Emissi­ons­handel: Neuig­keiten für die Änderung von Überwachungsplänen

Es gibt Neuig­keiten: Die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) hat mit Ansage ihre Verwal­tungs­praxis über die Änderungen von Überwa­chungs­plänen, also den Erfas­sungs­me­thoden für die Anlagen­emis­sionen emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen, geändert. Heute erreichte die Mitteilung, wie die mit der Überwa­chung des Emissi­ons­handels betraute Behörde künftig vorgehen will, per E‑Mail die Betreiber:

Während es bisher üblich war, Änderungen des Überwa­chungs­plans erst nach dem Änderungs­zeit­punkt anzuzeigen und eine Geneh­migung hierfür einzu­holen, soll künftig so frühzeitig eine Änderung der Geneh­migung beantragt werden, dass die Geneh­migung noch vor der Umsetzung ergehen kann. Rückwirkend genehmigt wird, wenn zwar vor Umsetzung beantragt, aber nicht recht­zeitig genehmigt wird. Geneh­mi­gungen für scho ´n umgesetzte Änderungen werden künftig restriktiv gehandhabt und ergehen wohl nur noch, wenn ansonsten die Bericht­erstattung verfälscht wird, ansonsten nur noch mit Wirkung für die Zukunft.

Was bedeutet das nun für die Betreiber emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen? Sie müssen alle Arten von Änderungen weniger hemds­är­melig handhaben als bisher. Insbe­sondere muss künftig mehr Zeit vor der Umsetzung von Änderungen einge­plant werden. Betreiber werden also weniger flexibel. Auf keinen Fall sollten Unter­nehmen die Änderung auf die leichte Schulter nehmen: Im schlimmsten Fall werden Daten falsch erfasst, und Emissi­ons­be­richte deswegen auf rechtlich fehler­hafter, weil nicht ordnungs­gemäß geneh­migter Basis erstellt. Zwar sind mit Minder­ab­gaben wegen fehler­hafter Emissi­ons­be­richte keine Straf­zah­lungen nach § 30 Abs. 1 TEHG (mehr) verbunden. Aber vorsätzlich fehler­hafte Emissi­ons­be­richte können bis zu 500.000 EUR Bußgeld nach sich ziehen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 TEHG), verspätet einge­reichte Überwa­chungs­pläne immerhin noch mit bis zu 50.000 EUR Bußgeld sanktio­niert werden (§ 32 Abs. 3 Nr. 4 TEHG). Selbst wenn dieser Rahmen nicht ausge­schöpft wird: Das langwierige und belas­tende Verfahren sollte jeder Betreiber tunlichst vermeiden (Miriam Vollmer).

2020-01-07T21:58:36+01:007. Januar 2020|Emissionshandel|

Emissi­ons­handel: BEHG-Änderung in letzter Minute

Hoppla: Hatte der Bundesrat nicht noch gerade beschlossen, wegen des Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes (BEHG) nicht dem Vermitt­lungs­aus­schuss anzurufen, und diesen nur mit den steuerlich relevanten Teilen des Klima­pakets zu befassen? Wo kommt denn nun auf einmal die Erhöhung der Preise für Zerti­fi­kat­preise her?

Tatsächlich verhält es sich: Man unter­scheidet Zustim­mungs- und Einspruchs­ge­setze. Bei Zustim­mungs­ge­setzen muss der Bundesrat – die Länder­ver­tretung – aktiv zustimmen. Bei Einspruchs­ge­setzen kann der Bundesrat letztlich ein Gesetz nicht verhindern. Er kann nur Einspruch einlegen, der aber durch den Bundestag überstimmt werden kann. Bevor er zu diesem Mittel greift, muss er aber den Vermitt­lungs­aus­schuss anrufen (Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 GG). Dieser besteht aus 32 Personen, die je zur Hälfte dem Bundestag und dem Bundesrat angehören. Der Vermitt­lungs­aus­schuss versucht nach seiner Anrufung – wie der Name schon sagt – zu vermitteln und eine Lösung zu finden, die alle zufrieden stellt. Oder zumindest alle gleich unzufrieden.

