Strompreisbremse rasiert Erneuerbare Energien

Ab dem 1. Januar 2023 soll entlastet werden, so der Kabinettsentwurf für die Strompreisbremse von heute. Finanziert werden sollen die Entlastungen v. a. durch die Abschöpfung sog. “Überschusserlöse”, also von Erlösen, die nur deswegen so stattlich ausfallen, weil die oft preisbildende Stromproduktion aus Erdgas sich drastisch verteuert hat. Dass diese abgeschöpft werden sollen, ist eine EU-Vorgabe und ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022. Hier heißt es nämlich in Art. 6 Abs. 1:

Die Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzielen, werden auf höchstens 180 EUR je MWh erzeugter Elektrizität begrenzt.

Abgeschöpft werden soll laut EU bei Erneuerbaren, Atomkraftwerken, Braunkohle und Heizöl. Ob die Mitgliedstaaten auch bei Steinkohle abschöpfen wollen, steht ihnen frei, Art. 8 Abs. 1 d. Wie genau die Mitgliedstaaten die Abschöpfung vornehmen, lässt die Verordnung ansonsten weitgehend offen. Klar ist nach Art. 8 Abs. 2 aber, dass die Abschöpfungverhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein soll, Investitionssignale nicht gefährden und die Investitions- und Betriebskosten decken soll.

Klingt gut, finden Sie? Nun, der aktuelle Kabinettsentwurf sieht ganz anders aus. Für die Erneuerbaren Energien, die doch an sich mit dem ehrgeizigen EEG 2023 gefördert werden sollen, um als Bundesrepublik 2045 netto null zu emittieren, sieht es danach nicht gut aus.

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Zunächst ist von den europäischen 180 EUR/MWh im deutschen Entwurf nicht die Rede. § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs kappt die Erlöse nicht etwa oberhalb von diesen 18 Cent/kWh, sondern erklärt den “anzulegenden Wert” plus eines Sicherheitszuschlags schlankerhand zur Obergrenze dessen, was ein  Anlagenbetreiber erlösen darf. Dieser Mechanismus führt aber dazu, dass die meisten betroffenen Anlagen eine viel, viel niedrigere Obergrenze für den Erlös haben, als in der EU-Verordnung vorgesehen. Denn der anzulegende Wert ist keineswegs der “richtige” Strompreis für EEG-Anlagen. Es handelt sich vielmehr um eine Art Untergrenze für die Vergütung von EEG-Strom im gesetzlichen Regelfall der sog. “geförderten Direktvermarktung”:

Was ist der “anzulegende Wert”?

Die Bundesnetzagentur schreibt gesetzlich bestimmte Mengen an EEG-Strom aus. Unternehmen, die EEG-Anlagen bauen wollen, bieten einen bestimmten anzulegenden Wert. Den Zuschlag bekommen die Gebote mit dem niedrigsten anzulegenden Wert in aufsteigender Reihenfolge. Dieser Zuschlag garantiert den Unternehmen, dass sie für ihren Strom auf jeden Fall über 20 Jahre diesen anzulegenden Wert erhalten. Es handelt sich also um einen Mindestwert. Faktisch kalkulieren Unternehmen aber mit deutlich höheren Erlösen für ihre Produktion am Markt. Sinn ergibt der anzulegende Wert aber trotzdem, weil er den Zugang zu Finanzierungen erleichtert. Um eine Vorstellung von der Höhe der anzulegenden Werte zu gewinnen: In den Ausschreibungsrunden 2022 für Windenergie an Land betrug der höchste Gebotswert, der einen Zuschlag erhalten hat, 5,88 Cent/kWh. Mehr wäre auch gar nicht zulässig gewesen. Da nützt dann auch das 1% Sicherheitszuschlag nicht mehr, dass Betreibern bleiben soll, die nach § 18 des Entwurfs per PPA vermarkten: Nimmt der Staat – genauer gesagt  der Netzbetreiber – 90% der Erlöse oberhalb dieser Marke, so verkauft ein Windparkbetreiber faktisch ab dem 1. Januar 2023 oft zu 6 – 7 Cent/kWh. Dies gilt übrigens nicht nur dann, wenn ein Betreiber sich überhaupt an diesen Auktionen beteiligt hat. Auch Unternehmen, die von vornherein auf Förderung verzichtet und sich allein auf den Markt verlassen haben, müssen ihre Erlöse nun oberhalb des Wertes abführen, der gelten würde, wenn sie in die geförderte Direktvermarktung wechseln.

Statt 18 Cent/kWh, die die EU verlangt, lässt die Bundesrepublik dem Windparkbetreiber also nur etwa ein Drittel.

Ob das rechtmäßig ist? Zweifel gibt es in vielfacher Hinsicht. Da die EU eine so rigide Abschöpfung ja gar nicht verlangt, kann sich der deutsche Gesetzgeber nicht hinter der EU verstecken. Stattdessen muss Deutschland sich fragen lassen, ob diese Form der Abschöpfung wirklich so diskriminierungsfrei ist, wie die VO 2022/1854 es verlangt. Viel spricht dafür, dass dem gerade nicht so ist, und die Abschöpfung das Vertrauen des Marktes in Investitionen in Erneuerbare drastisch erschüttert. Dass Eigentumsrechte und Berufsausübungsrechte ebenso wie der Gleichheitssatz verletzt sein könnten, wird aktuell ebenfalls breit diskutiert. Und ist der Weg des Geldes von den Anlagenbetreibern bis zu den Letztverbrauchern wirklich so staatsfrei, dass die Finanzverfassung mit ihrem sog. Steuerfindungsverbot gar keine Bedeutung hat?

