Wahlkampf­thema Energie­wende: Was steht im Wahlpro­gramm von VOLT Europa?

Im Herbst diesen Jahres ist Bundes­tagswahl und bereits jetzt ist im warm laufenden Wahlkampf erkennbar, dass die Themen Klima­schutz und zukünftige Gestaltung der deutschen Energie­ver­sorgung diesmal zu den wichtigen Themen zählen. Wir haben uns die Wahlpro­gramme verschie­dener Parteien angeschaut, wie diese die Zukunfts­themen Energie und Klima­schutz angehen möchten und werden hier auf unserem Blog in einer Reihe darüber berichten. Nach den Programmen der SPD, der FDP und der LINKEN haben wir diesmal das Partei­pro­gramm der 2017 gegrün­deten Partei VOLT Europa nach energie­po­li­ti­schen Visionen durch­kämmt und einiges gefunden:
Inter­na­tionale Klimaschutzpolitik

Die Partei VOLT hat einen betont inter­na­tio­nalen Blick auf die Klima­krise und betont daher die Notwen­digkeit einer Klima­di­plo­matie als zentrales außen­po­li­ti­sches Werkzeug Deutsch­lands und der EU. Hierfür soll eine europäische Klima­di­plo­ma­tie­gruppe geschaffen werden. Die Aktivi­täten des Bundes­mi­nis­te­riums für wirtschaft­liche Zusam­men­arbeit und Entwicklung (BMZ) und der deutschen Durch­füh­rungs­or­ga­ni­sa­tionen sollen an Klima­schutz und ‑anpassung ausge­richtet werden.

Die Dekar­bo­ni­sierung des Energie­systems ist nach Ansicht von VOLT die Voraus­setzung für eine emissi­ons­freie Zukunft beim Heizen, Verkehr und in der Industrie. Der Energie­wirt­schaft komme zur Einhaltung des 1,5 °C‑Ziels daher eine entschei­dende Rolle zu. Für Volt steht fest: Diese Heraus­for­derung kann nur mit einer koordi­nierten gesamt­eu­ro­päi­schen Energie­stra­tegie bewältigt werden, die die CO2-Neutra­lität priori­siert. Volt steht dabei für eine zügige Dekar­bo­ni­sierung entspre­chend der Pariser Klima­ziele. Volt plädiert auch für die Ernennung eines*einer Bundesminister*in für Energie.

Kontrolle von Geoingeneering

Erfor­derlich ist nach Ansicht von VOLT der Aufbau eines inter­na­tio­nalen Gremiums zu Geoen­gi­neering unter Aufsicht der Vereinten Nationen ein. Dieses Gremium soll einen poten­ziell gefähr­lichen und unethi­schen Einsatz von Geoen­gi­neering verhindern. Geoen­gi­neering wird ausdrücklich nicht Teil der Strategie zum Einhalten der Klima­ziele gesehen– es bleibt die letzte Reserve und soll stets auf inter­na­tio­naler Ebene abgestimmt werden.

Kohle­aus­stieg

VOLT verfolgt das politische Ziel bis spätestens 2030 aus der Kohle­ver­stromung auszu­steigen. Bereits im Jahr 2025 soll der Ausstieg aus der Nutzung der Braun­kohle erfolgen.

Förderung von Energiespeichern

Strom­speicher spielen eine wichtige Rolle in der Energie­po­litik von VOLT. Der Aufbau von Energie­spei­chern soll dem Lastaus­gleich für Zeiten, in denen kein regene­ra­tiver Strom erzeugt wird, dienen. VOLT will diese künftig unabhängig von ihrer Form fördern. Zudem soll Strom aus Speichern Einspei­se­vorrang erhalten. Auch in
den künftigen EEG-Ausschrei­bungen sollen EE-Projekte mit Speichern besonders berück­sichtigt werden. Gefördert werden sollen weiterhin sowohl private Heimspeicher als auch der Ausbau von großen Batte­rie­spei­chern. Zur Langzeit­spei­cherung sollen Erdgas- durch Wasser­stoff­speicher ersetzt werden.

Ausbau der erneu­er­baren Energien

Das Einhalten des 1,5 °C‑Ziels setzt zuallererst nach Ansicht von VOLT unabdingbar eine Verviel­fa­chung der Versorgung mit erneu­er­barer Energie voraus. Der Ausbau von Wind- und Solar­energie, aber auch anderer sauberer Energie­quellen, dürfe nicht länger politisch gehemmt werden.

