Die gemein­schaft­liche Gebäudeversorgung

Das neue Solar­paket, frisch von der Bundes­re­gierung beschlossen, enthält einige wichtige Neuerungen, aber diese gefällt uns besonders gut: In Ergänzung des bisher wenig  erfolg­reichen Mieter­stroms soll es eine „gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung“ geben, die mit deutlich weniger Verpflich­tungen des Liefe­ranten verbunden ist.

Grundlage für die neue Versor­gungsform soll ein § 42b Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) sein. Dieser soll es künftig erlauben, dass Mieter (auch gewerblich!), Wohnungs­ei­gen­tümer und Eigen­tümer aus einer PV-Anlage an oder auf dem Gebäude versorgt werden, aber (anders als beim Mieter­strom) nicht zu 100% durch den Liefe­ranten, der dann zwangs­läufig ergän­zende Strom­mengen von dritter Seite beschaffen muss. Sondern nur die real von der Anlage erzeugten Strom­mengen, und zwar jeweils anteils­mäßig. Wer welchen Anteil bekommt, ist vertraglich zu regeln, ebenso, wer und wie Betrieb, Wartung und Erhaltung der PV-Anlage finan­ziert. Den restlichen nicht über die PV-Anlage gelie­ferten Bedarf beschaffen sich die Gebäu­de­ver­sorgten dann selbst über ganz normale Energie­lie­fer­ver­träge mit Dritten. Überschüsse können einge­speist werden. Kommerziell, Solar, Pv, Energie, Panel

Auch eine deutliche Erleich­terung: Die meisten Liefe­ran­ten­pflichten entfallen, vor allem die aufwen­digen Trans­parenz- und Infor­ma­ti­ons­pflichten, die bei Solar­strom vom Dach ohnehin keinen spürbaren Mehrwert haben. Damit können endlich auch private wie gewerb­liche Mieter und WEG-Gemein­schaften so Solar­strom beziehen wie ein Eigen­tümer, der Strom vom Dach bezieht, Überschüsse einspeist und Zusatz­strom aus dem Netz bezieht. Gebäude-PV wird so noch einmal deutlich attraktiver.

Bleibt noch etwas zu wünschen übrig? Höchstens eine Öffnung über die Kunden­anlage hinaus, und eine Klärung der Frage, ob Herkunfts­nach­weise für den nicht einge­speisten Strom ausge­stellt werden. Auch wäre es erfreulich, wenn die Laufzeit der Auftei­lungs­ver­ein­ba­rungen im Gleichlauf mit der Abschrei­bungs­dauer der Anlage geregelt wäre, um die Finan­zierung zu sichern. Bleibt abzuwarten, ob die Norm im parla­men­ta­ri­schen Verfahren noch einmal auch in dieser Hinsicht überformt wird (Miriam Vollmer).

2023-08-24T23:36:09+02:0024. August 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Europa­recht vor Völker­recht: Zu BGH I ZB 74/22, I ZB 75/22 und I ZB 43/22

Die Entscheidung wurde lange erwartet: Können Energie­er­zeuger aus einem EU-Mitglied­staat auf Basis des Energie­charta-Vertrags Schadens­ersatz von einem anderen EU-Mitglied­staat verlangen, wenn der seine Gesetze ändert und die Inves­ti­tionen des Energie­er­zeugers damit entwertet? Konkret wandten sich Uniper und RWE an ein inter­na­tio­nales Schieds­ge­richt gegen die Nieder­lande, weil sie dort in Kohle­kraft­werke inves­tiert hatten, aber dann hatten die Nieder­lande beschlossen, aus der Kohle­ver­stromung bis 2030 auszu­steigen. Und die irische Mainstream Renewable klagte ebenfalls gegen Deutschland, weil sich die Rahmen­be­din­gungen für Offshore Wind negativ verändert haben.

Doch besteht hier überhaupt eine Zustän­digkeit eines inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richts? Ist der Energie­charta-Vertrag mit seinen Inves­ti­ti­ons­schutz­klauseln auch zwischen EU-Mitglied­staaten anwendbar? Die Nieder­lande und die Bundes­re­publik wollten das überprüft sehen, und gingen ungefähr zeitgleich vorm OLG Köln und vorm KG Berlin gegen die Zustän­digkeit des Schieds­ge­richts vor.

Das OLG Köln verneinte die Zustän­digkeit des Schieds­ge­richts. Es stand mit seiner Ansicht, inner­ge­mein­schaft­liche Schieds­ver­fahren seien unzulässig, nicht allein. Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung Achmea (C‑284/16) festge­halten, dass inner­ge­mein­schaft­liche Schieds­ver­fahren basierend auf bilate­ralen Inves­ti­ti­ons­schutz­ver­ein­ba­rungen unzulässig sind. U. a. in der Entscheidung Komstroy (C‑741/19) hat er im September 2021 dies auch für multi­la­terale Inves­ti­ti­ons­schutz­klauseln ausgeurteilt.

Ganz anders entschied aber das KG Berlin. Es erklärte sich für unzuständig.

