Brexit oder Brücke?

Es ist fast ein bisschen mitleid­erregend, zurzeit nach Westminster zu schauen. Wenn von der BBC spätabends politische Diskus­sionen übertragen werden, sind vor allem ratlose, wütende und verzagte Gesichter zu sehen. Es ist wohl nicht wirklich die Stimmung, die sich die Verfechter einer souve­ränen Insel-Nation erwartet hatten. Dieje­nigen, die sich vom Brexit einen klaren Schnitt von der EU erwartet hatten, dürften spätestens jetzt einge­sehen haben, dass die Klarheit und Einfachheit dieses Schnitts eine Illusion war.

Klar ist derzeit nur, dass es zur Zeit der Entscheidung über den Brexit noch vollkommen unklar war, was auf Großbri­tannien zukommen würde. Und der Brexit hat in dem Moment aufgehört einfach zu sein, als deutlich wurde, dass der scheinbar einfache Pfad, der mit der Entscheidung zum Austritt aus der EU einge­schlagen wurde, sich in unendlich viele Verzwei­gungen und Sackgassen verläuft. Von diesen Verzwei­gungen sind, wie sich nun selbst viele Befür­worter des Austritts einge­stehen müssen, die aller­meisten gangbaren ganz eindeutig keine Verbes­serung gegenüber der Mitglied­schaft in der EU.

Vor allem führt die aktuelle politische Unsicherheit auch für Unter­nehmen zu einer unerträg­lichen, weiterhin andau­ernden Rechts­un­si­cherheit. Bis jetzt ist nicht klar, welche Regeln ab März 2019 gelten werden: Die von der Regierung May tatsächlich ausge­han­delten, Neuver­hand­lungen auf der Basis einsei­tiger Wunsch­vor­stel­lungen, gar keine Verein­ba­rungen im Sinne eines harten Brexit – oder doch eine Rückkehr zur Vollmit­glied­schaft? Dass der geordnete Rückzug vom Brexit gestern durch den Europäische Gerichtshof noch als rechtlich möglicher Weg ergänzt wurde, hat in Westminster offenbar so für Verwirrung gesorgt, dass Theresa May die für heute geplante Abstimmung über ihre Verein­barung mit der EU im Unterhaus auf unbestimmte Zeit verschoben hat.

Es handelt sich im Kontext des Brexits sicherlich nicht um das brennendste Problem, aber selbst in der Energie­wirt­schaft würde sich Etliches zum Schlech­teren wenden; jeden­falls dann, wenn nach dem aktuellen Stimmungsbild im Unterhaus zwar am Brexit festge­halten, aber Theresa Mays Verein­ba­rungen nicht unter­stützt werden. Großbri­tannien wird dann nicht nur aus dem Euratom-Vertrag und der gemein­samen Forschung über die Kernfusion aussteigen. Auch der gemeinsame Energie­bin­nen­markt würde wieder separiert werden. Steigende Energie­preise und eine Verschlech­terung der Versor­gungs­si­cherheit wären die wahrschein­liche Konse­quenz. Zudem könnte Großbri­tannien dann auch umwelt- und klima­po­li­tisch ausscheren und den Ausbau der erneu­er­baren Energien vernach­läs­sigen. Jeden­falls gibt es im Land selbst nun Befürch­tungen, dass es wieder, wie in den 1980er Jahren, zum „dirty man of Europe“ werden könnte.

Die Moral, die sich Populisten und ihre Anhänger hinter die Ohren schreiben sollten: wenn über Jahre Zusam­men­ge­wach­senes plötzlich nicht mehr zusammen gehören soll, dann ist heillose Verwirrung und Paralyse die Folge, auch wenn ein klarer Schnitt und souveräne Freiheit inten­diert war. England, you could and you can do better, denken wir uns und zitieren zum Beweis John Donnes prophe­tische Meditation von 1623 über die Vernetzung des Menschen in einem großen Ganzen:

No man is an island entire of itself; every man / is a piece of the continent, a part of the main / if a clod be washed away by the sea, Europe / is the less…”

Vielleicht, so hoffen wir, lässt sich die Insel Albion ja doch wieder mit dem Kontinent verbinden. Der Europäische Gerichthof hat eine Brücke gebaut. Die Briten brauchen sie nur noch zu beschreiten.

