwälder. Bisher sieht es noch nicht so gut aus: Trotz umfassender Bemühungen zeigt sich, dass es noch nicht gelungen ist, den Rückgang geschützter Lebensraumtypen und Arten aufzuhalten. Die Kommission führt diesen Rückgang hauptsächlich auf die Intensivierung der Bewirtschaftung und Veränderungen im Wasserhaushalt, Verstädterung und die Umweltverschmutzung zurück. Dabei ist die Landnutzung ein entscheidender Anknüpfungspunkt im Hinblick auf die Klimaresilienz. Wir brauchen natürliche und naturbasierte Lösungen, wie Feuchtflächen und Moore als natürliche Kohlenstoffspeicher und -senken, um die Klimakrise zu bekämpfen und das Ziel der Netto-Null-Emissionen bis 2050 zu erreichen. Die Wiederherstellung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt und die Bekämpfung des Klimawandels gehen aus Sicht der EU daher Hand in Hand. Hier müssen die Mitgliedstaaten aktiver werden.

Am 18.08.2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur in Kraft getreten und verfolgt das übergeordnete Ziel der Wiederherstellung von Ökosystemen, um die biologische Vielfalt in Europa langfristig zu erhalten. Dafür sind geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen und in einen guten Zustand zu versetzen. Für verschiedene Ökosysteme macht die EU konkrete Zielvorgaben, die die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2030 bis 2050 zu erreichen haben. Als EU-Verordnung bedarf sie keiner mitgliedstaatlichen Umsetzung und gilt damit bereits direkt in allen Mitgliedstaaten. Wie jedoch die Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen für Lebensraumtypen und Habitate für Arten erfolgen soll, muss durch nationale Wiederherstellungspläne konkretisiert werden. Diese Pläne sind der Kommission zum 01.09.2026 im Entwurf vorzulegen, die sie dann im Anschluss bewertet. Hier wird es sicherlich spannend werden.

Nachhaltig Spannend werden die Anforderungen der Verordnung und der entsprechenden Wiederherstellungspläne dann im Hinblick auf Vorhabenzulassungen: „Kann mein Vorhaben einer Wiederherstellung des Ökosystems im Wege stehen?“ Wie sieht es mit dem Verschlechterungsverbot aus? Die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Einsatz steht zumindest nach dem Willen der EU dem notwendigen Ausbau erneuerbarer Energien nicht im Weg. Beides sollte aus Sicht der EU berücksichtigt und, sofern möglich, kombiniert werden. Die Verordnung enthält auch eine Privilegierung für Erneuerbare-Energie-Anlagen: Die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie deren Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen liegen nach Art. 6 im überragenden öffentlichen Interesse. Dies kommt bei Ausnahmen von der Verpflichtung zu Wiederherstellungsmaßnahmen und etwaigen Verschlechterungen zum Tragen. (Dirk Buchsteiner)

2024-09-20T17:32:53+02:0020. September 2024|Allgemein, Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|