Mehr als „Ablass­handel“: Der freiwillige Markt

Das Wichtigste zuerst: Nein, die Kompen­sation von Emissionen durch den Kauf von Zerti­fi­katen ist kein wirkungs­loser „Ablass­handel“. Tatsächlich verhält sich die Sache vielmehr so:

Wie viel CO2 emittiert wird, ist sehr gut mess- und erfassbar. Dies resul­tiert schon aus dem Umstand, dass der Kohlen­stoff­gehalt von Brenn­stoffen ja eine messbare Größe darstellt. Werden sie verbrannt, ist damit klar, wie viel Kohlen­di­oxid­gehalt in die Atmosphäre entlassen wird. Genaue Daten darüber, wie hoch der Kohlen­stoff­gehalt von bestimmten Brenn­stoffen ist, besitzen die Liefe­ranten, es gibt aber auch Standard­werte. Es ist auch bekannt, wie viel Kohlen­stoff umver­brannt in der Schlacke verbleibt und deswegen nicht in die Emissi­ons­menge eingeht. Da auch bekannt ist, wie hoch die Wirkungs­grade bestimmter Techno­logien sind, ist es gut möglich, mit einem nicht ganz präzisen, aber ausrei­chend hohen Näherungsgrad die Emissionen, die auf Autofahrten mit bestimmten PKW, Flügen, aber auch Heizen oder Fleisch­verzehr entfallen, abzuschätzen. Um ein Beispiel zu nehmen: Ein Flug von Berlin nach Barcelona und zurück verur­sacht 0,561 t CO2 (einen CO2-Rechner unterhält beispiels­weise das Umwelt­bun­desamt)

Wie viel CO2 einge­spart wird, ist damit ebenso gut erfassbar. Wenn ein Unter­nehmen eine bestimmte Menge Dampf beispiels­weise nicht mehr unter Einsatz von Kohle, sondern unter Einsatz von Gas erzeugt, kann man das sehr präzise berechnen. Oder wenn 20 Familien nicht mehr Brennholz verfeuern, sondern einen Solar­kocher verwenden. Oder wenn eine Deponie abgedichtet und das bei entste­hende Methan aufge­fangen und energe­tisch genutzt wird. Auch hier hat man also eine Zahl. Ebenso ist bekannt, was die Umrüstung (Technik, Arbeits­kräfte, Finan­zierung …) oder die Solar­kocher kosten. Damit kann man sehr einfach ausrechnen, was die Einsparung jeder einzelnen Tonne CO2 kostet.

Wenn nun die Urlau­berin mit dem Flug nach Barcelona einen Anteil an den Inves­ti­ti­ons­kosten der Umrüstung von Kohle auf Gas oder dem Kauf der Solar­kocher bezahlt, der ihren 0,561 t CO2 entspricht, so verhält es sich natur­wis­sen­schaftlich so, als wäre sie gar nicht geflogen: Ohne ihr Geld hätte die Familie den Solar­kocher nicht angeschafft. Dank ihres Geldes heben sich Emission und Einsparung auf.

Natürlich – und hier kommen wir an den heiklen Punkt an der Sache – funktio­niert das nur, wenn die erzielte und finan­zierte Emissi­ons­ein­sparung nicht sowieso statt­ge­funden hätte. Hätte also das Unter­nehmen schon deswegen auf Gas umgestellt, weil Gas günstiger ist als Kohle oder weil ein Gesetz in Kraft getreten ist, dass die Umstellung gebietet, so läuft der Einspar­effekt leer. Um das ebenso sicher ausschließen zu können, wie Manipu­la­tionen und Unrich­tig­keiten bei der Bemessung von Einspa­rungen zu verhindern, gibt es Standards und Sachver­ständige, die diese Standards überwachen. Ist gewähr­leistet, dass die Standards einge­halten werden, werden Zerti­fikate ausgestellt,

