Proteste als gelebte Demokratie

Ob die Proteste gegen den Tagebau in Lützerath, auf den Straßen der Republik oder in Gemäl­de­ga­lerien wirklich der sinnvollste Hebel für mehr Klima­schutz sind, da haben wir unsere Zweifel. Trotzdem ist es einiger­maßen besorg­nis­er­regend, dass in der öffent­lichen Diskussion aktuell die Tendenz vorherrscht, diese Proteste als undemo­kra­tisch, gewaltsam oder gar „terro­ris­tisch“ darzu­stellen. Denn dadurch wird in Frage gestellt, was spätestens seit der Brokdorf-Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts eigentlich zum Bestand des Verfas­sungs­ver­ständ­nisses unter dem Grund­gesetz zählt: Dass die Versamm­lungs­freiheit weit auszu­legen ist, dass verein­zeltes unfried­liches Verhalten nicht zu einer Inkri­mi­nierung einer Demons­tration insgesamt oder gar einer ganzen Protest­be­wegung führen darf, dass passiver Wider­stand grund­sätzlich möglich sein muss, auch und gerade wenn er sich gegen die Durch­setzung geltenden Rechts wendet.

Tatsächlich ist ja für die Klima­schutz­be­wegung eigentlich eher charak­te­ris­tisch, dass sie geltendes Recht einfordert: vor allem die Einhaltung des Paris-Überein­kommens, also eines völker­recht­lichen Vertrags, und des Klima­schutz­ge­setzes und die darin formu­lierten Ziele. Im Kern ist es insofern eine Bewegung, die sich stärker als beispiels­weise der Protest gegen die Statio­nierung von Pershing II, die Anti-Atom-Bewegung der 1980er oder die Proteste von Landwirten gegen die Dünge­mit­tel­ver­ordnung mit dem demokra­ti­schen Souverän konform geht. Sie verfolgt im Wesent­lichen Ziele, die grund­sätzlich von allen demokra­ti­schen Parteien geteilt werden. Wenn sich Klima­schützer nun gegen rechts­kräftige Entschei­dungen zum Ausbau des Braun­koh­le­ta­gebaus oder des Baus von Autobahnen wenden, dann weisen sie vor allem auf Wider­sprüche in der aktuellen Politik hin. Zum Beispiel auf ein Verkehrs­ressort, das im Detail die Ziele nicht nur knapp, sondern komplett verfehlt, denen sie ‚grosso modo‘ schon zugestimmt hat.

Anti-Akw-Protest 1979 mit Traktoren und Demonstranten auf der Fahrbahn

Straßen­blo­ckade – legitimer ziviler Ungehorsam oder gewalt­samer Akt? Anti-AKW-Demo Hannover 31.3.79, Photo: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE, CC BY-SA 3.0 DE <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en>, via Wikimedia Commons

Aber letztlich kann es darauf gar nicht ankommen, wenn es um den Schutz von Demons­tra­tionen durch die Versamm­lungs­freiheit geht. Denn Versamm­lungen sind auch und gerade dann geschützt, wenn es um Wider­spruch gegen aktuell geltendes Recht geht: Dafür sind politische Prozesse in liberalen Demokratien da, andere Meinungen, die sich nicht in geltendem Recht nieder­ge­schlagen haben, zu absor­bieren und öffentlich zu verhandeln.

Was die Gewalt­samkeit angeht, ist der Gewalt­be­griff, der den Schutz­be­reich der Versamm­lungs­freiheit definiert, selbst Gegen­stand der rechts­po­li­ti­schen Setzung: Je nach Ausge­staltung des Straf­rechts und Entwicklung der Recht­spre­chung der Straf­ge­richte können Verhal­tens­weisen, die – Beispiel Mutlangen – als Inbegriff fried­lichen Protests und des zivilen Ungehorsams galten, zu krimi­nellen, radikalen Verhalten umdefi­niert werden. Dieser politi­schen und recht­lichen Neujus­tierung sind jedoch ihrer­seits Grenzen durch das Verfas­sungs­recht gesetzt. Denn die Einschränkung von Grund­rechten ist an verfas­sungs­recht­lichen Maßstäben zu messen: an den sogenannten „Schranken-Schranken“, wie es im Juris­ten­deutsch heißt.

Der Gesetz­geber ist also gut beraten, sich bei der Krimi­na­li­sierung von Blockaden zu mäßigen, wenn er einen Schiff­bruch in Karlsruhe vermeiden will. Zudem muss er im Hinterkopf behalten, wie sich aktuell disku­tierten Straf­ver­schär­fungen für Nötigung und gefähr­liche Eingriffe in den Straßen­verkehr über die inten­dierte Wirkung hinaus auch auf die Nutzung des öffent­lichen Raums insgesamt auswirken: Müssen auch Falsch­parker für längere Zeit ins Gefängnis, wenn sie in Kauf nehmen, Rettungs­kräfte zu blockieren? Oder wird eine „Straßen­blo­ckade“ privi­le­giert, die aus egois­ti­schen Motiven oder Bequem­lichkeit erfolgt? Kann es sein, dass ein im Ergebnis vergleich­bares Verhalten strenger bestraft wird, nur weil als Ausdruck einer politi­schen Gesinnung ist? Für einen demokra­ti­schen Rechts­staat ist dies eine durchaus fragwürdige Entwicklung. (Olaf Dilling)

