Radfahr­verbote auf Wald- und Wanderwegen

Auf Radtouren durch Wald und Feld stößt man mitunter auf Wege, die für das Radfahren gesperrt sind. Unter welchen Voraus­set­zungen ist das eigentlich seitens der Grund­stücks­ei­gen­tümer oder der örtlichen Behörden zulässig? Gelten die selben Regeln wie auf Straßen?

Bei vielen Wald- oder Feldwegen handelt es sich um Wege, die über Privat­ei­gentum verlaufen. Welche Rechte haben Eigen­tümer, ihre Benutzung einzu­schränken? Tatsächlich ist dieses Recht aufgrund der Sozial­pflich­tigkeit des Eigentums in Deutschland selbst in vielen Fällen einge­schränkt. So können auch Straßen im Privat­ei­gentum öffentlich gewidmet sein oder es können gewohn­heits­recht­liche Wegerechte bestehen. Dann gilt grund­sätzlich das Recht auf Gemein­ge­brauch, das nur durch die Straßen­ver­kehrs­ordnung einge­schränkt werden kann. Das heißt, eine Sperrung für Radfahrer setzt voraus, dass eine quali­fi­zierte Gefahr nachge­wiesen werden kann. Dies ist in Deutschland in aller Regel sehr anspruchsvoll und rechtlich angreifbar.

Daneben gibt es in der sogenannten freien Landschaft auch das natur­schutz­recht­liche Betre­tungs­recht nach § 59 Abs. 1 Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatSchG). Damit ist gemeint, dass Felder und Wiesen auf Straßen und Wegen und auf ungenutzten Flächen zur Erholung betreten werden dürfen. Nun heißt „betreten“ nicht „befahren“, so dass aus dem BNatSchG nicht unmit­telbar ein Anspruch für Fahrrad­fah­rende folgt. Aller­dings wurde das Betre­tens­recht von einigen Landes­na­tur­schutz­ge­setzen ausdrücklich auf das Radfahren und Reiten auf Straßen und Wegen ausge­weitet. Also darf dort auch auf einem Feldweg das Radfahren nicht ohne weiteres verboten werden. Nur in Bundes­ländern, die in ihrem Natur­schutz­ge­setzen keine solche Regelung haben, gibt es keinen Anspruch mit dem Rad auf Feldwegen zu fahren.

Das Recht auf Erholung im Wald ergibt sich aus dem Bundes­wald­gesetz. Das Betreten des Waldes ist demnach grund­sätzlich nach § 14 Abs. 1 S. 1 BWaldG gestattet. Fahrrad­fahren, das Befahren mit Kranken­roll­stühlen und Reiten ist auf Straßen und Wegen im Wald erlaubt. Auch hier können Forst­be­sitzer nur ausnahms­weise, etwas bei laufenden Forst­ar­beiten oder aus Natur­schutz­gründen Ausnahmen vorsehen. Ausnahmen gibt es auch im direkten Umfeld von Wohnhäusern. Sie dürfen aber Waldwege nicht einfach für die Öffent­lichkeit sperren. Dies gilt wie gesagt auch bei straßen­ver­kehrs­recht­lichen Verboten. Sie sind nur dann zulässig, wenn eine quali­fi­zierte Gefahr besteht (vgl. z.B. Bayeri­scher Verwal­tungs­ge­richtshof 11. Senat, Urteil vom 03.07.2015, 11 B 14.2809). (Olaf Dilling)

 

2026-01-08T17:59:04+01:008. Januar 2026|Allgemein, Verkehr|

re|Adventskalender – Das 12. Türchen: Wie fest ist Klärschlamm?

Manchmal braucht es erstaunlich viel juris­ti­schen Aufwand, um eine natur­wis­sen­schaft­liche Selbst­ver­ständ­lichkeit zu vertei­digen. Zum Beispiel diese: Etwas, das aussieht wie Blumenerde, sich anfühlt wie Blumenerde und sich trans­por­tieren lässt wie Blumenerde, ist – Überra­schung – kein Flüssigbrennstoff.

