Bundes­netz­agentur untersagt gas.de die Tätigkeit als Energie­lie­ferant von Haushaltskunden

Wer in Deutschland als Energie­ver­sorger tätig sein möchte benötigt dafür eine Versor­ger­er­laubnis des Haupt­zoll­amtes und – sofern er als Energie­ver­sorger Haushalts­kunden beliefern möchte – muss er das gem. § 5 EnWG bei der Bundes­netz­agentur anzeigen. Diese muss dafür keine ausdrück­liche Geneh­migung erteilen, kann aber gem. § 5 Abs. 5 EnWG einem Energie­lie­fe­ranten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise unter­sagen, wenn die perso­nelle, technische oder wirtschaft­liche Leistungs­fä­higkeit oder Zuver­läs­sigkeit nicht gewähr­leistet ist.

Genau das hat die Bundes­netz­agentur nun vor kurzem offenbar beim Energie­ver­sorger gas.de getan.

 

Die Bundes­netz­agentur hat der gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH die Tätigkeit als Energie­lie­ferant von Haushalts­kunden untersagt“ heißt es in der entspre­chenden Pressemeldung.

Gas.de halte nach Auffassung der Bundes­netz­agentur die gesetz­lichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbrau­cher­freund­lichen Energie­ver­sorgung dienen. Daher habe die Bundes­netz­agentur die Tätigkeit der gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH als Energie­lie­ferant zum Schutz der Haushalts­kunden untersagt.

Laut Presse­mit­teilung wurde die Behörde tätig, nachdem der Versorger zunächst Ende 2021 den Betrieb komplett einge­stellt und zahlreichen Kunden außer­or­dentlich gekündigt hatte – was bis heute Gegen­stand von Schaden­er­satz­pro­zessen gegen das Unter­nehmen ist – und nun im Jahr 2023 eine Wieder­auf­nahme der Tätigkeit anzeigen wollte.

(Christian Dümke)

2023-10-06T13:40:21+02:006. Oktober 2023|Energiepolitik, Gas, Rechtsprechung|

Nun also: Das Energieeffizienzgesetz!

Energie­wende heißt ja nicht nur, fossile Energie­träger durch Erneu­erbare zu ersetzen. Der Endener­gie­ver­brauch soll bis 2045 auch um 45% gegenüber 2008 sinken. Das hat (im zweiten Anlauf) der Bundestag nun mit einem Energie­ef­fi­zi­en­gesetz (EnEfG) am 21.09.2023 beschlossen. Konkret will der Bund von 2024 bis 2030 jährlich 45 TWh einsparen. Zum Vergleich: Der jährliche Strom­ver­brauch Berlins beträgt rund 25 TWh.

Neben Vorgaben für die öffent­liche Hand sollen künftig Unter­nehmen bereits ab einem Jahres­end­ener­gie­ver­brauch von 7,5 Gwh ein Energie- oder Umwelt­ma­nage­ment­system unter­halten. Schon ab 2,5 GWh sollen Umset­zungs­pläne für Einspar­maß­nahmen verpflichtend und veröf­fent­licht werden.

Neue Vorgaben für Rechenzentren

Ganz neu führt das EnEfG erstmals Vorgaben für Rechen­zentren ein. Rechen­zentren, die vor dem 01.07.2026 in Betrieb gehen oder gegangen sind, müssen ab dem 01.07.2027 Energie­ver­brauchs­ef­fek­ti­vität von kleiner oder gleich 1,5 und ab 2030 1,3 im Jahres­durch­schnitt dauerhaft erreichen. Diese Kennzahl bezeichnet das Verhältnis des jährlichen Energie­be­darfs des gesamten Rechen­zen­trums zum Energie­bedarf, es gibt eine DIN-Norm, die die Berechnung definiert. Für neue Rechen­zentren gilt 1,2, außerdem muss ein steigender Anteil Energie wieder­ver­wendet werden, wenn nicht eine Abwär­me­nutzung konkret vereinbart ist oder ein Wärme­netz­be­treiber in der Umgebung die angebotene Wärme zu Geste­hungs­kosten nicht annimmt.

