Altes Wasser­recht, neue Turbine

Alte Wasser­mühlen sind nicht nur kultur­his­to­risch als Denkmale, sondern auch als Quellen erneu­er­barer Energie inter­essant. Oft geht die Geschichte einzelner Mühlen bis ins Mittel­alter zurück. Verbunden damit sind oft alte Rechte zur Gewäs­ser­be­nutzung, so dass sich die Frage stellt, ob sich tradi­tio­nelle Mühlen­standorte nicht auch für die Wasser­kraft eignen. Tatsächlich sind  gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) Nutzungen auf der Grundlage alter Rechte ohne erneute Erlaubnis oder Bewil­ligung möglich.

Dass dies jedoch trotzdem häufig Schwie­rig­keiten bereitet, zeigt eine Entscheidung des Bayeri­schen Verwal­tungs­ge­richtshofs vom Dezember letzten Jahres. Darin geht es um einen Standort, an dem sich bereits seit dem 15. Jahrhundert Wasser­mühlen befanden. Im Wasserbuch war für den Standort zuletzt 1969 ein altes Recht einge­tragen worden.

Dazu kurz als Erläu­terung: Im Wasserbuch werden gemäß 87 WHG ähnlich wie im Grundbuch orts- bzw. gewäs­ser­be­zogen Rechte einge­tragen. Es hat aller­dings anders als das Grundbuch nach § 87 Abs. 3 WHG keine rechts­be­grün­dende oder rechts­än­dernde Funktion.

Das 1969 einge­tragene Recht bezog sich zum Betrieb einer Mahlmühle auf ein sogenanntes unter­schläch­tiges Zuppinger Rad. Es handelte sich dabei um einen bestimmten Typ großer hölzerner Mühlen­räder, der von einem Schweizer Ingenieur Mitte des 19. Jahrhun­derts erfunden worden war. 1992 wurde in die Mühle dann aber statt des hölzernen Laufrades eine Francis-Turbine zum Zweck der Strom­erzeugung eingebaut.

Daher widerrief das zuständige Landratsamt 2016 die im Jahr 1969 einge­tragene altrecht­liche Zulassung vollständig und ohne Entschä­digung. Begründet wurde dies mit § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG. Demnach können alte Rechte und Befug­nisse ohne Entschä­digung wider­rufen werden, wenn sie:

# länger als drei Jahre nicht ausgeübt wurden oder

# die Benutzung mit der im Recht vorge­se­henen Zweck­be­stimmung nicht mehr übereinstimmt.

Das Verwal­tungs­ge­richt Ansbach hatte die Klage gegen diese Entscheidung des Amtes bereits abgewiesen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof ließ die Berufung in seinem Beschluss nicht zu, geht aber dennoch ausführlich auf die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts ein. Er gab dem Kläger nur insoweit recht, als trotz des Einbaus der Turbine und der gewerb­lichen Strom­erzeugung keine Unter­bre­chung des Mühlbe­triebes vorläge. Die alten Rechte seien auch mit geänderter Zweck­be­stimmung weiter im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ausgeübt worden. Auch Änderung der Zweck­be­stimmung begründet jedoch den Widerruf der alten Rechte. Den Kläger dürfte diese Variante in der Begründung wenig getröstet haben, da sich im Ergebnis nichts ändert.

Für uns wäre die Entscheidung der Fallva­riante inter­essant, in der das Zuppinger Mühlrad zum Zweck der gewerb­lichen Strom­erzeugung betrieben wird. Wäre dies noch vom ursprüng­lichen Zweck des Mühlbe­triebes gedeckt gewesen? Sollte die Recht­spre­chung dies verneinen, würden alte Mühlen­rechte, die sich nur selten auf Strom­erzeugung beziehen werden, in der Regel leerlaufen. Es sei denn, die Zweck­be­stimmung war im Wasserbuch offen genug einge­tragen (Olaf Dilling).

