VwGO-Reform 2026 – Reform des Berufungsrechts

Das verwaltungsgerichtliche Berufungsrecht ist auf Beschränkung angelegt. Während sich im Zivilrecht jeder beschweren darf, wenn es um mindestens 1.000 EUR geht, muss die Berufung vor den Verwaltungsgerichten zugelassen werden, entweder durch die erste oder die zweite Instanz. In der Praxis führt das zu erheblichen Verzögerungen. Wir führen Verfahren, in denen schon die Berufungszulassungsverfahren mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die zweite Instanz beginnt faktisch oft sehr spät, wenn überhaupt. Denn nur in etwa 5 % der verwaltungsgerichtlichen Verfahren lässt bereits die erste Instanz die Berufung zu, und nur etwa 15 bis 25 % der Zulassungsanträge haben Erfolg. Mit anderen Worten: Die Verfahren sind langwierig und oft erfolglos. Zwar sind die Erfolgsquoten bei Profis im Verwaltungsrecht – better call your Fachanwalt! – besser, aber die Dauer bleibt ein Ärgernis an sich.

Hier setzt die Bundesregierung an und will in ihrer laufenden Neuregelung der Verwaltungsgerichtsordnung unter anderem das Berufungsrecht neu regeln. Der Referentenentwurf enthält umfangreiche Vorschläge für die §§ 124 ff. VwGO, die den Zugang zur Berufung und das Verfahren selbst betreffen.

Die Grundentscheidung für das Zulassungsmodell bleibt bestehen. Geändert wird vor allem die Verfahrensstruktur. Rechtsmittel sollen künftig direkt beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Der Umweg über das Verwaltungsgericht entfällt. Das spart Zeit – allerdings dürften diese wenigen Wochen angesichts der Gesamtdauer kaum ins Gewicht fallen.

Zentral ist die engere Verzahnung von Zulassung und Berufung. Bisher sind beide Schritte recht strikt getrennt. Zunächst wird über die Zulassung entschieden, regelmäßig auf der Grundlage eines umfangreichen Sachvortrags. Erst danach beginnt das eigentliche Berufungsverfahren. Das führt zu Wiederholungen und doppelter Prüfung.

Der Entwurf nähert beide Stufen an. Das Oberverwaltungsgericht soll früher und auf breiterer Grundlage entscheiden können, ob ein Zulassungsgrund vorliegt. Die Prüfung wird stärker am späteren Berufungsverfahren ausgerichtet. Das reduziert Zwischenschritte und soll den Zugang zur zweiten Instanz beschleunigen. Auffällig ist dabei, dass das Gericht weniger strikt an den Parteivortrag gebunden sein soll – eine Öffnung, die neben der sonst eher zurückgenommenen Rolle des Amtsermittlungsgrundsatzes in der Novelle steht. Insgesamt wird das Verfahren stärker beim Oberverwaltungsgericht konzentriert. Die Steuerung liegt früher und deutlicher in der zweiten Instanz.

Auch in der Berufung selbst sind Änderungen vorgesehen. Hervorzuheben ist die Neuregelung zur Zurückverweisung. Bisher führen Verfahrensfehler oder Aufklärungsmängel häufig dazu, dass an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird. Das kostet Zeit und erzeugt weitere Instanzschleifen. Künftig soll das Oberverwaltungsgericht häufiger selbst entscheiden und nur noch zurückverweisen, wenn dies zwingend erforderlich ist. Ziel ist eine schnellere Sachentscheidung.

Ob diese Änderungen tatsächlich zu kürzeren Verfahrenszeiten führen, ist offen. Die strukturellen Ursachen der Dauer werden damit nicht beseitigt. Eine nachhaltige Beschleunigung würde wohl weitergehende Eingriffe erfordern – sowohl bei der in Deutschland gegenüber anderen EU-Ländern exorbitanten gerichtlichen Prüfungstiefe als auch im materiellen Verwaltungsrecht, das immer komplexere Anforderungen produziert. Gleichwohl ist der Ansatz nachvollziehbar. Die Reduktion von Doppelstrukturen und die stärkere Konzentration beim Oberverwaltungsgericht können Reibungsverluste verringern. Ob das ausreicht, wird sich zeigen (Miriam Vollmer).

