Die Uhr tickt: Die Antrags­frist im Emissionshandel

Noch bis zum 29. Juni 2019 können die Betreiber emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für die Jahre 2021 bis 2025 beantragen und die meisten sind eifrig dabei, die FMS-Formulare für die Antrag­stellung auszu­füllen und letzte offene Fragen zu klären. Was aber, wenn trotz aller Sorgfalt etwas schiefgeht? Jemand erkrankt, ein Daten­rücklauf zu spät kommt oder eine Anlage verse­hentlich nicht beigefügt wird?

Die Antwort ist relativ klar: Nichts. Denn da kann man nichts mehr machen.

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 TEHG besteht bei verspä­tetem Antrag kein Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung mehr. D. h., der Anspruch auf eine Zuteilung für die Jahre 2021 bis 2025 selbst geht am 29.06.2019 unter. Deswegen kann die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) auch nicht auf einen Antrag des Betreibers hin die Frist verlängern. Und es ist auch nicht möglich, die Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu erlangen, wenn man mit noch so guten Gründen die Frist verpasst hat.

Diese Regelung findet sich zwar ganz so drastisch nicht auf EU-Ebene. Aller­dings enthält Art. 11 Abs. 1 EHRL eine Regelung, die die Zuteilung nur denje­nigen Anlagen vorbehält, für die die zutei­lungs­re­le­vanten Daten vom Mitglied­staat bis zum 30.09.2019 vorgelegt werden. Da die Behörde diese Daten nicht über Nacht bereit­stellen kann (und drei Monate ohnehin knapp bemessen sind), ergibt sich auch hieraus, dass für Verspä­tungen und Verlän­ge­rungen im Emissi­ons­han­dels­system an sich kein Raum sein kann.

Dass auch nachträg­liche Änderungen an an sich recht­zeitig einge­reichten Zutei­lungs­an­trägen unzulässig sind, hat erst im letzten Jahr der EuGH auf eine Vorlage des VG Berlin hin bestätigt. Das VG Berlin hatte nämlich die Europa­rechts­kon­for­mität der deutschen Rechts­praxis bezweifelt (wir haben das Urteil hier ausführlich darge­stellt).

Was bedeutet das nun für den Anlagen­be­treiber? Wenn jetzt noch Fragen über die Ausge­staltung des Zutei­lungs­an­trags offen sind, sollten diese schnell geklärt werden. Wenn seine Rechts­auf­fassung über seine Zutei­lungs­an­sprüche ersichtlich von der der Behörde abweicht, sollte er versuchen, über Haupt- und Hilfs­an­träge bzw. gestufte Daten­sätze die unter­schied­lichen in Frage kommenden Konstel­la­tionen abzubilden. Und er sollte (weil auch das schon vorge­kommen ist) auf jeden Fall recht­zeitig abchecken, ob seine technische Infra­struktur auf dem neuesten Stand ist und alle Verant­wort­lichen zum 29.06.2019 im Haus.

2019-06-16T21:31:02+02:0016. Juni 2019|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|

Für’s Schau­fenster: Der nieder­län­dische CO2-Gesetzesentwurf

Dass die Nieder­lande den Klima­wandel mehr fürchten müssten als andere, ergibt sich schon aus ihrer exponierten Lage. Gleichwohl ist die nieder­län­dische Klima­po­litik nicht so ehrgeizig wie in einigen anderen Mitglied­staaten. Auch der aktuelle Versuch, die Klima­schutz­po­litik zu ertüch­tigen, fällt weniger einschneidend aus als sich viele gewünscht haben.

Der Geset­zes­vor­schlag, den der Finanz- und der Wirtschafts­mi­nister einge­bracht haben, enthält ausdrücklich keinen sektor­über­grei­fenden CO2-Preis, wie er derzeit viel (auch in den Nieder­landen) disku­tiert wird. Vielmehr soll das neue Gesetz den Emissi­ons­handel ertüch­tigen, indem ab 2020 eine Unter­grenze für Emissi­ons­be­rech­ti­gungen von zunächst 12,30 EUR einge­zogen werden soll. Das Schlagwort vom „Mindest­preis“ trifft den Mecha­nismus dabei (wie im briti­schen Vorbild) nicht ganz exakt: Es handelt sich auch in den Nieder­landen um eine Steuer in Höhe der Differenz zum Schwel­lenwert für Emissionsberechtigungen.

