Entnahme ohne Vertrag: Was sagt der BGH?

Es klingt exotisch, ist aber gar nicht so selten: Ein Kunde bezieht vertragslos Strom oder Gas, fällt aber weder in die Grund- noch in die Ersatzversorgung. Fallgruppen, in denen so etwas häufiger passiert, sind Gewerbekunden mit mehr als 10 MWh Verbrauch pro Jahr, die also nicht mehr als Haushaltskunden gelten. Vertragslose Entnahmen außerhalb der Niederspannung bzw. Niederdruck. Und Ersatzversorgungen nach mehr als drei Monaten.

In allen diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Versorgung. Wenn aber nicht gesperrt, sondern weiter die Entnahme ermöglicht wird, stellt sich die Frage, wem die Lieferung zugeordnet wird und wer entsprechend Ansprüche gegen den vertragslosen Letztverbraucher hat.

In einer viel diskutierten Entscheidung hatte das OLG Düsseldorf 2021, Urt. v. 10. Februar 2021 (I‑27 U 19/19) den Anspruch auf Bezahlung in einem solchen Fall dem Netzbetreiber zugesprochen (wir berichteten). Das war besonders überraschend, nachdem dasselbe Gericht zwei Jahre zuvor die Sache anders gesehen hatte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)), wir berichteten.

Doch immerhin: Wie die Sache zu bewerten ist, hat am Ende der BGH überzeugend entschieden. Mit Urteil vom 10.05.2022 (EnZR 54/21) stellt der Senat fest, dass weder ein Grund- noch ein Ersatzversorgungsverhältnis besteht, aber trotzdem ím Fall einer Entnahme in Niederspannung entnommene Mengen dem Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen sind, egal, wie sie bilanziell zugeordnet wurden.

Dies wirft natürlich die Frage nach dem Tarif auf. Da es um diese Frage im Verfahren nicht ging, erwähnt der BGH die “richtige” Anspruchsgrundlage nur am Rande, aber es kommen mangels vertraglichem und gesetzlichem Schuldverhältnis nur Ansprüche uf Aufwendungsersatz, Wertersatz aus Bereicherungsrecht und Schadensersatz in Frage. Aus älteren Entscheidungen kann man immerhin entnehmen, dass es wohl um den Wert der verbrauchten Energie gehen soll (Miriam Vollmer)

2023-10-14T00:50:58+02:0014. Oktober 2023|Allgemein|

Neue Klageart: Abhilfeklage – Gesetzgeber erweitert die Musterfeststellungsklage mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG

Das deutsche Recht kennt keine Sammelklagen. Grundsätzlich muss jeder Inhaber eines Anspruches diesen im Streitfall selbst und einzeln geltend machen. Eine Bündelung gleichartiger Verfahren ist nur schwer möglich, zum Beispiel über die Abtretung von Ansprüchen. Für die Durchsetzung von Verbraucherrechten ist das oft problematisch, wenn diese rechtlich risikobehaftet sind oder die jeweils einzelne Forderung nicht übermäßig hoch ist und viele Betroffene daher davon absehen hierüber einen Rechtsstreit zu führen.

Dieses Grundprinzip erfuhr erstmals eine Durchbrechung, als der Gesetzgeber im Jahr 2018 das Instrument der Musterfeststellungsklage geschaffen hat, bei der es „qualifizierten Einrichtungen“ wie etwa den Verbraucherschutzzentralen erlaubt ist für betroffene Verbraucher zumindest zentrale rechtliche Fragen die für eine individuelle Rechtsdurchsetzung erforderlich sind zentral und verbindlich gerichtlich klären zu lassen.

Dieses Instrument wurde nunmehr ergänzt um eine weitere neue Klageart, die Unterlassungs- und Abhilfeklage. Dies erfolgte zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020 / 1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher. Im Rahmen des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz  (VRUG) wurden hierbei nicht nur bestehende Gesetze angepasst sondern mit dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG) ein eigenes neues Gesetz für Verbandsklagen geschaffen.

