Mieter­strom und Gewerbesteuer

Mieter­strom­mo­delle sind an sich eine tolle Idee: Die Mieter in einem Mehrfa­mi­li­enhaus werden direkt mit Strom aus der PV-Anlage auf dem Dach beliefert. Die Netzin­fra­struktur wird entlastet, die Mieter beziehen günstigen Strom und profi­tieren so von Anlage­mög­lich­keiten der Energie­wende, die bisher nur Eigen­heim­be­sitzern offen standen. Doch leider – wir berich­teten bereits mehrfach – kommt der mit großen Erwar­tungen gestartete Ausbau von Mieter­strom­mo­dellen nicht recht vom Fleck. Ob das EEG 2021 hier Abhilfe schaffen wird? Immerhin: An recht überra­schender Stelle, im Entwurf eines Fonds­tand­ort­ge­setzes, soll nun zumindest ein Problem beseitigt werden:

Bislang stellten sich die Finanz­be­hörden auf den Stand­punkt, dass die Erträge aus dem Verlauf des Stroms vom Dach den Rahmen der gewer­be­steu­erlich privi­le­gierten Vermö­gens­ver­waltung nach § 9 Nr. 1 GewStG überschreiten. Vermieter riskierten so eine erheb­liche Belastung auch der Mieterträge mit der Gewer­be­steuer. Das ist natur­gemäß ausge­sprochen abschreckend.

Solar, Solarenergie, Solarstrom, Erneuerbare Energien

Dies soll sich künftig ändern: Der Vermieter soll nach den aktuellen Plänen der Koalition bis zu 10% seiner Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneu­er­baren Energien und dem Betrieb von Ladesta­tionen generieren, ohne das gewer­be­steu­er­liche Vermö­gens­ver­wal­tungs­pri­vileg zu verlieren. Gewer­be­steuer soll dann nur für die Einnahmen aus der EE-Strom­ver­marktung anfallen, für die Erträge der Vermietung ändert sich dagegen nichts (Miriam Vollmer).

2021-04-13T23:12:19+02:0013. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Gerichtlich verloren, politisch gewonnen: EuGH C‑565/19 P

Dass nicht jeder gegen jede Rechts­ver­letzung zu Felde ziehen kann, enttäuscht gerade Aktivisten immer wieder. Zwar gelten einige Ausnahmen zugunsten von Umwelt­ver­bänden. Doch mit Urteil vom 25. März 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Klage mehrerer Familien abgewiesen, die die EU auf die Erhöhung des Klima­ziels von 40% bis 2030 verklagt haben (C‑565/19 P).

Die Kläger hatten im Verfahren dargelegt, dass ihre Betrof­fenheit höher ist als die anderer Personen, vor allem wegen ihres exponierten Wohnorts. Sie müssen deswegen teilweise ganz mit dem Verlust ihrer Häuser, mindestens mit erheb­lichen Nachteilen und Schäden rechnen, weil sie etwa auf Inseln leben, die besonders von einer Erhöhung des Wasser­spiegels betroffen sind. Teilweise leben die Kläger in der EU, teilweise auch im außer­eu­ro­päi­schen Ausland.

Doch dem EuGH reichte dieser Grad an Betrof­fenheit nicht. Denn Art. 263 Abs. 4 AEUV erlaubt Klagen von Privat­per­sonen nur in den engen Grenzen der persön­lichen Betroffenheit:

Jede natür­liche oder juris­tische Person kann unter den Bedin­gungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerich­teten oder sie unmit­telbar und indivi­duell betref­fenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verord­nungs­cha­rakter, die sie unmit­telbar betreffen und keine Durch­füh­rungs­maß­nahmen nach sich ziehen, Klage erheben.“

Solche „an sie gerich­teten oder sie unmit­telbar und indivi­duell betref­fenden Handlungen“ oder Rechtsakte sah schon das EuG mit Beschluss vom 8. Mai 2019 nicht als gegeben an. Der AEUV sehe keine Popular­klagen vor. Die Klage sei deswegen unzulässig. Dies hat der EuGH als Rechts­mit­tel­ge­richt nun bestätigt.