 

 

2020-03-05T10:35:55+01:005. März 2020|Erneuerbare Energien, Verwaltungsrecht, Wasser|

Schriftform, Fax und Treu und Glauben: Zum Beschluss BGH EnVR 108/18

Das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) gehört vermutlich zu den Regelungen, die am häufigsten geändert werden. Die daraus resul­tie­renden Übergangs­fristen sind legendär kompli­ziert. Doch nicht nur die Regeln selbst, auch die Details ihrer Anwendung machen manchmal Probleme. Mit einem dieser Probleme hat sich der Bundes­ge­richtshof (BGH) mit Beschluss vom 12.11.2019 befasst (EnVR 108/18).

Was war passiert? Ein Betreiber einer Windkraft­anlage (WKA) an Land hat eine Erklärung nach § 22 Abs. 2 S. 1 EEG 2017 abgegeben. Das ist die Regelung, nach der WKA nur noch auf einen Zuschlag im Rahmen einer Ausschreibung der Bundes­netz­agentur Gelder in Form von Markt­prämie, Einspei­se­ver­gütung oder Mieter­strom­zu­schlag für ihren Strom bekommen. Es gibt aber eine Ausnahme: Nach § 22 Abs. 2 S. 2 EEG 2017 gilt das nicht für Anlagen, die bis zum 01.01.2017 genehmigt und bis zum 01.01.2019 in Betrieb genommen wurden. Hiervon gibt es aber wiederum eine Rückaus­nahme: Wer sich bei den Ausschrei­bungen mehr Ertrag verspricht, konnte auf den Anspruch auf eine Vergütung per Markt­prämie, Einspei­se­ver­gütung oder Mieter­strom­zu­schlag verzichten. Dieser Verzicht war gegenüber der BNetzA schriftlich zu erklären.

Der Kläger im vom BGH entschie­denen Verfahren gab eine solche Verzichts­er­klärung ab. Die BNetzA stellte hierfür ein Formular zur Verfügung, das er nutzte. Auf dem Formular stand: „Die Verzichts­er­klärung ist entweder an folgende Adresse zu senden oder an folgende Nummer zu faxen.“. Der spätere Kläger schickte ein Fax.

Leider erfüllten sich seine Hoffnungen nicht. Er kam in den Ausschrei­bungen nicht zum Zug. Er hätte seinen Verzicht deswegen gern rückgängig gemacht, leider war das nicht einfach so möglich. Er schaute deswegen noch einmal tief in die Rechts­grund­lagen und stellte fest: Die Verzichts­er­klärung war schriftlich abzugeben. Und es heisst in § 126 Abs. 1 BGB:

Ist durch Gesetz schrift­liche Form vorge­schrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigen­händig durch Namens­un­ter­schrift oder mittels notariell beglau­bigten Handzei­chens unter­zeichnet werden.“

Ein Fax ist aber nicht eigen­händig unter­schrieben, es handelt sich um eine „Fernkopie“. Der Kläger behauptete anknüpfend daran deswegen, es fehle an einer wirksamen Verzichts­er­klärung und verlangte den Ausstieg aus dem Ausschreibungsverfahren.

Der BGH – wie schon vor Vorin­stanz – durch­kreuzte den Plan. Zwar sei § 126 Abs. 1 BGB auch für solche Erklä­rungen im öffent­lichen Recht grund­sätzlich heran­zu­ziehen, weil es eine generelle Verweisung in § 62 S. 2 VwVfG gibt, und § 22 Abs. 2 S. 2 EEG wie bei einem öffentlich-recht­lichen Vertrag unmit­telbare Auswir­kungen auf das Verhältnis zwischen WKA-Betreiber und Netzbe­treiber hat. An sich wäre die Verzichts­er­klärung also tatsächlich formun­wirksam! Doch im konkreten Fall durfte der WKA-Betreiber sich nicht darauf berufen. Dies stützte der BGH auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

