Anpassung der Verbrauchsprognosen nach § 6 S. 3 StromPBG

Die Nachfrage nach Wärmepumpen ist zuletzt wohl bedingt durch die ungeklärte Förderung eingebrochen, aber Wallboxen nehmen massiv zu. Mit dem Zubau verbunden sind nicht immer, aber oft, auch deutliche Steigerungen der Stromabnahme. Dies kann in Zusammenhang mit der Strompreisbremse dazu führen, dass Kunden deutlich weniger Entlastung erfahren als die 80% ausgehend von der Stromverbrauchsprognose, für die § 6 S. 2 Nr. 1a StromPBG Entlastungen gewährt.

§ 6 S. 3 StromPBG bietet für dieses Problem an sich eine Lösung, denn hier ist vorgesehen, dass die Stromverbrauchsprognose angepasst wird,

“wenn der Betreiber der Wärmepumpe oder der Ladeeinrichtung die Verwendung dieses zusätzlichen Verbrauchsgeräts dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung mitgeteilt hat.”

Hieraus ergibt sich: Ohne Mitteilung gibt es auch keine Anpassung der Prognose. Letztverbraucher, die dies bei Installation versäumt haben, sollten unbedingt das Gespräch suchen, denn der Wortlaut legt es nahe, dass erst ab der Mitteilung für die Zukunft angepasst wird, alles andere wäre wohl eine freiwillige Maßnahme des Versorgers, der dies mit einiger Wahrscheinlichkeit auch nicht erstattet bekommen kann (Miriam Vollmer).

2023-10-27T21:28:36+02:0027. Oktober 2023|Allgemein|

Verlängerung der Preisbremsen?

Oh, okay. Der Bund will also wirklich die Preisbremsen verlängern. Das wollen sicherlich viele. Doch wir fragen uns: Wie soll das eigentlich aussehen? Und vor allem: Geht das einfach so?

Zumindest die letzte Frage kann man klar mit nein beantworten. Der Befristete Krisenrahmen der EU (TCF) schreibt vor, dass die Beihilfe spätestens bis zum 31.12.2023 gewährt wird, also nicht bis ins Jahr 2024 hinein. Die Verlängerung der Preisbremsen im Unternehmensbereich setzt damit zwingend voraus, dass der TCF geändert wird. Hier geht es auch nicht nur um die Dauer der Preisbremse. Sondern auch um die Höchstgrenzen. Vielen Unternehmen ist wenig geholfen, wenn die Höchstgrenzen unverändert weitergelten, denn dann verteilt sich dieselbe Summe ja nur anders. Auch hier – wie bei den Kriterien für die Höchstgrenzenbestimmungen generell – müsste deswegen der TCF noch einmal angefasst werden, damit die Preisbremsen gegenüber Unternehmen fortgesetzt werden können.

Nun sind Zahlungen an Haushalte keine Beihilfen, solange sie auch nicht indirekt bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigen. Hier könnte der Gesetzgeber also etwas machen. Doch ist dies wirklich erforderlich angesichts der doch deutlich gefallenen Preise auch im Verbraucherbereich? Und wie passt das zu den Bestrebungen des Bundes, die Schuldenbremse wieder einzuhalten und dafür auch so unpopuläre Maßnahmen wie die Kürzung des Elterngeldes durchzusetzen? Das Kabinett hat sich gleichwohl nun für die Verlängerung ausgesprochen. Wir sind gespannt, ob und mit welchen Änderungen im Schlepptau es mit den Preisbremsen weitergeht (Miriam Vollmer).

2023-10-21T00:56:32+02:0021. Oktober 2023|Allgemein, Energiepolitik|

StVG-Reform: Mehr Möglichkeiten in engen Grenzen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hatte unter Wissing das Koalitionsversprechen, den Kommunen in Straßenverkehrsgesetz (StVG) und StVO mehr Spielräume zu geben, zunächst auf die lange Bank geschoben. Dann sollte es diesen Sommer auf einmal ganz schnell gehen: Unter anderem bekamen die Verbände für Stellungnahmen zum Referentenentwurf des StVG, der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Verordnung, eine Beteiligungsfrist von etwas mehr als 24 Stunden. Dies war z.B. vom Bundesverband der kommunalen Spitzenverbände, der u.a. den Städtetag vertritt, scharf kritisiert worden.

Die politischen und gesellschaftlichen Belange, die im Vorfeld nicht ausreichend berücksichtigt werden konnten, sind nicht in Vergessenheit geraten. Sie sind vielmehr bei der öffentlichen Anhörung im Verkehrsausschuss des Bundestags diese Woche wieder auf den Tisch gekommen.

Der ADAC sieht vor allem das Straßenverkehrsrechts als besonderes Ordnungsrecht durch die neuen Ziele des Umwelt- und Gesundheitsschutzes bedroht. Die meisten anderen Sachverständigen lobten eher, dass das Straßenverkehrsrecht nunmehr an die aktuellen Herausforderungen angepasst würde. Es würde  anerkannt, dass der öffentliche Straßenraum mehr Funktionen erfüllt, als die Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs zu gewährleisten. Prof. Stefan Klinski von der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht betonte, dass das Straßenverkehrsrecht seit jeher nicht nur die Gefahren im Verkehr im Blick gehabt hat. Es sei immer auch um die Gefahren gegangen, die für Dritte vom Verkehr ausgehen. Erst in den letzten Jahrzehnten sei es zu einer starken Verengung auf die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs mit der Erforderlichkeit einer qualifizierten Gefahrenlage gekommen.

Der Vertreter der Kommunen kritisierte, dass die versprochenen Spielräume nicht ausreichend seien. Vielmehr sei im Gesetzesentwurf wieder nur eine Ausnahme vorgesehen, einzelne Verordnungsbestimmungen zu erlassen mit der Möglichkeit auch aus Gründen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes und der städtebaulichen Entwicklung Verkehrseinschränkungen vorzunehmen. Der ADFC hob dagegen hervor, dass aus dem Entwurf des Straßenverkehrsgesetzes nicht hervorgehe, dass die neuen Ziele und auch die alternative Verkehrsarten nun gleichrangig mit der Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs zu bewerten seien.

Mit den Stimmen der Regierungsfraktionen hat der Verkehrsausschuss zwei Tage später trotz der Einwände die Beschlussempfehlung gegeben, dem Gesetzesentwurf unverändert zuzustimmen. Allerdings wurde dies mit einer Entschließungsvorlage verbunden. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, das Straßenverkehrsrecht im ersten Halbjahr 2024 noch einmal zu evaluieren. Ein paar der in der öffentlichen Anhörung genannten Einwände und Aspekte könnten hier wieder einfließen, etwa Vision Zero und Barrierefreiheit. Daneben werden u.a. rechtsichere Kriterien für Anwohnerparken, Digitalisierung der Parkraumüberwachung und die Weiterentwicklung der Erprobungs- zu einer Innovationsklausel gefordert. Es ist also zu erwarten, dass die Entwicklung im Verkehrsrecht auch im nächsten Jahr spannend bleibt. (Olaf Dilling)

2023-10-20T12:54:56+02:0020. Oktober 2023|Allgemein, Verkehr|