Doch keine Beihilfe: EuGH stärkt das deutsche EEG

Es kommt nicht oft vor, dass bei Indus­trie­ver­tretern und den Freunden Erneu­er­barer Energien gleich­zeitig die Korken knallen. Und dass sich gleich­zeitig auch noch die Bundes­re­gierung freut, hat schon fast Selten­heitswert. Insofern lohnt es sich, sich den 28. März 2019 mit einem grünen Herz zu markieren. Die freudige Nachricht: Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Erneu­erbare Energien Gesetz 2012 (EEG 2012) keine Beihilfen enthält (Rs. C‑406/16).

Diese Entscheidung klingt nur auf den ersten Blick wie eine der unter Juristen so beliebten Begriffs­strei­tig­keiten. Denn ob ein Förder­instrument eine Beihilfe darstellt oder nicht, hat weitrei­chende Bedeutung. Handelt es sich bei den Geldern, die die Erzeuger von Strom aus Erneu­er­baren Quellen erhalten, um Beihilfen, greift das europäische Beihil­fen­recht. Hier hat die Europäische Kommission das Sagen. Beihilfen müssen notifi­ziert (also von der Kommission genehmigt) werden, sie müssen den von der Kommission festge­legten Vorgaben genügen, und weil das Europa­recht Beihilfen grund­sätzlich missbilligt, ist es schwer, grünen Strom so zu fördern, wie ein Mitglied­staat es für richtig hält. Zudem gilt: Handelt es sich bei der beson­deren Vergütung für Strom aus erneu­er­baren Quellen per Beihilfe oder Markt­prämie um Beihilfen, so stellen auch die Sonder­regeln für den an die Industrie gelie­ferten Strom Beihilfen dar. Strom­in­tensive Unter­nehmen zahlen nämlich weniger als der ordinäre Haushalts­kunde. Hier greift die besondere Ausgleichsregelung.

Vor diesem Hinter­grund ist klar, dass Bundes­re­gierung, Erzeuger erneu­er­barer Energien und die Industrie gleicher­maßen entsetzt waren, als die Europäische Kommission am 25.11.2014 einen Beschluss fasste, wonach das EEG 2012 staat­liche Beihilfen umfasste, auch wenn diese weitgehend mit dem Unions­recht vereinbar seien. Soweit die Kommission von unzuläs­sigen Beihilfen ausging, forderte sie die Rückfor­derung von Teilbe­trägen an, die der strom­in­ten­siven Industrie im Rahmen der beson­deren Ausgleichs­re­gelung nachge­lassen worden waren. Deutschland erhob umgehend gegen diesen Beschluss Klage, die das Gericht der Europäi­schen Union am 10.5.2016 (T‑47/15) erstin­stanzlich abwies.

Die zweite gemein­schafts­recht­liche Instanz, der Europäische Gerichtshof, gab Deutschland nun recht. Der EuGH wies darauf hin, dass Vergüns­ti­gungen nur dann Beihilfen darstellen, wenn sie unmit­telbar oder mittelbar aus staat­lichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zurechenbar sind (Rn. 48). Die Förder- und Ausgleichs­me­cha­nismen nach dem EEG 2012 sind nach Ansicht des EuGH dem Staat nun durchaus zurechenbar. Der EuGH geht aber nicht davon aus, dass diese Gelder unmit­telbar oder auch nur mittelbar aus staat­lichen Mitteln gewährt werden. Das EEG wird nämlich über einen Umlage­me­cha­nismus finan­ziert. Die Netzbe­treiber beauf­schlagen gelie­ferte Strom­mengen. Aus dem auf diese Weise gefüllten Topf werden die Erzeuger erneu­er­barer Energie bezahlt. Damit hatte nie die Bundes­re­publik Deutschland das Geld in der Tasche. Das deutsche EEG-Sparschwein stand und steht stets bei den Übertragungsnetzbetreibern. 

Diese Argumen­tation ist nicht neu. Schon 2001 hatte der EuGH über das Strom­ein­spei­sungs­gesetz zu entscheiden, den Vorläufer des heutigen EEG. Und schon damals stellte der EuGH in der Entscheidung Preussen Electra (C‑379/98) fest, dass ein Umlage­system etwas anderes ist als eine Beihilfengewährung. 

