Das Shell-Urteil: Denkbar auch in Deutschland?

Mit Datum vom 26. Mai 2021 hat das Rechtbank Den Haag, die mit einem Landge­richt vergleichbare Eingangs­in­stanz, Rechts­ge­schichte geschrieben. Auf die Klage einiger Umwelt­ver­bände hin hat es Shell mit allen seinen Konzern­ge­sell­schaften verur­teilt, bis 2030 seine direkten und indirekten Emissionen um satte 45% gegenüber 2019 zu verringern. Eine englische Fassung des nicht rechts­kräf­tigen Urteils (C/09/571932 / HA ZA 19–379) finden Sie hier.

Was steht im Shell-Urteil?

Bei der Klage handelt es sich um eine zivil­recht­liche Entscheidung. Das Urteil beruht auf Art. 162 des 6. Buchs des nieder­län­di­schen Zivil­ge­setz­buchs, der Haftungsnorm für unerlaubte Handlungen. Hier wurde also ein zunächst mal schlichter Unter­las­sungs­an­spruch geltend gemacht, nicht anders als wenn man darauf klagt, dass die Nachbarn endlich aufhören, mitten in der Nacht viel zu laute schwarze Messen zu feiern. 

Nun setzt ein Unter­las­sungs­an­spruch ja stets voraus, dass überhaupt eine unerlaubte Handlung vorliegt und es den Klagenden zusteht, diese geltend zu machen. Im Beispiel mit den satani­schen Nachbarn besteht die unerlaubte Handlung im ruhestö­renden Krach und die Befugnis, Ruhe einzu­klagen, resul­tiert aus der Stellung als Nachbar. Im Falle der Shell-Klage ist die Sache kompli­zierter. Das Gericht hat auf verletzte Sorgfalts­pflichten von Shell gegenüber den Bewohnern der Nieder­lande und der Watten­meer­region abgestellt, was hinter dem Vortrag aus der Klage, wo auf die gesamte Weltbe­völ­kerung heute und in Zukunft abgestellt wird, deutlich zurück­bleibt. Die Rechts­stellung der Nieder­länder und Watten­meer­an­rainer entnimmt das Gericht dem Recht auf Leben und dem Schutz von Privat­leben und Familie laut der EMRK, wie es im Urgenda-Urteil gegen die Nieder­lande angelegt ist.

Shell hat sich darauf berufen, dass das Unter­nehmen am Emissi­ons­handel teilnimmt. Das Gericht geht darauf zwar ein, meint aber, dass der Emissi­ons­handel ja nur einen kleinen Teil der Aktivi­täten von Shell abdecke. Auch die übrigen Geneh­mi­gungen von Shell würden CO2-Emissionen nicht legiti­mieren. Weiter überzeugt es das Gericht auch nicht, dass bei einer Reduktion der Emissionen von Shell andere Unter­nehmen dessen Stellung einnehmen würden. Shell hätte eine eigene Verpflichtung, zudem sei dann mehr Platz im CO2-Budget.

Bohrinsel, Öl Plattform, Öl, Rig, Reparaturen

Verhält­nis­mäßig schmalen Raum nimmt die an sich komplexe Diskussion ein, ob Shell überhaupt als privater Akteur eine eigene Verant­wortung hat oder ob dies eine staat­liche Aufgabe ist. Hier entscheidet sich das Gericht klar zugunsten einer eigenen Verant­wortung des Unter­nehmens neben der der Staaten.

Ist die Entscheidung auf Deutschland übertragbar?

Auch in Deutschland, wie in vielen anderen Ländern auch, gibt es anhängige Klima­klagen. Die FAZ spricht von rund 40 weiteren Klima­klagen in unter­schied­lichen Staaten, die sich gegen Unter­nehmen richten. Eine deutsche Klage ist verhält­nis­mäßig weit: In dem Verfahren Saúl Luciano Lliuya ./. RWE ist schon 2017 ein Beweis­be­schluss ergangen. Das bedeutet: Das OLG Hamm hält es für stich­haltig, dass RWE mit seinen Emissionen für 0,47% der Schäden gerade stehen muss, die am Haus des perua­ni­schen Bauern durch den Klima­wandel entstehen.

