Energie­wende weltweit – Irland bald auch energe­tisch grün

Deutschland ist nicht das einzige Land, dass vor dem Hinter­grund des Klima­wandels eine Energie­wende betreibt. Wir schauen uns in der Welt und bei unseren Nachbarn Irland – ohnehin bekannt als „grüne Insel“ hat bereits Ende 2019 ein neues Programm auf den Weg gebracht, dessen Ziel ein Ökostrom­anteil von mindestens 70 % bis zum Jahr 2030 ist. Das Programm trägt den Namen Renewable Electricity Support Scheme (RESS). Das Unter­stüt­zungs­pro­gramm für erneu­er­baren Strom zielt darauf ab, die Strom­erzeugung aus erneu­er­baren Quellen zu fördern

Das Ziel ist ehrgeizig. Der bisherige Anteil des regene­ra­tiven Stroms liegt in Irland bei ca. 33 Prozent (zum Vergleich: Deutschland 51 Prozent). Haupt­er­zeu­gungs­quelle für regene­ra­tiven Strom ist hierbei die irische Windkraft (26 Prozent), wobei es sich hier größten­teils um Offshore Anlagen handelt. Seit dem Jahr 2016 ist Irland aufgrund des Ausbaus der Windkraft in der Lage Strom­über­schüsse zu expor­tieren. Solare Strom­erzeugung aus PV-Anlagen führt in Irland dagegen bisher ein Schattendasein.

Eine Bürger­be­tei­ligung am wirtschaft­lichen Erfolg von Projekten zur regene­ra­tiven Strom­erzeugung ist in Irland obliga­to­risch. Pro erzeugter Megawatt­stunde müssen vom Betreiber 2,00 EUR in einen Gemein­schaftsfond der jewei­ligen Kommune einge­zahlt werden.

In die Nutzung von Kernenergie ist Irland nie einge­stiegen und besitzt daher auch keine Atomkraft­werke. Auch beim Kohle­aus­stieg ist Irland mit dabei und will sei¬nen Koh¬le¬an¬teil bis 2025 von 26 Pro¬zent auf Null senken.

Unsere anderen Artikel der Reihe Energie­wende weltweit finden Sie hier:

Südkorea verkündet ehrgei­ziges Ziel
Spanien steigt aus der Kohle aus
Öster­reichs Weg zu 100 % erneu­er­barer Erzeugung
Grønne Omstillin im Staate Dänemark

(Christian Dümke)

2021-01-04T18:42:53+01:004. Januar 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|

Schlechte Zeiten für die KWK: Das KWKG 2021

Überra­schung: Das gerade erst im August geänderte neue Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz (KWKG) wurde vom Gesetz­geber im Zuge der aktuellen EEG-Novelle (wir erläu­terten) gleich mit geändert.

Die umfang­reiche Neure­gelung kommt in der Branche nicht gut an. Das ist auch für dieje­nigen, die der Energie­wirt­schaft eher skeptisch gegenüber stehen, keine gute Nachricht. Denn hier geht es nicht um Geschenke für Versorger. Mit dem KWKG wird eine Materie verhandelt, die über die Steigerung der Energie­ef­fi­zienz sowohl auf eine sparsame Ressour­cen­be­wirt­schaftung als auch auf Klima­schutz und Luftrein­haltung abzielt. Das KWKG zu schwächen bedeutet damit auch, die Reali­sierung der Klima­schutz­ziele und auch der Luftqua­li­täts­ziele zu erschweren. Insbe­sondere (aber nicht nur) die folgenden Änderungen sind ebenso relevant wie bedau­erlich für viele Projekte:

# Die einschnei­dendste Änderung: Künftig gilt die KWK-Ausschrei­bungs­pflicht bereits ab 500 kW und nicht erst ab 1 MW. Damit schwindet für viele Vorha­ben­träger ein wichtiges Stück Planungs­si­cherheit, zumal für viele Projekte (z. B. Eigen­ver­sorgung) die Förder­fä­higkeit so ganz entfällt.

# Neuerungen gibt es auch bei den iKWK-Ausschrei­bungen, mit denen KWK-Systeme gefördert werden, die als Mehrkom­po­nen­ten­system auch erneu­erbare Energien und eine elektrische Wärme­er­zeugung einbinden, oft über ein Neben­ein­ander von einem BHKW, Solar­thermie und einer Power-to-Heat-Einrichtung. Diese Anlagen werden in der Größen­klasse bis 10 MW künftig ausschließlich über Ausschrei­bungen gefördert. Den Bonus gibt es erst bei größeren Einrich­tungen, nicht bereits – wie bisher nach § 7a Abs. 1 KWKG – ab 1 MW.

# Der Südbonus fällt künftig komplett weg.

# Der Kohle­er­satz­bonus für Altanlagen aus der Zeit vor 1985 nach § 7c KWKG, die den Brenn­stoff wechseln, verringert sich von 50 EUR auf maximal 20 EUR pro kW und wird nicht mehr gewährt, wenn eine Anlage erfolglos an einer Ausschreibung nach dem Kohle­aus­stiegs­gesetz teilge­nommen hat.

