Was wird aus der Berliner Solarpflicht?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Berlin die 2021 im Solar­gesetz Berlin verab­schiedete Pflicht, auf Neubauten und bei wesent­lichen Umbauten des Daches Photo­vol­ta­ik­an­lagen zu instal­lieren. Ausge­nommen sind öffent­liche Gebäude (für diese gilt eine geson­derte gesetz­liche Regelung), Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzungs­fläche und einige Sonder­kon­stel­la­tionen wie Gewächs­häuser und Garagen neben Häusern, auf denen der PV-Pflicht schon Genüge getan wurde. Die Solar­pflicht unter­scheidet nicht zwischen Wohnge­bäuden und anderen Gebäuden (wie etwa Büros). Bei Neubauten müssen 30% der Brutto­dach­fläche mit PV bedeckt werden, beim Bestand reichen 30% Netto­dach­fläche. Ausnahmen gibt es u. a. bei techni­scher Unmög­lichkeit, Norddä­chern, aber auch dem Denkmalschutz.

Free Solar Solar Energy photo and picture

Doch beim neuen Berliner Senat scheint die Solar­pflicht nicht gut anzukommen. Das Produkt der rot-rot-grünen Vorgän­ger­re­gierung könne, so äußert sich die neue Umwelt­se­na­torin Schreiner, Eigen­tümer älterer Häuser von Dachsa­nie­rungen abhalten. Zwar liegt die Zustän­digkeit für das Landes­so­lar­gesetz beim Wirtschafts- und nicht beim Umwelt­ressort, doch die Frage, wie es nun mit der Förderung Erneu­er­barer Energien nach dem Regie­rungs­wechsel im Stadt­staat Berlin weitergeht, ist nun wieder offen.

Doch kann Berlin sich vom Ausbau Erneu­er­barer einfach abwenden? Auch für das Land Berlin gilt der Schutz­auftrag des Art. 20a GG und Art. 31 Abs. 1 der Berliner Landes­ver­fassung, die die natür­lichen Lebens­grund­lagen, auch das Klima, schützen. Zwar kommt dem Gesetz­geber stets ein politi­scher Spielraum zu. Doch viele Juristen gehen davon aus, dass die Stats­ziel­be­stimmung in Art. 20a GG zumindest dann ein Verschlech­te­rungs­verbot enthält, wenn eine bereits beschlossene Maßnahme ohne Kompen­sation an anderer Stele entfällt (Miriam Vollmer).

2023-06-23T00:02:16+02:0023. Juni 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Solar­anlage für den Stromausfall

Photo­voltaik hat das Potential, einen Haushalt ein gewisses Maß an Autarkie gegenüber der öffent­lichen Strom­ver­sorgung zu geben. Aller­dings sind dafür bestimmte technische Voraus­set­zungen zu beachten. Nur wenn die instal­lierte Anlage eine Notstrom­funktion aufweist, wofür sie mit einem spezi­ellen Wechsel­richter und Strom­speicher ausge­stattet sein muss, kann sie wirklich bei einem Strom­ausfall die Versorgung sicherstellen.

Scheune mit Photovoltaik und Brennholz

Käufer einer Solar­anlage können sich aber nicht darauf verlassen, dass ein von ihnen gekauftes Modell diese Funktio­na­lität tatsächlich aufweist. Das geht aus einer Entscheidung des Landge­richts Frankenthal hervor. Demnach muss der Verkäufer nicht darüber aufklären, wenn die Anlage eine solche Notstrom­funktion nicht aufweist und daher nur Strom liefert, solange das öffent­liche Netz funktioniert.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das sich eine Solar­anlage gekauft hatte, um vom öffent­lichen Stromnetz unabhängig zu sein. Das Ehepaar war der Auffassung, dass der Verkäufer auf die Möglichkeit hätte hinweisen müssen, gegen einen Aufpreis eine Anlage mit einer sogenannten „Notstrom-“ oder „Insel­funktion“ zu erhalten. Eine Aufrüstung sei jetzt nur gegen einen erheblich höheren Aufpreis möglich. Das Ehepaar wollte den Aufpreis vom Kaufpreis einbe­halten, um den Schaden auszugleichen.

Das Landge­richt gab der Klage nicht statt, da der Verkäufer nicht von sich aus darüber aufklären müsse, dass keine Notstrom­funktion vorhanden sei. Dass das Ehepaar den Verkäufer über seinen Wunsch aufge­klärt habe, ließ sich nicht beweisen. Zudem sei das Thema eventu­eller Energie­eng­pässe erst nach dem Kauf aufge­kommen. (Olaf Dilling)

2023-06-05T17:58:52+02:005. Juni 2023|Erneuerbare Energien, Rechtsprechung, Strom|

Geplant: Erleich­te­rungen für Balkonsolaranlagen

Sogenannte Balkon­so­lar­an­lagen, also kleine Solar­module, die an die Steckdose angeschlossen werden und ins Hausnetz einspeisen, sind beliebt. Doch nicht jeder wohnt im eigenen Haus und muss keinen fragen, was er an seinen Balkon schrauben will. Als Wohnungs­ei­gen­tümer sieht es anders aus, da Balkone zum Gemein­schafts­ei­gentum gehören: Hier bedarf es eines Beschlusses der Wohnungs­ei­gen­tümer, die oft für den Wunsch des einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümers wenig Begeis­terung aufbringen, bisweilen wegen der befürch­teten Unein­heit­lichkeit der Fassa­den­ge­staltung, bisweilen „aus Prinzip“ (was auch immer das heißen mag).

Photovoltaik, Haus, Dach, Energie, Holz

Um die Erneu­er­baren auch im kleinen Maßstab zu fördern, will das BMJ nun einen Anspruch auf Geneh­migung durch die anderen Wohnungs­ei­gen­tümer schaffen. Wie z. B. bei Einbruchs­schutz oder Ladesäulen auch soll der Eigen­tümer die Geneh­migung einer Stecker­so­lar­anlage von den anderen Wohnungs­ei­gen­tümern verlangen können.

Doch nicht nur im Wonungs­ei­gentum soll die Stecker­so­lar­anlage erleichtert werden. Auch der § 554 BGB soll geändert werden, um Mietern einen Anspruch gegen den Vermieter zu verleihen, ihm eine Stecker­so­lar­anlage zu erlauben. Zwar soll es hier eine Zumut­bar­keits­grenze geben, aber der Vermieter muss schon sehr triftige Gründe anführen, warum sein Mieter keine Balkon­so­lar­anlage instal­lieren soll

Der Entwurf des Minis­te­riums steht hier. 

(Miriam Vollmer).

2023-06-02T00:29:34+02:002. Juni 2023|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|