Das Klima­paket: Eine erste Sichtung

Es war wohl eine lange Nacht. Jetzt liegt das Klima­paket der Bundes­re­gierung auf dem Tisch. Aber was steht drin? Und: Was taugt es?

Wie nicht anders zu erwarten war, hat sich die Union durch­ge­setzt: Es soll keine CO2 – Steuer geben, sondern einen natio­nalen Emissi­ons­handel, der die Emissionen erfassen soll, die nicht bereits vom bekannten bestehenden europäi­schen Emissi­ons­handel erfasst sind. Dies betrifft Brenn– und Kraft­stoffe, die zum Heizen verwendet werden und vor allen den Verkehr mit Ausnahme des Luftverkehrs.

Als großer Vorteil eines Emissi­ons­handels gilt gemeinhin der Preis­fin­dungs­me­cha­nismus, der zu einer volks­wirt­schaftlich günstigen Allokation von Minde­rungen führen soll. Ausge­rechnet der Preis­fin­dungs­me­cha­nismus ist aber bis 2026 suspen­diert, denn die Koalition will einen festen Ausga­be­preis statt Auktionen: 2021 soll mit 10 € pro Zerti­fikat gestartet werden. Bis 2025 soll der Ausga­be­preis auf 35 € steigen. Ab 2026, also nicht mehr in dieser Legis­la­tur­pe­riode, sollen erst maximale Emissi­ons­mengen festgelegt werden und von Jahr zu Jahr schrumpfen. Bis zu diesem Zeitpunkt gibt es also kein Cap and Trade. Defacto handelt es sich damit nicht um einen wirklichen Emissi­ons­handel sondern um eine Art verkappte Steuer, die aller­dings überra­schend günstig ausfällt: Erste Analysen sprechen von einer Verteuerung von 0,2 Cent pro Autokilometer.

Das Paket setzt insgesamt vor allem auf Anreize: Zunächst soll die EEG-Umlage sinken, um die Elektri­fi­zierung zu fördern. Unklar ist, ob dies nicht eher nur den Effizi­enz­druck minimiert. Minimiert werden soll um erst 0,25 Cent pro Kilowatt­stunde, die dann bis 2023 auf 0,625 Cent steigen. Diese Reduzierung soll aus den Erlösen der CO2–Bepreisung bezahlt werden. Was uns nicht ganz klar ist: Bedeutet das nicht, dass die EEG– Umlage zur Beihilfe mutiert? Schließlich wird Geld an EEG–Anlagenbetreiber ausge­reicht, das durch die Taschen des Staates gewandert ist. Nachdem der EuGH erst nach langem Tauziehen klarge­stellt hat, dass die Umlage heute keine Beihilfe darstellt und damit auch nicht dem europäi­schen Beihil­fe­regime unter­stellt, ist dieser Schritt zumindest überra­schend. Schließlich wird die Förderung erneu­er­barer Energien in Deutschland durch den zusätz­lichen Mitspieler „Europäische Kommission“ nicht einfacher.

Bereits bereit durch die Presse gegangen: Die Pendler­pau­schale soll von 2021 – 2026 ab dem 21. Kilometer auf 0,35 € steigen. Die gute Absicht ist klar, aber wird dies nicht dazu führen, dass eher mehr als weniger Auto gefahren wird? Da die Pendler­pau­schale natur­gemäß nur denje­nigen zugute kommt, die überhaupt Steuern zahlen, soll aber auch allen anderen etwas Gutes getan werden: Das Wohngeld soll steigen und die CO2-Bepreisung für die Immobi­li­en­wirt­schaft nur begrenzt auf den Mieter umlage­fähig sein.

Im Gebäu­de­be­reich soll ansonsten vorwiegend der Umbau gefördert werden. Doch führt dies wirklich weiter? Dass im Bestand zu wenig passiert, liegt heute maßgeblich mit daran, dass Heizkosten für den Vermieter durch­lau­fende Posten sind. Er hat nichts von effizi­en­teren Gebäude, außer Ärger bei der Umlage der Moder­ni­sie­rungs­kosten. Die einzige harte Maßnahme im Gebäu­de­be­reich trifft dagegen kaum jemanden: Ab 2026 soll es keine neuen Ölhei­zungen mehr geben, aber schon heute machen diese nicht mal 1 % im Neubau aus.

Mit Verkehr geht es weiter: Mit einer besseren Ladesäu­len­in­fra­struktur sollen mehr Autofahrer animiert werden, Elektro­wagen zu kaufen. Mögli­cher­weise werden Schnell­la­de­säulen als Dekar­bo­ni­sie­rungs­maß­nahme der Mineral­öl­wirt­schaft anerkannt und für Tankstellen verbindlich. Schön für Arbeit­nehmer: Wer beim Arbeit­geber Strom tanken kann, muss das nicht versteuern. Recht­liche Hürden gerade im Netzbe­reich werden gesenkt, Rechts­un­si­cher­heiten beispiels­weise über Umlagen beseitigt. Auch der direkte Kauf von Elektro­wagen wird gefördert, aller­dings nur unterhalb des Premiumsbereichs.