Inhaltlich wird damit Verbänden ermöglicht neben der bereits bestehenden Musterfeststellungsklage im Wege der neu geschaffenen Abhilfeklage  die Verurteilung des beklagten Unternehmers direkt zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher zu verlangen. Als Leistung kann dabei auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden (§ 14 VDuG). Es handelt sich damit faktisch um eine „Klage zu Gunsten Dritter“ bei der im Erfolgsfall eine direkte Leistung an die betroffenen Verbraucher gerichtlich festgesetzt wird, ohne dass diese selbst noch ein eigenes Klageverfahren führen müssen.

Wir sind gespannt, ob und wie sich dieses neue Instrument in der Praxis bewähren wird.

(Christian Dümke)

2023-10-13T15:43:28+02:0013. Oktober 2023|Allgemein|

Nun also: Das Energieeffizienzgesetz!

Energiewende heißt ja nicht nur, fossile Energieträger durch Erneuerbare zu ersetzen. Der Endenergieverbrauch soll bis 2045 auch um 45% gegenüber 2008 sinken. Das hat (im zweiten Anlauf) der Bundestag nun mit einem Energieeffiziengesetz (EnEfG) am 21.09.2023 beschlossen. Konkret will der Bund von 2024 bis 2030 jährlich 45 TWh einsparen. Zum Vergleich: Der jährliche Stromverbrauch Berlins beträgt rund 25 TWh.

Neben Vorgaben für die öffentliche Hand sollen künftig Unternehmen bereits ab einem Jahresendenergieverbrauch von 7,5 Gwh ein Energie- oder Umweltmanagementsystem unterhalten. Schon ab 2,5 GWh sollen Umsetzungspläne für Einsparmaßnahmen verpflichtend und veröffentlicht werden.

Neue Vorgaben für Rechenzentren

Ganz neu führt das EnEfG erstmals Vorgaben für Rechenzentren ein. Rechenzentren, die vor dem 01.07.2026 in Betrieb gehen oder gegangen sind, müssen ab dem 01.07.2027 Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und ab 2030 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen. Diese Kennzahl bezeichnet das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf, es gibt eine DIN-Norm, die die Berechnung definiert. Für neue Rechenzentren gilt 1,2, außerdem muss ein steigender Anteil Energie wiederverwendet werden, wenn nicht eine Abwärmenutzung konkret vereinbart ist oder ein Wärmenetzbetreiber in der Umgebung die angebotene Wärme zu Gestehungskosten nicht annimmt.

Auch ganz neu: Rechenzentren müssen ab 2024 bilanziell 50% Erneuerbaren Strom nutzen, ab 2027 100%. Abhängig von der Größe und Energieverbrauchsstruktur des Rechenzentrums muss ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet werden. Der Bund versucht auch über Veröffentlichungs- und Informationspflichten der Betreiber und ein Register mehr über die Energieeffizienz von Rechenzentren zu erfahren.

Abwärme

In Hinblick auf Abwärme geht die beschlossene Fassung nicht so weit wie der Entwurf: Nun soll nur noch im Rahmen des Zumutbaren Abwärme vermieden oder, wenn sie anfällt, genutzt werden müssen, was technische, wirtschaftliche und betriebliche Aspekte in eine Gesamtabwägung einstellt. Zudem gilt die Pflicht nicht für Unternehmen mit weniger als 2,5 GWh verbrauchen, und auch nicht für Anlagen, die dem BImSchG unterfallen, das sein eigenes, freilich nur eingeschränkt anwendbares Abwärmenutzungsgebot hat.

Diesem doch erkennbar zahnlosen Tiger hat der Gesetzgeber aber immerhin eine Auskunftspflicht von Abwärmeproduzenten gegenüber Wärmenetzbebtreibern zur Seite gestellt, wie auch eine gegenüber einer neu geschaffenen Bundesstelle für Energieeffizienz. Eine Kontrahierungspflicht gibt es zwar nicht, aber es ist klar, wohin die Reise gehen soll (Miriam Vollmer)

2023-09-29T23:25:59+02:0029. September 2023|Allgemein, Energiepolitik, Wärme|