VOLT fordert die ausge­schrie­benen Kapazi­täten für EE auf ein Niveau von 25 bis 30 Gigawatt pro Jahr zu erhöhen. Dies wird aufge­teilt auf 40 % Offshore-Wind, 30 % Onshore-Wind und 30 % Photo­voltaik. Das Aus-schrei­bungs­niveau könne gesenkt werden, sofern alter­native, CO2-neutrale Energie­träger ausrei­chend zur Verfügung stehen.

EEG Umlage und Stromsteuer

VOLT beabsichtigt die EEG-Umlage schnellst­möglich, spätestens bis zum 01.01.2023, auf Null zu setzen und sie damit vollständig abzuschaffen. Um die Finan­zie­rungs­lücke für die EE zu decken, soll im Gegenzug die Strom­steuer verdoppelt werden. Die restlichen EEG-Vergü­tungen werden durch Einnahmen aus der CO2-Bepreisung finanziert.

Europäi­sches Stromnetz

VOLT plädiert für den Aufbau eines gesamt­eu­ro­päi­schen Strom­netzes. Offshore-Windparks werden darin mit Inter­kon­nek­toren gekoppelt.. Das Verbot für überir­dische Hochspan­nungs-Gleich­strom-Übertra­gungs­lei­tungen soll aufge­hoben werden. Die Leitungen sollen entlang bestehender Infra­struktur-Korridore errichtet werden.

Begrenzte Förderung von grünem Wasserstoff

VOLT möchte Wasser­stoff nur in den Bereichen fördern, in denen keine Möglich­keiten zur (direkten) Energie­nutzung mit höherer Effizi-enz zur Verfügung stehen

Abbau von klima­schäd­licher Subventionen

VOLT will sich für den schritt­weisen Abbau aller klima­schäd­lichen Subven­tionen einsetzen. Deswegen solle die Befreiung des Flugver­kehrs von der Kerosin- und Mehrwert­steuer aufge­hoben werden. Die Energie­steuer soll umstruk­tu­riert werden. CO2-Zerti­fikate im Emissi­ons­handel werden dann nicht länger frei vergeben. Zudem will VOLT Kraft­werks­be­trei­benden die Verant­wortung für die von ihnen verur­sachten Folge­kosten übertragen.

(Christian Dümke)

2021-09-14T21:20:03+02:0014. September 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Der ausge­plau­derte Ermes­sens­fehler: Die Entscheidung zur Räumung im Hambacher Forst

Sie haben es alle gelesen: Das VG Köln hat die Räumung des Hambacher Forstes 2018 gestern für rechts­widrig erklärt (23 K 7046/18). Der Polizei­einsatz, zu dem das Land NRW die Stadt Kerpen angewiesen hat, war rechtswidrig.

Besonders inter­essant: Dasselbe Gericht, das nunmehr die Maßnahme als rechts­widrig ansieht, war im Eilver­fahren mit Beschluss vom 13. September 2018, 23 L 2060/18, noch anderer Ansicht. Nun kommt es durchaus nicht ganz selten vor, dass bei der im Eilver­fahren gebotenen summa­ri­schen Prüfung eine Maßnahme durchgeht, die sich beim genaueren Hinschauen im Haupt­sa­che­ver­fahren später als proble­ma­tisch erweist. Doch hier ist die Begründung des Gerichts, auf die dieses an promi­nenter Stelle in der Presse­mit­teilung (Gründe liegen noch nicht vor) hinweist, besonders inter­essant: Das Gericht stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass sich der Brand­schutz, mit dem die Räumung 2018 begründet wurde, nur ein Vorwand gewesen sei.

Das lag 2018 nach Ansicht von Umwelt­schützern bereits nahe, bewiesen war es aber nicht. Diesen Beweis lieferte ein Video vom 2. September 2019, also gut ein Jahr nach der ersten Entscheidung des Gerichts im Eilver­fahren. In diesem Video offenbart der nordrhein-westfä­lische Minis­ter­prä­sident Laschet, er habe nach einem Vorwand gesucht, denn er habe den Wald räumen lassen wollen. Das Gericht weiß also heute schlicht mehr als 2018.