Fest steht schon jetzt: Ob es mit der Abschöpfung seine Richtigkeit hat, wird sicher den Weg zu Gerichten finden. Wir sind skeptisch, ob das so alles gemeinschafts- wie verfassungsrechtlich stimmen kann. Politisch dürfte aber schon jetzt feststehen, dass die Ampel mit ihrer Ankündigung, Investitionen in Erneuerbare zu fördern, mit diesem Gesetzesentwurf gescheitert sein dürfte (Miriam Vollmer).

 

2022-11-25T23:04:54+01:0025. November 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Windenergie im Wald

Wir hatten hier schon einmal darüber geschrieben, dass Windkraftanlagen in Waldgebieten je nach Standort und Zustand des Waldes durchaus auch naturverträglich sein können. Allerdings gibt es unter Windkraftgegnern die Überzeugung, dass Windkraftanlagen jedenfalls in Waldgebieten nichts zu suchen hätten. In Thüringen hatte es ein absolutes Verbot von Windkraft in Waldgebieten sogar in § 10 des Thüringischen Waldgesetzes geschafft. Doch dieses Verbot wurde nun vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärt.

Windkraftanlage im Waldgebiet

 

Grundlage war die Verfassungsbeschwerde von Waldbesitzern, auf deren Flächen, wie vielerorts in Thüringen, starke Waldschäden durch Sturm und Schädlinge aufgetreten waren, so dass der Wald zum Teil großflächig gefällt werden musste. Dennoch ist eine nicht mehr mit Bäumen bestandene Waldfläche weiter nach den Waldgesetzen geschützt, so dass eine Umwandlungsgenehmigung erforderlich sein kann.

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerden stattgegeben, weil Thüringen mit der Regelung im Waldgesetz gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes verstoßen hat. Denn das Gericht stuft das Verbot als bodenrechtliche und nicht als naturschutzrechtliche Regelung ein. Dies leitet das BVerfG unter anderem daraus ab, dass das Verbot für alle Waldflächen gilt und damit unabhängig von der ökologischen Wertigkeit ist und Umwandlungen für andere im Außenbereich zulässige Zwecke im Übrigen weiterhin erlaubt sind.

Die bodenrechtliche Regelung für Windkraftanlagen im Außenbereich habe aber bereits der Bundesgesetzgeber im Baugesetzbuch getroffen. Dort steht in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient. Diese bundesrechtliche Privilegierung der Windkraft würde in Thüringen auf etwa einem Drittel der Landesfläche und einem noch größeren Anteil des Außenbereichs durch die landesrechtliche Regelung rückgängig gemacht.

Auf die Frage, ob das thüringische Verbot in der Sache sinnvoll ist, geht das BVerfG gar nicht direkt ein. Es liegt aber auf der Hand, dass das Verbot nicht dem Naturschutz dient und zugleich ein kaum nachvollziehbares Hemmnis für die Energiewende ist. Denn es gilt selbst auf Waldflächen, die durch klimatische Entwicklungen und andere Waldschäden ökologisch und ökonomisch entwertet sind, und sich insofern für die Windkraftnutzung geradezu aufdrängen. (Olaf Dilling)

 

2022-11-22T11:12:42+01:0022. November 2022|Erneuerbare Energien, Windkraft|

Kein Ausschluss von WKA im Thüringer Wald: Und was ist nun mit Abstandsgeboten?

So, nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden: Das pauschale Verbot im Thüringischen Waldgesetz, in Waldflächen Windkraftanlagen zu errichten, ist verfassungswidrig und damit nichtig. Doch wie sieht es eigentlich mit den viel umstritteneren Abstandsgeboten mancher Länder zwischen Windkraftanlagen und Wohngebäuden aus?

Die im Sinne des Ausbaus von Windenergie schlechte Nachricht: Die neue Entscheidung verbietet solche Abstandsflächen nicht. Doch das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz, WindBG, aus diesem Jahr, das am 01.01.2023 greift, soll die Ausbauhemmnisse, die aus solchen Länderregelungen resultieren, aus der Welt schaffen:

Im diesjährigen Osterpaket wurde den Bundesländern Flächenziele vorgegeben. Denn derzeit sind effektiv nur rund 0,2% der Bundesfläche für Windkraft ausgewiesen. Das neue WindBG, gibt nun verbindliche Ziele für alle Länder bis 2026 und 2032 vor. Verfehlt ein Bundesland diese Ziele, hat dies drastische Auswirkungen: Nach einem neugeschaffenen § 249 Abs. 7 BauGB sind Windkraftanlagen im Außenbereich dann praktisch immer zulässig. Die bisher geltende Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB für Flächen, für die keine Windkraftausweisung bestand, greift dann nicht mehr. Weder entgegenstehende Ziele der Raumordnung noch die Darstellungen in den Flächennutzungsplänen können Vorhaben dann noch entgegen gehalten werden. Länder, die sich weiter verweigern, verlieren also weitgehend die Möglichkeit, den Ausbau räumlich zu steuern (und damit praktisch zu verhindern). Auch unwillige Länder können sich also nicht mehr dem Ausbau entgegenstemmen. Zwar bleibt die Möglichkeit zu Mindestabstandsflächen der Länder zunächst erhalten. Aber ab Juni 2023 gelten sie nicht mehr in Windenergieflächen, ab Ende 2024 treten sie außer Kraft, wenn ein Land seine bis dahin anstehenden Pflichten nach dem WindBG nicht erfüllt.

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Das bedeutet: Mindestabstandsflächen der Länder gibt es nur noch, wenn ein Land anderweitig ausreichend Flächen bereitstellt (Miriam Vollmer).

2022-11-11T16:56:36+01:0011. November 2022|Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom|