Was wird aus der Berliner Solarpflicht?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Berlin die 2021 im Solargesetz Berlin verabschiedete Pflicht, auf Neubauten und bei wesentlichen Umbauten des Daches Photovoltaikanlagen zu installieren. Ausgenommen sind öffentliche Gebäude (für diese gilt eine gesonderte gesetzliche Regelung), Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzungsfläche und einige Sonderkonstellationen wie Gewächshäuser und Garagen neben Häusern, auf denen der PV-Pflicht schon Genüge getan wurde. Die Solarpflicht unterscheidet nicht zwischen Wohngebäuden und anderen Gebäuden (wie etwa Büros). Bei Neubauten müssen 30% der Bruttodachfläche mit PV bedeckt werden, beim Bestand reichen 30% Nettodachfläche. Ausnahmen gibt es u. a. bei technischer Unmöglichkeit, Norddächern, aber auch dem Denkmalschutz.

Free Solar Solar Energy photo and picture

Doch beim neuen Berliner Senat scheint die Solarpflicht nicht gut anzukommen. Das Produkt der rot-rot-grünen Vorgängerregierung könne, so äußert sich die neue Umweltsenatorin Schreiner, Eigentümer älterer Häuser von Dachsanierungen abhalten. Zwar liegt die Zuständigkeit für das Landessolargesetz beim Wirtschafts- und nicht beim Umweltressort, doch die Frage, wie es nun mit der Förderung Erneuerbarer Energien nach dem Regierungswechsel im Stadtstaat Berlin weitergeht, ist nun wieder offen.

Doch kann Berlin sich vom Ausbau Erneuerbarer einfach abwenden? Auch für das Land Berlin gilt der Schutzauftrag des Art. 20a GG und Art. 31 Abs. 1 der Berliner Landesverfassung, die die natürlichen Lebensgrundlagen, auch das Klima, schützen. Zwar kommt dem Gesetzgeber stets ein politischer Spielraum zu. Doch viele Juristen gehen davon aus, dass die Statszielbestimmung in Art. 20a GG zumindest dann ein Verschlechterungsverbot enthält, wenn eine bereits beschlossene Maßnahme ohne Kompensation an anderer Stele entfällt (Miriam Vollmer).

2023-06-23T00:02:16+02:0023. Juni 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Solaranlage für den Stromausfall

Photovoltaik hat das Potential, einen Haushalt ein gewisses Maß an Autarkie gegenüber der öffentlichen Stromversorgung zu geben. Allerdings sind dafür bestimmte technische Voraussetzungen zu beachten. Nur wenn die installierte Anlage eine Notstromfunktion aufweist, wofür sie mit einem speziellen Wechselrichter und Stromspeicher ausgestattet sein muss, kann sie wirklich bei einem Stromausfall die Versorgung sicherstellen.

Scheune mit Photovoltaik und Brennholz

Käufer einer Solaranlage können sich aber nicht darauf verlassen, dass ein von ihnen gekauftes Modell diese Funktionalität tatsächlich aufweist. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal hervor. Demnach muss der Verkäufer nicht darüber aufklären, wenn die Anlage eine solche Notstromfunktion nicht aufweist und daher nur Strom liefert, solange das öffentliche Netz funktioniert.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das sich eine Solaranlage gekauft hatte, um vom öffentlichen Stromnetz unabhängig zu sein. Das Ehepaar war der Auffassung, dass der Verkäufer auf die Möglichkeit hätte hinweisen müssen, gegen einen Aufpreis eine Anlage mit einer sogenannten “Notstrom-” oder “Inselfunktion” zu erhalten. Eine Aufrüstung sei jetzt nur gegen einen erheblich höheren Aufpreis möglich. Das Ehepaar wollte den Aufpreis vom Kaufpreis einbehalten, um den Schaden auszugleichen.

Das Landgericht gab der Klage nicht statt, da der Verkäufer nicht von sich aus darüber aufklären müsse, dass keine Notstromfunktion vorhanden sei. Dass das Ehepaar den Verkäufer über seinen Wunsch aufgeklärt habe, ließ sich nicht beweisen. Zudem sei das Thema eventueller Energieengpässe erst nach dem Kauf aufgekommen. (Olaf Dilling)

2023-06-05T17:58:52+02:005. Juni 2023|Erneuerbare Energien, Rechtsprechung, Strom|

Geplant: Erleichterungen für Balkonsolaranlagen

Sogenannte Balkonsolaranlagen, also kleine Solarmodule, die an die Steckdose angeschlossen werden und ins Hausnetz einspeisen, sind beliebt. Doch nicht jeder wohnt im eigenen Haus und muss keinen fragen, was er an seinen Balkon schrauben will. Als Wohnungseigentümer sieht es anders aus, da Balkone zum Gemeinschaftseigentum gehören: Hier bedarf es eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, die oft für den Wunsch des einzelnen Wohnungseigentümers wenig Begeisterung aufbringen, bisweilen wegen der befürchteten Uneinheitlichkeit der Fassadengestaltung, bisweilen “aus Prinzip” (was auch immer das heißen mag).

Photovoltaik, Haus, Dach, Energie, Holz

Um die Erneuerbaren auch im kleinen Maßstab zu fördern, will das BMJ nun einen Anspruch auf Genehmigung durch die anderen Wohnungseigentümer schaffen. Wie z. B. bei Einbruchsschutz oder Ladesäulen auch soll der Eigentümer die Genehmigung einer Steckersolaranlage von den anderen Wohnungseigentümern verlangen können.

Doch nicht nur im Wonungseigentum soll die Steckersolaranlage erleichtert werden. Auch der § 554 BGB soll geändert werden, um Mietern einen Anspruch gegen den Vermieter zu verleihen, ihm eine Steckersolaranlage zu erlauben. Zwar soll es hier eine Zumutbarkeitsgrenze geben, aber der Vermieter muss schon sehr triftige Gründe anführen, warum sein Mieter keine Balkonsolaranlage installieren soll

Der Entwurf des Ministeriums steht hier.

(Miriam Vollmer).

2023-06-02T00:29:34+02:002. Juni 2023|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|