Grundlage ist hier nicht ein delikt­i­scher Anspruch wie in den Nieder­landen, denn dieser setzt in Deutschland rechts­wid­riges Verhalten voraus. Insofern besteht also keine Übertrag­barkeit. RWE hat nämlich nicht rechts­widrig gehandelt, weil das Unter­nehmen Geneh­mi­gungen und auch Emissi­ons­zer­ti­fikate vorweisen kann. Statt dessen wurde aber auf § 1004 BGB abgestellt, das ist ein sachen­recht­licher Anspruch gegen Eigen­tums­stö­rungen. Dieser greift nämlich auch dann, wenn das Verhalten des Schuldners recht­mäßig ist, also durch Emissi­ons­handel und Geneh­mi­gungen legitimiert.

Im Ergebnis bedeutet das: Eine ganz parallele Entscheidung zum Shell-Urteil würde in Deutschland wohl nicht ergehen. Aber eine Entscheidung, die im Ergebnis sehr ähnliche Konse­quenzen hätte, wäre durchaus möglich. Damit würden die Verbände, die Klima­klagen betreiben, ihr Ziel aber auch erreicht: Es geht ihnen nicht in erster Linie um Geld und/oder Unter­las­sungs­an­sprüche, sondern um die Änderung von Geschäfts­mo­dellen durch Druck auf Aktionäre. Klima soll ein wichtiger, wenn nicht der wichtigste Faktor für strate­gische Unter­neh­mens­ent­schei­dungen werden (Miriam Vollmer).

 

 

 

2021-05-28T17:36:35+02:0028. Mai 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Wie teilen wir den Freiheits­vorrat? Zur Entscheidung v. 24.04.2021 (1 BvR 2656/18 u.a.)

Endlich hätte das BVerfG einen Anspruch auf Klima­schutz festge­schrieben, freuen sich manche Stimmen. Andere beklagen, dass der 1. Senat des BVerfG sich mit Entscheidung vom 24.04.2021, 1 BvR 2656/18 u. a., zum Ersatz­ge­setz­geber aufge­schwungen hätte. Und die Politik lobt die Entscheidung öffentlich, als hätte man ihr Klima­schutz­gesetz (KSG) nicht in einem wesent­lichen Aspekt verworfen. Doch was steht nun tatsächlich in der taufri­schen Entscheidung?

Zunächst handelt es sich nicht um eine, sondern um vier Verfas­sungs­be­schwerden. Diese sind nicht alle zulässig: Die beiden beschwer­de­füh­renden Umwelt­ver­bände sind nicht beschwer­de­befugt, stellte das BVerfG fest und versah die Begründung mit einem deutlichen Hinweis darauf, dass es dem Umwelt­schutz gut täte, wäre dem anders. Zwei der weiteren Beschwer­de­füh­renden leben im Ausland, in Nepal und Bangla­desch. Ihre Beschwerden sah das BVerfG als zulässig an, aber wies sie als unbegründet ab. Die Bundes­re­publik hätte im Ausland nicht dieselben Schutz­mög­lich­keiten wie in Deutschland, Belas­tungen durch Minde­rungs­maß­nahmen kommen ihnen gegenüber sowieso nicht in Betracht, weil sie ja nicht in Deutschland leben.

Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe, Supreme, Court

Die Beschwer­de­füh­renden haben sich jeweils auf Schutz­pflichten berufen. Schutz­pflichten hat das BVerfG in Zusam­menhang mit der Abtrei­bungs­de­batte entwi­ckelt: Sie greifen, wenn einem Verfas­sungsgut eine Gefahr von dritter Seite droht. In diesem Falle ist der Staat verpflichtet, sich vor das gefährdete Schutzgut zu stellen, also etwa Schutz- oder Straf­ge­setze zu erlassen. Doch dem erteilte der 1. Senat des BVerfG hier eine Absage: Bei Erfüllung seiner Schutz­pflichten hat der Staat nämlich einen weiten Spielraum. Auf Verlet­zungen kann man sich nur berufen, wenn der Gesetz­geber gar keine, völlig unzurei­chende oder völlig unzuläng­liche Schutz­vor­keh­rungen getroffen hätte. Das sieht das BVerfG hier nicht. Auch wenn die Ambitionen des Gesetz­gebers mögli­cher­weise nicht einmal für das nach dem Paris Agreement gemeldete Ziel reichen, und dieses wiederum nicht für eine Begrenzung der Erder­wärmung reichen sollte, sieht das BVerfG hier – noch – eine politische, keine recht­liche Frage.

Der Erfolg der Verfas­sungs­be­schwerden beruht also nicht auf einem Anspruch auf mehr Klima­schutz­maß­nahmen, sondern quasi im Gegenteil auf einem Anspruch auf nicht so harte Klima­schutz­maß­nahmen in der Zukunft. Dahinter steht die aus dem Emissi­ons­handel bekannte Idee eines Budgets. Das BVerfG verweist hier auf die Budget­be­rech­nungen von IPCC und Sachver­stän­di­genrat und kommt so zu dem Ergebnis, dass nach 2030 nach der heutigen Konstruktion des KSG nur noch ein minimaler Rest des deutschen Emissi­ons­budgets bis 2050 verbleiben würde. Um dies zu illus­trieren: Das BVerfG stellt sich eine Schale Kekse vor, die für eine Woche reichen sollen. Das KSG erlaubt es aktuell, bis Mittwoch fast alle Kekse aufzu­essen. Denje­nigen, die erst am Freitag vor der Schüssel stehen, bleiben dann nur noch Krümel. Das ist in den Augen des BVerfG mit dem Art. 20a GG auch innewoh­nenden Recht auf eine genera­tio­nen­ge­rechte Verteilung von Umwelt­schutz­maß­nahmen und dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­gebot unvereinbar.

Luisa Neubauer und ihre Mitstreiter haben also nicht gewonnen, weil sie einen Anspruch auf Klima­schutz hätten. Sondern weil sie Anspruch darauf haben, auch nach 2030 noch wie die heute Erwach­senen in Urlaub zu fahren, ein Auto zu fahren oder zu heizen, und nicht eine „Vollbremsung“ zu vollziehen, in der es für heutige Kinder und Jugend­liche keine zumut­baren Lebens­be­din­gungen mehr gibt, wenn sie so alt sind wie heutige Touristen, Autofahrer oder Eigenheimbesitzer.

Hieraus zieht das BVerfG die Konse­quenz: Bis Ende 2022 muss der Gesetz­geber die § 3 Abs. 1 S. 2 und § 4 Abs. 2 S. 3 KSG so neu regeln, dass die Minde­rungs­schritte von 2030 bis 2050 absehbar werden. Diese Entschei­dungen dürfen auch nicht völlig auf den Verord­nungs­geber abgewälzt werden. Doch aus der Gesamt­schau der Entscheidung ergibt sich, dass eine Neure­gelung nur bezogen auf die Jahre ab 2030 nicht reichen kann. Denn eine faire Verteilung der Emissionen, die auf die Genera­tionen verteilt werden können, kann die Zeit bis 2030 nicht aussparen, denn andern­falls gibt es ja gar nicht mehr genug zu verteilen.

Die heutigen Deutschen müssen also mit weiter­ge­henden Einschrän­kungen heutiger Freiheiten rechnen, um ihren Kindern und Enkeln diese Freiheiten auch noch in Zukunft zu ermög­lichen (Miriam Vollmer).

