Ist parla­men­ta­rische Energie­po­litik machbar…?

Bekanntlich sollen die wesent­lichen politische Entschei­dungen in einer reprä­sen­ta­tiven Demokratie vom Parlament getroffen werden. Aller­dings gibt es Bereiche der Politik, da scheint es anders zu sein. Das gilt insbe­sondere für die grund­le­genden Ziele der Energie­po­litik:  Bereits der Atomaus­stieg der ersten rot-grünen Bundes­re­gierung beruhte auf einer Verein­barung zwischen der Bundes­re­gierung und den Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen. Er gilt für Verfas­sungs­experten als ein Beispiel „paktierter Gesetz­gebung“. Mit anderen Worten geht es im Kern um einen Kompromiss zwischen Staat und betrof­fenen Unter­nehmen, den das Parlament nur noch ablehnen oder ihm zustimmen kann, der aber nicht mehr aufge­schnürt werden soll. Denn die Bereit­schaft der Industrie zu koope­rieren setzt Zugeständ­nisse von Seiten des Staates voraus. Das ist einer­seits verständlich, anderer­seits wirft es ein Licht auf die Macht­ver­teilung zwischen Staat und Gesell­schaft, die für den Staat nicht sehr schmei­chelhaft ist: Der Souverän hat abgedankt und klopft als Bittsteller an die Tür der Großunternehmen.

Der zweite Ausstieg dann unter Merkel hat die Position des Bundestags auch nicht gerade gestärkt, denn Atomgesetz und zwischen­zeitlich beschlossene Laufzeit­ver­län­gerung wurden ad hoc im Moratorium ausge­setzt. Politisch war das vor dem Hinter­grund der Katastrophe in Fukushima verständlich, rechtlich aber nicht besonders stich­haltig. In beiden Fällen wurde noch ein letztes (und ein aller­letztes) Mal eine alte These vom „Atom-Staat“ von Robert Jungk bestätigt, nach der sich eine riskante Großtech­no­logie wie die Atomkraft kaum beherr­schen lässt, jeden­falls nicht mit den herkömm­lichen Mitteln der Demokratie.

Beim Ausstieg aus der Kohle stellen sich ähnliche Probleme. Am Anfang stand eine Kommission und am – vorläu­figen – Ende ein Kompromiss. Und wie es bei Kompro­missen so der Fall ist, sind alle Seiten am Ende nicht vollkommen glücklich. Vielen Umwelt­ver­bänden und Teilen der Opposition geht der Ausstieg bekanntlich nicht schnell genug. Aber auch die Reihen der Regie­rungs­frak­tionen im Bundestag sind keineswegs geschlossen. Das reicht von Gegnern des Kohle­aus­stiegs in der CDU, die die Legiti­mation der Kohle­kom­mission anzweifeln bis hin zur Kritik an der mangelnden Zweck­bindung der 700 Millionen Euro, die an die betrof­fenen Länder vergeben werden sollen seitens der SPD.

Formal ist der Anfang des Monats der Regierung übergebene Abschluss­be­richt der Kommission für Wachstum, Struk­tur­wandel und Beschäf­tigung ohnehin nur eine Empfehlung. Gerade deshalb ist es nachvoll­ziehbar, wenn die Regierung die erzielten Ergeb­nisse durch eine baldige Umsetzung in einem Maßnah­men­gesetz sichern will, bevor sie gänzlich zerredet werden. Um das Parlament nicht von seinem Verfas­sungs­auftrag zu entbinden, sollten Änderungen, welche die zentralen Punkte des Kompro­misses nicht in Frage stellen, dennoch möglich sein.

2019-02-20T11:12:25+01:0020. Februar 2019|Allgemein, Energiepolitik, Industrie, Umwelt|

Der Innogy-Deal: Was hat es mit der Fusions­kon­trolle auf sich?

Nun also doch: Licht­blick und andere Strom­ver­sorger wollen gegen den Deal zwischen E.ON und RWE vorgehen. Die beiden Unter­nehmen hatten sich darauf verständigt, das Unter­nehmen Innogy zu zerschlagen. E.ON soll dabei Netze und Vertrieb übernehmen. RWE wertet sein Erzeu­gungs­port­folio dafür mit den erneu­er­baren Energien auch von E.ON auf. Dazu erhält das Unter­nehmen aus Essen 17% des Wettbewerbers.

E.ON würde nach Vollzug dieser Planung rund 50 Millionen Kunden mit Strom versorgen. Dies entspricht selbst nach den eigenen Angaben des Unter­nehmens rund 25 % Markt­anteil allein in Deutschland. In einigen Gegenden, Licht­blick spricht von knapp zwei Drittel der Fläche der Bundes­re­publik, würde E.ON über 70 % der Strom­kunden beliefern. Zudem geht es um weitrei­chende Aktivi­täten außerhalb Deutsch­lands, vor allem, aber nicht nur, in Osteuropa.

Doch was hat es mit dem Fusions­kon­trol­lever­fahren eigentlich auf sich? Und welche Möglich­keiten haben Behörden und die Konkurrenz?

Es ist klar: Nicht jeder Zusam­men­schluss von Unter­nehmen ist gut für den Wettbewerb. Kunden, aber auch Liefe­ranten und andere Geschäfts­partner verlieren Alter­na­tiven. Dies erhöht das Risiko, dass markt­be­herr­schende Unter­nehmen entstehen, die ihre Macht­po­sition ausnutzen. Gerade im Energie­be­reich ist das heikel. Schließlich braucht jeder Strom.

