EEG & Industrie: Was wird aus der beson­deren Ausgleichsregelung?

Zum Kern des Europa­rechts gehört das in Art. 107 AEUV geregelte Beihil­fen­verbot: Beihilfen sind danach nur erlaubt, wenn sie ausnahms­weise mit dem Binnen­markt vereinbar sind. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus den Aufzäh­lungen in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV. Über die Einhaltung diesr strikten Regelungen wacht die mit dem Notifi­zie­rungs­ver­fahren betraute Europäische Kommission.

Die sehr abstrakten Beschrei­bungen, wann nach Ansicht der Kommission eine ausnams­weise erlaubte Beihilfe vorliegt, werden durch Beihil­fe­leit­linien konkre­ti­siert. Für Beihilfen im Energie­be­reich gelten bisher die (verlän­gerten)  Umwelt- und Energie­bei­hil­fe­leit­linien 2014–2020.

Seit einigen Wochen liegt der Entwurf einer Nachfol­ge­leit­linie vor: Die Kommission hat ihren Entwurf der überar­bei­teten Leitlinien für staat­liche Umwelt­schutz- und Energie­bei­hilfen am 7. Juni 2021 veröf­fent­licht. Bis zum 2. August 2021 kann die Öffent­lichkeit hierzu Stellung nehmen. Die Neure­gelung soll noch 2021 im Rahmen des Green Deal verab­schiedet werden. Ziel ist u. a. eine Ausweitung des Anwen­dungs­be­reichs auf saubere Mobilität, Energie­ef­fi­zienz von Gebäuden, Kreis­lauf­wirt­schaft und Biodi­ver­sität. Die Kommission will, dass staat­liche Mittel einer­seits flexibler, anderer­seits effezi­enter einge­setzt werden.

Von den umfang­reichen geplanten Neuerungen ist die besondere Ausgleichs­re­gelung des EEG besonders betroffen (hierzu mehr hier). Viele Unter­nehmen, die heute Privi­le­gie­rungen bei der EEG-Umlage beanspruchen können, sind danach künftig nicht mehr berechtigt: Heute sind die in Anlage 4 zum EEG aufge­führten Branchen erfasst, der die in den Anlagen 3 und 5 der aktuellen Leitlinien für staat­liche Umwelt­schutz- und Energie­bei­hilfen genannten Sektoren aufführt. Künftig soll diese Liste deutlich kürzer werden. Der Anhang 1 zum Entwurf enthält von den heute in Anlage 3 genannten Sektoren eine ganze Reihe energie­in­ten­siver Branchen nicht mehr. Von den Sektoren in Anlage 5 sollen sogar nur noch 4 weiter privi­le­giert bleiben.

Doch auch in Hinblick auf die Höhe der Begrenzung will die Kommission die Regeln verschärfen. Statt heute grund­sätzlich 15% auf den Strom­ver­brauch oberhalb von 1 GWh soll künftig mindestens 25% gezahlt werden. Die Super-Cap-Begrenzung von 0,5% soll auf 1,5% steigen.

Industrie, Umwelt, Verschmutzung, Umweltschutz

Auch in Hinblick auf die Trans­for­ma­ti­ons­ver­pflich­tungen der erfassten Unter­nehmen will die Kommission die Anfor­de­rungen verschärfen: Künftig soll es nicht mehr reichen, dass ein Unter­nehmen ein Umwelt­ma­nage­ment­system unterhält. Statt dessen sollen Unter­nehmen Effizi­enz­maß­nahmen, die ihnen im Audit empfohlen werden, umsetzen, wenn sie sich in maximal drei Jahren amorti­sieren, oder das Unter­nehmen muss 30% EE-Strom beziehen, oder 50% der Förder­summe müssen in Emissi­ons­min­de­rungs­pro­jekte fließen.

