Klima­ziele 2030: In Reich­weite, aber nicht garantiert

Der Exper­tenrat für Klima­fragen hat letzte Woche seinen Prüfbe­richt zur Berechnung der deutschen Treib­haus­gas­emis­sionen für das Jahr 2024 und zu den Projek­ti­ons­daten 2025 vorgelegt (siehe Presse­mit­teilung des BMUKN hier). Der Exper­tenrat bestätigt, dass die natio­nalen Klima­ziele (und mit ihnen eine Reduktion der Treib­haus­gas­emis­sionen um mindestens 65 % gegenüber 1990) grund­sätzlich erreichbar sind – bleiben wir verhalten optimis­tisch. Dennoch dürfte Deutschland die Vorgaben der Europäi­schen Klima­schutz­ver­ordnung (Verordnung (EU) 2018/842 – Effort Sharing Regulation ESR) im selben Zeitraum deutlich verfehlen. Besonders kritisch ist die Lage im Verkehrs- und Gebäu­de­sektor sowie im Bereich der Landnutzung, wo die bishe­rigen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Klima­ziele zu erreichen. Ein entschlos­senes und koordi­niertes Vorgehen ist erfor­derlich, um auch die Weichen für eine nachhaltige und klima­neu­trale Zukunft zu stellen. Denn nach der ESR ist es eben nicht möglich, Defizite eines Sektors durch Übererfüllung anderer Sektoren auszu­gleichen, wie dies nach dem natio­nalen Klima­schutz­gesetz möglich ist.

Im Verkehrs­sektor sind die Emissionen mit 143 Millionen Tonnen CO₂-Äquiva­lenten weiterhin hoch, und es fehlt an ausrei­chenden Maßnahmen zur Reduktion. Der Gebäu­de­sektor verzeichnete 2024 Emissionen von 101 Millionen Tonnen CO₂-Äquiva­lenten, was ebenfalls über dem Zielpfad liegt. Hinzu kommt, dass Wälder und Moore, einst CO₂-Senken, durch Dürre, Trockenheit und Schäd­linge zunehmend zu Emissi­ons­quellen werden.

Als Reaktion auf die Heraus­for­de­rungen plant die Bundes­re­gierung ein neues Klima­schutz­pro­gramm, das insbe­sondere die Sektoren Verkehr, Gebäude und Landnutzung in den Fokus nimmt. Ziel ist es, klima­freund­liche Techno­logien zu fördern und die Emissionen in diesen Bereichen deutlich zu senken. Darüber hinaus sollen die Möglich­keiten des Sonder­ver­mögens für Klima­schutz und Infra­struktur gezielt genutzt werden, um die Trans­for­mation zu einer klima­neu­tralen Gesell­schaft voran­zu­treiben. (Dirk Buchsteiner).

Was wird aus der Kundenanlage?

Für viele Wohnan­lagen und Indus­trie­standorte ist es von wirtschaftlich elemen­tarer Bedeutung, ob die Leitungs­struktur vor Ort als Stromnetz gilt oder den Status einer Kunden­anlage nach § 3 Nummer 24a EnWG behält. Denn innerhalb von Kunden­an­lagen fallen weder Netzent­gelte noch Umlagen an. Strom aus dem BHKW im Keller oder der PV-Dachanlage ist damit signi­fikant günstiger als bei Transport über ein Vertei­lernetz. Hinzu kommt ein erheb­licher bürokra­ti­scher Aufwand für den Betreiber der Leitungsstrukturen.

Umso größer war die Aufmerk­samkeit, als der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 28.11.2024 (Rs. C‑293/23) entschied, dass im vom Bundes­ge­richtshof (BGH) vorge­legten Fall nicht von einer Kunden­anlage auszu­gehen sei. Es gebe keine netzfreien Leitungs­struk­turen, die nicht schon in der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie 2019/944 vorge­sehen seien.

Diese Entscheidung des EuGH hat der BGH nun mit Beschluss vom 13.05.2025 umgesetzt. In dem Fall plante die Antrag­stel­lerin zwei Block­heiz­kraft­werke mit zwei elektri­schen Leitungs­sys­temen, um 160 Wohnein­heiten mit Strom zu versorgen. Der Betreiber beantragte den Anschluss an das vorge­la­gerte Netz sowie die Einrichtung von Zählpunkten. Der örtliche Verteil­netz­be­treiber verwei­gerte den Anschluss, da die geplante Leitungs­struktur keine Kunden­anlage sei. Der Betreiber wandte sich an die zuständige Landes­re­gu­lie­rungs­be­hörde, blieb dort jedoch erfolglos. Daraufhin erhob er Beschwerde beim Oberlan­des­ge­richt. Auch dort blieb er ohne Erfolg, so dass er schließlich Rechts­be­schwerde beim BGH einlegte.

