Landgericht Oldenburg lehnt Sonderkündigung nach § 3 AVBFernwärmeV ab

Die AVBFernwärmeV erlaubt in der derzeitigen Fassung dem Kunden sich jederzeit durch Sonderkündigung aus einer vertraglichen Bindung seines Wärmelieferungsvertrages zu lösen, wenn er gegenüber seinem Wärmeversorger nachweist, dass er sich künftig selbst mit Wärme beliefern will und hierzu ausschließlich Erneuerbare Energien einsetzen wird. Geregelt ist das Ganze in § 3 Abs. 2 der AVBFernwärmeV.

Die Regelung gilt dem Wortlaut nach für sämtliche Wärmelieferungsverträge, sofern diese der AVBFernwärmeV unterfallen. Das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 27.02.2026, Az. 9 O 1511/25)  hat jedoch in einer aktuellen Entscheidung spezielle rechtliche Einschränkungen in diese Norm hineininterpretiert:

“Versorgt der Energiedienstleister den Kunden aus einer Anlage, die – wie hier auch unter Zugrundelegung des Klägervortrag – mit erneuerbaren Energien betrieben wird, so besteht dem Wortlaut des § 3 AVBFernwärmeV nach zwar auch ein Anpassungsanspruch des Kunden, der selbst eine Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien installieren möchte. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist der Anpassungsanspruch dann jedoch als ausgeschlossen anzusehen, weil dem gesetzgeberischen Ziel, dem Einsatz erneuerbaren Energiequellen den Vorrang zu gewähren, dadurch nicht weitergehend gedient ist, sondern im Gegenteil die Wirtschaftlichkeit einer erneuerbaren Energien nutzenden Anlage reduziert würde, wenn man es zuließe, dass Wärme aus kundeneigenen Anlagen die Abnahme aus der Anlage des Energiedienstleisters/ Nahwärmeversorgers reduziert.”

Die Entscheidung ist bemerkenswert, da der Gesetzgeber selbst keine entsprechende Einschränkung bei der Formulierung des gesetzlichen Kündigungsrechts vorgenommen hat. Das Landgericht Oldenburg hat hier also eine Auslegung der Norm vorgenommen, die dogmatisch fragwürdig erscheint, da der Wortlaut der Norm insoweit derart klar ist, dass er der gerichtlichen Auslegung nicht bedarf.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzt.

(Christian Dümke)

2026-04-25T00:41:56+02:0024. April 2026|Allgemein|

Windkraft und Vogelschutz: Wie Kamerasysteme Kollisionen verhindern sollen

Der Ausbau der Windenergie gilt als zentraler Baustein der Energiewende. Gleichzeitig steht er seit Jahren in der Kritik, insbesondere wegen möglicher Gefahren für Vögel wie Greifvögel und Zugvogelarten. Ein innovativer technologischer Ansatz versucht nun, diesen Konflikt zu entschärfen: Windkraftanlagen, die mithilfe von Kameras und künstlicher Intelligenz Vögel erkennen und Kollisionen aktiv vermeiden.

Im Zentrum dieser Entwicklung stehen sogenannte Antikollisionssysteme. Sie bestehen aus mehreren hochauflösenden Kameras, die rund um eine Windkraftanlage installiert sind und den Luftraum kontinuierlich überwachen. Die aufgenommenen Bilder werden in Echtzeit von einer Software analysiert, die mithilfe von künstlicher Intelligenz verschiedene Vogelarten erkennen und deren Flugbahnen berechnen kann. Besonders im Fokus stehen große Greifvögel wie Adler oder Rotmilane, die aufgrund ihrer Flugweise besonders gefährdet sind.

Erkennt das System einen Vogel auf potenziellem Kollisionskurs, reagiert es innerhalb von Sekundenbruchteilen: Die Windkraftanlage wird automatisch verlangsamt oder kurzfristig gestoppt. Sobald keine Gefahr mehr besteht, nimmt sie ihren Betrieb wieder auf. Auf diese Weise lässt sich das Risiko von Zusammenstößen deutlich reduzieren, ohne die Energieproduktion dauerhaft einzuschränken.

Auch in Deutschland wird diese Technologie bereits erprobt und teilweise eingesetzt. In mehreren Windparks, insbesondere in ökologisch sensiblen Regionen, laufen Pilotprojekte mit solchen Kamerasystemen. Erste Studien und Feldversuche zeigen vielversprechende Ergebnisse: Die Zahl der Vogelkollisionen kann erheblich gesenkt werden, während die Einbußen bei der Stromproduktion vergleichsweise gering bleiben.

