Aktuelles zu Herkunftsnachweisen

Die Strom-Herkunfts- und Regio­nal­nachweis-Durch­füh­rungs­ver­ordnung (HkRNDV) wurde geändert: Die Änderungen treten überwiegend zum 01.10.2025 in Kraft.

Grund­lagen: Rechts­rahmen für Herkunftsnachweise

Die HkRNDV ist Teil des Rechts­rahmens für Strom-Herkunfts­nach­weise (Strom-HKN). Mit ihnen können Strom­erzeuger dokumen­tieren, Liefe­ranten belegen und Verbraucher nachvoll­ziehen, wo und wie eine Strom­menge aus Erneu­er­baren Energien erzeugt wurde.

Dieser Rechts­rahmen hat folgende wesent­liche Eckpunkte:

  • Strom­kenn­zeichnung: Strom­lie­fe­ranten müssen gegenüber Letzt­ver­brau­chern verständlich und präzise in der Strom­rechnung aufschlüsseln, wie sich der bezogene Strom zusam­men­setzt. Eine Kategorie ist „erneu­erbare Energien mit Herkunfts­nachweis, nicht gefördert nach dem EEG“ ( § 42 EnWG).
  • Herkunfts­nach­weis­re­gister: Das Umwelt­bun­desamt (UBA) führt das Herkunfts­nach­weis­re­gister (HKNR) für Strom-HKN (§ 79 Erneu­erbare-Energien-Gesetz, EEG 2023) und Regio­nal­nach­weise (§ 79a EEG 2023). Es sichert die Verläss­lichkeit und Trans­parenz der Strom­her­kunft. Den Vollzug des Strom-HKNR regelt die HkRNDV.
  • Doppel­ver­mark­tungs­verbot: Die Förderung nach EEG und die Vermarktung der „Grünstrom­ei­gen­schaft“ mittels HKN schließen sich gegen­seitig aus (§ 80 EEG).

Die europäi­schen Grund­lagen für das System der Herkunfts­nach­weise stammen aus der Erneu­erbare-Energien-Richt­linie („RED“), seit deren 2. Fassung („RED II“) sind sie zentral in Art. 19 der Richt­linie verankert.

Bedeutung der Änderungen

Die jüngsten Änderungen zielen vor allem auf Verein­fa­chungen im Vollzug und eine Entbü­ro­kra­ti­sierung ab: Für viele PV- und Windkraft­an­lagen entfällt die Pflicht zur Vorlage umfang­reicher Umwelt­gut­achten bei der Anlagen­re­gis­trierung gemäß § 22 und § 24 HkRNDV. Nur noch für Biomasse- und Misch­feue­rungs­an­lagen gilt diese Pflicht weiterhin. Für die anderen Anlagen genügt nun die Regis­trierung im Markt­stamm­da­ten­re­gister, das ans HKNR angebunden ist. Diese Änderungen sind bereits zum 09.08.2025 in Kraft getreten.

Weitere Anpas­sungen sollen die Durch­setzung des Doppel­ver­mark­tungs­verbots erleichtern: Bisher mussten Strom­lie­fe­ranten nach § 42 Abs. 7 EnWG  einmal jährlich Strom­mengen und Daten an die Bundes­netz­agentur (BNetzA) übermitteln, damit diese die Strom­kenn­zeichnung überprüfen konnte. Die BNetzA leitete dann Daten­be­stände zur Überprüfung der HKN ans UBA weiter. Der neue § 30 Abs. 5 HkRNDV verpflichtet ab dem 01.10.2025 alle Versorger, einen verein­fachten Datensatz direkt ans UBA zu liefern. Dies soll den Abgleich der Strom­kenn­zeichnung mit den HKN-Entwer­tungen erleichtern. Übermittelt werden müssen folgende Daten:

  • Anteil der erneu­er­baren Energien mit Herkunfts­nachweis, der nicht nach dem EEG gefördert wurde,
  • gelie­ferte Gesamt­strom­menge sowie
  • gelie­ferte Strom­menge aus erneu­er­baren Energien mit Herkunftsnachweis.