Die Standards sind nicht gesetzlich geregelt. Theore­tisch könnte sich jeder einen Standard ausdenken und Zerti­fikate ausstellen. Es ist aber nicht anzunehmen, dass sich solche „Mogel­zer­ti­fikate“ durch­setzen würden. Wenn Unter­nehmen und Bürger Geld für Projekte ausgeben, um Gutes zu tun und/oder damit zu werben, möchten sie schließlich auch einen Gegenwert für ihr Geld. Die derzeit gehan­delten Zerti­fikate sind deswegen entweder als Certified Emissions Reduc­tions (CER) Ergebnis eines offizi­ellen und völker­rechtlich veran­kerten Mecha­nismus und bilden Einspa­rungen in Entwick­lungs­ländern ab. Oder es handelt sich um Verified bzw. Voluntary Emissions Reduc­tions (VER), also rein private Standards, die aber in allen uns bekannten Fällen ebenso einem veröf­fent­lichten Standard mit definierten Anfor­de­rungen, die stets auch die „Zusätz­lichkeit“ einer Maßnahme umfassen, entsprechen müssen und immer extern (z. B. durch den TÜV, der auch einen eigenen Standard definiert hat) geprüft werden. Projekte, die besonders wertvoll sind, weil sie auch soziale und andere Umwelt­aspekte als „nur“ Einsparung von Treib­haus­gasen betreffen, können sich als „Gold Standard“ approved zerti­fi­zieren lassen.

Was ist also wichtig, wenn man Emissionen kompen­sieren möchte? Die Projekte, die die Einspa­rungen generieren, müssen nachvoll­ziehbar, trans­parent und von externen Gutachtern bestätigt sein. Möchte man nicht selbst den (mitunter den eigenen Sachver­stand deutlich überstei­genden) Aufwand betreiben, den Wert und die Nachvoll­zieh­barkeit von Projekten selbst nachzu­prüfen, so ist man mit Dienst­leistern gut bedient, die entweder eigene oder fremde Projekte checken und die Zerti­fikate vermarkten. Wichtig ist, dass die – weitgehend standar­di­sierten – Verträge die Einhaltung der Standards, die man sich wünscht, garan­tieren, damit man, werden sie doch verfehlt, zumindest den Vertrag rückab­wi­ckeln kann (Miriam Vollmer)

2020-01-12T22:11:22+01:0012. Januar 2020|Emissionshandel, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom, Umwelt|

Emissi­ons­handel: Neuig­keiten für die Änderung von Überwachungsplänen

Es gibt Neuig­keiten: Die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) hat mit Ansage ihre Verwal­tungs­praxis über die Änderungen von Überwa­chungs­plänen, also den Erfas­sungs­me­thoden für die Anlagen­emis­sionen emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen, geändert. Heute erreichte die Mitteilung, wie die mit der Überwa­chung des Emissi­ons­handels betraute Behörde künftig vorgehen will, per E‑Mail die Betreiber:

Während es bisher üblich war, Änderungen des Überwa­chungs­plans erst nach dem Änderungs­zeit­punkt anzuzeigen und eine Geneh­migung hierfür einzu­holen, soll künftig so frühzeitig eine Änderung der Geneh­migung beantragt werden, dass die Geneh­migung noch vor der Umsetzung ergehen kann. Rückwirkend genehmigt wird, wenn zwar vor Umsetzung beantragt, aber nicht recht­zeitig genehmigt wird. Geneh­mi­gungen für scho ´n umgesetzte Änderungen werden künftig restriktiv gehandhabt und ergehen wohl nur noch, wenn ansonsten die Bericht­erstattung verfälscht wird, ansonsten nur noch mit Wirkung für die Zukunft.