Auch ganz neu: Rechen­zentren müssen ab 2024 bilan­ziell 50% Erneu­er­baren Strom nutzen, ab 2027 100%. Abhängig von der Größe und Energie­ver­brauchs­struktur des Rechen­zen­trums muss ein Energie- oder Umwelt­ma­nage­ment­system einge­richtet werden. Der Bund versucht auch über Veröf­fent­li­chungs- und Infor­ma­ti­ons­pflichten der Betreiber und ein Register mehr über die Energie­ef­fi­zienz von Rechen­zentren zu erfahren.

Abwärme

In Hinblick auf Abwärme geht die beschlossene Fassung nicht so weit wie der Entwurf: Nun soll nur noch im Rahmen des Zumut­baren Abwärme vermieden oder, wenn sie anfällt, genutzt werden müssen, was technische, wirtschaft­liche und betrieb­liche Aspekte in eine Gesamt­ab­wägung einstellt. Zudem gilt die Pflicht nicht für Unter­nehmen mit weniger als 2,5 GWh verbrauchen, und auch nicht für Anlagen, die dem BImSchG unter­fallen, das sein eigenes, freilich nur einge­schränkt anwend­bares Abwär­me­nut­zungs­gebot hat.

Diesem doch erkennbar zahnlosen Tiger hat der Gesetz­geber aber immerhin eine Auskunfts­pflicht von Abwär­me­pro­du­zenten gegenüber Wärme­netz­beb­treibern zur Seite gestellt, wie auch eine gegenüber einer neu geschaf­fenen Bundes­stelle für Energie­ef­fi­zienz. Eine Kontra­hie­rungs­pflicht gibt es zwar nicht, aber es ist klar, wohin die Reise gehen soll (Miriam Vollmer)

2023-09-29T23:25:59+02:0029. September 2023|Allgemein, Energiepolitik, Wärme|

Preis­bremsen: Die Bundes­re­gierung und ihre Nichtbeanstandungsfrist

Dass Gesetze politisch höchst erfolg­reich, aber juris­tisch und adminis­trativ das schiere Grauen in Tüten sein können, zeigen die Preis­bremsen ja einmal mehr. Einer nicht existie­renden Behörde lauter Pflichten zu bescheren, dann festzu­stellen, dass man in den Reihen der Bundes­ver­waltung keine Struktur übrig hat, die den Job machen kann, auszu­schreiben und schließlich eine aus zwei Privaten bestehende Prüfbe­hörde zu beleihen, ist natürlich insbe­sondere dann ganz großes Kino, wenn während dieses ganzes Prozesses gesetz­liche Fristen ablaufen, nämlich die Nachweis­pflichten zur Arbeits­platz­erhal­tungs­pflicht und zum Boni- und Dividen­den­verbot am 31.07.2023. Zudem soll die Prüfbe­hörde auch die Erklä­rungen zur 1. Mio-Grenze für Liefe­ranten und zur 2 Mio-Grenze für Entlas­tungs­be­rech­tigte erhalten.

Free Hourglass Time photo and picture

Die Bundes­re­gierung hatte die pwc deswegen zunächst E‑mailpostfächer einrichten lassen. Nun, nachdem pwc auch offiziell als Teil der Prüfbe­hörde beliehen ist, hat die Bundes­re­gierung per FAQ (!) verlaut­baren lassen, dass man trotz der eigentlich abgelau­fenen gesetz­lichen Fristen zum 31.07.2023 bis zum 30.09.2023 Gnade walten lassen wird: Höchste Zeit also für Last-Minute Meldungen, jetzt also wirklich an die Prüfbe­hörde (Miriam Vollmer)

2023-09-29T09:20:21+02:0029. September 2023|Energiepolitik|