Alle Jahre wieder: Korrektur von EEG Abrechnungen zum Stichtag

Die EEG Umlage mag inzwischen verschwunden sein und damit auch für viele Energielieferanten und Anlagenbetreiber einiges an bürokratischem Aufwand, gleichwohl gibt es für Verteilnetzbetreiber und deren vorgelagterte Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Abwicklung der EEG Prozesse noch immer einiges zu tun. Und da wie in jedem System hierbei gelegentlich Fehler vorkommen, müssen diese einmal jährlich untereinander korrigiert und ausgeglichen werden.

Das ist jedoch leider nicht so einfach möglich, auch wenn zwischen allen Beteiligten Einigkeit über den Umfang der Nachzahlung oder Rückabwicklung von EEG Vergütungen gibt. Das EEG und das zugehörige neue  Energiefinanzierungsgesetz sehen in § 20 EnFG für nachträgliche Korrekturen der EEG Abrechnungen besondere formale Anforderungen vor. Der Korrektur muss hiernach eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder ein zwischen den Verfahrensparteien durchgeführtes Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85 EEG vorausgegangen sein oder aber es existiert ein vollstreckbarer Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagenbetreiber / Netzbetreiber oder im Verhältnis Netzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Daher werden alle Jahre wieder Anwaltsvergleiche zwischen Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber geschlossen und dann notariell für vollstreckbar erklärt (§ 796c ZPO). Hierfür müssen dann innerhalb oft kurzer Fristen viele Originalpapiere durch das Land bewegt werden, da zunächst die beauftragten Anwälte unterschriebene Vollmachten benötigen, dann wechselseitig zugehörige Vergleichsurkunden unterzeichnen und diese nebst Vollmachten dann einem Notar übermitteln.

(Christian Dümke)

2023-05-25T17:40:24+02:0025. Mai 2023|Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|

Windkraft schlägt Denkmalschutz: Zu OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2023, 5 K 171/22

Seit 2022 liegt der Ausbau der Erneuerbaren Energien laut § 2 EEG im “überragenden öffentlichen Interesse”. Dass diese Formulierung keine Sonntagsrede ist, sondern echte Auswirkungen hat, zeigt eine Entscheidung des OVG Greifswald (OVG Greifswald, Urteil vom 23.02.2023 – 5 K 171/22).

Hier hatte ein Vorhabenträger eine Genehmigung für eine Windkraftanlage beantragt. Die Behörde war dem aber nicht fristgemäß innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6a BImSchG nachgekommen. Die Denkmalschutzbehörde hatte nämlich eine entgegenstehende Stellungnahme abgegeben.

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Das sei kein hinreichender Grund, befand das Gericht. Zum einen sei die Genehmigungsbehörde nicht an die Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde gebunden, sondern müsste selbst prüfen. Zum anderen wäre aber selbst dann, wenn das Erscheinungsbild der Denkmäler sich deutlich verschlechtern würde, die Genehmigung zu erteilen. Dem Interesse am Ausbau der Erneuerbaren komme ein regelmäßiges Übergewicht zu, das nur in Ausnahmefällen überwunden werden könne. Selbst für eine Alternativenprüfung sah das Gericht keinen Raum, da es auf jeden geeigneten Standort für Windenergie ankomme (Miriam Vollmer).

2023-05-19T01:58:14+02:0019. Mai 2023|Erneuerbare Energien|

Die WEG und die Balkon-PV: Anmerkung zu AG Konstanz, Urteil vom 09.02.2023 – 4 C 425/22

Die Entscheidung selbst ist schnell erzählt: Wir haben eine Wohnung, zwei Wohnungseigentümerinnen und einen Balkon. Der Mieter der Wohnungseigentümerinnen bringt an diesem Balkoneine PV-Anlage, ein “Balkonkraftwerk” an. Die anderen Wohnungseigentümer sind aber dagegen. Auf der Eigentümerversammlung wird deswegen beschlossen, dass der Verwalter gegen die PV-Anlage vorgehen soll. Die Wohnungseigentümerinnen klagen gegen diesen Beschluss und verlieren.

Was sagt das AG Konstanz?

Das AG Konstanz lehnt einen Anspruch auf Genehmigung der Solaranlage ab. Für bauliche Veränderungen brauchen Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 1 WEG einen Beschluss. Und einen Anspruch auf einen solchen Beschluss nach § 20 Abs. 2 WEG gibt es zwar für Walllboxen oder Glasfaser, aber nicht für Balkonkraftwerke, die auch qua Größe nicht als bloßer Wurmfortsatz zur Wallbox anzusehen sind. Es sei auch nicht so, dass das Balkonkraftwerk kein Nachteil für die anderen Eigentümer darstellen würde, weil der optische Eindruck durch das schwarze Paneel eine Beeinträchtigung darstellen könne.

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Was halten wir von der Entscheidung?

Juristisch wirkt die Entscheidung durchaus überzeugend. Aber kann das so ein sinnvolles Egebnis sein? Schließlich soll der Anteil Erneuerbarer Energien steigen und Strom, der im Haus bleibt,entlastet die Netze. Damit ist also der Gesetzgeber gefragt: § 20 Abs. 1 WEG sollte um Balkonkraftwerke oder generell um Anlagen, die der Nutzung Erneuerbarer Energien dienen, zumindest bis zu einer gewissen Größe erweitert werden (Miriam Vollmer).

2023-03-18T00:23:36+01:0018. März 2023|Erneuerbare Energien|