Biomassestrategie: Was ist zu erwarten?

Die Bundesregierung hat letzten Monat beschlossen, eine Nationale Biomassestrategie (NABIS) aufzusetzen. Damit soll die Grundlage für eine nachhaltige Nutzung der Biomasse aus Wald-, Landwirt- und Abfallwirtschaft gelegt werden. Orientieren soll sich die Strategie, deren Erstellung vor allem vom Bundeswirtschafts-, Bundeslandwirtschafts- und Bundesumweltministerium betrieben wird, an Klima-, Umwelt- und Biodiversitätszielen. Eckpunkte sind insofern die nachhaltige Verfügbarkeit von Biomasse, Erhalt natürlicher Ökosysteme und das “Food-First”-Prinzip.

Zwei Traktoren bei der Ernte von Elefantengras

Die zuständigen Minister scheinen dennoch optimistisch zu sein, dass für Bioenergie Möglichkeiten bleiben. Allerdings soll die stoffliche Nutzung von Biomasse Vorrang vor der energetischen Verwertung haben, auch um die Klimapotentiale der Speicherung von Kohlenstoff auszuschöpfen. Auch soll (“Food first”) die Ernährungssicherheit Vorrang vor der Energieversorgung haben, so dass sich die Energieerzeugung vor allem auf Reststoffe oder Verwertung von Abfällen konzentrieren soll. Das zentrale Leitprinzip ist insofern die Kaskaden- und Mehrfachnutzung von Biomasse. Außerdem soll die Strategie die Klimaschutzfunktion natürlicher Ökosysteme wie Wälder und Moore stärken, die bereits bei der Novellierung des Bundes-Klimaschutzgesetz mehr Gewicht erhalten hat.

Die beteiligten Ministerien wollen die Strategie im Laufe des nächsten Jahres im Dialog mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft auf Basis dieser Eckpunkte entwickeln und verabschieden. (Olaf Dilling)

2022-11-02T09:09:34+01:002. November 2022|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Übergewinne beim Biogas: Wie gewonnen, so zerronnen!

Nachdem inzwischen nähere Details zur Strompreisbremse bekannt geworden sind, ist die Biogasbranche in Sorge. Denn aus dem Bundeswirtschaftsministerium wurde bekannt, dass Übergewinne aus der Solar- und Biogasbranche rückwirkend seit März diesen Jahres zur Finanzierung der Preisbremse herangezogen werden sollen. Nun ist ein wichtiger Vorteil der Verstromung von Biogas die relativ hohe Flexibilität, mit der auf Schwankungen von Bedarf und Angebot auf dem Strommarkt reagiert werden kann. Und gerade jetzt wäre es wichtig, die Kapazitäten der Biogasproduktion aufzustocken, um die Ausfälle beim Erdgas zu kompensieren. Entsprechende Vorschläge gab es bereits; so sollte die jährliche Maximalproduktion bezüglich Biogasanlagen ausgesetzt werden. Auch Erleichterungen beim Bau- und Genehmigungsrecht waren im Gespräch.

Biogasanlagen in agrarischer Landschaft

Allerdings hat die Flexibilität der Biogasverstromung ihren Preis: Im Gegensatz zu Wind und Solar reicht nicht die Investition in Anlagen, um dann quasi “umsonst” frei verfügbare Wind- und Sonnenenergie nutzen zu können. Vielmehr brauchen Biogasanlagen Einsatzstoffe, sprich: z.B. Mais oder Gras, die mit der Inflation und aufgrund der gestiegenen Dieselpreise ebenfalls mehr kosten.

Daher vertritt die Bioenergiebranche die Auffassung, dass die “Übergewinne” bereits für diese erhöhten Erzeugungskosten ausgegeben oder reinvestiert worden seien. Abgesehen davon, dass die Abschöpfung aktuell energiepolitisch kontraproduktiv sei, wird von den Verbänden auch geltend gemacht, dass die rückwirkende Abschöpfung verfassungswidrig sei.

Das Verbot der Rückwirkung wird aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 GG hergeleitet. Verboten ist außerhalb des Strafrechts allerdings nur die echte Rückwirkung. Das wäre beispielsweise eine Steueränderung, die sich für ein bereits abgeschlossenes Steuerjahr auswirkt. Ob die Erhebung einer Übergewinnsteuer ab März daher bereits eine verbotene Rückwirkung darstellt, ist insofern nicht sicher. Ob die Maßnahme politisch opportun ist, ist eine andere Frage. (Olaf Dilling)

2022-10-28T11:21:46+02:0028. Oktober 2022|Erneuerbare Energien, Gas, Verwaltungsrecht|

Sonnig: Re-Powering von Freiflächen-PV

Nun hat auch der Bundesrat zugestimmt: Mit der 3. Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) treten nun auch einige kleine, feine Änderungen des EEG in Kraft. Eine Änderung, von der sich viele Unternehmen eine höhere Stromausbeute auf besonders sonnigen Freiflächen versprechen, ist die Neufassung des § 38b Abs. 2 EEG 2023. Nach dessen aktueller Fassung können bestehende Solarmodule nur unter Beibehaltung des (für die Vergütungsmodalitäten entscheidenden) Inbetriebnahmedatums ersetzt werden, wenn die alten aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls nicht mehr erzeugen. Alte Anlagen ohne ein solches Ereignis durch leistungsfähigere neue Anlagen zu ersetzen, ist damit ausgeschlossen. Da aber PV-Anlagen mit der Zeit schlechter werden und außerdem durch technischen Fortschritt neuere Anlagen ohnehin eine höhere Stromausbeute bieten, ist ein solcher Ersatz sinnvoll, um auf bereits genutzten Flächen mehr Strom zu erzeugen.

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Die Neufassung erlaubt einen solchen Ersatz nun unabhängig vom Ersatzgrund. Die neue Anlage tritt also an die Stelle der Alten. Diese Regelung ist uneingeschränkt zu begrüßen, denn sie erlaubt ohne aufwändige Genehmigungsverfahren und die oft langwierige Flächengewinnung eine Erhöhung der PV-Erzeugung an etablierten Standorten, mit Glück schon im kommenden Jahr (Miriam Vollmer)

2022-10-07T19:39:02+02:007. Oktober 2022|Erneuerbare Energien, Strom|