EEG und KWKG: Verlän­gerung der Realisierungsfristen

Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) hat auf die Corona­krise reagiert und die Reali­sie­rungs­fristen in den Ausschrei­bungs­ver­fahren nach dem Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz (KWKG) ausge­setzt. Gleich­zeitig sollen – um den Ausbau nicht auch für die nächsten Jahre zu behindern – die Ausschrei­bungen selbst zu den festge­legten Terminen statt­finden. Das bedeutet, dass Vorha­ben­träger sich um den Zuschlag für ihre Projekt bemühen können und hierfür auch die geltenden Fristen beachten müssen. Dieje­nigen, die einen Zuschlag erhalten, sollen aber mehr Zeit für die Reali­sierung bekommen.

Die BNetzA nutzt für diesen „Trick“ die Veröf­fent­li­chungs­pflicht nach § 35 EEG 2017. Hier ist vorge­schrieben, dass die Zuschläge auf ihrer Inter­net­seite veröf­fent­licht werden. Sie will diese Veröf­fent­li­chung erst einmal unter­lassen und nur direkt über die Zuschlags­er­teilung infor­mieren, so dass die Frist nicht in die Zeit fällt, in der wegen der Corona-Pandemie eine Projekt­rea­li­sierung nicht realis­tisch ist. So soll vermieden werden, dass Unter­nehmen unver­schuldet Pönalen nach § 55 EEG 2017 zahlen müssen oder gar ihr Zuschlag nach § 35a Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017 entwertet wird.

Vorha­ben­träger von Onshore-Windkraft­an­lagen und Biomas­se­an­lagen, die bereits einen Zuschlag in einer früheren Ausschreibung erhalten haben, und nun bedingt durch die Corona­krise an der Reali­sierung des Vorhabens gehindert werden, sollen einen Antrag auf Frist­ver­län­gerung bei der BNetzA stellen. Pönalen würden in diesen Fällen nicht anfallen, weil die BNetzA dies nicht an die Übertra­gungs­netz­be­treiber melden werde. Für PV könne schon vor Inbetrieb­nahme ein Antrag auf Zahlungs­be­rech­tigung gestellt werden, Regis­trierung im Markt­stamm­da­ten­re­gister voraus­ge­setzt. Jeweils ist die Verzö­gerung zu begründen. Bei bezuschlagten KWK-Anlagen laufen die Reali­sie­rungs­fristen – Stand jetzt – erst einmal weiter.

Die BnetzA reagiert damit pragma­tisch auf die Heraus­for­de­rungen der aktuellen Krise. Doch kann die – bekanntlich an Recht und Gesetz gebundene – Behörde durch Kunst­griffe und Abwei­chungen von eigentlich zwingenden Regeln im Sinne der Vorha­ben­träger handeln? Klar ist: Wo kein Kläger, da kein Richter. Doch es ist keineswegs gesetzt, dass etwa unter­legene Ausschrei­bungs­teil­nehmer sich nicht in den nächsten Jahren an die Gerichte wenden. Hier sollte der Gesetz­geber aktiv werden, um den – guten und richtigen – Maßnahmen der BnetzA einen gesichertes recht­liches Fundament zu schaffen (Miriam Vollmer).

2020-04-01T12:42:56+02:001. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom|

EEG: Studie des UBA zu auslau­fender PV

Es gibt was zu Feiern: Das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde vor kurzem 20. Auch wenn der Ausbau zuletzt hinter den Erwar­tungen zurück­blieb, handelt es sich um ein auch im EU-Vergleich kraft­volles Instrument, um eine emissi­ons­in­tensive Kraft­werks­wirt­schaft zu transformieren.

Der 20. Geburtstag des EEG ist aber nicht irgendeine beliebige Wegmarke. Denn das EEG fördert seit seinen Anfängen Anlagen, die erneu­erbare Quellen für die Strom­erzeugung nutzen, für maximal 20 Jahre. Während heute nach und nach versucht wird, marktnah zu fördern, v. a. über Ausschrei­bungen, war dies in den Kinder­jahren des Instru­ments noch nicht möglich. Die Techno­logie war neu, sie war teuer, und entspre­chend inves­tierten Vorha­ben­träger nur, wenn man ihnen für 20 Jahre eine hohe Förderung pro kWh garantierte.

Nun neigt sich die Förder­dauer der ersten Anlagen dem Ende zu. Damit stellt sich die Frage, was dann aus den Anlagen wird. Es wäre ökono­misch wie ökolo­gisch nicht sinnvoll, sie still­zu­legen, sie sollten also auch weiterhin wirtschaftlich attraktiv betrieben werden können. Wie dies bei den oft kleinen Photo­vol­ta­ik­an­lagen aussehen könnte, die schon bald aus der Förderung fallen, hat das Umwelt­bun­desamt (UBA) u. a. durch die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht unter­suchen lassen. Die Studie datiert vom Februar 2020. 

Die Verfasser arbeiten im ersten Schritt heraus, dass auch nach 20 Jahren der Einspei­se­vorrang gilt, der Strom muss also physi­ka­lisch vom Netzbe­treiber abgenommen werden. Da es sich nach 20 Jahren nur noch um eine „sonstige Direkt­ver­marktung“ gem. § 21a EEG 2017 handelt, ist dies aber nicht mit einer kaufmän­ni­schen Abnah­me­pflicht verbunden, mit anderen Worten: Die Erzeuger müssen einen anderen Käufer finden. Finden sie niemanden, speisen aber trotzdem ein, so kann der Netzbe­treiber Unter­lassung geltend machen, wenn ein Schaden entstanden sein sollte (unnötige Ausgaben für Regel­en­ergie?), hat er u. U. einen Anspruch auf Ersatz durch den Solaranlagenbetreiber.