Die Ausge­staltung als Steuer ermög­licht es zielgenau, nicht alle emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen­be­treiber zu belasten. Sie soll nur für Strom­erzeuger gelten, und zwar nicht nur für Energie­er­zeuger, sondern auch für die indus­trielle Strom­erzeugung. Bis 2030 soll sie auf einen gesamten CO2-Preis von 31,90 EUR steigen.

So weit, so gut. Aber halt! 12,30 EUR? Der Preis einer Emissi­ons­be­rech­tigung liegt seit Monaten stabil bei ungefähr 25 EUR. Anders als in der Vergan­genheit ist auch nicht zu erwarten, dass der Preis wieder rutscht, denn bei Überschüssen gibt es mit der Markt­sta­bi­li­täts­re­serve inzwi­schen einen Mecha­nismus, der das verhindert. Und zusätzlich gibt es einen Minde­rungspfad, der bis 2020 jedes Jahr das Gesamt­budget um 1,74%, ab dann um 2,2% verringert. Voraus­sichtlich greift der neue CO2-Mindest­preis also gar nicht ein.

Dass dem so ist, wissen natürlich auch die betei­ligten Minis­terien. Sie erwarten deswegen nicht, dass das neue Gesetz auch mal greift. Sondern es soll – so die offizielle Begründung – nur mehr Planungs­si­cherheit bewirken und Anreize setzen. Doch wie soll das aussehen, wenn schon der Emissi­ons­handel selbst durch seine Mecha­nismen zu – angesichts des Minde­rungs­pfades durchaus planbaren – Emissi­ons­ver­rin­ge­rungen anreizt? Handelt es sich mögli­cher­weise um eine im Ergebnis wirkungslose Maßnahme, eher zur Beruhigung der zunehmend kriti­schen Öffent­lichkeit? Immerhin spielt Fridays for Future auch in den Nieder­landen eine Rolle.

Doch ob sich Kritiker von einem wirkungs­losen Gesetz beruhigen lassen?

2019-06-11T08:58:49+02:0010. Juni 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt|

Ooooops … die Geneh­mi­gungs­grenze und das ETS

Und ein Biogas-BHKW haben sie auch …?“, fragen wir ab und suchen auf dem Anlagen­schaubild die einzelnen Anlagen­teile des HKW Oberal­theim zusammen. Gut. Hier sind die Dampf­kessel, dort ist das Erdgas-BHKW, und dort hinten steht es. Das Biogas-BHKW. Alles zusammen 120 MW FWL. In der Geneh­migung aller­dings finden wir nur 110 MW. Und, hoppla, wo ist hier eigentlich die Biogas-Anlage? Ist sie etwa nicht Gegen­stand der Geneh­migung, sondern eigen­ständig genehmigt?

Geneh­mi­gungs­rechtlich ist das ja alles kein Problem. Aber im Emissi­ons­handel macht das einen großen Unter­schied. Denn für die Anlagen­ab­grenzung kommt es nicht darauf an, ob die Anlagen nach dem Dafür­halten des Betreibers irgendwie zusam­men­ge­hören. Sondern gem. § 2 Abs. 4 TEHG auf die Grenzen der Geneh­migung. Und hier ist der Fall eindeutig: Das Biogas-BHKW gehört nicht dazu.

Diese Erkenntnis hat weitrei­chende Konse­quenzen. Wenn die mit Biogas betriebene Anlage zum emissi­ons­han­dels­pflich­tigen HKW Oberal­theim gehört, gibt es für die Produktion an Wärme auch dieser Anlage eine Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen. Kraft­werke sind nämlich entweder ganz oder gar nicht emissi­ons­han­dels­pflichtig. Oder aber sie die Biogas­anlage ist nicht vom Emissi­ons­handel erfasst. Dann müssen die Oberal­t­heimer – der Kraft­werks­leiter ist nicht begeistert – die Produk­ti­ons­mengen der Anlage beim Export ins Wärmenetz außer acht lassen.

Und außerdem sollten die Oberal­t­heimer einmal einen tiefen Blick in ihre Mittei­lungen zum Betrieb der letzten Jahre werfen.

2019-05-24T11:54:02+02:0024. Mai 2019|Emissionshandel|