Was ist eine Emission: Zu OVG BB 12 B 14/20

Was unter einer Emission zu verstehen ist, hat das Emissi­ons­han­dels­recht schon häufiger beschäftigt. Immerhin wissen wir aus den Entschei­dungen des EuGH vom 19. Januar 2017 (C‑460/15 – Schaefer Kalk) und 6. Februar 2019 (C 561/19 – Solvay), dass dauerhaft in Form von Kalzi­um­car­bonat (PCC; also Kalk bzw. Kreide) gebun­denes CO2 nicht als emittiert gilt, weil es die Atmosphäre ja nie erreicht.

Doch wie sieht es aus, wenn in einer Anlage der chemi­schen Industrie CO2 abgeschieden wird, das dann an eine andere Anlage weiter­ge­leitet und dort mit Natron­lauge zu Natri­um­car­bonat (Na2CO3) ausge­fällt wird? Dieses Natri­um­car­bonat wird in einem Reaktor verwendet, aber es reagiert selbst nicht. Als Teil von Abwässern wird es nach zweifacher Reinigung bei einem pH-Wert von 7,5 in die Elbe einge­leitet, wo aber auch keine Abscheidung des CO2 zu erwarten ist, weil die Elbe nicht sauer ist, so dass eine Freisetzung des CO2 im Ergebnis nicht zu erwarten ist.

Der Betreiber ging deswegen davon aus, dass auch hier keine Abgabe­pflicht greift und berichtete entspre­chend an die DEHSt. Diese aller­dings sah dies nicht als richtig an, schätzte eine Abgabe­menge, die über der vom Betreiber für richtig angese­henen Menge liegt, der (um Straf­zah­lungen zu vermeiden) für die volle DEHSt-Menge mit einjäh­riger Verspätung unter Vorbehalt abgab und sodann Rücküber­tragung der seiner Ansicht nach zu viel abgege­benen Zerti­fikate geltend machte.

Vorm Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin unterlag die DEHSt zunächst. Das OVG Berlin-Brandenburg aller­dings hob diese Entscheidung am 16.03.2021 auf Berufungs­zu­las­sungs­antrag und Berufung der Behörde auf und wies die Klage insgesamt ab (OVG 12 B 14/20). Die Begründung: So sicher wie die Klägerin meint, sei die Bindung des CO2 im Natri­um­car­bonat nicht. Es fände eine ständige Gleich­ge­wichts­re­aktion statt. Es würde auch immer wieder durch Verwir­be­lungen CO2 frei. Zudem würde auch die Fähigkeit des Meeres – hier also der Nordsee – CO2 aufzu­nehmen, durch diese Einleitung teilweise quasi „verbraucht“, wem diese Ressource zusteht, ist aber Sache des EU-Gesetz­gebers, nicht einzelner Betreiber.

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Was bedeutet das für die Praxis? Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie wichtig im Emissi­ons­handel eine saubere Darlegung von natur­wis­sen­schaft­lichen Vorgängen ist. Und: Hier hat der Betreiber ein Jahr später vorsichts­halber noch Zerti­fikate abgegeben. Die Behörde hatte auf eine Straf­zahlung in Hinblick auf die Verifi­zierung abgesehen. Das muss aber nicht so laufen. Bei Streit­fragen rund um Abgabe­mengen ist stets äußerste Vorsicht einzu­halten und immer auf den Rückfor­de­rungs­prozess zu setzen, nie auf das Risiko einer viel zu späten, mögli­cher­weise straf­zah­lungs­be­legten Nachfor­derung (Miriam Vollmer)

2021-06-08T10:36:19+02:008. Juni 2021|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

4. Handel­s­pe­riode: Der CSCF beträgt künftig null!

Die 4. Handel­s­pe­riode des EU-Emissi­ons­handels läuft nunmehr seit Januar. Aber mit den Zutei­lungen lassen die Behörden sich Zeit. Zwar haben die Betreiber schon im Juni 2019 ihre Zutei­lungs­an­träge gestellt. Doch noch immer gibt es keine Zutei­lungs­be­scheide und erst recht keine Ausschüt­tungen von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen. Verant­wortlich für diese Verzö­gerung ist aber nicht die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) in Berlin, die die Bescheide erlässt. Sondern die Europäische Kommission, die in einem ersten Schritt mit Beschluss vom 12. März 2021 die Bench­marks erlassen hat (Sie finden Sie hier), die sich aus den Meldungen der Anlagen­be­treiber ergeben haben sollen.