Treu und Glauben – für Schuld­ver­hält­nisse normiert in § 242 BGB – gehört zu den schil­lerndsten Regelungen der Rechts­ordnung. Es handelt sich um eine Art Ergeb­nis­kor­rektur für „unfaire“ Ergeb­nisse, die der Nutznießer von Regelungen einfach nicht verdient hat. Die meisten der Grund­sätze, die Gerichte aus diesem Grundsatz ableiten, sind sehr, sehr alt. Auch hier griff der BGH zu einem Grundsatz, der seit der Römerzeit bekannt ist und angewandt wird: Das Verbot des „Venire contra factum proprium“, das Verbot wider­sprüch­lichen Verhaltens. Derjenige, der für einen Formmangel verant­wortlich ist, kann sich redli­cher­weise nicht darauf berufen, wenn er den Vorteil – hier die Teilnahme an der Ausschreibung – schon einge­heimst hat, auch wenn er nicht zum Zug gekommen ist.

Was leiten wir für die Praxis daraus ab? Aus eigenen Fehlern kann man keinen Honig saugen, das gilt auch im EEG. Und: Wenn es um schrift­liche Verzichts­er­klä­rungen gegenüber der BNetzA geht, sind diese nicht nur per Fax, sondern auch auf dem Postweg abzusetzen, denn der BGH hat klar ausge­sprochen, dass zwar der erfolglose Bieter sich nicht auf die Unwirk­samkeit berufen kann, aber die BNetzA hätte es durchaus gekonnt. Insofern gilt wie bei uns Anwälten, dass einer Erklärung per Fax ein Brief zu folgen hat, wenn man eine Schriftform zu erfüllen hat (Miriam Vollmer).

2020-03-02T10:24:24+01:002. März 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Verwaltungsrecht|

Mehr als „Ablass­handel“: Der freiwillige Markt

Das Wichtigste zuerst: Nein, die Kompen­sation von Emissionen durch den Kauf von Zerti­fi­katen ist kein wirkungs­loser „Ablass­handel“. Tatsächlich verhält sich die Sache vielmehr so:

Wie viel CO2 emittiert wird, ist sehr gut mess- und erfassbar. Dies resul­tiert schon aus dem Umstand, dass der Kohlen­stoff­gehalt von Brenn­stoffen ja eine messbare Größe darstellt. Werden sie verbrannt, ist damit klar, wie viel Kohlen­di­oxid­gehalt in die Atmosphäre entlassen wird. Genaue Daten darüber, wie hoch der Kohlen­stoff­gehalt von bestimmten Brenn­stoffen ist, besitzen die Liefe­ranten, es gibt aber auch Standard­werte. Es ist auch bekannt, wie viel Kohlen­stoff umver­brannt in der Schlacke verbleibt und deswegen nicht in die Emissi­ons­menge eingeht. Da auch bekannt ist, wie hoch die Wirkungs­grade bestimmter Techno­logien sind, ist es gut möglich, mit einem nicht ganz präzisen, aber ausrei­chend hohen Näherungsgrad die Emissionen, die auf Autofahrten mit bestimmten PKW, Flügen, aber auch Heizen oder Fleisch­verzehr entfallen, abzuschätzen. Um ein Beispiel zu nehmen: Ein Flug von Berlin nach Barcelona und zurück verur­sacht 0,561 t CO2 (einen CO2-Rechner unterhält beispiels­weise das Umwelt­bun­desamt)

Wie viel CO2 einge­spart wird, ist damit ebenso gut erfassbar. Wenn ein Unter­nehmen eine bestimmte Menge Dampf beispiels­weise nicht mehr unter Einsatz von Kohle, sondern unter Einsatz von Gas erzeugt, kann man das sehr präzise berechnen. Oder wenn 20 Familien nicht mehr Brennholz verfeuern, sondern einen Solar­kocher verwenden. Oder wenn eine Deponie abgedichtet und das bei entste­hende Methan aufge­fangen und energe­tisch genutzt wird. Auch hier hat man also eine Zahl. Ebenso ist bekannt, was die Umrüstung (Technik, Arbeits­kräfte, Finan­zierung …) oder die Solar­kocher kosten. Damit kann man sehr einfach ausrechnen, was die Einsparung jeder einzelnen Tonne CO2 kostet.