Was bedeutet diese Entscheidung nun? Kurzfristig ist nicht mit großen Änderungen des aktuellen Rechts­rahmens zu rechnen. Mittel­fristig ist nunmehr aber (wieder) klar: Die Mitglied­staaten haben mehr Freiheiten bei der Ausge­staltung von Förder­instru­menten, als die Europäische Kommission angenommen hat. Die mühsamen und zeitrau­benden Verhand­lungen mit Brüssel wie etwa zuletzt beim KWKG entfallen künftig wohl zumindest teilweise. Die Grund­sätze dieser Entscheidung sind nämlich auch auf andere Umlage­systeme übertragbar. Zudem ist nun – ganz abseits von Windrädern, Papier­fa­briken und Netzbe­treibern – klar: Der politische Zauberstab in Sachen Energie­wende liegt ganz maßgeblich immer noch in Berlin. 

Damit ist auch klar, wo heute kein Champagner fließt: Bei der Europäi­schen Beihil­fen­auf­sicht dürfte man heute ein bisschen unglücklich sein.

2019-03-28T19:20:53+01:0028. März 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

EP verab­schiedet das Clean Energy Package (CEP)

In Windschatten der viel disku­tierten Neure­gelung des Urheber­rechts hat gestern auch der noch ausste­hende Teil des Clean Energy Packages (CEP) das Europäische Parlament passiert. Dies betrifft zentrale Aspekte des europäi­schen Energie­rechts. Die neue Elektri­zitäts-Binnen­markt-Richt­linie und die Elektri­zitäts-Binnen­markt-Verordnung enthalten künftig einige neue Regelungen, die erheb­lichen Anpas­sungs­bedarf für Unter­nehmen der Energie­wirt­schaft begründen.

Spreng­stoff bietet schon die refor­mierte Strom­ver­ordnung. Hiernach dürfen nur noch Kraft­werke, die einen CO2-Emissi­ons­standard erfüllen, an Kapazi­täts­me­cha­nismen teilnehmen. Bei einer Grenze von 550 g CO2 pro kWh Arbeit bzw. 350 kg CO2 pro instal­lierter KW und Jahr sind Kohle­kraft­werke künftig nicht mehr quali­fi­ziert. Die Regelung gilt für neue Kraft­werke schon ab dem kommenden Jahr, aber auch für Bestands­kraft­werke soll sie bereits ab 2025 greifen. Immerhin gibt es eine Ausnahme für schon bestehende Kapazi­täts­me­cha­nismen. Außerdem enthält die Verordnung Regelungen für den grenz­über­schrei­tenden Stromhandel.

Die Strom­richt­linie soll die Verbraucher stärken. Dynamische Strom­tarife, die entlang der Strom­nach­frage im Tages­verlauf schwanken, sollen es Verbrau­chern ermög­lichen, zu bestimmten Zeiten Geld zu sparen. Ob dies Verbraucher dazu motivieren wird, künftig mitten in der Nacht die Wasch­ma­schine anzuwerfen, darf aber getrost bezweifelt werden, auch wenn neue Geräte dies sicherlich ermög­lichen. Zudem soll der Wechsel­prozess sich beschleu­nigen und 2026 nur noch 24 Stunden betragen.

Auch die außer­ge­richt­liche Streit­bei­legung erfährt eine Aufwertung, sie wird künftig verpflichtend. Zudem wird der Daten­schutz gestärkt: Verbraucher haben künftig damit alle Ansprüche – wie etwa Auskunft, Löschung und Weiter­ga­be­rechte – im Hinblick auf die durch Smart Meter übertra­genen Daten, die die DSGVO gewährt. Inter­essant ist auch, dass Vergleichs­platt­formen eine aktive Rolle beigemessen wird: Die Mitglied­staaten sind künftig verpflichtet, unent­geltlich Zugang zu mindestens einem zerti­fi­zierten Vergleichs­in­strument zu gewähr­leisten. Weitere Regulie­rungs­vor­gaben für Strom­lie­fer­ver­träge sollen ebenfalls den Verbraucher schützen und erlauben u. a. regulierte Preise zur Vermeidung von Energiearmut.

Formell muss noch der Rat zustimmen, dies ist nach den Kompro­missen der letzten Monate aber wohl eine reine Formsache. Die für den Energie­ver­trieb besonders wichtigen Vorgaben, wie im Endkun­den­ge­schäft künftig zu agieren ist, müssen dann noch vom natio­nalen Gesetz­geber in deutsches Recht umgesetzt werden. Die wesent­lichen Messen sind aber gelesen. Einmal mehr gilt damit: Der Taktstock für die europäische Energie­wirt­schaft wird heute in Brüssel geschwungen.

2019-03-27T09:03:27+01:0027. März 2019|Energiepolitik, Strom, Vertrieb|

Wer zahlt für die Klima­po­litik – und wann?