Nun hat die Kommission wieder von sich hören lassen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2021 hat sie den CSCF, die sektor­über­grei­fende anteilige Kürzung bei Überschreitung der maximalen Gesamt­summe der zuzutei­lenden Zerti­fikate um mehr als die Reserve von 3%, auf „null“ festge­setzt. Anders als in bisher allen Handel­s­pe­rioden bleibt es also bei der Kürzung, die aus dem Zusam­men­spiel von Bench­marks auf Basis best verfüg­barer Techniken und der generellen Verrin­gerung des Budgets um 2,2% pro Jahr resul­tiert. Für die Anlagen, die weder als abwan­de­rungs­be­droht gelten, noch Fernwärme erzeugen, soll es ab 2026 ein Phase Out bei der kosten­losen Zuteilung geben.

Mit dieser Entscheidung entfällt ein in der Vergan­genheit stetiger Quell recht­licher Unsicherheit: In allen drei bishe­rigen Handel­s­pe­rioden war die anteilige Kürzung zur Budget­si­cherung der Höhe und teilweise auch dem Grunde nach umstritten. Diese Schlachten rund um die Frage, welche Zutei­lungen eigentlich in welcher Höhe einge­flossen sind. Ob die berech­nende Behörde sich nicht schon rein arith­me­tisch verrechnet hat und ob sie ihren Berech­nungsgang nicht vollständig hätte offen legen müssen. Welche Privi­le­gie­rungen („Early Action“ – erinnern Sie sich noch?) aus sozusagen grauer Vorzeit auf welche späteren Kürzungen noch anwendbar sind. Und ob Anlagen überhaupt in die richtige Kategorie einsor­tiert wurden oder vielleicht Kürzungen gar nicht unterfallen.

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Damit dürften nun die inhalt­lichen Voraus­set­zungen für die Zuteilung vorliegen. Nun muss „nur“ noch vollzogen werden. Wir sind also gespannt, wann die Bescheide bei den Betreibern eingehen. Da die Urlaubszeit vor der Tür steht, sollten Unter­nehmen darauf achten, dass auch in den Sommer­ferien in jedem Fall schnell analy­siert werden kann, ob Wider­spruch eingelegt werden muss, da hierfür eine Monats­frist nach § 70 Abs. 1 VwGO gilt.

Immerhin: Mit der antei­ligen Kürzung, dem ungeliebten CSCF, erübrigt sich für viele Unter­nehmen der Gang ins Wider­spruchs­ver­fahren. Doch dort, wo indivi­duelle Zutei­lungs­vor­aus­set­zungen im Streit stehen, wird der Emissi­ons­handel auch künftig die Gerichte beschäf­tigen (Miriam Vollmer).

 

 

2021-06-04T16:59:04+02:004. Juni 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wärme|

Das Shell-Urteil: Denkbar auch in Deutschland?

Mit Datum vom 26. Mai 2021 hat das Rechtbank Den Haag, die mit einem Landge­richt vergleichbare Eingangs­in­stanz, Rechts­ge­schichte geschrieben. Auf die Klage einiger Umwelt­ver­bände hin hat es Shell mit allen seinen Konzern­ge­sell­schaften verur­teilt, bis 2030 seine direkten und indirekten Emissionen um satte 45% gegenüber 2019 zu verringern. Eine englische Fassung des nicht rechts­kräf­tigen Urteils (C/09/571932 / HA ZA 19–379) finden Sie hier.

Was steht im Shell-Urteil?

Bei der Klage handelt es sich um eine zivil­recht­liche Entscheidung. Das Urteil beruht auf Art. 162 des 6. Buchs des nieder­län­di­schen Zivil­ge­setz­buchs, der Haftungsnorm für unerlaubte Handlungen. Hier wurde also ein zunächst mal schlichter Unter­las­sungs­an­spruch geltend gemacht, nicht anders als wenn man darauf klagt, dass die Nachbarn endlich aufhören, mitten in der Nacht viel zu laute schwarze Messen zu feiern. 

