Verlängerung der Preisbremsen: Das schiere Chaos.

Am 16.11.2023 stimmt der Bundestag über eine Verlängerung der Preisbremsen ab. Die Bundesregierung will per Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV), also nicht per formellem Gesetz, die Preisbremsen nach StromPBG (Strom) und EWPBG (Wärme und Erdgas) bis 30.04.2024 verlängern.

Der Entwurf ist von wahrhaft frappierender Kürze: Der zeitliche Anwendungsbereich wird verlängert, das Ganze unter beihilferechtlichen Vorbehalt gestellt, und dann kommt schon die Klausel zum Inkrafttreten. Okay, fragt sich da der Praktiker: Zum einen ist doch aktuell schon unklar, wie der Temporäre Krisenrahmen der EU, von dem abhängte ob Deutschland das eigentlich darf, nach der geplanten Änderung eigentlich genau aussieht. Zum anderen sind wir immer noch in Deutschland, wo der Schwanz nicht mit dem Hund wedeln darf, also Verordnungen nicht imstande sind, Gesetze zu ändern. Nun ist zwar die Verlängerungsmöglichkeit per Verordnung jeweils gesetzlich geregelt, aber vielfach stellen Einzelregelungen beider Preisbremsengesetze auf konkrete Zeiträume und -punkte ab, die qua Gesetz fortgeschrieben werden müssten. Einfach gar nichts zu regeln und zu hoffen, dass die Praxis und dann auch die Gerichte das per analoger Anwendung erledigen, ist mindestens abenteuerlich, in jedem Fall riskant.

Malen, Abstrakt, Rot, Explosion

Unklar ist ja schon, wie die Entlastung überhaupt berechnet wird. § 4 Abs. 1 StromPBG (§ 3 Abs. 1 EWPBG regelt das kurioserweise flexibler) stellt konkret auf 2023 ab, und begrenzt die Entlastung in Satz 2 auch ausdrücklich bezogen auf die Stromkosten 2023. Entfällt diese Begrenzung nun als gegenstandslos? Oder wird sie fortgeschrieben, aber wenn ja: Anteilig auf vier Monate oder nicht? Eine Analogie dürfte schon an diesen Unsicherheiten scheitern. Ebenso müssten die Endabrechnungen gegenüber Kunden und Übertragungsnetzbetreibern angepasst werden, aber aus einer schieren Verlängerung ergibt sich nicht, wie, selbst wenn eine Verordnung dieses Gesetz ändern könnte.

Über verschüttete Milch soll man nicht weinen: Die Bundesregierung hätte sich früher überlegen müssen, was sie nun will, aber nun ist es zu spät für eine rechtssichere Lösung. Ein Änderungsgesetz kommt nicht mehr. Vielleicht ist es aber auch gar nicht erforderlich, schaut man sich die Preise für Energie an, zu denen Verbraucher und Unternehmen aktuell abschließen. Ob die möglicherweise gar nicht mehr so großen Vorteile der Fortführung der Preisbremsen die Unsicherheiten beim Vollzug rechtfertigen, darüber kann man durchaus streiten (Miriam Vollmer).

2023-11-10T17:35:15+01:0010. November 2023|Allgemein|

Entlastung der Industrie: Die Regierungspläne vom 09.11.2023

Nun kommt der Industriestrompreis also nicht. Für viele Unternehmen ist das eine gute Nachricht, weil der Kreis der Begünstigten gegenüber den ursprünglichen Plänen des BMWK deutlich steigt. Dieser hätte nur einem relativ kleinen Kreis niedrigere Energiekosten als heute ermöglicht. Doch was hat die Bundesregierung nun vor und was hat das zu bedeuten?

Zunächst sinkt die Stromsteuer von dem (bereits heute nach § 9b StromStG für Unternehmen um rund 0,5 Cent/kWh ermäßigten) Satz von 1,537 Cent/kWh auf 0,05 Cent/kWh. Das ist niedrigste Steuersatz, den die EU zulässt. Wichtig für die Einordnung: Schon jetzt können Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 10 StromStrG den sog. Spitzenausgleich beantragen. Dieser beträgt allerdings “nur” bis zu 90% der Steuer, so dass die nun geplante Absenkung den Unternehmen doch Einiges bringt. Zudem entfällt der Antragsaufwand, etwa Nachweispflichten für ein Energiemanagementsystem. Das haben viele Unternehmen zwar aus anderen Gründen sowieso, eine Beschneidung des ausufernden Nachweis- und Antragswesens ist trotzdem zu begrüßen. Dass Preissenkungen Unternehmen dazu verführen könnten, Strom zu verschwenden, ist gleichzeitig eher fernliegend, dafür ist und wird Elektrizität mit oder ohne Steuersenkung schlicht zu teuer.