Der BGH wies diese Rechts­be­schwerde nun zurück. Die Leitungs­an­lagen seien keine Kunden­an­lagen, sondern ein Vertei­lernetz, also Leitungs­an­lagen, die der Weiter­leitung von Elektri­zität zum Verkauf an Endkunden dienen. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht. Die Energie­anlage ist also ein Netz, es fallen Netzent­gelte und Umlagen an.

Die Entscheidung des BGH, zu der bislang nur eine Presse­mit­teilung vorliegt, lässt zwar hoffen, dass der BGH weiterhin von der Existenz von Kunden­an­lagen ausgeht. Die Kategorie soll offenbar nicht völlig aufge­geben werden. Der BGH lässt jedoch bislang nicht erkennen, unter welchen Voraus­set­zungen er nun noch von einer Kunden­anlage ausgeht. Uns fehlt – ehrlich gesagt – ein Stück weit die Fantasie, wann das nach den Kriterien für Vertei­ler­netze, wie sie der EuGH definiert, überhaupt noch der Fall sein soll. Aber noch liegen die Entschei­dungs­gründe nicht vor, Wir bleiben also gespannt (Miriam Vollmer).

2025-05-16T21:20:18+02:0016. Mai 2025|Allgemein|

Alpha Ventus: Pionier Offshore-Windpark vor dem Rückbau?

Alpha Ventus war 2010 der erste Offshore-Windpark Deutsch­lands, der ans Netz ging – rund 40 Kilometer nordwestlich von Borkum. Heute, 15 Jahre später, steht die Anlage womöglich vor einem bedeu­tenden Umbruch: Ein Rückbau des gesamten Windparks wird ernsthaft in Betracht gezogen. Zwar ist noch keine Entscheidung gefallen, doch eine Sprecherin des Betrei­ber­kon­sor­tiums bestä­tigte, dass derzeit verschiedene Optionen geprüft werden. Darunter fällt leider auch die komplette Still­legung des Windparks inklusive Rückbau.

Inzwi­schen hat sich die Offshore-Techno­logie nämlich erheblich weiter­ent­wi­ckelt. Neue modernere Windkraft­an­lagen sind heute deutlich leistungs­fä­higer und wirtschaft­licher als die frühen Modelle. Damit stellt sich für Altanlagen wie Alpha Ventus die Frage, ob sich ein Weiter­be­trieb lohnt – oder welche Bauteile überhaupt noch sinnvoll genutzt werden können. Eine umfas­sende Moder­ni­sierung wäre zwar technisch möglich, erscheint jedoch unter den derzei­tigen recht­lichen und finan­zi­ellen Rahmen­be­din­gungen wohl wenig attraktiv.

Ein Alter­na­tiv­sze­nario wäre die Umnutzung einzelner Anlagen zur Erzeugung von grünem Wasser­stoff. Erste Konzepte dazu wurden bereits gemeinsam mit der Wasser­stoff-Projekt­ge­sell­schaft NorthH2 präsen­tiert. Aller­dings betrifft diese Idee nur ausge­wählte Windräder und nicht den gesamten Park.

Die Zukunft von Alpha Ventus wird nicht erst jetzt disku­tiert. Schon Ende 2024 hatte Eric Richter, Geschäfts­führer der Betrei­ber­ge­sell­schaft DOTI, bei einer Fachver­an­staltung der Fraun­hofer-Gesell­schaft in Hannover mögliche Perspek­tiven vorge­stellt. Dort wurde deutlich: Der Windpark markiert den Beginn eines neuen Kapitels in der Geschichte der deutschen Offshore-Windenergie – eines, in dem Rückbau und Erneuerung vieler Altanlagen anstehen.

Der wirtschaft­liche Druck wächst: Mit dem Auslaufen der erhöhten Einspei­se­ver­gütung nach dem Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) im Jahr 2024 entfällt ein zentraler finan­zi­eller Pfeiler. Statt der bishe­rigen 15,4 Cent pro Kilowatt­stunde erhalten die Betreiber seither nur noch die Grund­ver­gütung von 3,9 Cent. Das reicht bei Offshore-Anlagen nicht aus, um den Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten.

Derzeit wird der Strom über die Börse direkt vermarktet. Künftige Entschei­dungen der Betreiber hängen daher stark von der Entwicklung der Strom­preise und möglichen Förder­me­cha­nismen ab. Sollte sich kein tragfä­higes Geschäfts­modell finden, dürfte der Rückbau unaus­weichlich sein. Falls jedoch eine wirtschaft­liche Anschluss­nutzung – etwa im Wasser­stoff­sektor – reali­sierbar erscheint, könnten sich neue Chancen für den Standort ergeben.

Fest steht: In den kommenden Jahren wird es vermehrt zu Rückbau­pro­jekten kommen, da viele der frühen Offshore-Windparks an ihre technische und wirtschaft­liche Lebens­grenze stoßen. Damit wird der politische und wirtschaft­liche Handlungs­druck steigen – denn über die Zukunft dieser Standorte muss bald entschieden werden.

(Christian Dümke)

2025-05-16T19:43:31+02:0016. Mai 2025|Allgemein|