Genau darüber wurde mehrere Jahre gestritten. Streit­ge­gen­stand: die behörd­liche Auffassung, entwäs­serter kommu­naler Klärschlamm sei „flüssig“. Begründung: Er könne gepumpt werden. Nun lässt sich vieles pumpen, wenn man nur genug Energie hinein­steckt. Auch Beton. Oder Kartof­felbrei. Die Physik zeigt sich davon wenig beein­druckt – und das Verwal­tungs­recht eigentlich auch nicht.

Pumpfähig ≠ flüssig

Die zuständige Behörde hielt dennoch lange an der These fest, die Pumpfä­higkeit sei das entschei­dende Abgren­zungs­kri­terium zwischen fest und flüssig. Ein Konzept, das weder im Geset­zestext noch in den einschlä­gigen europäi­schen Vorgaben wirklich vorkommt, sich aber hartnäckig hielt.

Demge­genüber stand eine eher altmo­dische Auffassung: Fest ist, was physi­ka­lisch fest ist.
Stichfest. Krümelig. Trans­por­tiert im Kipp-LKW und nicht im Tankwagen. Das wurde belegt: Mit Fotos, Gutachten, Verweisen auf Technik­recht, Umwelt­recht und sogar die Dünge­ver­ordnung (die bekanntlich ein recht boden­stän­diges Verhältnis zu Stoff­zu­ständen hat).

Klage erheben – Erkenntnis fördern

Nachdem all das im Verwal­tungs­ver­fahren nicht zur gewünschten Einsicht führte, wurde Klage erhoben. Und siehe da: Im Jahr 2025 erkannte die Behörde schließlich an, dass entwäs­serter Klärschlamm fest ist. Die Physik dürfte erleichtert gewesen sein. Eine Gerichts­ent­scheidung war nicht mehr nötig – die Erkenntnis setzte sich auch ohne Urteil durch. Wir konnten also die Erledigung erklären.

Und warum das alles? Vom Aggre­gat­zu­stand des entwäs­serten Klärschlamms hängt es ab, wie aufwändig die Bericht­erstattung über diesen Brenn­stoff im Emissi­ons­handel ausfällt und welche Kosten dem Verwerter entstehen (Miriam Vollmer).

2025-12-19T21:45:29+01:0019. Dezember 2025|Allgemein|

re|Adventskalender – Das 10. Türchen: Manchmal muss es schnell gehen

Mit unserem re|Adventskalender möchten wir Ihnen in der Vorweih­nachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle geben, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:

Versor­gungs­un­ter­bre­chungen sind immer eine unange­nehme Angele­genheit. Und manchmal muss es sehr schnell gehen – besonders wenn man eine solche Sperrung verhindern will.

In dieser Situation waren wir im August diesen Jahres. Unser Mandant war eine große Berliner Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft und lag im Streit mit der Danpower Energie Service GmbH. Diese vertrat die Rechts­auf­fassung, dass der bis dato bestehende Wärme­lie­fe­rungs­vertrag unserer Mandantin von ihr ordentlich gekündigt worden sei – während unsere Mandantin von einer Fortgeltung des Vertrages aufgrund bestehender Vertrags­bindung ausging. Zu Recht, wie auch wir meinten.

Alle Versuche die Situation im Vorfeld gütlich zu regeln oder zumindest eine Übergangs­lösung zu finden, welche die Wärme­ver­sorgung der Anwohner bis zur Klärung der Wirksamkeit oder Unwirk­samkeit der Kündigung sicher­ge­stellt hätte, schei­terten und unsere Mandantin musste davon ausgehen, dass eine Unter­bre­chung der Wärme­ver­sorgung unmit­telbar bevorstand.

Wir wussten was in dieser Situation zu tun ist und beantragten beim Landge­richt Potsdam im Rahmen eines Eilver­fahrens den Erlass einer einst­wei­ligen Verfügung mit der Verpflichtung die Wärme­ver­sorgung aufrecht­zu­er­halten. Und waren damit erfolg­reich. Die Wärme­ver­sorgung unserer Mandantin besteht seither fort, ein Haupt­sa­che­ver­fahren ist anhängig.

(Christian Dümke)

2025-12-18T11:23:27+01:0018. Dezember 2025|Allgemein|