Entschei­dungen im „Erkennt­nis­vakuum“? BVerfG zu Windan­lagen und Rotmilanen

Eigentlich müssen Juristen, Richter zumal, es ja schon von Berufs wegen besser wissen. Wenn jemand durch die öffent­liche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, heißt es im Grund­gesetz in Art. 19 Abs. 4, steht ihm der Rechtsweg offen. Das damit garan­tierte Gebot des effek­tiven Rechts­schutzes verlangt an sich die vollständige gericht­liche Überprüfung von Verwal­tungs­akten in recht­licher und tatsäch­licher Hinsicht. Aller­dings hat die Recht­spre­chung für bestimmte Bereiche der Verwaltung seit langem Beurtei­lungs­spiel­räume angenommen. Mit anderen Worten: hier darf die Verwaltung das letzte Wort behalten, und dies nicht nur bei gesetzlich ausdrücklich einge­räumten Ermes­sens­ent­schei­dungen, sondern auch bei der Auslegung unbestimmter Recht­be­griffe. Dies gilt beispiels­weise für Prognose- und Risikoent­schei­dungen oder bei den Entschei­dungen von Prüfungs- und Sachverständigengremien.

Seit einiger Zeit wird vor den Gerichten und in der Rechts­lehre auch von der sogenannten „natur­schutz­fach­lichen Einschät­zungs­prä­ro­gative“ gesprochen. Entwi­ckelt wurde diese Figur in den letzten 10 Jahren durch Entschei­dungen des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vor allem im Bereich des natur­schutz­recht­lichen Tötungs­ver­botes und des Gebiets­schutzes. Hinter­grund ist unter anderem die Ausweitung des Tötungs­verbots von der vorsätz­lichen Tötung auch auf ansonsten recht­mäßige Handlungen, in deren Folge Tiere zu Tode kommen können. Hier sind oft sehr voraus­set­zungs­reiche, auf Wahrschein­lich­keits­ur­teilen beruhende fachwis­sen­schaft­liche Prognosen erfor­derlich. Auch diese natur­schutz­be­zo­genen Entschei­dungen der Verwaltung werden von den Gerichten seither oft nicht mehr detail­liert überprüft. Oft handelt es sich um Vorha­ben­ge­neh­mi­gungen und häufig um Windkraft­an­lagen.

Kürzlich hat auch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt im Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 zu diesen Entschei­dungen Stellung genommen. Zwei Betreiber von Windkraft­an­lagen hatten Verfas­sungs­be­schwerden erhoben, um die verwal­tungs­ge­richt­liche Praxis zu überprüfen. Den Unter­nehmen war die Geneh­migung von Windener­gie­an­lagen durch die zuständige Behörde versagt worden, weil die in der Gegend vorkom­menden Rotmilane durch die Anlagen einem erhöhten Tötungs­risiko ausge­setzt seien. Die Verwal­tungs­ge­richte waren nach ständiger Recht­spre­chung von der Einschät­zungs­prä­ro­gative der Behörde ausge­gangen. Schließlich handele es sich um eine außer­ge­richt­liche Frage, für die es bislang keine allgemein anerkannten wissen­schaft­lichen Maßstäbe und keine fachlichen Entschei­dungs­kri­terien gibt.

Wegen der schwach ausge­prägten verwal­tungs­ge­richt­lichen Kontrolle waren die Unter­nehmen der Auffassung, nicht ausrei­chend gegen behörd­liche Willkür geschützt zu sein. So richtig Erfolg hatten sie mit ihrer Beschwerde nicht. Letztlich hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in seiner Entscheidung nämlich die Praxis der Verwal­tungs­ge­richte im Wesent­lichen gestützt. Zwar seien die Gerichte verpflichtet, den Sachverhalt weitest­gehend aufzu­klären. Wenn aber der aktuelle Erkennt­nis­stand der natur­schutz­fach­lichen Wissen­schaft und Praxis für die zu klärende Frage nichts hergibt, muss das Gericht nicht weiter ermitteln. Es sei vielmehr kein Verstoß gegen das Gebot des effek­tiven Rechts­schutzes hier die plausible Einschätzung der Behörde zugrunde zu legen. Aller­dings weist das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt auch darauf hin, dass der Gesetz­geber in der Pflicht sei, zumindest auf längere Sicht geeignete Entschei­dungs­maß­stäbe zumindest auf unter­ge­setz­licher Ebene zur Verfügung zu stellen. Er dürfe nämlich Gerichten und Verwaltung nicht ohne Vorgabe entspre­chender Kriterien Entschei­dungen in einem „Erkennt­nis­vakuum“ übertragen. Künftige Anlagen­be­treiber könnten wegen der zu erwar­tenden Klärung der Rechtslage doch noch von den Verfas­sungs­be­schwerden profitieren.

2018-11-27T12:14:06+01:0027. November 2018|Erneuerbare Energien, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Die verspätete Fledermaus: Zu VG Oldenburg, 5 A 2869/17

Sie haben eine Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung? Tja, das hilft Ihnen im Zweifelsfall auch nicht weiter. Dies bezeugt einmal mehr eine bemer­kens­werte Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Oldenburg vom 6.12. 2017 (5 A 2869/17).

Die Klägerin in dem Verfahren betreibt eine Windener­gie­anlage (WEA). Für diese hatte sie 2012 nach einigem Hin und her einen Geneh­mi­gungs­be­scheid erhalten. Der Erteilung dieses Bescheides war ein Gutachten voran­ge­gangen. Dieses Gutachten beschei­nigte, dass der Standort für geschützte Fleder­maus­arten unbedenklich sei. Der Geneh­mi­gungs­be­scheid aus 2012 war sodann in Bestands­kraft erwachsen, also unanfechtbar geworden.

