Alle Jahre wieder – Stichtag 31.05. für Korrektur von EEG Abrech­nungen naht

Alle Jahre wieder steht für Netzbe­treiber und deren vorge­la­gerte Übertra­gungs­netz­be­treiber die Endab­rechnung der vom Netzbe­treiber an Anlagen­be­treiber ausge­zahlte Förde­rungen nach dem EEG auf dem Plan. Der örtliche Strom­ver­teil­netz­be­treiber, dem Anlagen­be­treiber die Einspei­se­ver­gütung oder die Markt­prämie auszahlt, tut dies nämlich nicht aus eigener Tasche, sondern bekommt diese Ausgaben seiner­seits von seinem vorge­la­gerten Übertra­gungs­netz­be­treiber erstattet. Die Abrechnung erfolgt zum 31. Mai eines jeden Jahres– und bis zu diesem Stichtag müssen auch Abrech­nungs­fehler der Vorjahre korri­giert werden, wenn man nicht ein weiteres Jahr warten möchte.

Aller­dings sind Fehler bei der Abwicklung der EEG Vergütung, bei denen zum Beispiel der Anlagen­be­treiber vom Netzbe­treiber fehlerhaft eine zu geringe Einspei­se­ver­gütung erhalten hat, in der Praxis nur mit Aufwand zu korri­gieren. Der betroffene Netzbe­treiber kann die korri­gierten Mengen und Beträge erst in der nächsten jährlichen Abrech­nungs­runde mit seinem Übertra­gungs­netz­be­treiber unter­bringen, auch wenn es sich um einen Vorgang aus einem früheren Jahr handelt.

Die Korrektur muss weiterhin gem. § 62 EEG 2021 eine rechts­kräftige Gerichts­ent­scheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren oder ein zwischen den Verfah­ren­s­par­teien durch­ge­führtes Verfahrens bei der Clearing­stelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundes­netz­agentur nach § 85 EEG voraus­ge­gangen sein oder aber es existiert ein vollstreck­barer Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagen­be­treiber / Netzbe­treiber oder im Verhältnis Netzbe­treiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Ist der Fall eigentlich klar und bedarf keiner strei­tigen gericht­lichen oder behörd­lichen Ausein­an­der­setzung, bietet es sich an einen solchen Titel durch einen außer­ge­richt­lichen Vergleich zu erzeugen. Das ist möglich, wenn dieser Vergleich durch anwalt­liche Vertreter der Parteien abgeschlossen wird, der Schuldner sich darin neben der Zahlungs­pflicht auch direkt der Zwangs­voll­stre­ckung unter­wirft – und die so erstellte Vergleichs­ur­kunde dann vom örtlich zustän­digen Gericht (§ 796a ZPO) oder aber einem Notar am Gerichts­standort für vollstreckbar erklärt wird (§ 796c ZPO). Das Prozedere erfordert also einen gewissen Aufwand, die Betei­ligung von Rechts­an­wälten, sowie eines Notars und verur­sacht Kosten.

Betroffene Netzbe­treiber müssen also zeitnah aktiv werden.

(Christian Dümke)

2022-05-10T10:46:17+02:0010. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|

Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt bestätigt Pflicht zur Bürger- und Gemein­de­be­tei­ligung an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat heute mit Beschluss zum Akten­zeichen 1 BvR 1187/17 entschieden, dass das Gesetz über die Betei­ligung von Bürge­rinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemein­den­be­tei­li­gungs­gesetz – BüGem­be­teilG) ganz überwiegend mit dem Grund­gesetz vereinbar sei.

In dem Gesetz ist geregelt, dass Betreiber von Windener­gie­an­lagen Anwohner und Gemeinden am Standort mit mindestens 20 % am Ertrag betei­ligen müssen. Dies kann durch den Erwerb von Gesell­schaft­an­teilen oder beson­deren Sparpro­dukten reali­siert werden. Zweck des Gesetzes ist es, die Akzeptanz für neue Windener­gie­an­lagen zu verbessern und so den weiteren Ausbau zu fördern.

