Der Innogy-Deal: Was hat es mit der Fusions­kon­trolle auf sich?

Nun also doch: Licht­blick und andere Strom­ver­sorger wollen gegen den Deal zwischen E.ON und RWE vorgehen. Die beiden Unter­nehmen hatten sich darauf verständigt, das Unter­nehmen Innogy zu zerschlagen. E.ON soll dabei Netze und Vertrieb übernehmen. RWE wertet sein Erzeu­gungs­port­folio dafür mit den erneu­er­baren Energien auch von E.ON auf. Dazu erhält das Unter­nehmen aus Essen 17% des Wettbewerbers.

E.ON würde nach Vollzug dieser Planung rund 50 Millionen Kunden mit Strom versorgen. Dies entspricht selbst nach den eigenen Angaben des Unter­nehmens rund 25 % Markt­anteil allein in Deutschland. In einigen Gegenden, Licht­blick spricht von knapp zwei Drittel der Fläche der Bundes­re­publik, würde E.ON über 70 % der Strom­kunden beliefern. Zudem geht es um weitrei­chende Aktivi­täten außerhalb Deutsch­lands, vor allem, aber nicht nur, in Osteuropa.

Doch was hat es mit dem Fusions­kon­trol­lever­fahren eigentlich auf sich? Und welche Möglich­keiten haben Behörden und die Konkurrenz?

Es ist klar: Nicht jeder Zusam­men­schluss von Unter­nehmen ist gut für den Wettbewerb. Kunden, aber auch Liefe­ranten und andere Geschäfts­partner verlieren Alter­na­tiven. Dies erhöht das Risiko, dass markt­be­herr­schende Unter­nehmen entstehen, die ihre Macht­po­sition ausnutzen. Gerade im Energie­be­reich ist das heikel. Schließlich braucht jeder Strom.

Das deutsche Gesetz gegen Wettbe­werbs­be­schrän­kungen (GWB) sieht deswegen eine Zusam­men­schluss­kon­trolle vor. In Kapitel 7 des GWB wird zunächst darge­stellt, ab welcher Bedeutung der betei­ligten Unter­nehmen dieser statt­findet. Sodann ordnet das Gesetz an, dass das Bundes­kar­tellamt Zusam­men­schlüsse unter­sagen kann, durch die eine markt­be­herr­schende Stellung entstehen würde, ohne dass eine der Ausnahmen greift.

In den §§ 39ff. GWB wird das Verfahren geregelt. Es herrscht eine Anmel­de­pflicht. Das Bundes­kar­tellamt prüft innerhalb eines Monats, ob ein Vorhaben freige­geben wird oder genauer unter­sucht werden muss. Ist letzteres der Fall, beginnt ein Haupt­prüf­ver­fahren, für das die Behörde ab Anmeldung vier Monate Zeit hat. In dieser Zeit darf die Behörde ermitteln, sie führt Markt­be­fra­gungen durch und kann, wenn der Zusam­men­schluss sich wirklich als Wettbe­werbs­be­hin­derung erweist, den Zusam­men­schluss unter­binden oder nur gegen bestimmte Zusagen erlauben. 

Wenn Zusam­men­schlüsse nicht nur den Markt in Deutschland betreffen, sondern gemein­schafts­weite Bedeutung besitzen, ist dagegen die europäische Kommission in Brüssel zuständig. Hier gilt die europäische Fusions­kon­troll­ver­ordnung. Auch diese ordnet eine Anmel­de­pflicht an, erlaubt Ermitt­lungen und gestattet es der General­di­rektion Wettbewerb der Europäi­schen Kommission, die angemel­deten Zusam­men­schlüsse entweder freizu­geben, zu unter­sagen oder nur unter Auflagen zu erlauben. Wie auch auf deutscher Ebene sind auch in Europa alle Maßnahmen der Behörden gerichtlich überprüfbar.

Was bedeutet dies nun für den geplanten Deal zwischen E.ON und RWE.? Wegen der europa­weiten Aktivi­täten der Unter­nehmen liegt das Verfahren bei der europäi­schen Kommission. Diese hat nun zwei Frage­bögen an Markt­teil­nehmer geschickt. Die sind nun dazu aufge­rufen, einer­seits zur Konzen­tration des Vertriebs-und Netzge­schäfts bei E.ON Stellung zu nehmen. Anderer­seits zur Übernahme der Erneu­er­baren Energien durch RWE.  Zudem nehmen viele Wettbe­werber auch außerhalb des Frage­bogens Stellung, bisher liegt eine ausführ­liche Positio­nierung von Licht­blick auf dem Tisch.

Die Prüfung durch die Wettbe­werbs­hüter befindet sich also bisher noch in einem recht frühen Stadium. Das aller­dings überhaupt eine solche Befragung statt­findet, zeigt, dass die Europäische Kommission die Angele­genheit ernst nimmt. Im vermach­teten Energie­markt ist das auch nicht weiter erstaunlich. Der Ausgang des Verfahrens gilt dabei als durchaus offen.