2018-12-11T08:55:30+01:0011. Dezember 2018|Allgemein, Energiepolitik, Umwelt|

Schade, schade: Das Energie­sam­mel­gesetz und der Mieterstrom

Schön wär’s gewesen: Wegen allzu viel Bürokratie und Hemmnissen bei Versor­gungs­mo­dellen im Quartier gibt es bisher weniger Mieter­strom­mo­delle, als erhofft. Dabei wollte der Gesetz­geber des Mieter­strom­ge­setzes gleich zwei Fliegen mit einer Klappe erwischen. Zum einen sollte endlich auch einmal der Mieter von Solar-Aufdach­an­lagen profi­tieren, indem er verbilligt Strom bezieht und einige Umlagen und die Netzent­gelte spart. Zum anderen sollten die erheb­lichen Ausbau­po­ten­tiale für Photo­voltaik auf Dächern endlich erschlossen werden. Einen Mieter­strom­zu­schlag sieht das Gesetz auch vor.

Leider erwies sich das Modell nicht als erfolg­reich. Zu bürokra­tisch, wurde bemängelt. Zudem urteilten Gerichte, dass die wirtschaftlich und technisch besonders reizvollen größeren Quartiers­lö­sungen „zu groß“ seien, um als Mieter­strom­mo­delle zu gelten. Viele poten­tielle Vorha­ben­träger wurden so abgeschreckt.

Die Hoffnungen ruhten auf dem Gesetz­geber. Dieser sollte das Gesetz verein­fachen und den Boden für mehr und bessere Modelle bereiten. Angesichts dieser Erwar­tungen war die Enttäu­schung um so größer, als der Kabinetts­entwurf des Energie­sam­mel­ge­setzes nicht nur keine der Kritik­punkte anging. Sondern vielmehr die Bedin­gungen für Mieter­strom­mo­delle deutlich verschlech­terte. Insbe­sondere die Kürzung der Vergütung für größere Photo­voltaik-Dachan­lagen von 40 bis 750 kWp ab Januar um 20 Prozent von den bishe­rigen 10,36 Cent auf 8,33 Cent je Kilowatt­stunde wurde intensiv kriti­siert, da sich die Höhe der EEG-Vergütung direkt auf den Mieter­strom­zu­schlag auswirkt.

Im Gesetz­ge­bungs­prozess bleibt es nun leider bei einer Verschlech­terung, nur nicht so schnell und nicht so intensiv. Der pauschale Abzug vom Mieter­strom­zu­schlag soll mit nur 8 ct. geringer ausfallen. Die EEG-Vergütung für diese Größen­klasse soll nicht um 20%, sondern „nur“ um 15% gekürzt und zeitlich gestreckt werden: Die Vergütung für diese Anlagen wird ab Februar 2019 auf zunächst 9,87 Cent, ab März 2019 auf 9,39 und ab April auf 8,90 Cent abgesenkt werden.

Mehr Mieter­strom­mo­delle wird es damit wohl eher nicht geben.

2018-11-30T08:24:53+01:0030. November 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

OVG Münster erklärt plane­rische Grundlage für Neubau in Nieder­außem für unwirksam

Was für eine Ohrfeige. Die RWE Power AG wollte das bestehende Braun­koh­le­kraftwerk Nieder­außem in Bergheim ausbauen. Der vorhandene Bestand ist geneh­mi­gungs­rechtlich den Anfor­de­rungen der ab 2021 geltenden Grenz­werte nicht mehr gewachsen. Deswegen sollten vier ältere Kraft­werks­blöcke ersetzt werden.