Was Klima­schutz angeht, haben es Regie­rungs­po­li­tiker nicht leicht. Denn die Binsen­weisheit, dass umsonst nichts zu haben ist, wird hier grade so deutlich wie nie. Dies trotz aller Beteue­rungen wie der des Bundes­wirt­schafts­mi­nisters Altmeier, dass „unser Wohlstand“ nicht gefährdet werden dürfe. Es gibt hier nämlich keinen klar vorge­zeich­neten Weg, der auf Dauer und für alle ein Leben in Sicherheit und Wohlstand verspricht. Dies zeigt nichts deutlicher als die unüber­sichtlich gewor­denen Protestbewegungen:

Auf der einen Seite stehen die Beschäf­tigten des Braun­koh­le­ta­gebaus, auf der anderen Seite die Bewohner der betrof­fenen Dörfer und Unter­nehmen der Solar­branche. Einer­seits „Gelbwesten“, anderer­seits Schüler, die sich Sorgen über ihre Zukunft machen. Letztere inzwi­schen unter­stützt durch Wissen­schaftler, die deren Sorgen teilen. Solche offenbar wider­sprüch­lichen Forde­rungen führen in der Demokratie leicht zu einer politi­schen Blockade. Typische Symptome sind luftige Verspre­chungen in alle Richtungen und symbo­lische Politik, die keinem weh tun soll. Die aber letztlich niemand etwas bringt. Blockade heißt ja nicht, dass niemand etwas zahlen muss, nur eben später. Die Aufgabe einer zukunfts­fä­higen Politik ist es nun eigentlich, die Blockade zu lösen. Das wäre auch bei verhär­teten Fronten durchaus möglich. Sie muss nur wirklich wissen wollen, welche Inter­essen und Befind­lich­keiten bei den Betei­ligten jenseits der plakativ vorweg getra­genen Slogans im Spiel sind.

Die Agora Energie­wende hat das in einem Hinter­grund­papier über die Gelbwesten-Proteste gemacht. Dabei werden drei Punkte deutlich:

Erstens ist weiterhin ein Großteil der Franzosen von der Notwen­digkeit von Klima­schutz­maß­nahmen überzeugt. Dies gilt zumindest teilweise sogar hinsichtlich der Gelbwesten, deren Fokus sich ohnehin von den anfäng­lichen Protesten gegen die Diesel- und Benzin­preise hin zu sozialen Forde­rungen verlagert hat. Im Fokus ihrer Kritik liegt weniger das „Ob“, als das „Wie“ der Klimapolitik.

Zweitens führt nämlich der CO2-Aufschlag auf den Energie­ver­brauch zu einer Mehrbe­lastung von Haushalten, insbe­sondere denje­nigen mit niedrigem und mittlerem Einkommen. Betroffen sind weiterhin Berufs­pendler und Teile der Landbe­völ­kerung. Dies liegt nicht nur an der regres­siven Wirkung, die Verbrauchs­steuern für Güter des täglichen Bedarfs haben, sondern auch an einer großzü­gigen Entlastung vieler Unter­nehmen und Branchen wie Landwirt­schaft und Trans­port­ge­werbe. Diese Ausnahmen und Rückver­gü­tungen sind zwar zum Teil nachvoll­ziehbar, um die Wettbe­werbs­fä­higkeit zu erhalten, stehen aber im Wider­spruch zum Verursacherprinzip.

Schließlich werden die erhobenen Gelder nicht zweck­ge­bunden für Förderung von Klima­schutz­maß­nahmen verwendet. Im Ergebnis sind die entspre­chenden Mehrein­nahmen unter der Regierung Macron vor allem für die Haushalts­kon­so­li­dierung vorge­sehen. Besondere sozial­po­li­tische Brisanz bekommt dies vor dem Hinter­grund einer Steuer- und Sozial­reform, die höhere Einkom­mens­klassen bei der Vermö­gens­steuer entlastet und niedrigere Einkom­mens­klassen z.B. auch bei der Tabak­steuer weiter belastet hat. Insofern ist es wenig verwun­derlich, dass viele Betrof­fenen an der umwelt­po­li­ti­schen Motivation der CO2-Besteuerung zweifeln.

Jeden­falls lässt sich aus dem Fall lernen, dass Umwelt- und Energie­po­litik vor allem dann keine Akzeptanz findet, wenn ihre sozialen Auswir­kungen nicht ausrei­chend berück­sichtigt werden. Das gilt am Ende aber nicht nur für die erwach­senen „Gelbwesten“, die heute nicht die ganze Rechnung zahlen wollen, sondern auch für unsere Kinder und Jugend­lichen, die weiterhin in Sicherheit und Wohlstand leben wollen.

2019-04-24T21:41:27+02:0026. März 2019|Allgemein, Energiepolitik, Verkehr, Wärme|