2026-04-11T08:06:29+02:0011. April 2026|Allgemein|

Zukunft der Gasnetze – der Kabinettsentwurf ist da

Na endlich: Der Kabinettsentwurf zum Gaspaket liegt mit Datum vom  26. März 2026 vor. Er setzt die Umsetzung der europäischen Gasbinnenmarktrichtlinie fort und baut auf dem Referentenentwurf vom 4. November 2025 auf (wir berichteten). Dessen Grundstruktur bleibt erhalten, insbesondere die Einführung verpflichtender Netzentwicklungspläne für Gasverteilernetze.

Was hat sich seit dem Referentenentwurf geändert? Die Planungspflicht bleibt, wird aber neu ausgerichtet. Während im Referententwurf noch deutlich wurde, dass Netze entweder umgewidmet oder stillgelegt werden, liest der Entwurf sich nun, als wäre auch der Weiterbetrieb eine reale Option. Betont wird eine „technologieoffene“, nachfragebasierte Entwicklung. Wasserstoff, Weiterbetrieb und Umnutzung werden also gleichrangig behandelt. Zugleich wird das Verfahren deutlich ausgebaut: verpflichtende Konsultationen mit Kommunen und Anschlussnehmern, engere Verzahnung mit der Wärmeplanung sowie Genehmigungspflichten durch Regulierungsbehörden. Planung wird damit stärker kontrolliert, aber weniger gesteuert.

Für Gasnetzbetreiber bedeutet das: weniger materielle Vorgaben, aber mehr prozessuale Last. Sie müssen Szenarien entwickeln, abstimmen und genehmigungsfähig machen, aber ohne rechtlich klare Zielrichtung innerhalb des EnWG. Die Verantwortung für konkrete Entscheidungen verschiebt sich damit auf die lokale Ebene. Diese muss die rechtlichen Zielvorgaben unterschiedlicher Regelwerke damit auf unterer Ebene zusammenführen. Denn klar ist auch: Die Rechtsordnung ingesamt schließt den dauerhaften Betrieb von Erdgasnetzen faktisch aus, wenn für 2045 bzw. 2050 treibhausgasneutral gewirtschaftet werden muss, und die für das Inverkehrbringen von Erdgas nach BEHG/TEHG erforderlichen Zertifikate knapper und teurer werden. Daneben tritt schon fast in den Hintergrund, dass der Entwurf sich liest, als wäre die Umrüstung auf Wasserstoff oder Biomethan das logische Outcome der anstehenden Transformation, obwohl ihre Verfügbarkeit begrenzt ist, und diese Umrüstung die Ausnahme darstellen dürfte. Der Gesetzgeber konstruiert damit eine Offenheit, die faktisch nicht besteht. Damit verlagert der Kabinettsentwurf, mehr noch als der Referentenwurf aus November, die anstehenden Konflikte auf Kommunen und Netzbetreiber, die vor Ort erklären müssen, was der Bund nicht ausspricht. (Miriam Vollmer)

2026-04-03T12:55:12+02:003. April 2026|Allgemein, Gas|

Das Paradox der Technologieoffenheit

Der Planet auf dem wir leben, ist als Heimat für die meisten Menschen vermutlich völlig ungeeignet. Statt klare Verhältnisse, Vorhersehbarkeit, Verlässlichkeit bietet er vor allem Chaos, Komplexität, Überraschungen. Vielleicht sind wir deswegen oft so anfällig für Sehnsüchte nach Geborgenheit in einer höheren Ordnung, sei es nach der reinen Natur, omnipotenter Technik, dem freien Markt oder dem idealen Staat – um von uns verschwindender Minderheit von Rechtsfetischisten gar nicht zu sprechen. Dabei sollten wir aber wissen: Es gibt hienieden nichts, an das wir uns dauerhaft halten können.