Nun setzt ein Unter­las­sungs­an­spruch ja stets voraus, dass überhaupt eine unerlaubte Handlung vorliegt und es den Klagenden zusteht, diese geltend zu machen. Im Beispiel mit den satani­schen Nachbarn besteht die unerlaubte Handlung im ruhestö­renden Krach und die Befugnis, Ruhe einzu­klagen, resul­tiert aus der Stellung als Nachbar. Im Falle der Shell-Klage ist die Sache kompli­zierter. Das Gericht hat auf verletzte Sorgfalts­pflichten von Shell gegenüber den Bewohnern der Nieder­lande und der Watten­meer­region abgestellt, was hinter dem Vortrag aus der Klage, wo auf die gesamte Weltbe­völ­kerung heute und in Zukunft abgestellt wird, deutlich zurück­bleibt. Die Rechts­stellung der Nieder­länder und Watten­meer­an­rainer entnimmt das Gericht dem Recht auf Leben und dem Schutz von Privat­leben und Familie laut der EMRK, wie es im Urgenda-Urteil gegen die Nieder­lande angelegt ist.

Shell hat sich darauf berufen, dass das Unter­nehmen am Emissi­ons­handel teilnimmt. Das Gericht geht darauf zwar ein, meint aber, dass der Emissi­ons­handel ja nur einen kleinen Teil der Aktivi­täten von Shell abdecke. Auch die übrigen Geneh­mi­gungen von Shell würden CO2-Emissionen nicht legiti­mieren. Weiter überzeugt es das Gericht auch nicht, dass bei einer Reduktion der Emissionen von Shell andere Unter­nehmen dessen Stellung einnehmen würden. Shell hätte eine eigene Verpflichtung, zudem sei dann mehr Platz im CO2-Budget.

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Verhält­nis­mäßig schmalen Raum nimmt die an sich komplexe Diskussion ein, ob Shell überhaupt als privater Akteur eine eigene Verant­wortung hat oder ob dies eine staat­liche Aufgabe ist. Hier entscheidet sich das Gericht klar zugunsten einer eigenen Verant­wortung des Unter­nehmens neben der der Staaten.

Ist die Entscheidung auf Deutschland übertragbar?

Auch in Deutschland, wie in vielen anderen Ländern auch, gibt es anhängige Klima­klagen. Die FAZ spricht von rund 40 weiteren Klima­klagen in unter­schied­lichen Staaten, die sich gegen Unter­nehmen richten. Eine deutsche Klage ist verhält­nis­mäßig weit: In dem Verfahren Saúl Luciano Lliuya ./. RWE ist schon 2017 ein Beweis­be­schluss ergangen. Das bedeutet: Das OLG Hamm hält es für stich­haltig, dass RWE mit seinen Emissionen für 0,47% der Schäden gerade stehen muss, die am Haus des perua­ni­schen Bauern durch den Klima­wandel entstehen.

Grundlage ist hier nicht ein delikt­i­scher Anspruch wie in den Nieder­landen, denn dieser setzt in Deutschland rechts­wid­riges Verhalten voraus. Insofern besteht also keine Übertrag­barkeit. RWE hat nämlich nicht rechts­widrig gehandelt, weil das Unter­nehmen Geneh­mi­gungen und auch Emissi­ons­zer­ti­fikate vorweisen kann. Statt dessen wurde aber auf § 1004 BGB abgestellt, das ist ein sachen­recht­licher Anspruch gegen Eigen­tums­stö­rungen. Dieser greift nämlich auch dann, wenn das Verhalten des Schuldners recht­mäßig ist, also durch Emissi­ons­handel und Geneh­mi­gungen legitimiert.

Im Ergebnis bedeutet das: Eine ganz parallele Entscheidung zum Shell-Urteil würde in Deutschland wohl nicht ergehen. Aber eine Entscheidung, die im Ergebnis sehr ähnliche Konse­quenzen hätte, wäre durchaus möglich. Damit würden die Verbände, die Klima­klagen betreiben, ihr Ziel aber auch erreicht: Es geht ihnen nicht in erster Linie um Geld und/oder Unter­las­sungs­an­sprüche, sondern um die Änderung von Geschäfts­mo­dellen durch Druck auf Aktionäre. Klima soll ein wichtiger, wenn nicht der wichtigste Faktor für strate­gische Unter­neh­mens­ent­schei­dungen werden (Miriam Vollmer).

 

 

 

2021-05-28T17:36:35+02:0028. Mai 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|