Baumhaus, Baum, Himmel, Natur, Baumhütte, Holz

(das ist nicht im Hambacher Forst)

Wieso aber macht es überhaupt einen Unter­schied, ob der Brand­schutz ein reales Anliegen oder ein Vorwand war? Reicht es nicht, dass es hier überhaupt nicht geneh­migte bauliche Anlagen gab, die unzurei­chend gegen Brände geschützt waren? Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Die Ursache liegt in der Ermes­sens­lehre, also den Regeln, die gelten, wenn es kein klares Wenn-Dann-Verhältnis gibt, sondern Abwägungs­ent­schei­dungen getroffen werden müssen. Eine solche Abwägungs­ent­scheidung ist die Frage, wie das Bauord­nungs­recht durch­ge­setzt werden soll.

Zu den anerkannten Ermes­sens­fehlern gehört es, wenn eine Behörde eine Maßnahme auf einen anderen Grund stützt als sie angibt. In solchen Fällen liegt ein Ermes­sens­miss­brauch vor, der nach § 114 VwGO gerichtlich überprüft wird. Nun hat das VG Köln ja auch noch einige andere Punkte bemängelt. Doch den Kern der Argumen­tation hat der Minis­ter­prä­sident wohl unabsichtlich selbst geliefert, als er zugab, dass es in Wirklichkeit nicht um den Brand­schutz ging (Miriam Vollmer).

2021-09-10T02:05:15+02:0010. September 2021|Energiepolitik, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Klagen gegen Autofirmen: Die Verfahren von Green­peace und der DUH

Green­peace und die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) haben einige Autobauer und Wintershall aufge­fordert, ihr Geschäfts­modell zu ändern. Bis 2026 sollen keine neuen Gas- und Ölfelder mehr erschlossen werden, bis 2030 sollen (so heißt es hier beispielhaft im Schreiben an BMW) keine neuen Verbrenner mehr auf den Markt gebracht werden und schon vorher zwischen 2022 und 2030 sollen Verbrenner – hier durch BMW – nur noch auf den Markt gebracht werden, wenn die voraus­sicht­lichen Emissionen bei einer Laufleistung von 200.000 km insgesamt nicht mehr als 604 Mio. Tonnen CO2 emittieren.

Na und, wird nun mancher sagen. Schließlich ist es der Job von Umwelt­ver­bänden, Unter­nehmen zur Umkehr aufzu­fordern. Aber Clou der Sache ist hier ein anderer: Es handelt sich ganz explizit nicht um einen unver­bind­lichen Appell, sondern um ein Auffor­de­rungs­schreiben unter Frist­setzung mit der Ankün­digung, zu Gericht zu gehen, wenn die Unter­nehmen keine entspre­chende Unter­las­sungs­er­klärung abgeben. Grundlage des Anspruchs, der hier geltend gemacht wird, ist § 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB analog: Die schäd­lichen Emissionen durch die Produkte der Unter­nehmen würden die Anspruch­steller an ihrer Persön­lich­keits­ent­faltung hindern.

Suv, Bmw, Pkw, Geländewagen, X3, Herbst, Fahrzeug

Ob dieser Anspruch Erfolg haben wird? Wir wären jeden­falls überrascht. Zunächst verur­sacht ja nicht der Autobauer die Emission, sondern der, der das Auto tankt und fährt. Dann gibt es keine Rechtsnorm, die jedem Unter­nehmen ein bezif­fertes Emissi­ons­budget zuweist, es existiert nur ein sekto­rales Budget für bestimmte Sektoren in ganz Deutschland. Zudem – das räumen die Anspruch­steller selbst ein – halten sich die Unter­nehmen an den geltenden recht­lichen Rahmen. Nicht zuletzt stützen sie sich zwar auf den Klima­be­schluss des BVerfG vom März. Aber dieser richtete sich gegen den Staat als allzu zaghaften Gesetz­geber, nicht gegen private Unter­nehmen, die ihrer­seits Grund­rechts­träger sind.

Natürlich wissen auch die Umwelt­ver­bände um diese offenen Punkte. Doch vermutlich geht es ihnen gar nicht in erster Linie um den Erfolg bei Gericht, der aller­dings, siehe Shell und die Nieder­lande, nun ja auch nicht völlig ausge­schlossen ist. Aber zum einen durch­kreuzen solche Klagen das Marketing vieler Firmen. Zum anderen können schwe­bende Verfahren Auswir­kungen auf Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dungen haben. Insofern ist es alles andere als ausge­schlossen, dass die Klagen erfolg­reich sind, auch wenn sie nicht gewonnen werden (Miriam Vollmer).

2021-09-07T00:49:55+02:007. September 2021|Energiepolitik, Industrie, Umwelt|