Energie­wende weltweit – Klima­sünder Indien?

Die Energie­wende ist nicht nur in Deutschland ein Thema. In unserer Reihe „Energie­wende weltweit“ wollen wir diesmal nach Indien schauen. Auf dem Subkon­tinent lebt etwa ein Sechstel aller Menschen der Erde – das macht das Land zu einem entschei­denden Faktor für die Entwicklung des Klimas auf unserem Planten. Indien ist aktuell der dritt­größte CO2-Emmitent weltweit und eines der Länder mit dem höchsten Anstieg. Das Land zählt aber auch zu den am stärksten vom Klima­wandel bedrohten Staaten – vielleicht stößt der Klima­schutz auch deshalb sowohl in Politik als auch in der Wirtschaft inzwi­schen auf breite Akzeptanz.

34% der CO2-Emissionen stammen aus dem Indus­trie­sektor. Bis 2030 sollen die CO2-Emissionen je produ­zierter Einheit des Brutto­in­lands­pro­dukts gegenüber 2005 um 33–35% reduziert werden. So weit, so gut. Proble­ma­tisch ist jedoch, dass die Wirtschaft weiterhin signi­fikant wachsen wird und die Emissionen somit nicht tatsächlich verringert werden, sondern weiterhin ansteigen – aller­dings deutlich langsamer als heute. Die Senkung der CO2-Emissionen will die indische Regierung vorrangig über ein Anreiz­system erreichen. Bereits seit 2011 gibt es auf dem Subkon­tinent einen Zerti­fi­ka­te­handel für energie­in­tensive Branchen (PAT, sog. „Perfor­mance, Achieve, Trade“). Dabei erhalten Unter­nehmen, wenn ihr Energie­ver­brauch unterhalb eines bestimmten Referenz­wertes liegt, Einspar­zer­ti­fikate. Diese können sie dann über eine Handels­plattform an Firmen verkaufen, die einen höheren Energie­ver­brauch haben.

Der größte CO2-Verur­sacher des Landes ist momentan jedoch nicht der Indus­trie­sektor, sondern mit 41% die Strom­erzeugung, welche damit aus Sicht der Regierung auch das höchste Reduk­ti­ons­po­tential bietet. Derzeit liegt die Strom­erzeugung durch Kohle­kraft noch immer bei über 60 %. Das hat seinen Ursprung in der extremen Armut des Landes und dem vergleichs­weise billigen Ausbau der Kohle­kraft. Der Anteil der erneu­er­baren Energien liegt gegen­wärtig noch bei 25 %. Bis 2030 sollen aber bereits 40 % des Stroms aus erneu­er­baren Energien stammen.  Erreicht werden soll das Ziel durch den massiven Ausbau von Solar‑, Wind- und Wasserkraft.

Trotzdem plant Indien weiterhin den Netzan­schluss neuer Kohle­kraft­werke. Aber ist das wirklich notwendig? Der Energie­bedarf des Landes wird sich binnen der nächsten zwei Jahrzehnte mindestens verdoppeln, sagen Forscher. Indien ist eine schnell wachsende Volks­wirt­schaft, in der sich Millionen Menschen demnächst Wohlstands­güter wie Klima­an­lagen, Kühlschränke oder auch Autos leisten können werden. Die Kohle­kraft­werke sollen sicher­stellen, dass der zuneh­mende Energie­bedarf des Landes gedeckt ist. Auch argumen­tiert Indien, dass es als armes Land nicht die Haupt­ver­ant­wortung an der globalen Erwärmung trage, da andere Nationen über Jahrzehnte durch die Verbrennung fossiler Rohstoffe reich geworden sind und diese Länder Indien jetzt nicht das Recht verwehren könnten, das Wirtschafts­wachstum ebenfalls auf diese Weise ankurbeln zu wollen. Außer dieje­nigen, die lange und reichlich davon profi­tiert haben, die Luft zu verpesten, bezahlen nun dafür, dass sich das Land klima­neu­tra­leren Energien zuwendet.