Nach Ansicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes sind die damit verfolgten Gemein­wohl­ziele des Klima­schutzes, des Schutzes von Grund­rechten vor Beein­träch­ti­gungen durch den Klima­wandel und der Sicherung der Strom­ver­sorgung hinrei­chend gewichtig, um den mit der Betei­li­gungs­pflicht verbun­denen Eingriff in die Berufs­freiheit der Vorha­ben­träger aus Art. 12 Abs. 1 GG recht­fer­tigen zu können.

Die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sei gegeben. Die im Gesetz geregelte Abgabe sei keine Steuer im Sinne des Art. 105 GG. Die Abgabe diene nach ihrer gesetz­lichen Ausge­staltung nicht der Finan­zierung gemeind­licher Aufgaben, sondern – wie auch die alter­native Pflicht zur gesell­schafts­recht­lichen Betei­ligung an der Projekt­ge­sell­schaft – unmit­telbar dem gemein­wohl­dienlichen Ausbau der Windenergie an Land. Mit dieser Zielsetzung unter­falle sie der Sachge­setz­ge­bungs­kom­petenz des „Energie­wirt­schafts­rechts“ nach Art 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.

Vorha­ben­träger seien hierdurch nicht in ihrer Berufs­freiheit verletzt. Die den Vorha­ben­trägern aufer­legten Pflichten seien im verfas­sungs­recht­lichen Sinne geeignet und erfor­derlich, um die bezweckten Gemein­wohl­ziele erreichen zu können. Insbe­sondere sei die Annahme des Gesetz­gebers nicht zu beanstanden, dass die Akzeptanz für Windener­gie­an­lagen an Land durch eine Betei­ligung von Anwohnern und stand­ort­nahen Gemeinden an Windparks verbessert werden kann. Der Eingriff in die Berufs­freiheit der Vorha­ben­träger stehe auch – trotz erkennbar hoher Eingriffs­in­ten­sität – nicht außer Verhältnis zum Gewicht und zur Dring­lichkeit der verfolgten Gemein­wohl­zwecke. Die insgesamt beträcht­liche Gemein­wohl­be­deutung der den Vorha­ben­trägern aufer­legten Pflichten vermag nach Wertung des BVerfG die damit verbundene Beschränkung der Berufs­freiheit derselben trotz ihrer Inten­sität zu rechtfertigen.

Ein Eingriff in die Eigen­tums­freiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil dieses Grund­recht vorliegend durch das sachnähere Grund­recht der Berufs­freiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt werde, so das Gericht. Es läge auch keine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG vor, weil der Staat hier nicht gezielt auf Anteile einzelner Vorha­ben­träger an Projekt­ge­sell­schaften zugreift, um mit diesen Anteilen bestimmte öffent­liche Aufgaben erfüllen zu können.

Unver­hält­nis­mäßig sei lediglich die mit erheb­lichen Aufwen­dungen verbundene Pflicht zur unver­züglich nach Erhalt der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­migung abzuge­benden umfas­senden Infor­mation der stand­ort­nahen Gemeinden über das Vorhaben und die wirtschaft­lichen Daten eines Erwerbs von Anteilen an der Projekt­ge­sell­schaft, soweit sie auch für dieje­nigen Vorha­ben­träger besteht, welche den Gemeinden anstelle eines Anteils­er­werbs die Zahlung einer Abgabe anbieten möchten. Nach Auffassung des Gerichts hängt die Entscheidung der Gemeinden nämlich weniger von den näheren wirtschaft­lichen Rahmen­daten des Erwerbs von Anteilen an der Gesell­schaft ab, zumal angesichts des strengen, ausschließlich auf die Erzeugung von Windenergie bezogenen Projekt­cha­rakters derselben ohnehin nicht von einem ernst­haften Verlust­risiko ausge­gangen werden könne.