Was bedeutet das für die Praxis? Es lohnt sich als betrof­fenes Unter­nehmen in jedem Fall, sich – gut begründet – hier zu Wort zu melden. Auch sollten Unter­nehmen durch­spielen, wie sich die neuen Beihil­fe­leit­linien konkret auswirken würden. Dass die KOM von der grund­sätz­lichen Marsch­richtung abweicht, ist sehr unwahr­scheinlich, aber gerade in den oft entschei­denden Details bestehen sicher noch Spiel­räume (Miriam Vollmer)

 

2021-06-19T00:21:22+02:0019. Juni 2021|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie|

Die WEG als Anlagen­be­trei­berin: Mieter­strom ohne Mieter?

Obwohl der Mieter­strom­zu­schlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 das Wort „Mieter“ im Namen trägt, ist es tatsächlich gar nicht erfor­derlich, dass die Strom­lie­ferung von einem Vermieter an einen Mieter statt­findet. Tatsächlich muss der geför­derte EE-Strom nur aus einer nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 geeig­neten förder­fä­higen Anlage stammen und vom Anlagen­be­treiber – der gar kein „Vermieter“ sein muss – ohne Durch­leitung durch das Netz der allge­meinen Versorgung an einen „Dritten geliefert“ werden. Dieser „Dritte“ muss den Strom dann im selben Gebäude, auf dem sich die Mieter­strom­erzeu­gungs­anlage befindet oder zumindest „in Wohnge­bäuden oder Neben­an­lagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt“ verbrauchen.

Dass der Dritte ein „Mieter“ sein muss, wird vom Gesetz dagegen nicht verlangt. Es kann sich beispiels­weise auch um einen Wohnungs­ei­gen­tümer handeln. Es darf nur kein Fall der Eigen­ver­sorgung vorliegen, weil diese – mangels Lieferung – keinen Anspruch auf den Mieter­strom­zu­schlag erzeugt. Der Anlagen­be­treiber erhält also keinen Mieter­strom­zu­schlag auf Strom­mengen, die er selber verbraucht.

Wie verhält es sich nun in einer WEG? Auch eine WEG kann Betrei­berin einer Strom­erzeu­gungs­anlage sein und muss dafür auch keine geson­derte GbR gründen (so zumindest BFH Urteil v. 20.09.2018 – IV R 6/16 BStBl 2019 II S. 160).

Gibt die WEG ihren regene­rativ erzeugten Strom an ihre einzelnen Mitglieder ab, stellt dies nach herrschender Meinung eine Lieferung und keinen Eigen­ver­brauch dar, weil sich hier die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer (Erzeuger) und das einzelne Mitglied der WEG (Letzt­ver­braucher) gegen­über­stehen und nicht perso­nen­iden­tisch sind. Das bedeutet, dass also auch eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ohne Vermieter und Mieter ein Versor­gungs­modell unter Inanspruch­nahme des Mieter­strom­zu­schlages prakti­zieren kann.

(Christian Dümke)

2021-06-03T19:29:31+02:003. Juni 2021|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Mieterstrom|

Wahlkampf­thema Energie­wende: Was steht im Wahlpro­gramm der SPD?

Im Herbst diesen Jahres ist Bundes­tagswahl und bereits jetzt ist im warm laufenden Wahlkampf erkennbar, dass die Themen Klima­schutz und zukünftige Gestaltung der deutschen Energie­ver­sorgung diesmal zu den wichtigen Themen zählen. Wir haben daher in die Wahlpro­gramme verschie­dener Parteien geschaut, wie diese die Zukunfts­themen Energie und Klima­schutz angegehen möchten und werden hier auf unserem Blog in einer reihe darüber berichten.

Wir beginnen unsere Serie mit dem Partei­pro­gramm der SPD, dass den Titel „Aus Respekt vor der Zukunft. Das Zukunfts­pro­gramm der SPD“ trägt und sich auf den Seiten 8 ff mit dem Thema „Zukunfts­mission I. Klima­neu­trales Deutschland“ befasst.