Die Entscheidung des BGH war deswegen mit Spannung erwartet worden. Der BGH entschied nun, dass bei inner­ge­mein­schaft­lichen Strei­tig­keiten Gemein­schafts­recht Völker­recht (also hier dem Energie­charta-Vertrag) vorgeht. Die Schieds­ver­fahren seien deswegen unzulässig.

Zwar bestehe norma­ler­weise eine Sperr­wirkung vor den natio­nalen Gerichten, wenn ein Schieds­ver­fahren gestützt auf die Energie­charta-Inves­ti­ti­onschutz­klauseln läuft. Aber wenn das Unions­recht sowieso in den zitierten Entschei­dungen eine nachge­la­gerte Kontrolle solcher Schieds­sprüche verlangt, ist eine vorge­la­gerte Kontrolle nach § 1032 Abs. 2 ZPO erst recht zulässig. Im Rahmen dieser Kontrolle stellte der Senat dann fest: Die inner­ge­mein­schaft­lichen Schieds­ver­fahren verstoßen gegen Gemein­schafts­recht, deswegen fehlt es an einem Angebot der EU-Mitglieds­staaten zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.

File:Karlsruhe bundesgerichtshof alt.jpgPhoto­graph Tobias Helfrich, January 14th, 2005.

Zwar fühlen sich inter­na­tionale Schieds­ge­richte nicht an Entschei­dungen natio­naler Gerichte gebunden, aber klar ist damit doch: Schadens­ersatz in diesen Konstel­la­tionen auf Basis der Energie­charta wird es nicht geben. Für die Zukunft sind die meisten EU-Mitglied­staaten bereits aus den bilate­ralen Inves­ti­ti­ons­schutz­ver­trägen zwischen den EU-Staaten ausge­stiegen. Die EU plant ohnehin, aus dem Energie­charta-Vertrag auszu­steigen, die Bundes­re­publik hat sogar schon konkrete Schritte unter­nommen, um ihre Mitglied­schaft zu beenden. Für grund­sätz­liche Fragen im Verhältnis Völker- und Europa­recht bleibt die Entscheidung trotzdem inter­essant (Miriam Vollmer).

2023-07-28T20:17:37+02:0028. Juli 2023|Energiepolitik|

REPowerEU: Was hat die EU mit dem Strom­markt vor?

Man ist nicht glücklich mit dem Strom­markt, weder in Deutschland noch in der EU insgesamt. Zum einen hat das Jahr 2022 überdeutlich die Schwächen der Preis­bildung entlang des Merit-Order-Modells aufge­zeigt. Zum anderen hält die Kommission den Strom­markt nicht für geeignet, die Trans­for­mation der Energie­märkte in eine von CO2-freier Energie geprägte Zukunft zu begleiten. Das betrifft sowohl den Großhandel wie auch die Belie­ferung von Verbrau­chern. Mit einem Geset­zes­vor­schlag aus dem März (COM(2023)0148) zur Änderung der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie will die Kommission die Märkte nun neu aufstellen. In seiner letzten Sitzung vor der Sommer­pause hat sich letzte Woche der Ausschuss des Parlamens für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) mit der Sache beschäftigt und für den Entwurf votiert. Doch was steht drin? Ein paar markante Punkte:

PPA, also Strom­lie­fer­ver­träge zwischen Betreiber von EE-Anlagen wie etwa Windparks, und Letzt­ver­brau­chern sollen weiter gefördert werden, um stabilere Preise und den Ausbau der Erneu­er­baren gleicher­maßen zu fördern. Auch CCfD, also Diffe­renz­ver­träge mit Unter- aber auch Obergrenzen, sollen die Preise vergleich­mä­ßigen, um Preis­spitzen zu glätten. Für Betreiber neuer Anlagen ist das natürlich nicht nur eine gute Nachricht, wenn auch eine erwartete: Die Regelung ähnelt der Erlös­ab­schöpfung im StromPBG, das vielfach als Vorbote einer solchen Neufassung empfunden wurde.

Auch Termin­ge­schäfte sollen gefördert werden, um die Preis­aus­schläge zu dämpfen. Die Möglich­keiten der Regulie­rungs­be­hörden will die EU noch weiter stärken. Lastma­nagement und Speicher sollen bei den Netzent­gelten mehr berück­sichtigt werden.

Free European Parliament Strasbourg photo and picture

Inter­essant für den Vertrieb: Für Verbraucher soll sich Einiges ändern: Der Entwurf sieht ein Weiter­ga­be­recht für Verbraucher, KMU und öffent­liche Einrich­tungen für selbst erzeugten EE-Strom vor („Peer to Peer“), und zwar auch bilan­ziell mit weit entfernten Personen. Verbraucher sollen auch mehrere Strom­ver­sorger auswählen dürfen. Der Entwurf sieht offenbar sogar vor, dass es einen Anspruch auf einen Strom­ver­sorger außer dem Grund­ver­sorger geben soll, wenn dieser mehr als 200.000 Endkunden hat.

Es bleibt abzuwarten, was der Rat zu den neuen Regeln sagt. Generell geht der Trend weiter zu mehr Verbrau­cher­schutz, und dem Aspekt stabiler Preise wird mehr Bedeutung beigemessen als in der Vergan­genheit (Miriam Vollmer).

 

2023-07-21T23:48:16+02:0021. Juli 2023|Energiepolitik, Vertrieb|