2021-05-01T18:22:31+02:0030. April 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Keine Auslastung von mehr als 100%: Zu EuGH v. 3.12.2020, C‑320/19

Die 3. Handel­s­pe­riode von 2013 bis 2020 ist vorbei, aber ganz kurz vor Schluss hat der EuGH noch eine Entscheidung zur Auslegung der Regelungen über Zutei­lungen für neue Markt­teil­nehmer der 3. Handel­s­pe­riode getroffen (C‑320/19):

Die Ingredion GmbH unterhält eine Anlage, die seit einigen Jahren eine neue Lufter­wär­mungs­anlage und einen neuen Dampf­erzeuger umfasst. Für diese neuen Kapazio­täten beantragte sie eine Mehrzu­teilung, u. a. für ein Zutei­lungs­element mit Brenn­stoff­emis­si­onswert. Für dieses Zutei­lungs­element gibt es keinen vorab festge­legten Auslas­tungs­faktor, er wurde anlagen­spe­zi­fisch festgelegt. Basis waren die Angaben des Anlagen­be­treibers über die zu erwar­tende durch­schnitt­liche Auslastung bis einschließlich 2020.

Die Ingredion GmbH gab einen Wert an, der vor Gericht sachlich nicht in Frage gestellt wurde. Aller­dings: Die instal­lierte Anfangs­ka­pa­zität des neuen Zutei­lungs­ele­ments war niedriger! Das klingt auf den ersten Blick überra­schend bis unglaublich, denn wie soll eine Anlage mehr produ­zieren als ihre Kapazität es erlaubt? Hinter­grund ist aber der vom üblichen Sprach­ge­brauch abwei­chende Begriff der instal­lierten Anfangs­ka­pa­zität in § 16 Abs. 4 ZuV 2020. Danach handelt es sich  bei dieser nicht um die maximale technische und recht­liche Produktion. Sondern um den Durch­schnitt der zwei höchsten Monats­pro­duk­ti­ons­mengen innerhalb des durch­gän­gigen 90-Tage-Zeitraums nach Aufnahme des Regel­be­triebs, der wiederum als der erste Tag eines durch­gän­gigen 90-Tage-Zeitraums definiert war, in dem die Anlage mit durch­schnittlich mindestens 40 Prozent der Produk­ti­ons­leistung arbeitete, § 2 Nr. 2 ZuV 2020. Damit kann es also gut sein, dass die instal­lierte Anfangs­ka­pa­zität nur einen Teil des techni­schen Maximums abdeckt und bis zum Ende des Jahres 2020 mehr produ­ziert werden sollte und wurde. Genau dies trug die Ingredion vor: Sie wollte einen maßgeb­lichen Auslas­tungs­faktor von 109%. Die DEHSt aber gestand der Ingredion nur 99,9% zu. Mehr als 100% könne es nicht geben. Die Ingredion ging vor Gericht.

Justitia, Sternzeichen, Tierkreiszeichen, Waage

Das VG Berlin hatte Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung durch die Behörde und legte die Frage, ob 100% hier wirklich die Obergrenze darstellt, dem EuGH vor. Diese rentschied nun kurz vor Schluss der 3. Handel­s­pe­riode, dass 100% tatsächlich die Obergrenze darstellten. Dabei verwies der Gerichtshof insbe­sondere auf die maßgeb­lichen Auslas­tungs­fak­toren für Zutei­lungs­ele­mente mit Produk­temis­si­ons­bench­marks, von denen keiner mehr als 100% betrug.

Letztlich ist dieses Urteil gerade angesichts der mindestens schrägen Definition der instal­lierten Anfangs­ka­pa­zität keine überzeu­gende Entscheidung. Indes: Für die 4. Handel­s­pe­riode kommt es nun nicht mehr auf diese sehr kompli­zierten Defini­tionen an. Künftig geht es um Auslas­tungs­zu­wächse. Damit hat die Entscheidung nur noch rechts­his­to­ri­schen Charakter (Miriam Vollmer).

2021-04-27T00:18:46+02:0027. April 2021|Emissionshandel|