Deutscher Bundestag, Reichstagsgebäude

Über die Ausweitung der Stromkostenkompensation wird dagegen gestritten. Um die Bedeutung und die Funktion der Stromkostenkompensation zu erklären, muss man etwas weiter ausholen: Der Emissionshandel setzt bekanntlich preisliche Anreize, Emissionen zu mindern. Die Stromproduktion aus fossilen Quellen etwa ist mit Abgabepflichten von Emissionsberechtigungen verbunden. Stromerzeuger müssen also Berechtigungen kaufen und geben diesen Preis an ihre Kunden weiter, entweder über die Kostenkalkulation im konkreten konkreten Strombezugsvertrag, oder über die Preisbildungsmechanismen an der Börse, wo das preisbildende Grenzkraftwerk – meist ein Gaskraftwerk – regelmäßig CO2-Kosten trägt. Der Stromerzeuger selbst reicht die Kosten also nur durch, effektiv bezahlt sie der Stromkunde. Bei diesem kommt also auch zuerst der Minderungsanreiz an.

Dieser Minderungsanreiz sinkt natürlich, wenn der industrielle Stromkunde diesen Preis gar nicht voll bezahlt. Dass es die Stromkostenkompensation trotzdem gibt, liegt daran, dass bei Abwägung des Schutzes der europäischen Industrie und einem ungebremsten Preisanstieg für fossil erzeugten Strom der strukturpolitische Aspekt überwiegt, und wegen des unveränderten Budgets für Emissionen auf EU-Ebene ohnehin insgesamt nicht mehr emittiert wird. Es macht aber auch deutlich, wieso um eine Ausweitung dieser Privilegierung mehr gestritten wird. Denn künftig sinken die emissionshandelsbedingten Lasten für den Kreis der Berechtigten noch weiter: Der Selbstbehalt von rund 40.000 EUR/a soll abgeschafft werden, das Super-Cap für die Topverbraucher im deutschen Stromnetz wird fortgeführt. Insgesamt soll die Stromkostenkompensation für fünf Jahre verlängert werden. Anders als beim Spitzenausgleich für die Stromsteuer soll es aber weiter ein Antragsverfahren geben, da die qualitativen Anforderungen, die der konkreten Beihilfenhlhe zugrunde liegen, schon aus europarechtlichen Gründen nicht entbürokratisiert werden können (Miriam Vollmer).

2023-11-10T09:38:52+01:0010. November 2023|Allgemein|

Verfahren mit Bart: BGH zu Entschädigungen bei überlanger Verfahrensdauer

Das kennen wir leider: Wir haben auch laufende Gerichtsverfahren, die sind älter als unsere Kanzlei. Wir haben Verfahren, die sind praktisch ausgeschrieben, aber mündliche Verhandlungen nicht absehbar, obwohl wir regelmäßig sanft bis energisch erinnern. Und ab und zu denken wir dann tatsächlich, dass das doch so nun gar nicht mehr geht. Schließlich steht doch im Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, dass auch zivilrechtliche Streitigkeiten in angemessener Frist verhandelt werden sollen. Ob das noch der Fall ist, wenn zwischen der Klageerhebung und dem Eintritt der Rechtskraft bisweilen fast ein Jahrzehnt liegt? Müsste nicht in solche Fällen der § 198 Abs. 1 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) greifen? Dieser lautet:

“Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt.”

Wenn ein Verfahren sieben Jahre und acht Monate gedauert hat, sollte eine solche Entschädigung fließen, sollte man meinen. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15. Dezember 2022 (III ZR 192/21) in einem solchen Fall geurteilt, dass das Oberlandesgericht als Vorinstanz die Verzögerung mit acht Monaten zutreffend beziffert hatte, und für jeden Monat nicht mehr als 150 EUR, also insgesamt 1.200 EUR, zuzusprechen seien. Dabei sei die Verfahrensführung durch den Richter nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen, so dass es erst dann Geld gibt, wenn bei “voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich” sei. Es reicht also nicht, dass das Gericht Jahre braucht, die es nicht hätte brauchen müssen. Erst bei einer völlig unverständlichen Verfahrensführung wird die Prozesspartei entschädigt. Ob es sich um ein Muster- oder Pilotverfahren handelt, auf das alle Welt wartet, findet übrigens keinerlei Niederschlag.

Auch bei der Entschädigung ist der BGH zurückhaltend. § 198 Abs. 2 S. 3 GVG benennt 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung, wobei nach S. 4 der Betrag einzelfallbezogen höher oder niedriger festgesetzt werden kann. Insofern sind 150 EUR pro Monat mehr als der gesetzliche Standard, aber angesichts des Umstandes, dass das OLG noch über 800 EUR sehen wollte, doch insgesamt sehr moderat.

In der Gesamtschau stellt sich die Frage, ob diese Linie wirklich dazu führt, das Gebot eines halbwegs zügigen Rechtsschutzes zu realisieren. Gegenüber den Kosten, die eine ordentliche Ausstattung der Gerichte mit Personal verursachen, sowohl juristisch als auch in den Geschäftsstellen, dazu auch eine robuste und gut gewartete IT, fallen die ohnehin wenigen Entschädigungen nicht ins Gewicht. Die Schäden, die entstehen, wenn Bürger nicht mehr darauf vertrauen, dass die Justiz ihnen nicht irgendwann, sondern in angemessener Zeit recht gibt, zahlen am Ende aber eben nicht die Jusitzhaushalte, sondern: Wir alle (Miriam Vollmer).

 

2023-11-04T01:23:22+01:004. November 2023|Allgemein|