EEG und KWKG: Verlängerung der Realisierungsfristen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat auf die Coronakrise reagiert und die Realisierungsfristen in den Ausschreibungsverfahren nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ausgesetzt. Gleichzeitig sollen – um den Ausbau nicht auch für die nächsten Jahre zu behindern – die Ausschreibungen selbst zu den festgelegten Terminen stattfinden. Das bedeutet, dass Vorhabenträger sich um den Zuschlag für ihre Projekt bemühen können und hierfür auch die geltenden Fristen beachten müssen. Diejenigen, die einen Zuschlag erhalten, sollen aber mehr Zeit für die Realisierung bekommen.

Die BNetzA nutzt für diesen “Trick” die Veröffentlichungspflicht nach § 35 EEG 2017. Hier ist vorgeschrieben, dass die Zuschläge auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden. Sie will diese Veröffentlichung erst einmal unterlassen und nur direkt über die Zuschlagserteilung informieren, so dass die Frist nicht in die Zeit fällt, in der wegen der Corona-Pandemie eine Projektrealisierung nicht realistisch ist. So soll vermieden werden, dass Unternehmen unverschuldet Pönalen nach § 55 EEG 2017 zahlen müssen oder gar ihr Zuschlag nach § 35a Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017 entwertet wird.

Vorhabenträger von Onshore-Windkraftanlagen und Biomasseanlagen, die bereits einen Zuschlag in einer früheren Ausschreibung erhalten haben, und nun bedingt durch die Coronakrise an der Realisierung des Vorhabens gehindert werden, sollen einen Antrag auf Fristverlängerung bei der BNetzA stellen. Pönalen würden in diesen Fällen nicht anfallen, weil die BNetzA dies nicht an die Übertragungsnetzbetreiber melden werde. Für PV könne schon vor Inbetriebnahme ein Antrag auf Zahlungsberechtigung gestellt werden, Registrierung im Marktstammdatenregister vorausgesetzt. Jeweils ist die Verzögerung zu begründen. Bei bezuschlagten KWK-Anlagen laufen die Realisierungsfristen – Stand jetzt – erst einmal weiter.

Die BnetzA reagiert damit pragmatisch auf die Herausforderungen der aktuellen Krise. Doch kann die – bekanntlich an Recht und Gesetz gebundene – Behörde durch Kunstgriffe und Abweichungen von eigentlich zwingenden Regeln im Sinne der Vorhabenträger handeln? Klar ist: Wo kein Kläger, da kein Richter. Doch es ist keineswegs gesetzt, dass etwa unterlegene Ausschreibungsteilnehmer sich nicht in den nächsten Jahren an die Gerichte wenden. Hier sollte der Gesetzgeber aktiv werden, um den – guten und richtigen – Maßnahmen der BnetzA einen gesichertes rechtliches Fundament zu schaffen (Miriam Vollmer).

2020-04-01T12:42:56+02:001. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom|

EEG: Studie des UBA zu auslaufender PV

Es gibt was zu Feiern: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde vor kurzem 20. Auch wenn der Ausbau zuletzt hinter den Erwartungen zurückblieb, handelt es sich um ein auch im EU-Vergleich kraftvolles Instrument, um eine emissionsintensive Kraftwerkswirtschaft zu transformieren.

Der 20. Geburtstag des EEG ist aber nicht irgendeine beliebige Wegmarke. Denn das EEG fördert seit seinen Anfängen Anlagen, die erneuerbare Quellen für die Stromerzeugung nutzen, für maximal 20 Jahre. Während heute nach und nach versucht wird, marktnah zu fördern, v. a. über Ausschreibungen, war dies in den Kinderjahren des Instruments noch nicht möglich. Die Technologie war neu, sie war teuer, und entsprechend investierten Vorhabenträger nur, wenn man ihnen für 20 Jahre eine hohe Förderung pro kWh garantierte.

Nun neigt sich die Förderdauer der ersten Anlagen dem Ende zu. Damit stellt sich die Frage, was dann aus den Anlagen wird. Es wäre ökonomisch wie ökologisch nicht sinnvoll, sie stillzulegen, sie sollten also auch weiterhin wirtschaftlich attraktiv betrieben werden können. Wie dies bei den oft kleinen Photovoltaikanlagen aussehen könnte, die schon bald aus der Förderung fallen, hat das Umweltbundesamt (UBA) u. a. durch die Stiftung Umweltenergierecht untersuchen lassen. Die Studie datiert vom Februar 2020. 

Die Verfasser arbeiten im ersten Schritt heraus, dass auch nach 20 Jahren der Einspeisevorrang gilt, der Strom muss also physikalisch vom Netzbetreiber abgenommen werden. Da es sich nach 20 Jahren nur noch um eine „sonstige Direktvermarktung“ gem. § 21a EEG 2017 handelt, ist dies aber nicht mit einer kaufmännischen Abnahmepflicht verbunden, mit anderen Worten: Die Erzeuger müssen einen anderen Käufer finden. Finden sie niemanden, speisen aber trotzdem ein, so kann der Netzbetreiber Unterlassung geltend machen, wenn ein Schaden entstanden sein sollte (unnötige Ausgaben für Regelenergie?), hat er u. U. einen Anspruch auf Ersatz durch den Solaranlagenbetreiber.