 

 

2023-01-19T12:59:06+01:0019. Januar 2023|Allgemein, Kommentar|

Energie­preis­bremsen: Bundes­kar­tellamt startet die Missbrauchskontrolle

Das Bundes­kar­tellamt (BKartA) zeigt Neuig­keiten an: Künftig gibt es eine Abteilung, die das Missbrauchs­verbot der Preis­brem­sen­ge­setze überwacht. Denn der Gesetz­geber will zwar die Letzt­ver­braucher unter­stützen und übernimmt einen Teil der Strom‑, Fernwärme- und Gasrech­nungen. Doch da – dies gehört zu den absur­deren Seiten dieser Gesetze – unter bestimmten Umständen Kunden wie Versorger von möglichst hohen vertraglich verein­barten Preisen profi­tieren, hat er gleich­zeitig Regelungen erlassen, die Preis­er­hö­hungen auf Kosten des Staates ausschließen. Sie befinden sich in § 27 Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz (EWPBG) und § 39 Strom­preis­brem­se­gesetz (StromPBG).

Verboten sind während der Laufzeit der Preis­bremsen danach Verschie­bungen zwischen dem (nicht übernom­menen) Grund­preis und dem (teilweise übernom­menen) Arbeits­preis und – in § 12 Abs. 1 StromPBG und § 12 Abs. 2 EWPBG – Vergüns­ti­gungen wie Prämien von mehr als 50 EUR bzw. 100 EUR bei Energie­ef­fi­zi­enz­ver­güns­ti­gungen übersteigen, und Preis­er­hö­hungen ohne sachlichen Grund. Der wichtigste anerkannte sachliche Grund: Gestiegene Kosten aufgrund bereits bestehender Bezugs­ver­träge des Lieferanten.

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Foto: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE

Doch was passiert nun in den Fällen, in denen eine konkrete Vertrags­ge­staltung oder eine Preis­an­passung gegen eine dieser Regelungen verstößt? Die Preis­brem­sen­ge­setze ermäch­tigen ausdrücklich das BKartA, von Amts wegen zu ermitteln, Preis­sen­kungen anzuordnen und rückab­wi­ckeln zu lassen. Aller­dings stellt das BKartA in seiner Presse­mit­teilung direkt klar, dass es trotz der aktuellen Regelungen keine allge­meine Preis­auf­sicht ausübt. Letzt­ver­braucher, die Preis­er­hö­hungen rügen wollen, sind beim BKartA also nicht an der richtigen Adresse. Sie müssen sich nach wie vor mit Preis­wi­der­sprüchen direkt an den Versorger wenden. Maßstab für die Recht­mä­ßigkeit der Preis­er­hö­hungen im Verhältnis zwischen Versorger und Letzt­ver­braucher bleibt damit der Versor­gungs­vertrag. Ob daneben die Preis­an­pas­sungs­verbote in § 27 EWPBG und § 39 StromPBG als Verbots­ge­setze nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Preis­er­hö­hungen führen, hat der Gesetz­geber indes auch in der amtlichen Begründung offen gelassen (Miriam Vollmer)

2023-01-18T00:31:45+01:0018. Januar 2023|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|

Januar? März? Ab wann gilt die Strom­preis­bremse des StromPBG?

Ab wann gilt eigentlich die Strom­preis­bremse fragen sich viele Verbraucher gerade. Ab Januar oder März? Wir erklären es:

Die Entlastung für nach dem Strom­preis­brem­se­gesetz erhält der Kunde für das gesamte Jahr 2023, einschließlich der Monate Januar und Februar 2023. Aller­dings beginnt die Anrechnung erst ab dem Monat März 2023. Dies ergibt sich aus § 49 StromPBG.

Energie­ver­sorger können also zunächst für die Monate Januar und Februar 2023 die Abschläge und Rechnungs­be­träge noch ganz normal erheben. Ab dem Monat März 2023 wird dem Kunden dann der Entlas­tungs­betrag für den Monat März und auch nachträglich die Entlas­tungen für die Monate Januar und Februar angerechnet.

Die Anrechnung kann dabei auf verschiedene Weise erfolgen: Der Versorger kann den Abschlag für den Monat März reduzieren, er kann die Entlas­tungs­be­träge der Vormonate an den Kunden zurück­zahlen oder aber mit offenen Rechnungen des Kunden verrechnen.

Das monat­liche Entlas­tungs­kon­tingent für Kunden mit einem Jahres­strom­ver­brauch von weniger als 30.000 kWh beträgt dabei 1/12 des gesamten Entlas­tungs­kon­tin­gentes für das Jahr 2023, welches seiner­seits 80 % der Jahres­ver­brauchs­pro­gnose des Kunden entspricht (§ 6 StromPBG).

(Christian Dümke)

2023-01-13T17:35:34+01:0013. Januar 2023|Allgemein|