PV Großanlage auf dem Feld im Hintergrund eine Eisenbahn.

(Schienengütertransport mit Hilfe von Elektromobilität, Foto: Andreas Troll, Pixabay)

Eigentlich sollte es heute über etwas Anderes gehen, nämlich die sogenannte Technologieoffenheit – und das passt irgendwie doch wieder zum Thema. Wer meint, dass der Markt am Besten von alleine auf die effizientesten Lösungen käme, kann mit dem Stichwort vermutlich was anfangen. Wer eher auf den Staat setzt, will “dem Markt” bzw. den Verbrauchern Irrwege ersparen, die in Kostenfallen führen.

Nun, letztlich wissen wir immer erst im Nachheinein, was die richtige Lösung gewesen wäre, auch wenn es aktuell so aussieht, als war es ziemlich schlau von der Ampel gewesen, die Produktion deutscher Wärmepumpen, Windräder und E-Autos zu fördern und dadurch zur Marktreife zu bringen. Von den PV-Paneelen, deren Produktion schon Jahre zuvor im Zuge der sogenannten “Altmaier-Delle” nach China gewandert ist, schweigen wir geflissentlich. Jetzt, angesichts steigender Gas- und Ölpreise, schreit alle Welt nach diesen Produkten. Deutschland könnte wieder Exportweltmeister sein – und zugleich von einem günstigen Strompreis profitieren, der nicht an die Preise für teure importierte fossile Brennstoffe gebunden ist.

Hätte man es wissen können? Nicht wirklich. Das Einzige, was sich als Lehre draus ziehen lässt ist, dass es zu kurz greift, sich alleine an Vorstellungen vom freien Markt zu klammern. Denn die Umwelt des Marktes wird entscheidend durch Politik und Recht (und übrigens – was schon Karl Polanyi wusste – auch durch die von Naturereignissen abhängige Primärproduktion) geprägt. Was die Politik will und “mit Recht” beständig verfolgt, sei es Krieg oder Klimaschutz, bestimmt, was auf dem Markt knapp wird oder was nachgefragt wird. Wo Friedrich Hayek unrecht hatte, hat es Friedrich Merz immer noch nicht kapiert:

Nicht weil die Politik die Welt besser kennt, sondern weil sie für die Welt entscheidend ist, weiß der Staat oft besser als der Markt, über welche steinigen Bergpfade er mit größerer Wahrscheinlichkeit auf neue grüne Wiesen führen wird.

Ob Technologieoffenheit zu mehr Effizienz führt oder eher die einseitige Förderung von Zukunftstechnologien, hängt auf paradoxe Weise mit wirtschaftspolitischen Grundentscheidungen zusammen: Wenn Politik ihre eigene Rolle und die des Staates gering schätzt, dann ist der Markt ihr überlegen in der Suche nach der effizientesten Lösung. Wenn Politik bestimmte Visionen der Daseinsvorsorge, sei es im Verkehr oder in der Energiewirtschaft, selbstbewusst und konsequent verfolgt, dann schafft sie damit neue Umwelten für die Wirtschaft. Das ist nicht nur gut für die Politik, sondern vor allem auch für die Wirtschaft. Da sind Unternehmen nicht anders als wir alle. Sie brauchen vor allen Dingen stabile regulatorische Umwelten, in denen sie ein neues Gleichgewicht finden und sich neue Märkte erschließen können. Ohne einen Rechtsrahmen für öffentliche Infrastruktur, der Verlässlichkeit für Investitionsentscheidungen gewährleistet, werden sie das nicht schaffen. (Olaf Dilling)

 

2026-04-04T02:28:18+02:001. April 2026|Allgemein|