Auf der Zielge­raden: Die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchs­er­fas­sungs- und ‑Abrech­nungs­ver­ordnung (FFVAV)

Nächste Woche, am 10. Juni 2021, soll der Wirtschafts­aus­schuss des Bundes­rates die neue Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchs­er­fas­sungs- und Abrech­nungs­ver­ordnung (FFAV) beraten, so dass der Bundesrat am 25. Juni 2021 über die neue FFAV entscheiden könnte. Damit wäre die Bundes­re­publik ihrer Verpflichtung nachge­kommen, die Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie (EED) und die Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (RED II) auch endlich im wichtigen Bereich Fernwärme umzusetzen.

Die wohl wichtigste Neuerung: Neue Messein­rich­tungen für Fernwärme müssen ab Erlass fernaus­lesbar sein. Bestehende Messvor­rich­tungen müssen bis zum 31. Dezember 2026 ausge­tauscht oder nachge­rüstet werden. Wo schon fernab­lesbare Geräte instal­liert sind, müssen ab Inkraft­treten der neuen Verordnung zweimal jährlich, ab 2022 monatlich Abrech­nungen oder Verbrauchs­mit­tei­lungen kommu­ni­ziert werden. Weiter müssen die Rechnungen für Fernwärme nach dem Entwurf ähnlich wie bei Strom viel mehr Infor­ma­tionen enthalten. Diese umfassen zB den Energie­träger und die einge­setzten Wärme- oder Kälte­ge­win­nungs­tech­no­logien, die damit verbun­denen Treibhausgasemissionen

Zu bedauern ist, dass der Entwurf sich nicht auf diese notwen­digen und sinnvollen Umset­zungen von EU-Recht beschränkt. Unnötig erscheint die Kodifi­zierung der Begriffe der Fernwärme und Fernkälte, zudem in von der von der Recht­spre­chung deutlich abwei­chenden Form und nicht in der AVBFern­wärmeV, wo der logische Ort für eine solche Definition wäre. Bedau­erlich auch die Strei­chung der § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 AVBFern­wärmeV, da damit keine Mieter­di­rekt­ver­sor­gungen mit Fernwärme mehr möglich sind ohne extrem aufwändige Umrüs­tungen der Messin­fra­struktur in Mietshäusern.

Heizung, Thermostat, Temparaturanzeige, Uhr

Ob die neue Verordnung so durchgeht oder der Bundesrat das Verfahren nun doch noch aufhält? Wir rechnen aktuell zumindest mit einer Umsetzung des nötigen Minimal­in­halts, denn die Richt­linien drängen (Miriam Vollmer).

Wenn Sie mehr wissen wollen:

Dr. Miriam Vollmer und Dr. Christian Dümke infor­mieren am 30. Juni 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr online. Kosten­beitrag 150 EUR, Anmeldung hier.

 

2021-06-01T22:32:58+02:001. Juni 2021|Energiepolitik, Wärme|

Das Shell-Urteil: Denkbar auch in Deutschland?

Mit Datum vom 26. Mai 2021 hat das Rechtbank Den Haag, die mit einem Landge­richt vergleichbare Eingangs­in­stanz, Rechts­ge­schichte geschrieben. Auf die Klage einiger Umwelt­ver­bände hin hat es Shell mit allen seinen Konzern­ge­sell­schaften verur­teilt, bis 2030 seine direkten und indirekten Emissionen um satte 45% gegenüber 2019 zu verringern. Eine englische Fassung des nicht rechts­kräf­tigen Urteils (C/09/571932 / HA ZA 19–379) finden Sie hier.

Was steht im Shell-Urteil?

Bei der Klage handelt es sich um eine zivil­recht­liche Entscheidung. Das Urteil beruht auf Art. 162 des 6. Buchs des nieder­län­di­schen Zivil­ge­setz­buchs, der Haftungsnorm für unerlaubte Handlungen. Hier wurde also ein zunächst mal schlichter Unter­las­sungs­an­spruch geltend gemacht, nicht anders als wenn man darauf klagt, dass die Nachbarn endlich aufhören, mitten in der Nacht viel zu laute schwarze Messen zu feiern. 