So ist es auch beim BEHG gelaufen: Angerufen wurde der Vermitt­lungs­aus­schuss wegen der – gar nicht vom BEHG erfassten – steuer­recht­lichen Regelungen, u. a. zur Pendler­pau­schale. Diese gehört nicht zu den „Lieblingen“ der Grünen, denn sie fördert Landschafts­zer­sie­delung und erhöht die gefah­renen Autoki­lo­meter. Die Grünen waren aber bereit, die ungeliebte Pauscha­len­er­höhung zu akzep­tieren, wenn sie dafür an anderer Stelle einen Wunsch frei hatten: Der CO2-Preis war ihnen zu niedrig, was viele in SPD und auch der Union ebenso sahen. Am Ende einigte man sich auf ein Mehr ist mehr: Eine höhere Pauschale und ein höherer CO2-Preis von 25 EUR im Jahr 2021 (statt nur 10 EUR), der dann bis 2025 auf 55 EUR (statt 35 EUR) steigt.

Damit ist die am 29.11.2019 im Bundesrat eigentlich schon geschlossene „Schatz­truhe“ der Gesetz­gebung für das BEHG also wieder offen. Dies ist auch möglich und läuft der Beschluss­fassung im Bundesrat, den Vermitt­lungs­aus­schuss nicht anzurufen, auch nicht zuwider. Denn durch erneute Beschluss­fas­sungen kann auch das einmal schon „durch­ge­wunkene“ Gesetz noch einmal geändert werden.

Und so soll nun noch morgen, am 19. Dezember um 13.15 Uhr, im Bundestag erneut über das BEHG abgestimmt werden (Miriam Vollmer).

2019-12-20T20:48:37+01:0018. Dezember 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Emissi­ons­handel: Der Europäische „Green New Deal“

Die neue Kommission unter Präsi­dentin von der Leyen hat ihre Vision für ein klima­neu­trales Europa 2050 vorge­stellt. Zwar wird sich im Laufe des absehbar kontro­versen Verhand­lungs­pro­zesses sicher noch Einiges ändern. Es loht sich trotzdem, die Pläne für den Emissi­ons­handel anzuschauen:

# Ausgangs­punkt: Das 2030-Minde­rungsziel soll von 40% auf 50% – 55% angehoben werden. Selbst wenn anderen Sektoren wie Gebäude und Verkehr größere Minde­rungs­an­stren­gungen abver­langt würden, klar ist: Auch im EU-Emissi­ons­handel wird das Budget sinken. Damit steigen die Kurse und sinken – wenn es sie überhaupt noch geben sollte – die kosten­losen Zuteilungen.

# Der Emissi­ons­handel soll auf den Seeverkehr ausge­weitet werden.

# Zerti­fikate für die Luftfahrt sollen verknappt werden.

# Die Kommission plant ein Grenz­aus­gleichs­system für Produkte aus Staaten, die keine vergleichbare CO2-Belastung wie das Emissi­ons­han­dels­system kennen, mit anderen Worten Klima­zölle an Europas Außen­grenzen. Es wird nicht erwähnt, aber dies könnte – weil das Bedro­hungs­sze­nario so aufge­gangen würde – das Ende der privi­le­gierten Zutei­lungen für Carbon Leakage bedrohte Indus­trie­an­lagen und/oder die Strom­kos­ten­kom­pen­sation bedeuten.

# Schon in der Vergan­genheit wollte die EU die Erlöse aus dem Emissi­ons­han­dels­system als eigene Haushalts­mittel, was auch ein Stück Unabhän­gigkeit von den Mitglied­staaten bedeuten würde. Damit konnte sie sich bisher nicht durch­setzen. Nun unter­nimmt sie einen neuen Anlauf und verlangt 20% der Erlöse aus den Verstei­ge­rungen von Emissionsberechtigungen.

# Es soll ein genereller CO2-Preis einge­führt werden, voraus­sichtlich über eine Änderung der Energie­be­steue­rungs­richt­linie.

# Der Straßen­verkehr soll in den Emissi­ons­handel einbe­zogen werden. Für die Bundes­re­publik würde das bedeuten: Mögli­cher­weise geht der neue nationale Emissi­ons­handel noch vor Ende der Erpro­bungs­phase von 2021 bis 2025 in einer gemein­schafts­weiten Regelung auf.

# Nicht nur, aber auch für den Emissi­ons­handel relevant: Die Kommission möchte den Zugang von Umwelt­ver­bänden zu den Gerichten verbessern.

Wie geht es weiter? Schon nächstes Jahr sollen die recht­lichen Grund­lagen für die Änderung der Klima­ziele geschaffen werden, 2021 soll der Emissi­ons­handel dann grund­legend novel­liert werden (Miriam Vollmer).

2019-12-13T10:17:07+01:0012. Dezember 2019|Emissionshandel, Energiepolitik|