Die Studie legt überzeugend dar, dass es wirtschaftlich nicht attraktiv ist, den Strom direkt und ungefördert zu vermarkten. Denkbar wäre es, den Strom selbst zu nutzen und Überschüsse abzuregeln. Ökolo­gisch sinnvoll wäre das nicht, schließlich soll mehr und nicht weniger EE-Strom erzeugt werden. Die Studie disku­tiert daher unter­schied­liche Möglich­keiten, wie der Weiter­be­trieb wirtschaftlich attrak­tiver gestaltet werden, u. a. die faktische Fortführung der Garan­tie­ver­gütung, eine Markt­wert­durch­leitung, ggfls. abzüglich entstan­dener Kosten. Es wird dabei aber auch proble­ma­ti­siert, dass die Anlagen schon über 20 Jahre gefördert worden sind und zudem attraktive Möglich­keiten über eine faktische Ausweitung dieser Garan­tie­ver­gütung Direkt­ver­mark­tungs­mo­dellen den Boden entziehen würde.

Die Studie empfiehlt im Fazit, Anlagen kleiner 100 kW über eine Durch­leitung des Markt­werts abzüglich einer Pauschale für Vermark­tungs­kosten zu fördern. Dies sei mit dem gemein­schafts­recht­lichen Rahmen vereinbar. Da das EEG ohnehin (auch) dieses Jahr geändert werden soll, wäre hier Raum für eine solche Regelung, die angesichts der insgesamt kleinen Erzeu­gungs­mengen die Letzt­ver­braucher wenig belasten sollte (Miriam Vollmer).

2020-03-11T14:07:59+01:0011. März 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Altes Wasser­recht, neue Turbine

Alte Wasser­mühlen sind nicht nur kultur­his­to­risch als Denkmale, sondern auch als Quellen erneu­er­barer Energie inter­essant. Oft geht die Geschichte einzelner Mühlen bis ins Mittel­alter zurück. Verbunden damit sind oft alte Rechte zur Gewäs­ser­be­nutzung, so dass sich die Frage stellt, ob sich tradi­tio­nelle Mühlen­standorte nicht auch für die Wasser­kraft eignen. Tatsächlich sind  gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) Nutzungen auf der Grundlage alter Rechte ohne erneute Erlaubnis oder Bewil­ligung möglich.

Dass dies jedoch trotzdem häufig Schwie­rig­keiten bereitet, zeigt eine Entscheidung des Bayeri­schen Verwal­tungs­ge­richtshofs vom Dezember letzten Jahres. Darin geht es um einen Standort, an dem sich bereits seit dem 15. Jahrhundert Wasser­mühlen befanden. Im Wasserbuch war für den Standort zuletzt 1969 ein altes Recht einge­tragen worden.

Dazu kurz als Erläu­terung: Im Wasserbuch werden gemäß 87 WHG ähnlich wie im Grundbuch orts- bzw. gewäs­ser­be­zogen Rechte einge­tragen. Es hat aller­dings anders als das Grundbuch nach § 87 Abs. 3 WHG keine rechts­be­grün­dende oder rechts­än­dernde Funktion.

Das 1969 einge­tragene Recht bezog sich zum Betrieb einer Mahlmühle auf ein sogenanntes unter­schläch­tiges Zuppinger Rad. Es handelte sich dabei um einen bestimmten Typ großer hölzerner Mühlen­räder, der von einem Schweizer Ingenieur Mitte des 19. Jahrhun­derts erfunden worden war. 1992 wurde in die Mühle dann aber statt des hölzernen Laufrades eine Francis-Turbine zum Zweck der Strom­erzeugung eingebaut.

Daher widerrief das zuständige Landratsamt 2016 die im Jahr 1969 einge­tragene altrecht­liche Zulassung vollständig und ohne Entschä­digung. Begründet wurde dies mit § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG. Demnach können alte Rechte und Befug­nisse ohne Entschä­digung wider­rufen werden, wenn sie:

# länger als drei Jahre nicht ausgeübt wurden oder

# die Benutzung mit der im Recht vorge­se­henen Zweck­be­stimmung nicht mehr übereinstimmt.

Das Verwal­tungs­ge­richt Ansbach hatte die Klage gegen diese Entscheidung des Amtes bereits abgewiesen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof ließ die Berufung in seinem Beschluss nicht zu, geht aber dennoch ausführlich auf die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts ein. Er gab dem Kläger nur insoweit recht, als trotz des Einbaus der Turbine und der gewerb­lichen Strom­erzeugung keine Unter­bre­chung des Mühlbe­triebes vorläge. Die alten Rechte seien auch mit geänderter Zweck­be­stimmung weiter im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ausgeübt worden. Auch Änderung der Zweck­be­stimmung begründet jedoch den Widerruf der alten Rechte. Den Kläger dürfte diese Variante in der Begründung wenig getröstet haben, da sich im Ergebnis nichts ändert.

Für uns wäre die Entscheidung der Fallva­riante inter­essant, in der das Zuppinger Mühlrad zum Zweck der gewerb­lichen Strom­erzeugung betrieben wird. Wäre dies noch vom ursprüng­lichen Zweck des Mühlbe­triebes gedeckt gewesen? Sollte die Recht­spre­chung dies verneinen, würden alte Mühlen­rechte, die sich nur selten auf Strom­erzeugung beziehen werden, in der Regel leerlaufen. Es sei denn, die Zweck­be­stimmung war im Wasserbuch offen genug einge­tragen (Olaf Dilling).

 

 

2020-03-05T10:35:55+01:005. März 2020|Erneuerbare Energien, Verwaltungsrecht, Wasser|