Nun setzt ein Unter­las­sungs­an­spruch ja stets voraus, dass überhaupt eine unerlaubte Handlung vorliegt und es den Klagenden zusteht, diese geltend zu machen. Im Beispiel mit den satani­schen Nachbarn besteht die unerlaubte Handlung im ruhestö­renden Krach und die Befugnis, Ruhe einzu­klagen, resul­tiert aus der Stellung als Nachbar. Im Falle der Shell-Klage ist die Sache kompli­zierter. Das Gericht hat auf verletzte Sorgfalts­pflichten von Shell gegenüber den Bewohnern der Nieder­lande und der Watten­meer­region abgestellt, was hinter dem Vortrag aus der Klage, wo auf die gesamte Weltbe­völ­kerung heute und in Zukunft abgestellt wird, deutlich zurück­bleibt. Die Rechts­stellung der Nieder­länder und Watten­meer­an­rainer entnimmt das Gericht dem Recht auf Leben und dem Schutz von Privat­leben und Familie laut der EMRK, wie es im Urgenda-Urteil gegen die Nieder­lande angelegt ist.

Shell hat sich darauf berufen, dass das Unter­nehmen am Emissi­ons­handel teilnimmt. Das Gericht geht darauf zwar ein, meint aber, dass der Emissi­ons­handel ja nur einen kleinen Teil der Aktivi­täten von Shell abdecke. Auch die übrigen Geneh­mi­gungen von Shell würden CO2-Emissionen nicht legiti­mieren. Weiter überzeugt es das Gericht auch nicht, dass bei einer Reduktion der Emissionen von Shell andere Unter­nehmen dessen Stellung einnehmen würden. Shell hätte eine eigene Verpflichtung, zudem sei dann mehr Platz im CO2-Budget.

Bohrinsel, Öl Plattform, Öl, Rig, Reparaturen

Verhält­nis­mäßig schmalen Raum nimmt die an sich komplexe Diskussion ein, ob Shell überhaupt als privater Akteur eine eigene Verant­wortung hat oder ob dies eine staat­liche Aufgabe ist. Hier entscheidet sich das Gericht klar zugunsten einer eigenen Verant­wortung des Unter­nehmens neben der der Staaten.

Ist die Entscheidung auf Deutschland übertragbar?

Auch in Deutschland, wie in vielen anderen Ländern auch, gibt es anhängige Klima­klagen. Die FAZ spricht von rund 40 weiteren Klima­klagen in unter­schied­lichen Staaten, die sich gegen Unter­nehmen richten. Eine deutsche Klage ist verhält­nis­mäßig weit: In dem Verfahren Saúl Luciano Lliuya ./. RWE ist schon 2017 ein Beweis­be­schluss ergangen. Das bedeutet: Das OLG Hamm hält es für stich­haltig, dass RWE mit seinen Emissionen für 0,47% der Schäden gerade stehen muss, die am Haus des perua­ni­schen Bauern durch den Klima­wandel entstehen.

Grundlage ist hier nicht ein delikt­i­scher Anspruch wie in den Nieder­landen, denn dieser setzt in Deutschland rechts­wid­riges Verhalten voraus. Insofern besteht also keine Übertrag­barkeit. RWE hat nämlich nicht rechts­widrig gehandelt, weil das Unter­nehmen Geneh­mi­gungen und auch Emissi­ons­zer­ti­fikate vorweisen kann. Statt dessen wurde aber auf § 1004 BGB abgestellt, das ist ein sachen­recht­licher Anspruch gegen Eigen­tums­stö­rungen. Dieser greift nämlich auch dann, wenn das Verhalten des Schuldners recht­mäßig ist, also durch Emissi­ons­handel und Geneh­mi­gungen legitimiert.

