Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und ihr Geburtsfehler

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist bisher kein Erfolg. Offenbar gibt es erst ein Projekt. Das liegt – meinen wir – vor allem am verschleppten Smart-Meter-Rollout und den ungeklärten Fragen nach der Handhabung in der Marktkommunikaion. Ein anderer Faktor wird aber absehbar den Erfolg solcher Modelle auf breiter Front auch dann noch behindern, wenn die heutigen Digitalisierungsprobleme der Vergangenheit angehören.

Ein Schritt zurück: Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erlaubt es in einem Mehrfamilienhaus, Strom vom Dach auf mehrere Parteien zu verteilen. Der Betreiber – das kann zum Beispiel der Vermieter sein, in der Regel gemeinsam mit einem Dienstleister – betreibt in diesem Modell eine Aufdachanlage. Mit dem daraus erzeugten Strom beliefert er die Bewohner. Anders als im Mieterstrommodell muss er aber nicht den gesamten Strombedarf der Abnehmer decken. Er braucht also den Reststrombedarf nicht selbst über Dritte zu beschaffen, sondern der Strom wird geliefert, wie er eben kommt: Er schließt mit den interessierten Bewohnern einen Gebäude-Stromnutzungsvertrag ab, in dem der Strom rechnerisch auf alle teilnehmenden Letztverbraucher aufgeteilt wird. Die Differenz deckt jeder Verbraucher für sich über einen ganz normalen Stromliefervertrag mit einem Versorger seiner Wahl. Überschussmengen speist der Betreiber der Aufdachanlage ins Netz ein.

Der Gesetzgeber hat Gebäude-Stromnutzungsverträge von einigen bürokratischen Anforderungen ausgenommen. Die Stromkennzeichnung sowie einige besondere Anforderungen an Verträge und Abrechnungen sind nicht obligatorisch. Allerdings hat der Gesetzgeber durch Verweise auf die Regeln für Mieterstromverträge in § 42b Abs. 4 Nr. 3 EnWG festgelegt, dass der Gebäude-Stromnutzungsvertrag nicht mit der Miete verbunden werden darf. Außerdem gilt eine Begrenzung auf maximal zwei Jahre Laufzeit.

Diese Regelung klingt zunächst fair. Doch ein Problem entsteht, sobald auch nur einige Bewohner nach Ablauf der zwei Jahre kündigen. Je nach Dimensionierung der Anlage ist nicht zu erwarten, dass die verbleibenden Bewohner die freiwerdenden Anteile vollständig verbrauchen. Absehbar steigt also die Einspeisung ins Netz. Für Überschusseinspeisung beträgt die Einspeisevergütung für neue Anlagen derzeit aber nur noch zwischen 5,62 Cent pro Kilowattstunde (für Anlagen bis 100 kWp) und 7,94 Cent pro Kilowattstunde (für Anlagen bis 10 kWp). Das dürfte nicht ausreichen, um die Anlage profitabel zu betreiben. Das Modell ist also nur dann attraktiv für Betreiber, wenn ein entsprechendes Preisanpassungsrecht für die anderen Nutzer besteht. Dieses dürfte jedoch für die Bewohner eher abschreckend wirken, vermutlich kündigen sie spätestens dann, wenn es gezogen wird. Bezogen auf 20 Jahre Nutzung sind das zu viele Unsicherheiten, um zu investieren.

Ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung wegen dieses Risikos also eine ähnliche Totgeburt wie der Mieterstrom, der immer wieder geprüft, aber kaum realisiert wird? Im Grunde hat der Gesetzgeber es in der Hand: Bezieht er die Aufdachanlage so in die Mietsache ein wie etwa Aufzüge oder Gärten, verliert der Mieter zwar einen Teil seiner Freiheit, sich zu 100 % von Dritten versorgen zu lassen. Dafür hätten aber mehr Menschen die Möglichkeit, auch in Mehrfamilienhäusern Solarstrom zu nutzen – und davon zu profitieren, dass das öffentliche Netz nicht beansprucht wird, sodass keine Netzentgelte und Umlagen anfallen (Miriam Vollmer).