Der ÖPNV soll auch ausgebaut werden, ebenso Radwege, die Bundes­re­gierung will auch die KFZ-Steuer stärker (aber wohl nicht nur) an die CO2-Emissionen anbinden. Wie schon vorher feststand: Die Umsatz­steuer auf Bahnfahr­karten soll von 19 % auf 7 % sinken, die Luftver­kehrs­abgabe steigt.

In der Land– und Forst­wirt­schaft sind offenbar wenig Härten geplant. Hier finden sich im wesent­lichen vage Ankün­di­gungen, bei Tierhaltung und Landbau besser zu werden.

Inter­es­santer sind die Pläne zum Ausbau der erneu­er­baren Energien auf 65 % im Jahre 2030. Aber gleich die erste geplante Maßnahme dürfte dieses Ziel zumindest teilweise konter­ka­rieren. Die Bundes­re­gierung will einen Mindest­ab­stand von 1000 m nicht nur zu neuen Windkraft­an­lagen, sondern auch zu bestehenden Stand­orten, die repowered werden könnte. Das ist keine gute Nachricht für den Ausbau der Windenergie, der es zunehmend an attrak­tiven Stand­orten fehlt, wie die Unter­zeichnung der Ausschrei­bungen Wind zeigen. Bundes­länder und auch Kommunen können zwar geringere Mindest­ab­stands­flächen vorsehen, aber angesichts der gut organi­sierten Anti–Windkraftlobby ist dies eher für eine Minderheit der Bundes­länder realis­tisch. Immerhin: Kommunen sollen künftig finan­ziell am Betrieb von Windrädern beteiligt werden. Dass die bayerische 10H-Abstands­regel erhalten bleiben soll, stellt dagegen einen zusätz­lichen Dämpfer für die Windkraft da. Zu begrüßen ist dagegen die Verlän­gerung der KWK–Förderung bis 2030 und (damit wohl verbunden) die Förderung von Wärmenetzen.

2019-09-20T19:18:18+02:0020. September 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt, Verkehr, Wärme|

Das Öko-Institut zu CO2-Steuer oder Handel: Was bedeutet das praktisch?

Es ist inzwi­schen Konsens, dass auch in den bisher vom Emissi­ons­handel nicht erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr effizi­entere Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Klima­ziele zu erreichen. Denn während Energie Wirtschaft und Industrie durch den europäi­schen Emissi­ons­handel deutlich weniger CO2 emittieren als vor dessen Einführung 2005, stagnieren die Emissionen der bisher nicht regulierten Sektoren oder nehmen sogar zu.

Aktuell werden als Regelungs­al­ter­na­tiven sowohl eine CO2-Steuer als auch die Einführung eines Emissi­ons­handels auch für diese von der europäi­schen Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EU nicht erfassten Sektoren disku­tiert. Die Debatte, welches Instrument vorteil­hafter und für den Bürger weniger belastend ist, wird dabei bisher insbe­sondere entlang der Frage geführt, wie sich ein solches System auswirken würde. Die Frage, wie man sich die Einführung entweder einer Steuer oder eines Emissi­ons­handels praktisch vorzu­stellen hat, wurde aller­dings bisher wenig disku­tiert. Diese Leerstelle hat das Öko–Institut im Auftrag der Agora Energie­wende nun geschlossen.

Das Ökoin­stitut ist für diese Bewertung präde­sti­niert, weil es den europäi­schen Emissi­ons­handel seit seinem Start intensiv begleitet. Welche Aufwände in prakti­scher Hinsicht mit dem Aufbau einer adminis­tra­tiven und regula­to­ri­schen Struktur für ein solches Handels­system sowohl auf Seiten des Staates, als auch auf Seiten der adres­sierten Unter­nehmen verbunden sind, ist damit bei den Gutachtern bekannt. Schließlich läuft so ein System nicht einfach so. Berichts – und Abgabe­pflichten müssen geschaffen werden. Es muss eine Behör­den­struktur geben, die Verstöße überwacht, Zerti­fikate ausgibt und einsammelt. Die Abgrenzung zu den Emissionen des EU – Emissi­ons­handels muss sicher funktio­nieren. Die Unter­nehmen, die bisher noch nie mit dem Emissi­ons­handel zu tun hatten, müssen sich auf das neue Instrument einstellen.