Ausblick

Parallel läuft der Aufbau eines HKNR für Gas, Wärme und Kälte aus Erneu­er­baren Energien nach dem Vorbild von Strom: Hierfür gibt es mit dem Herkunfts­nach­weis­re­gis­ter­gesetz (HkNRG) bereits seit 2023 eine gesetz­liche Grundlage und seit 2024 die zugehörige Gas-Wärme-Kälte-Herkunfts­nach­weis­re­gister-Verordnung (GWHKV).  Der Erlass einer Durch­füh­rungs­ver­ordnung mit weiteren Konkre­ti­sie­rungen steht aus. Starten soll das neue Regis­ter­system in 2026 (Friederike Pfeifer).

2025-09-12T22:38:29+02:0012. September 2025|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Wärme, Windkraft|

Wie weiter mit der Aufdach-PV?

Ganz klar: Der immer höhere Anteil erneu­er­barer Energien in den Strom­netzen zieht einen erheb­lichen Bedarf an zusätz­lichen System­dienst­leis­tungen nach sich. Es ist daher nicht überra­schend, dass vermehrt die Frage gestellt wird, ob es eigentlich noch zeitgemäß ist, die Einspeisung aus Dachan­lagen in das Netz der öffent­lichen Versorgung mit festge­legten Vergü­tungs­sätzen zu honorieren.

Aus dieser Diskussion den Schluss zu ziehen, dass die Strom­pro­duktion auf Gebäuden generell keine gute Idee mehr sei, ist jedoch verfehlt. Sinnvoll ist es aller­dings, den erzeugten Strom zuerst im Gebäude selbst zu verbrauchen und die Einspeisung – etwa durch Speicher – zeitlich besser zu verteilen. Insgesamt ist jedoch klar: Die Ausbau­ziele für erneu­erbare Energien fußen ganz wesentlich auch auf verbrauchs­nahen Solar­an­lagen auf Dächern.

Entspre­chend verlangt auch die EU-Gebäu­de­richt­linie die Einführung von Solar­pflichten in Deutschland. Bundesweit existiert eine solche Pflicht bislang noch nicht. Viele Bundes­länder haben aber bereits vorgelegt; derzeit haben praktisch nur noch Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen keine Verpflichtung vorge­sehen, Dächer mit Photo­voltaik zu belegen.

Im Detail unter­scheiden sich die Regelungen in den Bundes­ländern deutlich, auch die Ausnah­me­re­ge­lungen weichen in erheb­lichem Maße vonein­ander ab. Für die Zukunft ergibt sich aber aus Art. 10 der Gebäu­de­richt­linie (EPBD) ein Mindest­standard, der gestaffelt gilt: beginnend mit neuen öffent­lichen Gebäuden und Nicht­wohn­ge­bäuden mit mehr als 250 m² Nutzungs­fläche, für die die Errichtung von PV-Anlagen vorge­schrieben wird. Es folgen bestehende öffent­liche Gebäude und weitere Nicht­wohn­ge­bäude, dann neue Wohnge­bäude sowie neue überdachte Parkplätze an Gebäuden. Damit bleibt der bestehende Wohnungs­be­stand bislang außen vor. Klar ist damit aber: Die in der öffent­lichen Diskussion bisweilen mitschwin­gende Annahme, Dachsolar habe seinen Zenit überschritten, wird von der Rechtslage nicht gedeckt. Im Gegenteil, im Zuge der Umsetzung der Gebäu­de­richt­linie bis Mai 2026 in einem novel­lierten Gebäude-Energie­gesetz (GEG) wird die Pflicht zur Dachbe­legung weiter vertieft (Miriam Vollmer).

2025-09-12T17:26:29+02:0012. September 2025|Erneuerbare Energien|

Funda­mente von Windkraft­an­lagen: Rückbau – ganz oder teilweise?

Windkraft­an­lagen benötigen aufgrund ihrer Höhe recht massive und tiefrei­chende Funda­mente. Beim Rückbau von Windkraft­an­lagen stellt sich daher regel­mäßig die Frage, was mit diesen gewal­tigen Beton­fun­da­menten geschieht, auf denen die Türme Jahrzehnte lang gestanden haben. Bleiben sie im Boden oder werden sie vollständig entfernt? Die Antwort ist: Es kommt darauf an – sowohl auf den Funda­menttyp als auch auf recht­liche und wirtschaft­liche Rahmenbedingungen.