Doch nicht nur politisch weht dem Plan eine Erwei­terung des Kraft­werks der eiskalte Wind ins Gesicht. Mit Datum vom 15.11.2018 hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster auch die planungs­recht­lichen Grundlage für unwirksam erklärt.

Bereits 2011 war die erfor­der­liche Änderung des Regio­nal­plans bei der Bezirks­re­gierung Köln beantragt und von dessen Regio­nalrat beschlossen worden. 2014 beschloss die Stadt Bergheim einen vorha­ben­be­zo­genen Bebau­ungsplan und eine Änderung des Flächen­nut­zungs­plans. Die auf diesen Grund­lagen fußenden Antrags­un­ter­lagen für das immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­mi­gungs­ver­fahren liegen seit 2016 der Bezirks­re­gierung Köln vor.

Das gegen den Bebau­ungsplan „Anschluss­fläche Braun­koh­le­kraftwerk Nieder­außem“ flugs geklagt wurde, ist schon fast nicht mehr der Rede wert. Schließlich wurde in den letzten Jahren quasi jedes Kraftwerk Gegen­stand von Verwal­tungs­pro­zessen. In diesem Fall strengten zwei Anwohner ein Normen­kon­troll­ver­fahren beim zustän­digen OVG Münster an.

Noch liegen die Gründe nicht vor. Das Gericht teilt jedoch bereits jetzt mit, dass das Urteil auf einem ganzen Strauß von Gründen beruht. Der Bebau­ungsplan sei schon formell nicht ordnungs­gemäß zustande gekommen, weil die Öffent­lichkeit nur unzurei­chend darauf hinge­wiesen worden sei, welche umwelt­be­zo­genen Infor­ma­tionen der Stadt vorgelegt hätten. Außerdem sei der Bebau­ungsplan wegen eines Verstoßes gegen den Regio­nalplan fehlerhaft. Dieser war zwar gerade deswegen geändert worden, um das, was nicht passte, passend zu machen. Das Gericht stellte aller­dings fest, dass diese Änderung des Regio­nal­plans ihrer­seits unwirksam war. Im Regio­nalplan stand nämlich, dass für die Feuerungs­wär­me­leistung am Kraft­werks­standort eine Obergrenze von 9.300 MW festgelegt worden sei. Klima­schutz­be­zogene Festlegung seien jedoch in Regio­nal­plänen rechts­widrig. Dies begründet das Gericht mit einem Vorrang von BImSchG und TEHG. Damit lebt die Vorgän­ger­fassung des Regio­nal­plans wieder auf. Nach dieser sollte dort, wo RWE die Kraft­werks­er­wei­terung errichten wollte, Ackerland sein. Auf für die Landwirt­schaft bestimmten Flächen kann man ein Braun­koh­le­kraftwerk natürlich nicht errichten.

Wie der Hergang ganz genau war und was in den Unter­lagen steht, ist uns nicht bekannt. Wir können deswegen nicht abschließend beurteilen, ob die Öffent­lich­keits­be­tei­ligung wirklich viel zu lax gehandhabt wurde. Wenn dem so war, so ist dies sicherlich ein grober Schnitzer. Durchaus nicht selbst­ver­ständlich ist aller­dings die Position, dass Klima­schutz­be­lange in Regio­nal­plänen nichts zu suchen hätten. Wir sind also ausge­sprochen gespannt auf die Gründe und auf das sich wahrscheinlich anschlie­ßende Revisi­ons­ver­fahren. Den Weg zum Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat – das ist nicht selbst­ver­ständlich – das OVG Münster wegen grund­sätz­licher Bedeutung immerhin zugelassen.

Aber mögli­cher­weise zieht RWE ja auch gar nicht nach Leipzig zum BVerwG. Dass das Kraftwerk jemals gebaut wird, ist ja angesichts des wohl bevor­ste­henden Kohle­aus­stiegs nicht so besonders wahrscheinlich.

2018-11-19T00:34:32+01:0019. November 2018|Energiepolitik, Strom, Verwaltungsrecht|