(Christian Dümke)

2022-05-05T16:17:02+02:005. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|

Das Hambur­gische Klimaschutzgesetz

Die Stadt Hamburg hat seit Februar 2020 ein eigenes Klima­schutz­gesetz – das Hambur­gische Klima­schutz­gesetz. Ergänzt wird es durch eine Umset­zungs­ver­ordnung, die seit Januar 2021 gilt. Dabei handelt es sich um die gesetz­liche Veran­kerung des Hamburger Klimaplan, der die Klima­ziele der Stadt für die Jahre 2030 und 2050 festlegt. Ziel ist eine Verrin­gerung des CO2-Außstoßes um 55 % bis 2030, verbunden mit einem Ausstieg aus der Energie­er­zeugung aus Baun- und Stein­kohle und die Errei­chung von Klima­neu­tra­lität bis 2050.

Der Klima­schutz ist im Hambur­gi­schen Klima­schutz­gesetz als Querschnitts­aufgabe festgelegt und muss daher bei allen Planungen, Maßnahmen und Entschei­dungen der Freien und Hanse­stadt Hamburg und ihrer landes­un­mit­tel­baren Körper­schaften, Anstalten und Stiftungen des öffent­lichen Rechts berück­sichtigt werden. Der Hamburger Klimaplan wird dabei alle 4 Jahre fortgeschrieben.

Neben der Bekämpfung des Klima­wandels ist gleich­zeitig aber auch die Berück­sich­tigung notwen­diger Anpas­sungen an bereits zu erwar­tende und nicht mehr vermeidbare Klima­wan­del­folgen im Gesetz verankert (§ 5 HmbKliSchG). Zur wissen­schaft­lichen Begleitung der gesetz­lichen Regulierung wird ein Klima­beirat eingesetzt.

Wesent­liche Ansatz­punkte für Regelungen sind die Bereiche Gebäude, Wärme und Verkehr. An konkreten Maßnahmen enthält das Gesetz im Wärme­sektor die Möglichkeit eines Anschluss- und Benut­zungs­zwangs für die Wärme­ver­sorgung (§ 8) und die Selbst­ver­pflichtung, dass die Stadt und die in ihrem Eigentum stehenden Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen spätestens nach dem 31. Dezember 2019 keine von Dritten unmit­telbar aus Stein- oder Braun­kohle produ­zierte Wärme beziehen oder vertreiben werden und bis 2030 keine Wärme selbst erzeugen oder vertreiben, die unmit­telbar auf der Erzeugung aus Stein- oder Braun­kohle basiert. Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen sind verpflichtet, für ihre Wärme­netze einen Dekar­bo­ni­sie­rungs­fahrplan vorzu­legen. Darin ist darzu­legen, wie das Ziel der nahezu klima­neu­tralen Wärme­ver­sorgung bis zum Jahr 2050 erreicht werden kann und wie sicher­ge­stellt wird, dass bis zum 31. Dezember 2029 mindestens 30 v.H. der aus dem jewei­ligen Netz genutzten Wärme aus erneu­er­baren Energien stammt.

In den §§ 20 ff gibt das Gesetz Effizi­enz­vorgabe für Gebäude des öffent­lichen Sektor vor. Für den Sektor Verkehr enthält das gesetz in § 29 dagegen lediglich vage Aussagen wonach es Ziel der Freien und Hanse­stadt Hamburg sei, eine „nachhaltige und emissi­onsarme Mobilität zu erreichen“. Über die Hambur­gische Klima­schutz-Umset­zungs­pflicht­ver­ordnung – HmbKliSch­UmsVO wurde zudem eine Solar­pflicht für Dächer eingeführt.

(Christian Dümke)

2022-05-04T21:07:54+02:004. Mai 2022|Erneuerbare Energien, re unterwegs|