Was ist eigentlich „grüner Stahl“?

An den Begriff des „grünen Wasserstoff“ haben wir uns gerade erst gewöhnt. Das ist Wasserstoff der aus Elektrolyse gewonnen wird, bei der unter Einsatz von regenerativ erzeugtem Strom Wassermoleküle aufgespalten werden in Sauerstoff und brennbaren Wasserstoff. Aber was ist das „grüner Stahl“?

Dazu muss man wissen, dass die Produktion von Stahl sehr energieintensiv ist und hierbei sehr oft noch große Mengen Kohle in Hochöfen verwendet werden um Eisenerz zu erhitzen. Dabei wird auch viel CO2 freigesetzt. Diese Hochöfen haben eine Lebensdauer von 15 – 20 Jahren und im aktuellen Jahrzehnt ist für schätzungsweise 70 Prozent dieser Öfen das Ende des Lebenszyklus erreicht.

In diesem natürlichen Zeitfenster bietet sich damit die Chance die künftige Stahlproduktion klimafreundlicher zu gestalten. Dies ist möglich durch den Einsatz von wahlweise Erdgas oder noch besser Wasserstoff, genauer gesagt „grünem Wasserstoff“. Hierbei wird allerdings nicht einfach nur der Brennstoff ausgetauscht, sondern es handelt sich um ein komplett anderes chemisches Verfahren bei dem das Eisenerz mit Gas reagiert und ihm dabei der Sauerstoff entzogen wird, so dass sog. Eisenschwamm entsteht. Dieser wird anschließend in einem Lichtbogen-Ofen, welcher mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden kann, zu Rohstahl verarbeitet. Das Ergebnis wird dann als „grüner Stahl“ bezeichnet.

(Christian Dümke)

2023-02-10T17:36:26+01:0010. Februar 2023|Energiewende weltweit, Erneuerbare Energien, Wasserstoff|

Gilt die neue Umsatzsteuerbefreiung auch beim Contracting von Solaranlagen?

Wir hatten bereits schon einmal darüber berichtet, dass der Gesetzgeber die Umsatzsteuer auf Solaranlagen auf Null reduziert hat. Gem. der neu eingeführten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 0 Prozent für die die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.

In der Praxis stellt sich nun die Frage, ob diese Reduzierung der Umsatzsteuer auch für Fälle des Anlagencontracting gilt, bei dem die Anlage nicht verkauft sondern an den Anlagenbetreiber vermietet oder verpachtet wird.

Hier ist zu beachten, dass das maßgebliche Kriterium für die Umsatzsteuerreduzierung die „Lieferung“ der Anlage ist. Während diese beim Verkauf einer solchen Anlage unproblematisch ist, hängt die Beurteilung von Pacht- und Leasingmodellen vom Einzelfall ab. Verträge, die nur eine Überlassung der Anlage zur Nutzung vorsehen, sind grundsätzlich von der Umsatzsteuerbefreiung nicht erfasst. Eine umsatzsteuerrechtliche Leistung liegt bei Leasingmodellen o.Ä. gem. Ziffer 3.5 Abs. 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) nur dann vor, wenn der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthält und aus den – zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden – Vertragsbedingungendeutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.

Die Umsatzsteuerbefreiung im Solaranlagencontracting hängt damit maßgeblich davon ab, ob die überlassene Anlage zumindest am Vertragsende aufgrund der vertraglichen Regelungen in das Eigentum des Kunden übergehen soll. Bei einer im Vertrag enthaltenen unverbindlichen Kaufoption soll die Voraussetzung auch erfüllt sein, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasingnehmer keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten kann.

(Christian Dümke)

2023-02-03T13:40:48+01:003. Februar 2023|Erneuerbare Energien|

Das 2. Türchen: Ist die Erlösabschöpfung bei Erneuerbaren in dieser Form rechtmäßig?

Erneuerbare Energien sollen ausgebaut werden, so der deutsche Gesetzgeber, denn nur mit einem starken Ausbau der Erneuerbaren kann der steigende Bedarf an Strom bei gleichzeitigem Ausstieg aus konventionellen Erzeugungtechnologien gedeckt werden, zu denen die Bundesrepublik nicht nur politisch, sondern auch juristisch verpflichtet ist, wie zuletzt der Klimabeschluss des BVerfG (hierzu hier) festgestellt hat.

Im Bild: Ein betroffener Solarpark unserer Mandantschaft

Ob es angesichts dessen sinnvoll ist, die Erlöse Erneuerbarer Energien ab Dezember im Strompreisbremsengesetz (Entwurf hier) deutlich drastischer abzuschöpfen, als die EU es in ihrer Verordnung vom 6. Oktober 2022 vorgegeben hat, ist aber nicht nur eine politische, sondern auch eine juristische Frage, die wir für die ARGEnergie e. V. in einem aktuellen Gutachten untersucht haben. Dem Verbund von 118 Stadtwerken und anderen Energieversorgern aus Süddeutschland gehören viele Unternehmen an, die PV-Freiflächenanlagen und/oder Windparks betreiben.

Was wir herausgefunden haben: Statt die Erlöse nun bei 18 Cent/kWh zu kappen, wie die EU vorgibt, sondern am anzulegenden Wert, also der Mindestvergütung nach dem EEG, anzusetzen, und damit oft bei 6 – 7 Cent/kWh zu kappen, wird nach unserer Prüfung weder Art. 14 Abs. 1 GG gerecht, noch ist die Ungleichbehandlung mit der – von solchen Plänen ganz verschonten – Steinkohle rechtlich nachvollziehbar. Dies verletzt, so unser aktuelles Gutachten, auch die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 der EU-Verordnung, der eine diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Umsetzung fordert, die Investitionen nicht erstickt.

Das Gutachten wurde erstellt von Dr. Miriam Vollmer.

2022-12-02T14:49:22+01:002. Dezember 2022|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|