Als in der Nähe der BEA zwei Bebau­ungs­pläne erlassen werden sollten, holte der Beklagte des Verfahrens, das zuständige Bauord­nungsamt, erneut Gutachten über die Verbreitung und Aktivität von Fleder­mäusen ein. 2014 erstattete der beauf­tragte Biologe das Gutachten auf der Basis von Detek­tor­un­ter­su­chungen aus den Jahren 2011 und 2012. Hier kam es nun zu einer unange­nehmen Überra­schung: Anders als im Vorfeld der Geneh­mi­gungs­er­teilung für die WEA wurden gleich sechs Fleder­maus­arten nachge­wiesen: die Zwerg­fle­dermaus, die Breit­flü­gel­fle­dermaus, der große Abend­segler und der Klein­abend­segler, die Rauhaut­fle­dermaus und die Wasser­fle­dermaus. Außerdem stellte sich auch heraus, dass die Windener­gie­anlage mit hoher Wahrschein­lichkeit mit den Fleder­mäusen kollidiert.

Die Behörde kündigte in der Folge an, eine arten­schutz­recht­liche Anordnung zu treffen. Diese erging 2016. Die Anordnung hatte es in sich: ein wetter­be­dingtes nächt­liches Betriebs­verbot im Sommer, dazu ein teures Gondel­mo­ni­toring, die sofortige Vollziehung und ein angedrohtes Zwangsgeld von 10.000 €.

Der Betreiber zog zu Gericht. Das VG Oldenburg entschied jedoch zugunsten der Behörde. Die Bestands­kraft der Geneh­migung entfalte keine Sperr­wirkung. Die Anordnung stelle keinen Widerruf und auch keinen Teilwi­derruf der Geneh­migung der. Es handele sich auch nicht um eine immis­si­ons­schutz­recht­liche Auflage. Sondern um eine Maßnahme nach § 3 Abs. 2 BNatSchG. Diese Einordnung macht das Verwal­tungs­ge­richt an der fehlenden Erheb­lichkeit der Anordnung fest, was angesichts der durchaus erheb­lichen Nutzungs­ein­schrän­kungen einer breiteren Begründung bedurft hätte, als sie sich im Urteil findet. Auch Verhält­nis­mä­ßig­keits­er­wä­gungen konnten das Verwal­tungs­ge­richt nicht vom Gegenteil überzeugen.

Unter die Entscheidung nicht überzeugt. Wenn das BImSchG bestimmte Eingriffs­mög­lich­keiten in bestands­kräftige Bescheide kennt, ist uns nicht nachvoll­ziehbar, wieso dann, wenn deren Voraus­set­zungen nicht gegeben sind, einfach zum – vom Prüfpro­gramm ja an sich umfassten – Natur­schutz­recht gegriffen werden kann. Auch die Ausein­an­der­setzung mit der Verhält­nis­mä­ßigkeit kommt etwas arg kurz. Insbe­sondere die Haupt­bot­schaft dieser Entscheidung finden wir proble­ma­tisch: Die weitere Aushöhlung der Bestands­kraft ist ein ernst­haftes Problem für Betreiber und Investoren.

2018-11-09T00:50:35+01:009. November 2018|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Überra­schung: Absenkung der EEG-Vergütung für kleine PV

Nun liegt er also auf dem Tisch: Der Referen­ten­entwurf für das Energie-Sammel­gesetz. Insgesamt sollen 19 Gesetze und Verord­nungen geändert werden, von den umstrit­tenen Sonder­aus­schrei­bungen für Wind und Solar­energie, über die Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetzes (KWKG) bis hin zu Regelungen rund um Redis­patch, die es erleichtern sollen, auch EEG-Anlagen abzuregeln. Die meisten der Regelungen wurden über Monate disku­tiert und sind wenig überraschend.

In einem Punkt enthält das Gesetz aller­dings eine bedenk­liche Neuerung. Ausge­rechnet bei den kleinen Solar­an­lagen soll sich die Wirtschaft­lichkeit verschlechtern. Für Solar­an­lagen mit 40 kW bis 750 kW Leistung sollen ab dem 1. Januar 2019 die Förder­sätze von 10,68 Cent pro Kilowatt­stunde auf 8,33 Cent pro Kilowatt­stunde sinken (Referen­ten­entwurf, S. 11). § 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 soll entspre­chend geändert werden. Der Grund: Die Anlagen wären wegen des Wegfalls von Zöllen günstiger geworden.

Aber kann es das wirklich sinnvoll sein? Während sich unter anderem Berlin und Thüringen und viele andere Akteure enttäuscht davon zeigen, dass die Rahmen­be­din­gungen für Mieter­strom, also Solar­strom vom Dach zu vergüns­tigten Bedin­gungen für Mieter, nicht ausreichen, soll die Wirtschaft­lichkeit der Photo­voltaik weiter einge­schränkt werden? Dabei ist doch gerade die Photo­voltaik eine Möglichkeit, dezentral zu erzeugen und die Energie­wende gleich­zeitig auch wirtschaftlich attraktiv für die Bevöl­kerung auszugestalten. 

Viel Zeit bleibt nicht mehr, um gegen diese Regelung noch zu Felde zu ziehen.Noch im November soll das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren abgeschlossen werden, da Teile des Energie­sam­mel­ge­setzes überfällig sind. Meint der Bundes­ge­setz­geber es ernst mit den Ausbau­zielen, die immerhin 65 % Erneu­erbare Energien bis 2030 vorsehen, so sollte er auf diese Änderung des EEG 2017 aber verzichten und an anderer Stelle prüfen, wie Verbraucher entlastet werden können.

2018-11-05T21:51:31+01:005. November 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|