Entwurf des neuen Klima­schutz­gesetz (KSG)

Das ging schnell: Nur eine Woche nach der Entscheidung des BVerfG, nach der das Klima­schutz­gesetz (KSG) aktuell unzurei­chend ist und novel­liert werden muss, hat das feder­füh­rende Bundes­um­welt­mi­nis­terium einen neuen Entwurf vorgelegt:

# Tatsächlich sollen die Klima­ziele verschärft werden. Statt 55% bis 2030 soll die Bundes­re­publik 65% schaffen. 2040 sollen 88% geschafft sein, 2045 Klima­neu­tra­lität erreicht werden. Bisher gab es für die Jahre nach 2030 keine zahlen­mäßig bestimmten Ziele. Das war ein wesent­licher Kritik­punkt des BVerfG.

# Ein neuer § 3a KSG soll den Beitrag natür­licher Ökosysteme abbilden.

# Der aktuelle § 3, künftig § 4 KSG wird um einen Auftrag zur Umsetzung von EU-Zielen mit Frist­be­stimmung angereichert.

# Der Exper­tenrat, den das KSG vorsieht, wird künftig aufge­wertet: Er soll alle zwei Jahre ein Gutachten vorlegen und konkrete Empfeh­lungen aussprechen.

# Ganz konkret wird es in den Anhängen. Hier ist die Aufteilung auf die unter­schied­lichen Sektoren vorge­sehen und damit nun auch geregelt, welche Branche welchen Anteil an den bis 2030 vorge­se­henen Zusatz­ein­spa­rungen erbringen soll. Die Energie­wirt­schaft soll den Löwen­anteil erbringen: Ihre Emissionen sollen 2030 um 38 % niedriger sein als bisher vorge­sehen. Die Industrie soll 15 % mehr einsparen, der Verkehr nur 11 %, die Landwirt­schaft 7 % und Gebäude 6%. 

# Für die Jahre nach 2030 enthält das KSG nun auch konkrete Zahlen: Bis auf die Landwirt­schaft und die Abfall­wirt­schaft sollen sich die Mengen zwischen 2030 und 2040 nochmal mehr als halbieren.

Klimawandel, Globale Erwärmung, Umwelt, Katastrophe

Kritiker weisen darauf hin, dass ein Teil der für die nächsten Jahre vorge­sehen Einspa­rungen faktisch schon erbracht wurde. So hat die Energi­wirt­schaft 2020 221 Mio t CO2 emittiert und nicht die im Entwurf vorge­sehen 280 Mio t. Die Einspa­rungen fallen unter Umständen damit nicht so imposant aus, wie es auf den ersten Blick wirkt. Insgesamt setzt der Minde­rungspfad, den das KSG vorsieht, aber erheb­liche Anstren­gungen in fast allen Bereichen voraus, so dass spätestens nach der Bundes­tagswahl für die Betrof­fenen teilweise einschnei­dende Novellen nicht auf sich warten lassen werden (Miriam Vollmer)

 

2021-05-07T19:47:22+02:007. Mai 2021|Energiepolitik, Umwelt|

Umsetzung der Klima­ent­scheidung: Das Papier der AGORA Energiewende

Das BVerfG hat dem Gesetz­geber ins Stammbuch geschrieben, dass seine bishe­rigen Bemühungen nicht ausreichen (hierzu hier). Doch natürlich reicht es nicht, nun lediglich neue Post-2030-Ziele im Klima­schutz­gesetz (KSG) zu verankern. Um sicher­zu­stellen, dass auch die heute jungen Menschen künftig noch vergleichbare Freiheiten haben wie die aktuell ältere Generation, müssen die Emissionen schnell reduziert werden, um das insgesamt verfügbare Budget zu schonen. Hierfür hat die Agora Energie­wende, ein bekannter Berliner Think Tank, ein ganz aktuelles Papier publiziert:

# Zunächst schlägt die Agora vor, das Ziel der Klima­neu­tra­lität schon für 2045 anzusteuern. Bisher ist 2050 vorge­sehen, aber da nur noch ein knappes Budget besteht, um den Höchstwert von 2°C maximaler Erder­wärmung nicht zu übersteigen, soll schneller und radikaler gesenkt werden.