2025-03-07T21:49:59+01:007. März 2025|Erneuerbare Energien|

Vom Green Deal zum Clean Industrial Deal

Mit dem Clean Industrial Deal soll die grüne Transformation zu einem Business Case werden:

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte es bereits in ihrem Bewerbungspapier für ihre Wiederwahl im Europäischen Parlament am 18.07.2024 angekündigt: Der Green Deal soll im Clean Industrial Deal fortgeführt und umgesetzt werden. Am 26.02.2025 legte EU-Kommission nun wichtige Vorschläge zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung der Industrie, zur Senkung der Energiepreise sowie zum Abbau unnötiger Bürokratie und Berichtspflichten vor (siehe auch hier).

Vorgelegt wurde nun eine Vielzahl von Vorschlägen und Ankündigungen in sechs Handlungsfeldern mit dem Ziel, die laufende Transformation und Dekarbonisierung der europäischen Wirtschaft und Industrie zum Erfolg zu führen: (1) bezahlbare Energie, (2) Leitmärkte, (3) Finanzierung, (4) Kreislaufwirtschaft und Zugang zu Rohstoffen, (5) globale Märkte und internationale Partnerschaften und (6) Kompetenzen.

Die Herausforderungen haben sich nicht zuletzt durch den russischen Angriffskrieg und durch die Steigerung bei den Energiekosten verschärft. Ein umfassender Umbau der Industrie benötigt auch die entsprechenden Rahmenbedingungen. Und man braucht das nötige Geld dafür. Auch in Zeiten, in denen die größte Wirtschaftsmacht der Welt (sprich: USA) den Klimawandel negiert und sich von der Maxime „Drill, Baby, drill“ leiten lassen möchte, ist der Wind für das ambitionierte (aber alternativlose!) Klimaschutzziel der EU schärfer geworden. Bis 2050 will die EU der erste klimaneutrale Kontinent werden.Ein zentraler Aspekt dieser Roadmap zum Ziel ist der Green Deal und seine beiden Säulen: die Transformation (also der Weg zur Dekarbonisierung) und die Circular Economy. Dass es mit den Rahmenbedingungen für die Transformation und die Circular Economy besser aussehen könnte, hatte auch die Ampelkoalition erkannt und insbesondere auch das Immissionsschutzrecht zur Hand genommen, um Genehmigungsverfahren für den dringend benötigten Ausbau von erneuerbaren Energien aber auch von anderen Anlagen zu beschleunigen. Entscheidend ist auch, das Recycling zu stärken. Bei der Beschaffung wichtiger Rohstoffe muss die EU strategischer vorgehen, um Abhängigkeiten drastisch zu verringern und Versorgungsunterbrechungen zu vermeiden. Es bedarf daher auch einer Stoffstrom- und Materialwende.

Die EU-Kommission will daher die Rahmenbedingungen für die Industrie, der eine Schlüsselrolle zum Erreichen der Klimaziele zukommt, weiter verbessen. Nicht zuletzt durch die Neufassung der IED gibt es jedoch auch kritische Stimmen, dass man bisher eher das Gegenteil erreicht. Anstelle von Beschleunigung geht es nur um mehr Bürokratie und anstelle einer Stärkung der Industrie bewirken materiellrechtliche Verschärfungen womöglich das Gegenteil.

Durch attraktive Rahmenbedingungen und kluge Unterstützung soll jedoch die europäische Industrie im Rahmen der Erforschung, Entwicklung und Herstellung sauberer und nachhaltiger Technologien unterstützt werden, damit diese ihren Beitrag zum Erreichen der EU-Klimaziele leisten. Ein Aspekt ist hierbei der Aufbau neuer Leitmärkte für effiziente, klimafreundliche Technologien, wirksamen Carbon-Leakage-Schutz.