Indien will aber nicht nur im Industrie- und Strom­erzeu­gungs­sektor klimaneutral(er) werden. Gegen­wärtig ist der Anteil des Verkehrs­sektors am CO2-Ausstoß mit 13 % zwar recht gering, aller­dings verzeichnet dieser Sektor die weltweit höchsten Zuwächse. Die Regierung will diesen Anstieg deshalb mit der staat­lichen Förderung von Elektro­mo­bi­lität verlang­samen – die Neuzu­las­sungen von Elektro­fahr­zeugen sollen dadurch von aktuell 1 % bis 2030 auf 30 % ansteigen. Außerdem soll sich der Anteil von über Schienen trans­por­tierten Gütern auf 46 % verdoppeln. Ferner will Indien den Energie­ver­brauch von Gebäuden durch strengere energe­tische Bauvor­schriften senken. Zugleich plant die Regierung durch Aufforstung etwa 3 Milli­arden Tonnen CO2 aus der Atmosphäre abzubauen.

Aktuell liegt Indien damit auf Platz 10 im Klima­schutz­ranking – und damit deutlich vor Deutschland mit Platz 19. Von einem Klima­sünder schlechthin kann also – trotz des Festhaltens an der Kohle­kraft – keines­falls die Rede sein. Denn was man nicht außer Acht lassen sollte ist die Tatsache, dass Indien noch immer ein Schwel­lenland ist und kein Industriestaat.

(Josefine Moritz)

2021-04-23T17:14:44+02:0023. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

4 Dinge die am Rechts­rahmen für Mieter­strom nerven! Teil 2

Wir hatten in der letzten Woche darüber gesprochen, was uns am Rechts­rahmen für Mieter­strom nervt. Hier geht es zu Teil 1. Heute die Fortsetzung:

Gesetz­liche Preisobergrenze
Strom aus erneu­er­baren Energien wird (gerne unter der Bezeichnung Ökostrom oder Grünstrom) am Markt immer beliebter. Viele Kunden sind bereit, hierfür auch etwas höhere Preise zu zahlen, als für konven­tio­nellen Strom. Trotzdem hat der Gesetz­geber für den Mieter­strom in § 42a Abs. 4 EnWG einen gesetz­lichen Höchst­preis festgelegt. Der vom Kunden/Mieter zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jewei­ligen Netzgebiet geltenden Grund­ver­sor­gungs­tarifs, auf Basis des Grund- und Arbeits­preises, nicht übersteigen. Wird trotzdem ein höherer Preis vereinbart, wird dieser durch das Gesetz automa­tisch herabgesetzt.

Der Sinn dieser Preis­kon­trolle ist unklar. Kein Mieter ist gezwungen den Mieter­strom in Anspruch zu nehmen. Er muss also nicht vor mögli­cher­weise überhöhten Mieter­strom­preisen geschützt werden, insbe­sondere da der Vermieter den Abschluss eines Mieter­strom­ver­trages nicht mit dem Mietvertrag verknüpfen darf (§ 42a Abs. 2 EnWG).

Höchst­laufzeit
Die zulässige Höchst­laufzeit von Dauer­schuld­ver­hält­nissen ist gerade in der Diskussion. Aber bisher und derzeit darf die verein­barte Erstlaufzeit eines Vertrages mit einem Verbraucher maximal 2 Jahre betragen (§ 309 Nr. 9 BGB). Das gilt auch für jeden Energie­lie­fer­vertrag. Für jeden konven­tio­nellen Energie­lie­fer­vertrag besser gesagt – denn bei Mieter­strom­ver­trägen schreibt § 42a Abs. 3 EnWG eine Höchst­laufzeit von max. 1 Jahr vor. Der Anbieter von Mieter­strom wird hier also wesentlich schlechter gestellt, als ein belie­biger Strom­an­bieter der seinen Produkt über das Netz der allge­meinen Versorgung anbietet. Dabei ist gerade der Mieter­strom­an­bieter auf eine möglichst stabile Kunden­bindung angewiesen, weil er für sein Angebot ein konkretes Anfangs­invest durch Errichtung der Erzeu­gungs­anlage leisten musste.

