Neues GEG: Handlungsbedarf für Wohnungseingentümergemeinschaften

Das neue Gebäudeenergiegesetz GEG auch als “Heizungsgesetz” bekannt stellt mit § 71n GEG besondere Anforderungen an die Wärmeplanung von Wohnungseigentümergemeinschaften.

Diese sind müssen laut Gesetz zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhandenen, für die Entscheidung über eine zukünftige Wärmeversorgung erforderlichen Informationen zu verlangen. Dies umfasst Informationen, die für die Planung einer Zentralisierung der Versorgung mit Wärme notwendig sind.

Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist weiterhin verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von den Wohnungseigentümern der Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, in denen eine Etagenheizung zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt ist, die Mitteilung von Informationen über die zum Sondereigentum gehörenden Anlagen und Ausstattungen zu verlangen, die für
eine Ersteinschätzung etwaigen Handlungsbedarfs zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 GEG dienlich sein können. Hierzu zählen insbesondere Informationen über den Zustand der Heizungsanlage, die die Wohnungseigentümer aus eigener Nutzungserfahrung oder aus der Beauftragung von Handwerkern erlangt haben, sämtliche weiteren Bestandteile der Heizungsanlage, die zum Sondereigentum gehören, etwa Leitungen und Heizkörper, sowie sämtliche Modifikationen, die die Wohnungseigentümer selbst durchgeführt oder beauftragt haben, und Ausstattungen zur Effizienzsteigerung, die im Sondereigentum stehen.

Die Wohnungseigentümer sind dazu verpflichtet, die genannten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung in Textform mitzuteilen.

Wohnungseigentümer haben die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer weiterhin unverzüglich über den Ausfall einer alten Etagenheizung, den Einbau oder die Aufstellung einer neuen Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme unverzüglich zu unterrichten, denn jeder Austausch einer solchen Etgagenheizung setzt nach § 71l GEG die gesetzliche Frist zum Austausch sämtlicher Anlagen oder zur Umstellung der Beheizung des Gebäudes mit Zentralheizung in Gang.

Sobald die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer davon Kenntnis erlangt, dass die erste Etagenheizung ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wurde, hat der Verwalter unverzüglich die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. In der Wohnungseigentümerversammlung ist über die Vorgehensweise zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu beraten und auf die Rechtsfolge des § 71l Absatz 4 hinzuweisen. Das bedeutet die WEG muss eine konkrete Entscheidung darüber treffen, ob eine Umstellung auf GEG konforme Zentralheizung erfolgen soll oder die Wärmeversorgung künftig weiterhin über – dann GEG konforme – Etagenheizungen erfolgen soll. Für die Erfüllung dieser Anforderungen ist ein Umsetzungskonzept zu erarbeiten, zu beschließen und auszuführen. Bis zur vollständigen Umsetzung ist min-
destens einmal jährlich in der Wohnungseigentümerversammlung über den Stand der Umsetzung der Erfül- lung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 GEG zu berichten.

Die Beibehaltung mindestens einer Etagenheizung kann nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden.

(Christian Dümke)

2023-09-29T12:04:43+02:0022. September 2023|Allgemein|

Heizung bis zur Wärmeplanung

Verbreitet ist die Annahme, die Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Gesetzgebungsverfahren hätten die Pflicht zur Nutzung von 65% Erneuerbaren Energien für neue Heizungen bis 2026/2028 einfach komplett suspendiert. Denn solange sollen die Gemeinden Zeit für die Erstellung einer Wärmeplanung haben. An diesem verbreiteten Missverständnis ist zwar richtig, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch der Einbau neuer Öl- und Gasheizungen legal ist. Doch vielfach wird übersehen, dass die Regelungen für Gas- und Ölheizungen, die am 01.01.2024 schon bestehen, nicht einfach länger gelten.

Statt dessen bestimmt ein neuer § 71 Abs. 9 GEG, dass fossile Heizungen, die nach Inkrafttreten des GEG, aber vor Fertigstellung der Wärmeplanung eingebaut werden, ab 2029 15% grüner oder blauer Wasserstoff oder Biomasse verwenden müssen, aber 2035 30% und ab 2040 60%. Ab 2045 wird die Verbrennung fossiler Brennstoffe bekanntlich ganz beendet.