Wenn nun die Urlau­berin mit dem Flug nach Barcelona einen Anteil an den Inves­ti­ti­ons­kosten der Umrüstung von Kohle auf Gas oder dem Kauf der Solar­kocher bezahlt, der ihren 0,561 t CO2 entspricht, so verhält es sich natur­wis­sen­schaftlich so, als wäre sie gar nicht geflogen: Ohne ihr Geld hätte die Familie den Solar­kocher nicht angeschafft. Dank ihres Geldes heben sich Emission und Einsparung auf.

Natürlich – und hier kommen wir an den heiklen Punkt an der Sache – funktio­niert das nur, wenn die erzielte und finan­zierte Emissi­ons­ein­sparung nicht sowieso statt­ge­funden hätte. Hätte also das Unter­nehmen schon deswegen auf Gas umgestellt, weil Gas günstiger ist als Kohle oder weil ein Gesetz in Kraft getreten ist, dass die Umstellung gebietet, so läuft der Einspar­effekt leer. Um das ebenso sicher ausschließen zu können, wie Manipu­la­tionen und Unrich­tig­keiten bei der Bemessung von Einspa­rungen zu verhindern, gibt es Standards und Sachver­ständige, die diese Standards überwachen. Ist gewähr­leistet, dass die Standards einge­halten werden, werden Zerti­fikate ausgestellt,

Die Standards sind nicht gesetzlich geregelt. Theore­tisch könnte sich jeder einen Standard ausdenken und Zerti­fikate ausstellen. Es ist aber nicht anzunehmen, dass sich solche „Mogel­zer­ti­fikate“ durch­setzen würden. Wenn Unter­nehmen und Bürger Geld für Projekte ausgeben, um Gutes zu tun und/oder damit zu werben, möchten sie schließlich auch einen Gegenwert für ihr Geld. Die derzeit gehan­delten Zerti­fikate sind deswegen entweder als Certified Emissions Reduc­tions (CER) Ergebnis eines offizi­ellen und völker­rechtlich veran­kerten Mecha­nismus und bilden Einspa­rungen in Entwick­lungs­ländern ab. Oder es handelt sich um Verified bzw. Voluntary Emissions Reduc­tions (VER), also rein private Standards, die aber in allen uns bekannten Fällen ebenso einem veröf­fent­lichten Standard mit definierten Anfor­de­rungen, die stets auch die „Zusätz­lichkeit“ einer Maßnahme umfassen, entsprechen müssen und immer extern (z. B. durch den TÜV, der auch einen eigenen Standard definiert hat) geprüft werden. Projekte, die besonders wertvoll sind, weil sie auch soziale und andere Umwelt­aspekte als „nur“ Einsparung von Treib­haus­gasen betreffen, können sich als „Gold Standard“ approved zerti­fi­zieren lassen.

Was ist also wichtig, wenn man Emissionen kompen­sieren möchte? Die Projekte, die die Einspa­rungen generieren, müssen nachvoll­ziehbar, trans­parent und von externen Gutachtern bestätigt sein. Möchte man nicht selbst den (mitunter den eigenen Sachver­stand deutlich überstei­genden) Aufwand betreiben, den Wert und die Nachvoll­zieh­barkeit von Projekten selbst nachzu­prüfen, so ist man mit Dienst­leistern gut bedient, die entweder eigene oder fremde Projekte checken und die Zerti­fikate vermarkten. Wichtig ist, dass die – weitgehend standar­di­sierten – Verträge die Einhaltung der Standards, die man sich wünscht, garan­tieren, damit man, werden sie doch verfehlt, zumindest den Vertrag rückab­wi­ckeln kann (Miriam Vollmer)

2020-01-12T22:11:22+01:0012. Januar 2020|Emissionshandel, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom, Umwelt|