Besonders relevant ist das Thema hierzulande, da Deutschland eine hohe Verantwortung für bestimmte Vogelarten trägt. Der Rotmilan beispielsweise hat einen Großteil seines weltweiten Bestands in Mitteleuropa. Entsprechend streng sind die naturschutzrechtlichen Anforderungen bei der Planung neuer Windparks. Technische Lösungen wie Antikollisionssysteme könnten hier künftig eine Schlüsselrolle spielen, um den Ausbau der Windenergie mit dem Artenschutz besser in Einklang zu bringen.

Ein besonders weit entwickeltes Beispiel für moderne Antikollisionssysteme ist das System „IdentiFlight“. Es gilt als eines der weltweit führenden Technologien zur Vermeidung von Vogelkollisionen an Windkraftanlagen und wird seit mehreren Jahren auch in Deutschland erprobt und eingesetzt.

IdentiFlight kombiniert mehrere hochauflösende Kameras mit künstlicher Intelligenz, um den Luftraum rund um Windenergieanlagen in Echtzeit zu überwachen. Das System besteht aus einer Kombination von Weitwinkelkameras und beweglichen Stereokameras. Während die Weitwinkelkameras kontinuierlich den Himmel nach Flugbewegungen absuchen, richten sich die hochauflösenden Kameras automatisch auf erkannte Objekte aus und verfolgen deren Flugbahn präzise. Die Software analysiert diese Daten innerhalb von Millisekunden und kann Vogelarten identifizieren sowie deren Flugrichtung und Kollisionsrisiko berechnen. Erkennt das System eine Gefahr, wird die Windkraftanlage automatisch verlangsamt oder kurzfristig gestoppt. Dadurch lässt sich das Kollisionsrisiko deutlich reduzieren, ohne die Energieproduktion dauerhaft einzuschränken. In Deutschland wird IdentiFlight bereits an mehreren Standorten getestet und eingesetzt. Besonders aktiv ist dabei das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, das aufgrund seiner bedeutenden Greifvogelbestände als wichtiger Testraum gilt.

Ein zentrales Beispiel ist der geplante Windpark Badresch in der Mecklenburgischen Seenplatte. Dort wird IdentiFlight im Rahmen eines Modellprojekts erprobt, um nachzuweisen, dass Windenergieanlagen auch in sensiblen Lebensräumen von Schreiadlern und Seeadlern betrieben werden können. Ziel ist es, den Konflikt zwischen Artenschutz und Energiewende zu entschärfen. Darüber hinaus wurde das System im Jahr 2021 an vier verschiedenen Windenergiestandorten in Mecklenburg-Vorpommern wissenschaftlich untersucht. Diese Studien dienten insbesondere dazu, die Wirksamkeit beim Schutz von Seeadlern zu überprüfen. Die Ergebnisse zeigen, dass IdentiFlight Vögel zuverlässig erkennen und das Kollisionsrisiko deutlich senken kann.

Auch in Süddeutschland laufen Forschungsprojekte: In Bayern, genauer in der Gemeinde Fuchstal, wird das System seit 2022 unter realen Bedingungen getestet. Dort untersuchen Wissenschaftler, wie zuverlässig die automatische Abschaltung in einem Waldstandort funktioniert und wie sich die Technik in den praktischen Betrieb integrieren lässt.

Allerdings sind noch nicht alle Fragen geklärt. Die Systeme sind kostenintensiv und bislang nicht flächendeckend im Einsatz. Zudem müssen sie unter unterschiedlichen Wetter- und Lichtbedingungen zuverlässig funktionieren. Auch die rechtliche Einordnung und Anerkennung solcher Technologien entwickelt sich weiter.

Trotz dieser Herausforderungen zeigt sich: Der Einsatz intelligenter Kamerasysteme könnte ein wichtiger Schritt sein, um einen der zentralen Zielkonflikte der Energiewende zu entschärfen. Indem Technik hilft, Natur besser zu schützen, wird deutlich, dass Klimaschutz und Artenschutz nicht zwangsläufig im Widerspruch stehen müssen – sondern sich zunehmend ergänzen können.

(Christian Dümke)

2026-04-17T18:57:55+02:0017. April 2026|Allgemein|

Nachhaltige Heizungswahl oder Anschluss- und Benutzungszwang?

“Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.” So steht es im Grundgesetz und so wird es in Deutschland auch gelebt, manchmal zum Leidwesen und Unverständnis der Eigentümer, oft aber auch zum Wohl öffentlicher Güter und eines gedeihlichen Zusammenlebens. Im Einzelnen lässt sich oft trefflich über die Einschränkungen streiten.

Als sich eine uns gut bekannte ältere Dame vor einigen Jahren für eine neue Heizungsanlage entscheiden musste, dachte sie, vielleicht wegen der zahlreichen Enkel und inzwischen Urenkel, nicht an eine billige Investition, sondern an eine nachhaltige Lösung. Sie wollte für ihr freistehendes Einfamilienhaus, ein Neubau aus den 1990ern mit Fußbodenheizung, eine Wärmepumpe in Kombination mit einer Dachsolaranlage.

DachPV an einem Haus am Waldrand am sonnigen Wintertag.

Dach-PV in Kombination mit einer Wärmepumpe ein Baustein für nachhaltige und autarke Wärmeversorgung (Foto: Armin Schreijäg via Pixabay)

Die Voranfrage beim Bauamt der norddeutschen Kleinstadt war abschlägig. Es sei für den Bereich der Altstadt eine Denkmalschutzsatzung erlassen worden, die von der Straße, in ihrem Fall von Süden aus, einsehbare Solarmodule nicht zulasse. Aus meiner Sicht war diese Satzung von Anfang an rechtswidrig und wurde meines Wissens inzwischen auch aufgehoben. Mein Angebot, die Sache zu übernehmen und vor der örtlichen Behörde auszufechten, schlug sie damals aus. Sie hatte aus leidvoller Erfahrung Sorge, dass Streit mit der Gemeinde ihr Nachteile bringen könne. Die Wärmepumpe hat sie trotzdem installieren lassen, die Dame ist zufrieden, die Pumpe läuft ohne Mucken und hat sie gut und relativ kostengünstig über die letzten Winter gebracht.

Andere Hauseigentümer haben da weniger Glück. Denn sie wollen die selbe Kombination, wie von ihr ursprünglich gewünscht. Aber viele Kommunen verhindern das in Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang (AuBZ). Das Problem ist nicht der AuBZ als solcher. Denn, wie gesagt, Eigentum verpflichtet. Das Problem ist, dass der AuBZ von vielen Gemeinden und kommunalen Energieversorgungsunternehmen zu unflexibel gehandhabt wird. Dazu gibt es sogar Rechtsprechung und unsere in diesen Dingen überaus erfahrene und im Energierecht mehrfach ausgezeichnete Kollegin Miriam Vollmer hat über die Frage des AuBZ bei bestehenden Wärmepumpen bereits ein Gutachten verfasst:

Im Ergebnis darf der AuBZ und der daraus resultierende Kontrahierungszwang nicht lediglich mit den niedrigeren Kosten pro Haushalt begründet werden, er muss auch gesetzlichen Zielen wie Umwelt- und Klimaschutz dienen. Damit der AuBZ verhältnismäßig bleibt und im Einzelfall Lösungen berücksichtigen kann, die diesen Zielen mindestens genauso nachkommen, müssen Satzungen laut der Rechtsprechung entsprechende Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten vorsehen. Zumindest dann, wenn die Wärmepumpe bereits existiert, ist ein Bestandsschutz erforderlich.

Auch für Neuanlagen müsste es unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit rechtliche Möglichkeiten geben, aber im Einzelnen ist vieles unklar. Jedenfalls reicht die rechtliche Klarstellung durch die Rechtsprechung offenbar nicht, dass die Kommunen entsprechende Befreiungsmöglichkeiten in ihre Satzungen aufnehmen. Denn wir bekommen relativ häufig Anfragen von Hauseigentümern, denen die Wahl eines nachhaltigen Heizungssystems verweigert wird. Wir haben nichts gegen diese Anfragen, sind aber nicht auf Privatpersonen spezialisiert. Insofern wäre es uns lieber, die Politik würde sich um eine rechtliche Klarstellung oder die Kommunen um gerichtsfeste, ausreichend differenzierte Satzungen kümmern.

Falls Sie in einem Ministerium, einem Verband oder einer Gemeindeverwaltung arbeiten und Fragen haben, wie das konkret aussehen könnte, erarbeiten wir Ihnen gerne einen fundierten Vorschlag. (Olaf Dilling)