Was heißt das nun für den Betreiber der neuen Gas- oder Ölheizung? Er braucht zumindest einen Plan, wie es mit seiner Heizung weitergeht, wenn er noch nicht weiß, wie die Wärmeplanung für sein Wohngebiet aussieht. Und er sollte gründlich durchgerechnet haben, ob sich die Heizung auch dann gelohnt haben wird, wenn es mit Wasserstoff oder Biomethan nicht hinhauen sollte (Miriam Vollmer).

2023-09-21T22:04:52+02:0021. September 2023|Allgemein, Wärme|

Fahrradstraße in Mannheim auch von VGH gehalten

Wir hatten hier kürzlich schon einmal über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Mannheim zu einer örtlichen Fahrradstraße berichtet. Das Gericht hatte eine Klage von Verkehrsteilnehmern abgewiesen, die bestritten hatten, dass die Fahrradstraße ausreichend durch Gefahren für Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs begründet sei. Das VG hatte die Klage abgewiesen. Denn es gäbe ein Bündel von Gründen, die in der Zusammenschau zu einer erhebliche Gefährdung der Fahrradfahrer führen würden. Zudem hätten Fahrradstraßen eine Bündelungswirkung für Radfahrende und eine Verdrängungswirkung für Kraftfahrzeuge. Sie erfüllten dadurch eine Art „gefahrenabwehrbezogener Verkehrssteuerungsfunktion“.

doppelseitig befahrbarer Fahrradstreifen

Diese Entscheidung wurde nun auch vom baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Karlsruhe bestätigt. Von den Klägern war in dem Fall zum einen weiterhin das Bestehen einer qualifizierten Gefahrenlage bestritten worden. Insbesondere habe das Gericht fehlerhaft aus dem Umstand, dass es sich um eine Straße mit erheblichem Durchgangsverkehr handele, auf eine Gefahrenlage geschlossen. Dem hat der VGH widersprochen. Das VG habe vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Gefahrenlage auf dem Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände begründet (unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 – 7 C 46.78, Rn. 18 und Beschluss vom 03.04.1996 – 11 C 3.96, Rn. 3).

Weiterhin hatten die Kläger bestritten, dass die Anordnung der Fahrradstraße nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO auf Grund besonderer Umstände zwingend erforderlich sei. Auch hier hält der VGH dagegen: Nach der neueren Rechtsprechung sei eine Anordnung bereits dann zwingend erforderlich, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-Ordnung nicht ausreichen, um die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen zu erreichen (wie BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 – 3 B 50.16, Rn. 7).

Schließlich stecken in der Entscheidung des VGH noch ganz spezifische Lehren für Fahrradstraßen:

  • in Übereinstimmung mit der Verwaltungsvorschrift zur StVO setzt eine hohe Radverkehrsdichte nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist, zudem kann sie auch durch die Anordnung bewirkt werden;
  • alternativ (d.h. dies ist nicht zusätzlich zur hohen Radverkehrsdichte erforderlich) sind Fahrradstraßen auch in Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr möglich;
  • die Anordnung einer Fahrradstraße mit Freigabe für den Kraftfahrzeugverkehr in einer Fahrtrichtung kann auch dann zulässig sein, wenn die Fahrbahn nur 4,00 m breit ist.

Mit dem letzten Punkt wendet sich der baden-württembergische VGH ausdrücklich gegen das Verwaltungsgericht Hannover. Das hatte darauf beharrt, dass für Kfz freigegebene Fahrradstraßen, um ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr zu sein, eine relativ großzügig bemessene Mindestbreite haben müssten. Denn nur dann sei das gefahrlose Überholen und Passieren von Kfz an (ggf. nebeneinanderfahrenden) Fahrrädern mit dem gebotenen Sicherheitsabstand möglich. Der VGH hält dagegen, dass Überholen in diesem Fall nicht zulässig sei und im Begegnungsverkehr unter Berücksichtigung von § 1 StVO gewisse Abstriche vom Sicherheitsabstand von 1,5 m zulässig seien.

Die Entscheidung erleichtert es Kommunen, Fahrradstraßen einzurichten. Allerdings sollte dennoch weiter beachtet werden, dass für Fahrradfahrer aus der Einrichtung ein objektiver Vorteil resultiert. Ansonsten dürfte die Anordnung weiterhin unverhältnismäßig, weil ungeeignet zur Gefahrenabwehr sein. (Olaf Dilling)

2023-09-20T18:48:20+02:0020. September 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|