# Der Power-to-Heat-Bonus wird erst ab 2024 gezahlt, die techni­schen Voraus­set­zungen werden aber etwas großzügiger.

# Der TEHG-Bonus wird abgeschafft, dafür steigt die Einspei­se­ver­gütung bei Anlagen größer 2 MW.

Der Gesetz­geber erklärt die neuen Regelungen mit dem Beihil­fen­recht. Die Kommission hätte diese Anpas­sungen verlangt. Doch dies wirft Fragen auf: Aktuell gibt es eine Notifi­zie­rungs­ent­scheidung der Kommission, also keinen unmit­tel­baren zeitlichen Druck. Zudem handelt es sich beim KWKG um einen Umlage­me­cha­nismus. Umlage­me­cha­nismen sind aber nach wie vor keine Beihil­fe­re­ge­lungen. Musste man überhaupt anpassen oder wäre dies nicht eine Klärung durch den EuGH wert gewesen? In jedem Falle wäre es wünschenswert gewesen, Anpas­sungen breiter zu disku­tieren und nicht so kurzfristig Planungen zu konter­ka­rieren. (Miriam Vollmer)

2020-12-21T21:37:45+01:0021. Dezember 2020|Energiepolitik, Strom, Wärme|

Bundestag beschließt das EEG 2021

Der Bundestag hat heute in dritter Lesung die EEG-Novelle 2021 beschlossen. War es zwischen­zeitlich etwas ruhiger um das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren geworden, ging jetzt dann doch alles sehr schnell. Kaum hatten wir uns durch die 229seitige Beschluss­emp­fehlung des Wirtschafts­aus­schusses vom 15.12.2020 gearbeitet, erfolgte auch schon der Gesetzesbeschluss.

Wir werden uns mit den einzelnen Inhalten und Neuerungen des EEG 2021 auf diesem Blog noch intensiv ausein­an­der­setzen. Hier nun erst einmal unsere ersten Eindrücke:

Das EEG 2021 wurde tatsächlich mit sehr weitrei­chenden Ermäch­ti­gungs­grund­lagen für Rechts­ver­ordnung ausge­stattet, insbe­sondere zur Änderung der Zubau­ziele. Warum das proble­ma­tisch ist, hatten wir hier schon einmal erläutert. Die ursprünglich im Gesetz­entwurf enthal­tende Formu­lierung, wonach der Ausbau der Erneu­er­baren Energien im öffent­lichen Interesse liegt und der öffent­lichen Sicherheit dient, hat das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren leider nicht überstanden und findet sich nun doch nicht im EEG 2021. Was ebenfalls fehlt sind gesetz­liche Regelungen zur Unter­stützung sogenannter Erneu­erbare-Energien-Gemein­schaften – obwohl Deutschland hier zu nach der Richt­linie (EU) 2018/2001 des Europäi­schen Parla­ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur entspre­chenden Umsetzung verpflichtet wäre, wie wir bereits hier einmal ausge­führt hatten.

Eine wesent­liche Änderung gibt es beim Thema Eigen­ver­brauch von selbst erzeugtem EEG-Strom. Bei selbst erzeugten und genutzten Solar­strom aus Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung soll zukünftig die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage entfallen. Die Befreiung gilt auch für Bestands­an­lagen und sogenannte „ausge­för­derte Anlagen“ deren 20jährige Förder­dauer abgelaufen ist. Aller­dings gilt die Befreiung nur für eine begrenzte Strom­menge von 30 Megawatt­stunden pro Jahr.

Auch beim Thema Mieter­strom – bisher eher keine Erfolgs­ge­schichte – hat der Gesetz­geber nachge­bessert. Der Mieter­strom­zu­schlag wird für Anlagen bis 10 KW auf 3,79 Cent pro Kilowatt­stunde, für Anlagen bis 40 Kilowatt auf 3,52 Cent pro Kilowatt­stunde und für Anlagen bis 500 Kilowatt auf 2,37 Cent pro Kilowatt­stunde erhöht. Außerdem wird noch einmal klarge­stellt, dass auch das sog. „Liefer­ket­ten­modell“ förder­fähig ist, bei dem der Anlagen­be­treiber einen Energie­dienst­leister als Mieter­strom­lie­ferant beauf­tragt. Das vielfach umstrittene Kriterium des unmit­tel­baren räumlichen Zusam­men­hangs von Anlage und versorgten Mietern wurde durch die Bezug­nahme auf einen Quartiers­be­griff geändert. Die Anlage muss sich nun im selben Quartier wie die versorgte Mieter befinden.

Weiterhin gibt es nun eine Regelung zum Schicksal von Anlagen, deren 20jährige Förder­dauer abgelaufen ist. Der Strom aus solchen „ausge­för­derten Anlagen“ bis zu einer Größe von 100 Kilowatt Leistung kann noch bis Ende 2027 weiterhin in Höhe des Markt­wertes abzüglich einer Vermark­tungs­pau­schale vergütet werden.

Dies nur als erstes Zwischen­fazit. Wir werden uns mit den angeris­senen Themen und den übrigen Neuerungen des EEG 2021 hier künftig noch intensiv befassen. (Christian Dümke)

2020-12-17T21:20:28+01:0017. Dezember 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|