# Weiter will die Agora das Gebot inter­tem­po­raler Gerech­tigkeit, also der fairen Aufteilung des Emissi­ons­budgets auf die verschie­denen Genera­tionen, durch eine Neuver­teilung des Budgets auf die Jahre bis 2045 erreichen. Bis 2030 sollen 65% (statt 55%) einge­spart werden, bis 2035 statt­liche 77% und 2040 90%.

# Die Agora spricht sich für ein Plus an Planungs­si­cherheit durch indikative Sektor­ziele aus. Energie­wirt­schaft, Industrie, Verkehr, Gebäude usw. sollen bereits heute eine Vorstellung daovn gewinnen, wie ihr Budget sich entwi­ckelt, um besser planen zu können.

# Der Mecha­nismus, der greift, wenn die Bundes­re­publik ihre Ziele nicht erreicht, soll sich ändern. Statt einer Verschiebung der Minde­rungs­ziele in die Zukunft soll automa­ti­siert der CO2-Preis steigen, es sei denn, es werden umgehend Maßnahmen umgesetzt, die vergleichbar wirken.

# Das KSG hat einen Klimarat (ähnlich dem Sachver­stän­di­genrat für Umwelt­fragen) instal­liert. Diesen will die Agora aufwerten. Er soll nicht nur Bewer­tungen abgeben, sondern auch u. a. konkrete Maßnahmen vorschlagen. Das Gremium soll also politi­scher werden.

# Klima soll im Gesetz­ge­bungs­prozess wichtiger werden. Um bessere – auch plaka­tivere – ökono­mische Folgen­ab­schät­zungen zu ermög­lichen, soll dabei ein fiktiver Klima­schaden von 195 EUR pro t CO2 angesetzt werden.

Insgesamt überzeugt das Papier als direkte Ableitung dessen, was das BVerfG zum Gerech­tig­keits­an­spruch zwischen den Genera­tionen ausge­ur­teilt hat. Gleich­zeitig verdeut­licht es: Die aktuelle Geset­zeslage hat viele schmerz­hafte Schritte in die Zukunft verlagert. Werden diese Lasten nun neu und gleich­mäßig auf die Genera­tionen bis 2045 verteilt, muss schon in den nächsten zehn Jahren die Emission von THG drastisch gemindert werden (Miriam Vollmer).

2021-05-05T00:57:09+02:005. Mai 2021|Energiepolitik, Umwelt|

Wie teilen wir den Freiheits­vorrat? Zur Entscheidung v. 24.04.2021 (1 BvR 2656/18 u.a.)

Endlich hätte das BVerfG einen Anspruch auf Klima­schutz festge­schrieben, freuen sich manche Stimmen. Andere beklagen, dass der 1. Senat des BVerfG sich mit Entscheidung vom 24.04.2021, 1 BvR 2656/18 u. a., zum Ersatz­ge­setz­geber aufge­schwungen hätte. Und die Politik lobt die Entscheidung öffentlich, als hätte man ihr Klima­schutz­gesetz (KSG) nicht in einem wesent­lichen Aspekt verworfen. Doch was steht nun tatsächlich in der taufri­schen Entscheidung?

Zunächst handelt es sich nicht um eine, sondern um vier Verfas­sungs­be­schwerden. Diese sind nicht alle zulässig: Die beiden beschwer­de­füh­renden Umwelt­ver­bände sind nicht beschwer­de­befugt, stellte das BVerfG fest und versah die Begründung mit einem deutlichen Hinweis darauf, dass es dem Umwelt­schutz gut täte, wäre dem anders. Zwei der weiteren Beschwer­de­füh­renden leben im Ausland, in Nepal und Bangla­desch. Ihre Beschwerden sah das BVerfG als zulässig an, aber wies sie als unbegründet ab. Die Bundes­re­publik hätte im Ausland nicht dieselben Schutz­mög­lich­keiten wie in Deutschland, Belas­tungen durch Minde­rungs­maß­nahmen kommen ihnen gegenüber sowieso nicht in Betracht, weil sie ja nicht in Deutschland leben.

Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe, Supreme, Court

Die Beschwer­de­füh­renden haben sich jeweils auf Schutz­pflichten berufen. Schutz­pflichten hat das BVerfG in Zusam­menhang mit der Abtrei­bungs­de­batte entwi­ckelt: Sie greifen, wenn einem Verfas­sungsgut eine Gefahr von dritter Seite droht. In diesem Falle ist der Staat verpflichtet, sich vor das gefährdete Schutzgut zu stellen, also etwa Schutz- oder Straf­ge­setze zu erlassen. Doch dem erteilte der 1. Senat des BVerfG hier eine Absage: Bei Erfüllung seiner Schutz­pflichten hat der Staat nämlich einen weiten Spielraum. Auf Verlet­zungen kann man sich nur berufen, wenn der Gesetz­geber gar keine, völlig unzurei­chende oder völlig unzuläng­liche Schutz­vor­keh­rungen getroffen hätte. Das sieht das BVerfG hier nicht. Auch wenn die Ambitionen des Gesetz­gebers mögli­cher­weise nicht einmal für das nach dem Paris Agreement gemeldete Ziel reichen, und dieses wiederum nicht für eine Begrenzung der Erder­wärmung reichen sollte, sieht das BVerfG hier – noch – eine politische, keine recht­liche Frage.

Der Erfolg der Verfas­sungs­be­schwerden beruht also nicht auf einem Anspruch auf mehr Klima­schutz­maß­nahmen, sondern quasi im Gegenteil auf einem Anspruch auf nicht so harte Klima­schutz­maß­nahmen in der Zukunft. Dahinter steht die aus dem Emissi­ons­handel bekannte Idee eines Budgets. Das BVerfG verweist hier auf die Budget­be­rech­nungen von IPCC und Sachver­stän­di­genrat und kommt so zu dem Ergebnis, dass nach 2030 nach der heutigen Konstruktion des KSG nur noch ein minimaler Rest des deutschen Emissi­ons­budgets bis 2050 verbleiben würde. Um dies zu illus­trieren: Das BVerfG stellt sich eine Schale Kekse vor, die für eine Woche reichen sollen. Das KSG erlaubt es aktuell, bis Mittwoch fast alle Kekse aufzu­essen. Denje­nigen, die erst am Freitag vor der Schüssel stehen, bleiben dann nur noch Krümel. Das ist in den Augen des BVerfG mit dem Art. 20a GG auch innewoh­nenden Recht auf eine genera­tio­nen­ge­rechte Verteilung von Umwelt­schutz­maß­nahmen und dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­gebot unvereinbar.

Luisa Neubauer und ihre Mitstreiter haben also nicht gewonnen, weil sie einen Anspruch auf Klima­schutz hätten. Sondern weil sie Anspruch darauf haben, auch nach 2030 noch wie die heute Erwach­senen in Urlaub zu fahren, ein Auto zu fahren oder zu heizen, und nicht eine „Vollbremsung“ zu vollziehen, in der es für heutige Kinder und Jugend­liche keine zumut­baren Lebens­be­din­gungen mehr gibt, wenn sie so alt sind wie heutige Touristen, Autofahrer oder Eigenheimbesitzer.

Hieraus zieht das BVerfG die Konse­quenz: Bis Ende 2022 muss der Gesetz­geber die § 3 Abs. 1 S. 2 und § 4 Abs. 2 S. 3 KSG so neu regeln, dass die Minde­rungs­schritte von 2030 bis 2050 absehbar werden. Diese Entschei­dungen dürfen auch nicht völlig auf den Verord­nungs­geber abgewälzt werden. Doch aus der Gesamt­schau der Entscheidung ergibt sich, dass eine Neure­gelung nur bezogen auf die Jahre ab 2030 nicht reichen kann. Denn eine faire Verteilung der Emissionen, die auf die Genera­tionen verteilt werden können, kann die Zeit bis 2030 nicht aussparen, denn andern­falls gibt es ja gar nicht mehr genug zu verteilen.

Die heutigen Deutschen müssen also mit weiter­ge­henden Einschrän­kungen heutiger Freiheiten rechnen, um ihren Kindern und Enkeln diese Freiheiten auch noch in Zukunft zu ermög­lichen (Miriam Vollmer).

2021-05-01T18:22:31+02:0030. April 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|