Im Ergebnis bedeutet das: Eine ganz parallele Entscheidung zum Shell-Urteil würde in Deutschland wohl nicht ergehen. Aber eine Entscheidung, die im Ergebnis sehr ähnliche Konse­quenzen hätte, wäre durchaus möglich. Damit würden die Verbände, die Klima­klagen betreiben, ihr Ziel aber auch erreicht: Es geht ihnen nicht in erster Linie um Geld und/oder Unter­las­sungs­an­sprüche, sondern um die Änderung von Geschäfts­mo­dellen durch Druck auf Aktionäre. Klima soll ein wichtiger, wenn nicht der wichtigste Faktor für strate­gische Unter­neh­mens­ent­schei­dungen werden (Miriam Vollmer).

 

 

 

2021-05-28T17:36:35+02:0028. Mai 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Das neue Klima­schutz­gesetz: Der Kabinettsentwurf

Auf ihre ganz alten Tage legt die Koalition nun noch einmal einen Turbo ein: Das Kabinett hat den Entwurf eines neuen Klima­schutz­ge­setzes (KSG) nur wenige Tage nach Vorlage des Entwurfs und einer ultra­kurzen Verband­s­an­hörung beschlossen. Aller­dings weicht der Kabinetts­entwurf von dem ersten Entwurf des Umwelt­mi­nis­te­riums in einigen Punkten ab: Er ist weniger ambitioniert.

Dies zeigen schon die Minde­rungs­schritte für die Jahre ab 2031 im Anhang. Hier soll nun nicht mehr schon 2031 68% einge­spart werden, sondern nur 67%, 2032 ist die Abwei­chung sann sogar 2% groß, Gleichlauf zum ersten Entwurf gibt es erst 2039. Bei den Sektoren gibt es auch noch einmal Verschie­bungen: Es bleibt beim Löwen­anteil der Energie­wirt­schaft, aber Landwirt­schaft spart etwas weniger, Industrie und Abfall müssen mehr reduzieren.

Der Entwurf – das ist auf den ersten Blick sichtbar – geht aber auch in der Kabinetts­fassung über das aktuelle KSG weit hinaus. Doch bereits jetzt warnen Kritiker. Denn das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat in seiner Klima­ent­scheidung mehrfach auf ein Gutachten des Sachver­stän­di­genrats für Umwelt­fragen (SRU) abgestellt, nach dem die Bundes­re­publik nur noch 6,7 Mrd. t CO2 insgesamt zur Verfügung hat. Nach dem Kabinetts­entwurf wären hiervon 2030 laut einer Berechnung von Green­peace schon 91% verbraucht. Das BVerfG hat aber ausdrücklich darauf gedrungen, dass auch nach 2030 noch ein freiheit­liches Leben möglich sein muss ohne eine Vollbremsung bei den Emissionen. Ob 9% dafür reichen? Oder greift erneut das BVerfG ein?

Bundeskanzlei, Bundesregierung, Regierung, Berlin

Wie diese mögli­cher­weise immer noch nicht ausrei­chenden, aber gegenüber dem Status Quo statt­lichen Einspa­rungen zusam­men­kommen sollen, ist noch unklar. Das liegt an der Konzeption des Klima­schutz­ge­setzes, das selbst nur einen Rahmen enthält und Mecha­nismen für das Zusam­men­spiel der Minis­terien. Konkrete Gesetze müssen in Einzel­ge­setzen erlassen werden, aber hier halten sich die Minis­terien bedeckt. Den mühsamen Weg, die Zusatz­ein­spa­rungen in Zumutungen für Unter­nehmen, Hausei­gen­tümer, Autofahrer und Geschäfts­rei­sende umzusetzen, will die Koalition offenbar der nächsten Regierung vor die Füße legen (Miriam Vollmer).

 

2021-05-14T22:11:26+02:0014. Mai 2021|Energiepolitik, Umwelt|