2019-02-05T10:17:01+01:005. Februar 2019|Energiepolitik, Strom|

Der lange Weg zum GEG

Nun ist es wieder nicht im Kabinett: Offenbar können sich die Minis­terien für Bau, Wirtschaft und Umwelt nicht über das Ambiti­ons­niveau des neuen Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes (GEG) einigen. Das Umwelt­mi­nis­terium ist nicht damit einver­standen, dass der derzeit vorlie­gende Referen­ten­entwurf den schon aktuell geltenden Standard der EnEV von 56 kWh/qm, also dem KfW-Standard 70, zum Niedrigst­ener­gie­e­standard erklären und nach Brüssel melden will. Die anderen betei­ligten Häuser dagegen möchten Bauherren auch in Ansehung der Wohnraum­knapppheit und der steigenden Wohnkosten Zumutungen ersparen. Entspre­chend zeigt sich die Bauwirt­schaft mit dem Entwurf zufrieden. Umwelt- und Klima­schützer dagegen sind überzeugt, dass angesichts des hohen Anteils der Gebäu­de­emis­sionen von rund 35% die natio­nalen Klima­ziele nur einzu­halten sind, wenn der KfW-Standard 40 maßgeblich würde, der nur noch 40 kWh/qm erlaubt.

Doch können die Deutschen dies überhaupt allein politisch entscheiden? Oder setzt die Richt­linie 2010/31/EU nicht nur eine – jetzt schon verstri­chene – Frist für die Meldung nach Brüssel, sondern auch strengere quali­tative Maßstäbe, als vom Referen­ten­entwurf vorge­sehen? Hier sind zumindest Zweifel an dem Optimismus des feder­füh­renden Minis­te­riums erlaubt, das kein Verein­bar­keits­problem mit der Richt­linie sieht. Denn Art. 2 Nr. 2 der Richt­linie 2010/31/EU definiert das Niedrigst­ener­gie­ge­bäude folgendermaßen:

ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anhang I bestimmte Gesamt­ener­gie­ef­fi­zienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energie­bedarf sollte zu einem ganz wesent­lichen Teil durch Energie aus erneu­er­baren Quellen — einschließlich Energie aus erneuer­baren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird — gedeckt werden;“

Fast null“ klingt nun deutlich ambitio­nierter als der KfW-Standrad 70. Und unter „ganz wesent­lichen“ Teilen versteht der allge­meine Sprach­ge­brauch mögli­cher­weise mehr als den aktuellen Standard. Es darf also keineswegs als ausge­schlossen gelten, dass die Europäische Kommission auch dann, wenn die Bundes­re­gierung den aktuellen Entwurf schnell und damit mit nur wenigen Wochen Verzö­gerung verab­schiedet und durchs Parlament bringt, über ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren nachdenkt.

 

2019-01-30T11:33:12+01:0030. Januar 2019|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|

Jetzt aber wirklich: Das Marktstammdatenregister

Jetzt kommt es also doch: Das Markt­stamm­da­ten­re­gister (MaStR) soll am 31. Januar 2019 bereit­stehen. Damit kommt das in § 111e EnWG geplante zentrale Register für energie­wirt­schaft­liche Daten zwar gut anderthalb Jahre später als ursprünglich geplant (wir berich­teten). Immerhin soll nun für die Zukunft ein zentrales Verzeichnis alle Stamm­daten, also Stand­ort­daten, Kontakt­in­for­ma­tionen, Unter­neh­mens­formen, technische Anlagen­daten und Zuord­nungen, ausweisen.

Für die Betrof­fenen bedeutet das zunächst bürokra­ti­schen Aufwand. Denn sie müssen ihre Daten zum 31. Januar 2019 unter www.marktstammdatenregister.de hinter­legen. Für die Zukunft sollen die Betrof­fenen aber auch profi­tieren. Die Bundes­netz­agentur meint, dass viele behörd­liche Melde­pflichten künftig verein­heit­licht, verein­facht oder ganz abgeschafft werden könnten. Dies ist immerhin eine freund­liche Aussicht.

Doch trotz der langen Anlaufzeit ist zu befürchten, dass nicht allen Betrof­fenen klar ist, dass sie sich regis­trieren müssen. Klar, wer Netzbe­treiber oder Messstel­len­be­treiber ist, der weiß, was er zu tun hat. Auch bei Börsen und Behörden darf man wohl optimis­tisch sein. Doch ist wirklich allen Betreibern noch so kleiner EEG-und KWK-Anlagen klar, dass sie aktiv werden müssen? Schließlich müssen sich auch dieje­nigen Betreiber regis­trieren, die bereits bei der Bundes­netz­agentur regis­triert sind. Es gibt keinen automa­ti­schen Übertrag. Diese Verpflichtung sollte auch unbedingt ernst genommen werden. Denn § 21 MaStRV erklärt auch die fahrlässig unter­bliebene oder unrichtige Regis­trierung zur Ordnungs­wid­rigkeit. Diese kann gemäß § 95 Abs. 1 Nummer 5 d, Abs. 2 EnWG eine Geldbuße bis zu 50.000 € nach sich ziehen. 

Natürlich ist gerade bei nicht gewerb­lichen Anlagen­be­treibern nicht davon auszu­gehen, dass der Bußgeld­rahmen gleich ganz ausge­schöpft wird. Gleichwohl: Das Markt­stamm­da­ten­re­gister ist ernst zu nehmen. Es bleibt also zu hoffen, dass es im Gegenzug auch mehr sein wird als eine zusätz­liche lästige Pflicht.

2019-01-24T16:19:54+01:0024. Januar 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie, Strom, Vertrieb|