Curia, Gerichtshof, Europäischen Union, Eugh

Haben die Kläger nunmehr also Grund, enttäuscht zu sein? Ja und nein. Die Möglich­keiten, die EU und ihre Organe über den Umweg der Gerichte zum Jagen zu tragen, sind damit wohl gescheitert. Doch die Kläger, vertreten durch bekannte Namen der Umwelt­szene, sind nicht naiv. Dass die EU verur­teilt würde, mögen sie sich gewünscht, aber kaum erwartet haben. Wenn es ihnen darum ging, das Thema Klima­schutz in der Öffent­lichkeit zu halten und politisch Druck zu machen, können sie sich zufrieden schätzen: Tatsächlich will die EU statt der bisher angesetzten 40% nun 55% Minderung bis 2030 erreichen. Die Kläger haben ihr Ziel also nicht gerichtlich, aber politisch reali­siert (Miriam Vollmer).

 

 

2021-03-30T19:52:20+02:0030. März 2021|Energiepolitik, Kommentar, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Probleme der Vertrags­ver­län­gerung nach dem geplanten „Gesetz für faire Verbraucherverträge“

Wir hatten bereits mehrfach (hier und hier) auf unserem Blog über das derzeit in Arbeit befind­liche „Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge“ berichtet. Der derzeitige Geset­zes­entwurf sieht unter anderem vor, dass ein neuer § 309 b) bb) BGB die Regeln für automa­tische Vertrags­ver­län­ge­rungen derge­stalt ändert, dass künftig der Verwender (also das EVU) den Kunden auf die anste­hende automa­tische Vertrags­ver­län­gerung nochmals hinweisen muss, wenn die still­schwei­gende Verlän­gerung mehr als 3 Monate beträgt.

Für die betrof­fenen Versorger bedeutet das, dass Sie künftig den betref­fenden Kunden also nicht nur im Fall von Preis­an­pas­sungen kontak­tieren müssten, sondern auch, wenn wieder eine Vertrags­ver­län­gerung ansteht. In beiden Fällen mit dem Risiko, dass der Kunde auf den Hinweis hin seinen Vertrag kündigt.

Was aber, so fragen wir uns derzeit, würde aber passieren, wenn der Versorger seinen Kunden über die anste­hende Vertrags­ver­län­gerung auf dem Postweg infor­mieren möchte, diese Nachricht den Kunden aber nicht erreicht. Oder der Kunde zumindest den Zugang bestreitet und der Versorger nicht das Gegenteil beweisen kann.

Würde man den Zugang der Benach­rich­tigung als notwendige recht­liche Voraus­setzung der automa­ti­schen Vertrags­ver­län­gerung betrachten, könnte die Verlän­gerung nicht eintreten, wenn den Kunden notwendige Verlän­ge­rungs­hinweis nicht erreicht hat. Das wäre misslich für alle Betei­ligten, denn der Vertrag des Kunden würde dann automa­tisch enden und der Kunde – ob er es möchte oder nicht – in die gesetz­liche Grund­ver­sorgung fallen, was wiederum regel­mäßig mit höheren Preisen für den Kunden verbunden wäre.

Noch kompli­zierter wird es, wenn diese Rechts­folge eintritt, aber erst einmal niemandem auffällt. Dem Versorger nicht, weil er denkt der Kunde habe seinen Hinweis erhalten, der Kunde nicht, weil ihn der Hinweis nicht erreicht hat – und der für die Zuordnung der Energie­mengen zum richtigen Liefe­ranten verant­wort­liche Netzbe­treiber schon gar nicht. Kompli­zierte Rückab­wick­lungen bei der Zuordnung der Energie­mengen könnten die Folge sein und der eigentlich geschützte kunde am Ende sogar draufzahlen.

Das Ganze ließe sich lösen, wenn der nicht erfolgte (oder nicht beim Kunden angekommene) Hinweis auf die Vertrags­ver­län­gerung nicht zum Wegfall der Verlän­gerung führen würde, sondern dem Kunden nur erlaubt, den Vertrag jederzeit und ohne eine erneute Vertrags­bin­dungs­frist zu kündigen. Aber ob das künftige Gesetz diese Rechts­folge vorsieht – und falls nicht, wie im Streitfall Gerichte das Recht auslegen – bleibt abzuwarten. Wir werden diese Proble­matik in jedem Fall im Blick behalten.

(Christian Dümke)

2021-03-25T18:54:22+01:0025. März 2021|Energiepolitik|