Was für das Gutachten einnimmt: Das Ökoin­stitut deckt eine Vielzahl unter­schied­licher denkbarer Ausge­stal­tungen eines Gebäude – und Verkehrs­emis­si­ons­handels ab. Sowohl ein mit dem EUETS verbun­dener oder auf Annäherung ausge­legter Emissi­ons­handel, als auch ein solitäres deutsches System finden ebenso Nieder­schlag, wie unter­schied­liche verwal­tungs­tech­nische Anknüp­fungs­punkte für die Berichts- und Abgabe­pflicht. Diese Breite bedingt auch eine gewisse Bandbreite im Hinblick auf die Ergeb­nisse. Der Tenor dieser Ergeb­nisse ist aber klar: Ein solitärer Emissi­ons­handel könnte in ungefähr zwei bis drei Jahren einge­führt werden. Ein mit dem europäi­schen Instrument sinnvoll verbind­barer Emissi­ons­handel würde eher drei bis vier Jahre beanspruchen. Eine Erwei­terung des EU – System selbst würde wohl fünf Jahre oder mehr kosten.

Angesichts des Umstandes, dass die Klima­ziele bis 2030/2050 schnellere Erfolge voraus­setzen, spricht dies aus Sicht des Gutachtens klar für eine Steuer, die schnell einge­führt werden könnte.

2019-08-27T15:55:18+02:0027. August 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

TEHG: Ja, bitte!

Nun ist es schon ein veritabler Teenager: Das Emissi­ons­han­dels­system. 2003 aufge­setzt, 2005 geboren, läuft der Kleine nach einigen Entwick­lungs­schwie­rig­keiten inzwi­schen einiger­maßen rund. 2021, wenn die 4. Handel­s­pe­riode beginnt, soll der Emissi­ons­handel endlich leisten, was man sich von Anfang an versprach: Emissi­ons­min­de­rungen dort fördern, wo sie volks­wirt­schaftlich am günstigsten sind, und insbe­sondere die Einsatz­rei­hen­folge von Kraft­werken so ändern, dass nicht die Kraft­werke mit den meisten Emissionen die niedrigsten Kosten haben und deswegen am meisten laufen.

Bei Kursen von bald 30 EUR pro Emissi­ons­be­rech­tigung erscheint dies in greif­barer Nähe. Und tatsächlich scheint der Mecha­nismus zu funktio­nieren: Braun­koh­le­kraft­werke stehen aktuell oft nicht mehr im Geld. Dies freut nicht nur die Umwelt­mi­nis­terin. Auch mancher Anlagen­be­treiber denkt darüber nach, ob sie von der Kursent­wicklung nicht profi­tieren könnten.

Für Anlagen, die bereits emissi­ons­han­dels­pflichtig sind, bietet sich als Möglichkeit zunächst die Emissi­ons­re­du­zierung an. Denn wenn weniger emittiert wird, sinkt die Abgabe­ver­pflichtung nach § 7 Abs. 1 TEHG. Damit sinken auch die relativen Kosten pro produ­zierter Einheit. Viele Unter­nehmen denken deswegen über den Einsatz alter­na­tiver Brenn­stoffe nach.

Eine weitere Möglichkeit für die Optimierung bestehender emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Standorte besteht, wenn sich neben der TEHG-Anlage eine bisher nicht emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlage befindet, die wenig oder nichts oder zumindest keine fossilen Emissionen emittiert, aber zur Produktion beiträgt. Hier könnte durch Einbe­ziehung in die bestehende immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­migung unter Umständen die Zuteilung erhöht werden. Zwar sind die Regelungen für die laufende Handel­s­pe­riode komplex, aber für die Jahre ab 2021 lohnt es sich, zumindest über die Spiel­räume nachzudenken.

Dies gilt auch für eine weitere Kategorie von Anlagen, die bisher nicht emissi­ons­han­dels­pflichtig sind. Nach § 2 Abs. 5 TEHG sind eine Reihe von Anlagen­typen ausge­nommen, obwohl sie an sich die Schwel­len­werte überschreiten, u. a. Abfall­ver­bren­nungs­an­lagen für gefähr­liche Abfälle und Siedlungs­ab­fälle. Hier wird aktuell – anders als früher – auf die tatsächlich verbrannten Abfälle abgestellt und ein Anteil von 2/3 verlangt. Dies beinhaltet zwar auch Unsicher­heiten, aber für viele Anlagen­be­treiber hat es auch Vorteile, weil die Emissionen zum größten Teil biogen sind, also keine Abgabe­pflichten auslösen. Aber für die Erzeugung von Fernwärme und hochef­fi­zi­enter Wärme Zutei­lungen fließen können.

Wenn  auch Sie darüber nachdenken, ob Ihre Standorte emissi­ons­han­dels­rechtlich optimiert werden können, melden Sie sich gern telefo­nisch unter 030 403 643 62 0 oder per E‑Mail an office@re-rechtsanwaelte.de bei uns.

2019-08-06T10:23:31+02:006. August 2019|Emissionshandel|