Grund­sätzlich ist es technisch möglich, Funda­mente vollständig zu entfernen – auch bis unter die sogenannte „Sauber­keits­schicht“, die den Übergang zum gewach­senen Boden markiert. Moderne Rückbau­un­ter­nehmen setzen dabei auf kontrol­lierte Abtra­gungs­ver­fahren, maschi­nelle Fräsen oder auch Spreng­tech­niken, um das Fundament aus Beton und Stahl in Einzel­teile zu zerlegen. Diese Materialien können anschließend recycelt und wieder­ver­wendet werden, etwa im Straßen- oder Hochbau.

Besonders bei Flach­grün­dungen, wie sie bei vielen Anlagen verwendet werden, ist ein vollstän­diger Rückbau vergleichs­weise gut umsetzbar. Eine Flach­gründung bedeutet eine Bauweise, bei der das Fundament der Anlage  nahe an der Erdober­fläche liegt, also nicht tief in den Boden hineinragt. Die Lasten der Windkraft­anlage werden dabei flächig verteilt – meist über eine runde Funda­ment­platte aus Stahl­beton. Die Gründungs­tiefe beträgt hier in der Regel nur 1,5 bis 3 Meter. Flach­grün­dungen sind möglich, wenn der Boden tragfähig genug ist, also z. B. aus festem Lehm, Fels oder verdich­tetem Sand besteht.

Anders sieht es bei sog. Pfahl­grün­dungen aus. Diese reichen oft viele Meter tief in den Unter­grund, insbe­sondere bei weichen Böden oder Hanglagen. Hier ist ein kompletter Rückbau technisch deutlich aufwen­diger und wirtschaftlich oft nicht vertretbar. Deshalb werden bei dieser Bauweise häufig nur die oberir­di­schen und oberen unter­ir­di­schen Teile des Funda­ments – meist bis zu ein bis zwei Metern Tiefe – entfernt. Der tiefere Teil verbleibt dauerhaft im Boden.

Laut Bauge­setzbuch (§ 35 BauGB) besteht eine Rückbau­ver­pflichtung, wenn die Nutzung einer baulichen Anlage – wie einer Windkraft­anlage – endet. Auch Boden­ver­sie­ge­lungen müssen in diesem Zuge grund­sätzlich beseitigt werden.

Wie tief ein Fundament entfernt werden muss, ist jedoch nicht bundes­ein­heitlich geregelt. Vielmehr gibt es unter­schied­liche Regelungen auf Landes­ebene oder durch Geneh­mi­gungs­be­hörden. In vielen Fällen ist eine Rückbau­pflicht „bis 1 m unter Gelän­de­ober­kante“ in den Geneh­mi­gungs­be­scheiden enthalten. Die freiwillige technische Norm DIN SPEC 4866 empfiehlt dagegen einen vollstän­digen Rückbau bis zur Sauberkeitsschicht.

In der prakti­schen Umsetzung werden Funda­mente in vielen Fällen nicht vollständig entfernt. Rückbau­un­ter­nehmen und Betreiber entfernen häufig nur die oberen Teile der Funda­mente, um Kosten zu sparen oder aus Gründen des Boden­schutzes. Das verblei­bende Material im Boden wird dabei meist als unbedenklich angesehen, da es nicht umwelt­schädlich ist und keine chemi­schen Risiken birgt.

In einigen Fällen – etwa in Schleswig-Holstein – haben Recherchen gezeigt, dass selbst sehr große Beton­massen im Boden verbleiben, ohne dass dies öffentlich kommu­ni­ziert wird. Kritik daran kommt sowohl von Umwelt­ver­bänden als auch von betrof­fenen Kommunen, die langfristige Nutzungs­ein­schrän­kungen fürchten.

Ein vollstän­diger Rückbau der Funda­mente von Windkraft­an­lagen ist technisch möglich – und bei Flach­grün­dungen durchaus üblich. Bei tiefer­grün­digen Funda­menten hingegen wird häufig nur ein Teil entfernt, während die unteren Funda­mente im Boden verbleiben. Rechtlich ist dies oft zulässig, sofern die Vorschriften des jewei­ligen Bundes­landes einge­halten werden. Der tatsäch­liche Rückbau­umfang hängt somit maßgeblich von der Bauart, den lokalen Vorschriften und der wirtschaft­lichen Abwägung der Betreiber ab.

(Christian Dümke)

2025-08-08T18:51:54+02:008. August 2025|Erneuerbare Energien|