Kampf dem Klimawandel

Die SPD bekennt sich progra­ma­tisch klar zum Kampf gegen den Klima­wandel und zu einer Politik nach dem Klima­schutz­ab­kommen von Paris, mit dem Ziel der Begrenzung der globalen Erder­wärmung auf 1,5 Grad. Sie erklärt es zum Ziel, dass Deutschland bis 2045 komplett klima­neutral sein müsse. Bis zum Jahr 2040 soll die Strom­erzeugung vollständig auf Erneu­er­baren Energien beruhen, der strom­bedarf werde dabei insgesamt steigen. Allein bis 2030 sieht die SPD einen Strom­mehr­bedarf von 10 tWh.

Ausbau erneu­er­barer Energien ‑Solar­zellen und Wasserstoff

Der massive Ausbau der erneu­er­baren Energien und die Bürger­be­tei­ligung vor Ort, beispiels­weise durch Energie­ge­nos­sen­schaften, sollen das Herzstück der Klima­schutz- und Energie­po­litik werden. Die SPD will die Bürger zum aktiven Mitmachen animieren und zu diesem Zweck Mieter­strom und gemein­schaft­liche Energie­ver­sorgung stärken, kommunale Betei­li­gungs­mo­delle ausweiten und nachhaltige Stroman­leihen auflegen.

Die SPD erklärt es zum Ziel, dass langfristig jedes geeignete Dach mit Solar­an­lagen ausge­stattet werden solle, Vorreiter sollen öffent­liche Gebäude und gewerb­liche Neubauten werden. Wasser­stoff aus Erneu­er­baren Energien sieht die SPD als Brenn­stoff der Zukunft an, in allen Bereichen, in denen eine direkte Elektri­fi­zierung nicht sinnvoll ist. Ohne sauberen Wasser­stoff in großin­dus­triell herge­stelltem Maßstab sei Klima­neu­tra­lität nicht zu erreichen, so die SPD. Konkrete Aussagen zur Windkraft finden sich dagegen nicht im Wahlpro­gramm der SPD.

Klima­schutz und Industriestandort

Das Klima­schutz­gesetz bezeichnet die SPD als wirkungs­vollen Kontroll­me­cha­nismus, das Minde­rungsziel für 2030 solle für 2030 deutlich auf 65 % angehoben und für 2040 auf 88 % festge­schrieben werden. Um dieses Ziel zu erreichen sei ein schneller Ausbau der erneu­er­baren Energien und des Netzes notwendig. Der tradi­tionell stark indus­triell geprägte Arbeits­markt soll aus dem Umbau gestärkt hervor­gehen und die Zukunfts­vision „klima­neu­trales Deutschland“ auf diese Weise zum Jobmotor werden. Die deutsche Industrie soll auf den Weltmärkten mit CO2-neutraler Produktion und Export von Zukunfts­tech­no­logien führend sein. Die vom Ausstieg betrof­fenen Bergbau­re­gionen sollen durch Struk­tur­hilfen beim Aufbau neuer Wertschöpfung unter­stützt werden. Die deutsche Indus­trie­stra­tegie soll in Verbindung mit dem European Green Deal in eine gesamt­eu­ro­päische Lösung einge­bettet sein. Die öffent­liche Hand als großer Bauherr soll bis 2030 schritt­weise immer mehr und ab 2030 ausschließlich klima­neu­trale Grund­ma­te­rialien für Bauten beschaffen.

EEG Umlage und CO2 Preis

Die EEG-Umlage möchte die SPD bis 2025 abschaffen und die Kosten aus dem Bundes­haushalt finan­zieren, dazu sollen auch die Einnahmen aus der bereits beschlos­senen CO2 Bepreisung heran­ge­zogen werden. Die Strom­rechnung solle dadurch „deutlich sinken“. Der Anstieg der CO2 Preise soll durch sozial gerechte Ausgleichs­maß­nahmen für Bürger mit niedrigem Einkommen abgefedert werden. Ein Pro-Kopf Bonus solle geprüft werden. Im Bereich der Wohnungs­wirt­schaft soll der CO2 Preis nach Vorstellung der SPD von Vermie­ter­seite getragen werden.

Das komplette Programm der SPD können Sie hier nachlesen.

(Christian Dümke)

2021-06-02T20:35:40+02:002. Juni 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|