Ein Kernanliegen des Clean Industrial Deals ist es auch, für bezahlbare Energie zu sorgen. So will die EU-Kommission unter anderem die Preise senken und den Ausbau grüner Energie vorantreiben. Dazu zählen insbesondere die weitere Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, die bessere EU-Planung und Ausbau grenzüberschreitender Infrastrukturen, die Absicherung grüner Direktlieferverträge (PPAs) und Stärkung von Energiegemeinschaften. Die Kommission hat heute zudem zwei Omnibus-Pakete vorgelegt: eines zum Thema Nachhaltigkeit und eines zur Vereinfachung von Investitionen. Diese sollen Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger von bürokratischen Belastungen und Berichtspflichten befreien und so einen maßgeblichen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU leisten. (Dirk Buchsteiner)

2025-02-28T13:36:43+01:0028. Februar 2025|Erneuerbare Energien, Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|

Stromsteuerbefreiung für EEG-Strom nach dem Stromsteuergesetz

Das Stromsteuergesetz (StromStG) sieht eine Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energien (EEG-Strom) vor, der in räumlicher Nähe zur Erzeugungsanlage verbraucht wird und nicht durch das Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wird. Diese Regelung soll den Eigenverbrauch und innovative Modelle wie Mieterstromprojekte fördern. Die wichtigsten Regelungen und Besonderheiten sind im Folgenden zusammengefasst.

Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Die Voraussetzungen der Stromsteuerbefreiung bei Abgabe aus EEG-Anlagen sind abhängig von der Anlagengröße.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist Strom steuerbefreit, wenn:

  1. Er in einer Erzeugungsanlage mit einer maximalen Leistung von mehr 2 MW erzeugt wird.
  2. Der Strom ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung verbraucht wird.
  3. Der Verbrauch am Ort der Erzeugungsanlage erfolgt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist Strom steuerbefreit, wenn:

  1. Er in einer Erzeugungsanlage mit einer maximalen Leistung von 2 MW erzeugt wird.
  2. Der Verbrauch in räumlicher Nähe zur Erzeugungsanlage (Radius 4,5 km) erfolgt.

Dabei wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:

  • Eigenverbrauch (§ 9 Abs. 1 Nr. 3a StromStG): Der Betreiber der Erzeugungsanlage nutzt den erzeugten Strom selbst.
  • Weitergabe an Dritte (§ 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG): Auch die Weitergabe an dritte Letztverbraucher ist steuerbefreit.

Weitergabe an Letztverbraucher und Mieterstrommodelle

Eine Besonderheit der Steuerbefreiung liegt in der Regelung für Mieterstrommodelle und ähnliche Konstellationen. Hierbei ist nicht nur der Betreiber der Erzeugungsanlage von der Stromsteuer befreit, sondern auch „derjenige, der eine Anlage betreiben lässt“. Dieser Zusatz umfasst bestimmte Dreipersonenverhältnisse, in denen der Anlagenbetreiber (zum Beispiel ein Eigentümer eines Gebäudes) die operative Führung der Anlage an einen Contractor überträgt.

Die Entscheidung des BFH: Klarstellung zur Anlagenbetreiber-Definition

In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2020 (Az.: VII R 36/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Aspekte zur Auslegung des Begriffs „Anlagenbetreiber“ klargestellt. Im Stromsteuergesetz ist dieser Begriff nicht definiert. Der BFH stellte fest, dass die Definition des Anlagenbetreibers nach dem StromStG nicht mit der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verwendeten Definition deckungsgleich ist. Diese Unterscheidung ist insbesondere für Projekte relevant, bei denen mehrere Akteure in die Nutzung der Erzeugungsanlage eingebunden sind.

Fazit

Die Stromsteuerbefreiung nach dem StromStG bietet attraktive Möglichkeiten zur Förderung von Eigenverbrauch und Mieterstrommodellen. Sie berücksichtigt nicht nur den direkten Eigenverbrauch durch den Betreiber der Anlage, sondern auch die Weitergabe an Letztverbraucher. Die Entscheidung des BFH liefert dabei wertvolle Hinweise zur rechtlichen Einordnung und stärkt die Planungssicherheit für Betreiber und Projektentwickler.

(Christian Dümke)

2025-01-27T19:05:03+01:0024. Januar 2025|Erneuerbare Energien, Mieterstrom|