Was bedeutet das nun für die Betreiber emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen? Sie müssen alle Arten von Änderungen weniger hemds­är­melig handhaben als bisher. Insbe­sondere muss künftig mehr Zeit vor der Umsetzung von Änderungen einge­plant werden. Betreiber werden also weniger flexibel. Auf keinen Fall sollten Unter­nehmen die Änderung auf die leichte Schulter nehmen: Im schlimmsten Fall werden Daten falsch erfasst, und Emissi­ons­be­richte deswegen auf rechtlich fehler­hafter, weil nicht ordnungs­gemäß geneh­migter Basis erstellt. Zwar sind mit Minder­ab­gaben wegen fehler­hafter Emissi­ons­be­richte keine Straf­zah­lungen nach § 30 Abs. 1 TEHG (mehr) verbunden. Aber vorsätzlich fehler­hafte Emissi­ons­be­richte können bis zu 500.000 EUR Bußgeld nach sich ziehen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 TEHG), verspätet einge­reichte Überwa­chungs­pläne immerhin noch mit bis zu 50.000 EUR Bußgeld sanktio­niert werden (§ 32 Abs. 3 Nr. 4 TEHG). Selbst wenn dieser Rahmen nicht ausge­schöpft wird: Das langwierige und belas­tende Verfahren sollte jeder Betreiber tunlichst vermeiden (Miriam Vollmer).

2020-01-07T21:58:36+01:007. Januar 2020|Emissionshandel|

Emissi­ons­handel: BEHG-Änderung in letzter Minute

Hoppla: Hatte der Bundesrat nicht noch gerade beschlossen, wegen des Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes (BEHG) nicht dem Vermitt­lungs­aus­schuss anzurufen, und diesen nur mit den steuerlich relevanten Teilen des Klima­pakets zu befassen? Wo kommt denn nun auf einmal die Erhöhung der Preise für Zerti­fi­kat­preise her?

Tatsächlich verhält es sich: Man unter­scheidet Zustim­mungs- und Einspruchs­ge­setze. Bei Zustim­mungs­ge­setzen muss der Bundesrat – die Länder­ver­tretung – aktiv zustimmen. Bei Einspruchs­ge­setzen kann der Bundesrat letztlich ein Gesetz nicht verhindern. Er kann nur Einspruch einlegen, der aber durch den Bundestag überstimmt werden kann. Bevor er zu diesem Mittel greift, muss er aber den Vermitt­lungs­aus­schuss anrufen (Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 GG). Dieser besteht aus 32 Personen, die je zur Hälfte dem Bundestag und dem Bundesrat angehören. Der Vermitt­lungs­aus­schuss versucht nach seiner Anrufung – wie der Name schon sagt – zu vermitteln und eine Lösung zu finden, die alle zufrieden stellt. Oder zumindest alle gleich unzufrieden.

So ist es auch beim BEHG gelaufen: Angerufen wurde der Vermitt­lungs­aus­schuss wegen der – gar nicht vom BEHG erfassten – steuer­recht­lichen Regelungen, u. a. zur Pendler­pau­schale. Diese gehört nicht zu den „Lieblingen“ der Grünen, denn sie fördert Landschafts­zer­sie­delung und erhöht die gefah­renen Autoki­lo­meter. Die Grünen waren aber bereit, die ungeliebte Pauscha­len­er­höhung zu akzep­tieren, wenn sie dafür an anderer Stelle einen Wunsch frei hatten: Der CO2-Preis war ihnen zu niedrig, was viele in SPD und auch der Union ebenso sahen. Am Ende einigte man sich auf ein Mehr ist mehr: Eine höhere Pauschale und ein höherer CO2-Preis von 25 EUR im Jahr 2021 (statt nur 10 EUR), der dann bis 2025 auf 55 EUR (statt 35 EUR) steigt.

Damit ist die am 29.11.2019 im Bundesrat eigentlich schon geschlossene „Schatz­truhe“ der Gesetz­gebung für das BEHG also wieder offen. Dies ist auch möglich und läuft der Beschluss­fassung im Bundesrat, den Vermitt­lungs­aus­schuss nicht anzurufen, auch nicht zuwider. Denn durch erneute Beschluss­fas­sungen kann auch das einmal schon „durch­ge­wunkene“ Gesetz noch einmal geändert werden.

Und so soll nun noch morgen, am 19. Dezember um 13.15 Uhr, im Bundestag erneut über das BEHG abgestimmt werden (Miriam Vollmer).

2019-12-20T20:48:37+01:0018. Dezember 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|