Fazit

Wir halten diese 4 genannten Regelungen des Gesetz­gebers für überflüssig. Was meinen Sie dazu?

(Christian Dümke)

2021-04-20T15:35:30+02:0019. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Mieterstrom|

4 Dinge die am Rechts­rahmen für Mieter­strom nerven! Teil 1

Um es vorweg zu sagen, wir sind Fans der Idee, die hinter dem Mieter­strom steckt. Nicht nur das Einfa­mi­li­enhaus, sondern auch große Dachflächen der Mehrfa­mi­li­en­häuser in den Städten sollen für die Solar­strom­erzeugung erschlossen werden – und die ansäs­sigen Bewohner/Mieter können sich mit lokalem CO2 freien Grünstrom versorgen lassen. Der Vermieter erhält dafür einen Zuschuss nach dem EEG – was die Allge­meinheit wiederum günstiger kommt, als wenn der Strom unter Inanspruch­nahme einer Förderung komplett in das Netz einge­speist wird.

Doch ein paar der recht­lichen Rahmen­be­din­gungen machen die Umsetzung unnötig kompliziert.

1. Versor­ger­er­laubnis

Wer in Deutschland „als Versorger“ in Deutschland Strom liefert braucht dafür eine besondere Geneh­migung des zustän­digen Haupt­zoll­amtes (§ 4 StromStG). Und Versorger in diesem Sinne ist jeder, der „Strom leistet“ (§ 2 Nr. 1 StromStG) – also auch unser Vermieter, wenn er Strom an seine Mieter abgibt. Es gibt in der Strom­steuer-Durch­füh­rungs­ver­ordnung zwar extra ein paar Ausnahmen zugunsten von Vermietern, die greift jedoch nur, wenn der Vermieter entweder ausschließlich versteu­erten Strom aus dem Netz bezieht und an seine Mieter weitergibt (§ 1a Abs. 2 Nr. 1 StromStV). In § 1a Abs. 6 StromStV wird sogar noch einmal ausdrücklich klarge­stellt, dass bei einer Strom­leistung, die sich aus einer Mischung von Eigen­erzeugung und Fremd­strom­bezug zusam­men­setzt, die Versor­ger­ei­gen­schaft gegeben ist. Und eine solche Mischung der Strom­arten ist beim Mieter­strom notwendig, denn es besteht die Pflicht zur Vollver­sorgung – was uns zum nächsten Punkt bringt:

 

2. Pflicht zur Vollversorgung

Wer meint, die Mieter­strom­ver­sorgung sei relativ simpel umzusetzen, weil man einfach nur über eine Strom­leitung mit zugehö­riger Messein­richtung den regene­rativ erzeugten Solar­strom an seine Mieter weiter­leiten müsse irrt. Nach der in § 42a Abs. 2 EnWG nieder­legten Vorstellung des Gesetz­gebers muss der Mieter­strom­vertrag die umfas­sende Versorgung des Letzt­ver­brau­chers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieter­strom geliefert werden kann. Der Vermieter, der ein Mieter­strom­konzept nach dem EEG umsetzen möchte ist damit zur Vollver­sorgung seiner „Kunden“ verpflichtet. Hierfür muss er Fremd­strom­mengen aus dem Netz der allge­meinen Versorgung zukaufen und in Zeiten in denen nicht ausrei­chend eigener Solar­strom zur Verfügung steht, an seine Mieter weiter­geben. Dieser Umstand macht die Preis­kal­ku­lation deutlich schwie­riger, denn im Rahmen einer solchen Vollver­sorgung wird regel­mäßig ein einheit­licher Liefer­preis mit den Mietern vereinbart werden, ohne das zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, wieviel Zusatz­strom der Vermieter für die Vollver­sorgung kosten­pflichtig beziehen muss und damit wie sich der schluss­endlich gelie­ferte Gesamt­strommix anteilig zusam­men­setzen wird.

(Fortsetzung folgt)

(Christian Dümke)

2021-04-14T16:55:49+02:0014. April 2021|Erneuerbare Energien, Mieterstrom|