Die Studie legt überzeugend dar, dass es wirtschaftlich nicht attraktiv ist, den Strom direkt und ungefördert zu vermarkten. Denkbar wäre es, den Strom selbst zu nutzen und Überschüsse abzuregeln. Ökologisch sinnvoll wäre das nicht, schließlich soll mehr und nicht weniger EE-Strom erzeugt werden. Die Studie diskutiert daher unterschiedliche Möglichkeiten, wie der Weiterbetrieb wirtschaftlich attraktiver gestaltet werden, u. a. die faktische Fortführung der Garantievergütung, eine Marktwertdurchleitung, ggfls. abzüglich entstandener Kosten. Es wird dabei aber auch problematisiert, dass die Anlagen schon über 20 Jahre gefördert worden sind und zudem attraktive Möglichkeiten über eine faktische Ausweitung dieser Garantievergütung Direktvermarktungsmodellen den Boden entziehen würde.

Die Studie empfiehlt im Fazit, Anlagen kleiner 100 kW über eine Durchleitung des Marktwerts abzüglich einer Pauschale für Vermarktungskosten zu fördern. Dies sei mit dem gemeinschaftsrechtlichen Rahmen vereinbar. Da das EEG ohnehin (auch) dieses Jahr geändert werden soll, wäre hier Raum für eine solche Regelung, die angesichts der insgesamt kleinen Erzeugungsmengen die Letztverbraucher wenig belasten sollte (Miriam Vollmer).

2020-03-11T14:07:59+01:0011. März 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Altes Wasserrecht, neue Turbine

Alte Wassermühlen sind nicht nur kulturhistorisch als Denkmale, sondern auch als Quellen erneuerbarer Energie interessant. Oft geht die Geschichte einzelner Mühlen bis ins Mittelalter zurück. Verbunden damit sind oft alte Rechte zur Gewässerbenutzung, so dass sich die Frage stellt, ob sich traditionelle Mühlenstandorte nicht auch für die Wasserkraft eignen. Tatsächlich sind  gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Nutzungen auf der Grundlage alter Rechte ohne erneute Erlaubnis oder Bewilligung möglich.

Dass dies jedoch trotzdem häufig Schwierigkeiten bereitet, zeigt eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Dezember letzten Jahres. Darin geht es um einen Standort, an dem sich bereits seit dem 15. Jahrhundert Wassermühlen befanden. Im Wasserbuch war für den Standort zuletzt 1969 ein altes Recht eingetragen worden.

Dazu kurz als Erläuterung: Im Wasserbuch werden gemäß 87 WHG ähnlich wie im Grundbuch orts- bzw. gewässerbezogen Rechte eingetragen. Es hat allerdings anders als das Grundbuch nach § 87 Abs. 3 WHG keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Funktion.

Das 1969 eingetragene Recht bezog sich zum Betrieb einer Mahlmühle auf ein sogenanntes unterschlächtiges Zuppinger Rad. Es handelte sich dabei um einen bestimmten Typ großer hölzerner Mühlenräder, der von einem Schweizer Ingenieur Mitte des 19. Jahrhunderts erfunden worden war. 1992 wurde in die Mühle dann aber statt des hölzernen Laufrades eine Francis-Turbine zum Zweck der Stromerzeugung eingebaut.

Daher widerrief das zuständige Landratsamt 2016 die im Jahr 1969 eingetragene altrechtliche Zulassung vollständig und ohne Entschädigung. Begründet wurde dies mit § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG. Demnach können alte Rechte und Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn sie:

# länger als drei Jahre nicht ausgeübt wurden oder

# die Benutzung mit der im Recht vorgesehenen Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte die Klage gegen diese Entscheidung des Amtes bereits abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung in seinem Beschluss nicht zu, geht aber dennoch ausführlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein. Er gab dem Kläger nur insoweit recht, als trotz des Einbaus der Turbine und der gewerblichen Stromerzeugung keine Unterbrechung des Mühlbetriebes vorläge. Die alten Rechte seien auch mit geänderter Zweckbestimmung weiter im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ausgeübt worden. Auch Änderung der Zweckbestimmung begründet jedoch den Widerruf der alten Rechte. Den Kläger dürfte diese Variante in der Begründung wenig getröstet haben, da sich im Ergebnis nichts ändert.

Für uns wäre die Entscheidung der Fallvariante interessant, in der das Zuppinger Mühlrad zum Zweck der gewerblichen Stromerzeugung betrieben wird. Wäre dies noch vom ursprünglichen Zweck des Mühlbetriebes gedeckt gewesen? Sollte die Rechtsprechung dies verneinen, würden alte Mühlenrechte, die sich nur selten auf Stromerzeugung beziehen werden, in der Regel leerlaufen. Es sei denn, die Zweckbestimmung war im Wasserbuch offen genug eingetragen (Olaf Dilling).

 

 

2020-03-05T10:35:55+01:005. März 2020|Erneuerbare Energien, Verwaltungsrecht, Wasser|