Das deutsche Gesetz gegen Wettbe­werbs­be­schrän­kungen (GWB) sieht deswegen eine Zusam­men­schluss­kon­trolle vor. In Kapitel 7 des GWB wird zunächst darge­stellt, ab welcher Bedeutung der betei­ligten Unter­nehmen dieser statt­findet. Sodann ordnet das Gesetz an, dass das Bundes­kar­tellamt Zusam­men­schlüsse unter­sagen kann, durch die eine markt­be­herr­schende Stellung entstehen würde, ohne dass eine der Ausnahmen greift.

In den §§ 39ff. GWB wird das Verfahren geregelt. Es herrscht eine Anmel­de­pflicht. Das Bundes­kar­tellamt prüft innerhalb eines Monats, ob ein Vorhaben freige­geben wird oder genauer unter­sucht werden muss. Ist letzteres der Fall, beginnt ein Haupt­prüf­ver­fahren, für das die Behörde ab Anmeldung vier Monate Zeit hat. In dieser Zeit darf die Behörde ermitteln, sie führt Markt­be­fra­gungen durch und kann, wenn der Zusam­men­schluss sich wirklich als Wettbe­werbs­be­hin­derung erweist, den Zusam­men­schluss unter­binden oder nur gegen bestimmte Zusagen erlauben. 

Wenn Zusam­men­schlüsse nicht nur den Markt in Deutschland betreffen, sondern gemein­schafts­weite Bedeutung besitzen, ist dagegen die europäische Kommission in Brüssel zuständig. Hier gilt die europäische Fusions­kon­troll­ver­ordnung. Auch diese ordnet eine Anmel­de­pflicht an, erlaubt Ermitt­lungen und gestattet es der General­di­rektion Wettbewerb der Europäi­schen Kommission, die angemel­deten Zusam­men­schlüsse entweder freizu­geben, zu unter­sagen oder nur unter Auflagen zu erlauben. Wie auch auf deutscher Ebene sind auch in Europa alle Maßnahmen der Behörden gerichtlich überprüfbar.

Was bedeutet dies nun für den geplanten Deal zwischen E.ON und RWE.? Wegen der europa­weiten Aktivi­täten der Unter­nehmen liegt das Verfahren bei der europäi­schen Kommission. Diese hat nun zwei Frage­bögen an Markt­teil­nehmer geschickt. Die sind nun dazu aufge­rufen, einer­seits zur Konzen­tration des Vertriebs-und Netzge­schäfts bei E.ON Stellung zu nehmen. Anderer­seits zur Übernahme der Erneu­er­baren Energien durch RWE.  Zudem nehmen viele Wettbe­werber auch außerhalb des Frage­bogens Stellung, bisher liegt eine ausführ­liche Positio­nierung von Licht­blick auf dem Tisch.

Die Prüfung durch die Wettbe­werbs­hüter befindet sich also bisher noch in einem recht frühen Stadium. Das aller­dings überhaupt eine solche Befragung statt­findet, zeigt, dass die Europäische Kommission die Angele­genheit ernst nimmt. Im vermach­teten Energie­markt ist das auch nicht weiter erstaunlich. Der Ausgang des Verfahrens gilt dabei als durchaus offen.

2019-02-05T10:17:01+01:005. Februar 2019|Energiepolitik, Strom|

Der lange Weg zum GEG

Nun ist es wieder nicht im Kabinett: Offenbar können sich die Minis­terien für Bau, Wirtschaft und Umwelt nicht über das Ambiti­ons­niveau des neuen Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes (GEG) einigen. Das Umwelt­mi­nis­terium ist nicht damit einver­standen, dass der derzeit vorlie­gende Referen­ten­entwurf den schon aktuell geltenden Standard der EnEV von 56 kWh/qm, also dem KfW-Standard 70, zum Niedrigst­ener­gie­e­standard erklären und nach Brüssel melden will. Die anderen betei­ligten Häuser dagegen möchten Bauherren auch in Ansehung der Wohnraum­knapppheit und der steigenden Wohnkosten Zumutungen ersparen. Entspre­chend zeigt sich die Bauwirt­schaft mit dem Entwurf zufrieden. Umwelt- und Klima­schützer dagegen sind überzeugt, dass angesichts des hohen Anteils der Gebäu­de­emis­sionen von rund 35% die natio­nalen Klima­ziele nur einzu­halten sind, wenn der KfW-Standard 40 maßgeblich würde, der nur noch 40 kWh/qm erlaubt.

Doch können die Deutschen dies überhaupt allein politisch entscheiden? Oder setzt die Richt­linie 2010/31/EU nicht nur eine – jetzt schon verstri­chene – Frist für die Meldung nach Brüssel, sondern auch strengere quali­tative Maßstäbe, als vom Referen­ten­entwurf vorge­sehen? Hier sind zumindest Zweifel an dem Optimismus des feder­füh­renden Minis­te­riums erlaubt, das kein Verein­bar­keits­problem mit der Richt­linie sieht. Denn Art. 2 Nr. 2 der Richt­linie 2010/31/EU definiert das Niedrigst­ener­gie­ge­bäude folgendermaßen:

ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anhang I bestimmte Gesamt­ener­gie­ef­fi­zienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energie­bedarf sollte zu einem ganz wesent­lichen Teil durch Energie aus erneu­er­baren Quellen — einschließlich Energie aus erneuer­baren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird — gedeckt werden;“

Fast null“ klingt nun deutlich ambitio­nierter als der KfW-Standrad 70. Und unter „ganz wesent­lichen“ Teilen versteht der allge­meine Sprach­ge­brauch mögli­cher­weise mehr als den aktuellen Standard. Es darf also keineswegs als ausge­schlossen gelten, dass die Europäische Kommission auch dann, wenn die Bundes­re­gierung den aktuellen Entwurf schnell und damit mit nur wenigen Wochen Verzö­gerung verab­schiedet und durchs Parlament bringt, über ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren nachdenkt.

 

2019-01-30T11:33:12+01:0030. Januar 2019|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|