Selbst verschuldete Flauten

Für Journalisten bietet die Windenergiebranche immer wieder Anlass für eingängige Metaphern. Allen voran und auch aktuell wieder ist von “Flaute” in der Windenergiebranche die Rede. Das ist kaum verwunderlich, gilt doch Wind als eins der unzuverlässigsten Naturereignisse: Metaphern von “windigen Geschäften” oder dem “Fähnchen im Wind” als Symbol für Wechselhaftigkeit und Opportunismus sprechen eine klare Sprache. Dies ist im öffentlichen Bewusstsein tief verankert. Daran ändert auch nicht, wenn gleichermaßen bekannt ist, dass in einigen Gebieten, am Meer oder auf den Bergen, der Wind so zuverlässig aus der vorherrschenden Windrichtung weht, dass sogar die Bäume irgendwann schief wachsen.

Tatsächlich sind die Zeitungen der letzten Wochen voll von Pleiten, Pech und Pannen, was die Windenergie angeht. Der Ausbau der Windenergie sei im ersten Halbjahr 2019 fast zum Erliegen gekommen. Gerade mal 35 neue Anlagen sind in ganz Deutschland dazu gekommen. Dementsprechend schlecht geht es der Branche. Bereits im Jahr 2017 sind nach der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Bundestagsanfrage der LINKEN rund 26.000 Arbeitsplätze abgebaut worden, ohne dass der Trend bisher aufgehalten werden konnte. Aktuell steht in Stuttgart ein prominenter Gründer der Branche vor Gericht, um sich wegen Insolvenzverschleppung zu verantworten.

Nun ist der aktuelle Niedergang der Branche nicht naturgegeben. Trotz Beibehaltung der umweltpolitischen Ausbauziele sind vielmehr die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Akzeptanz in der Bevölkerung die begrenzenden Faktoren. Allerdings ist es auch nicht so ganz einfach, den Schuldigen zu finden: Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die für die drastische Reduzierung des Zuwachses verantwortlich gemacht werden:

  1. pauschale Abstandsregelungen, wie in Bayern, die Neuplanungen fast unmöglich machen
  2. langwierige Genehmigungs- und Gerichtsverfahren mit Klagen von Nachbarn oder Umweltverbänden
  3. ein (missglückter) Versuch, Bürgerenergiegesellschaften im Ausschreibungsverfahren zu privilegieren und dadurch die Akzeptanz zu erhöhen
  4. eine Deckelung des Ausbaus durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Vermeidung von Überkapazitäten
  5. ein weiterhin schleppender Ausbau der Netz-Infrastruktur

Zuletzt ist die BNetzA von Branchenverbänden der erneuerbaren Energie, von den Grünen und dem Land Niedersachsen für diese Deckelung kritisiert worden, insbesondere, da sie zuvor auch beim Ausbau der Netzinfrastruktur gebremst hätte. Der Vizepräsident der BNetzA, Peter Franke, entgegnet, dass die Obergrenze in den letzten Jahren ohnehin nicht ausgeschöpft worden sei.

Da der Windenergieausbau für das Erreichen der Klimaziele weiterhin nötig ist, muss die Politik wieder an Gestaltungsfähigkeit gewinnen. Daher will sich Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier Anfang September mit den Branchenverbänden treffen. Es ist zu hoffen, dass die Gründe für den Abwärtstrend zutreffend analysiert und geeignete Maßnahmen zur Förderung gefunden werden. Sonst heißt es in der Presse wieder: “Viel Wind um nichts”, wetten?

2019-08-23T15:03:24+02:0023. August 2019|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom|

Der faktische Versammlungsleiter

Die Versammlungsfreiheit ist nach dem Grundgesetz ein sehr hohes Gut. So hoch, dass die Anmeldung einer Demonstration unterbleiben darf, die aus aktuellem Anlass spontan einberufen wurde. In allen anderen Fällen fordert das Versammlungsgesetz, Versammlungen unter freiem Himmel mindestens 48 Stunden vorher anzumelden.

Wenn sich also Aktivisten mit einem Transparent an eine Neckarbrücke in Heilbronn hängen, um gegen Atomtransporte zu demonstrieren, ist dies ohne vorherige Anmeldung nach § 14 Versammlungsgesetz (VersG) unzulässig. Zumindest, wenn dies nicht frühmorgens nach der Nuklearkatastrophe von Fukushima stattgefunden hat. Dann gilt es nämlich, siehe oben, als eine Spontandemonstration, bei der die Anmeldepflicht entfällt.

Die Konsequenz einer unterbliebenen Anmeldung ist, dass der Veranstalter oder Leiter der Versammlung gemäß § 26 Nr. 2 VersG strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann. Was aber, wenn eine Versammlung nie formal jemand als Veranstalter oder Leiter benannt hat? Dazu hat sich im Juli das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geäußert. Anlass dazu war eben dieser Heilbronner Fall, in dem einer der Teilnehmer der Protestaktion vom Amtsgericht mit Strafvorbehalt verwarnt worden war. Dagegen wendet er sich als Beschwerdeführer in Karlsruhe. Das Verfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen, da sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung habe und die Annahme nicht zur Durchsetzung der Grundrechte erforderlich sei.

Das Verfassungsgericht hat seine Entscheidung jedoch begründet und diese Begründung ist nichtsdestotrotz interessant zu lesen:

Nach Auffassung des BVerfG reicht es, dass der Teilnehmer wie ein Leiter agiert hat, um seine strafrechtliche Verantwortung für die Versammlung zu begründen. So hat er per Mobilfunk Anweisungen an die anderen Aktivisten gegeben und die Veranstaltung schließlich auch für beendet erklärt. Auch wenn er nicht formell als Leiter benannt wurde, kann er daher als faktischer Leiter angesehen werden. Das ist nach dem BVerfG vom Gesetz gedeckt, das die Verantwortlichkeit nicht auf formal bestellte Leiter beschränkt.

Außerdem sei die Anmeldung von Veranstaltungen grundsätzlich zumutbar. Das Versammlungsgesetz verstößt insofern nicht gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Artikel 8 GG. Denn die Anmeldepflicht soll der Sicherheit der Teilnehmer dienen, z.B. indem die Polizei Gegendemonstranten von der Versammlung fernhält und den Verkehr sichert.

2019-08-20T12:58:29+02:0020. August 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht|

“Der hat doch was gegen mich”: Befangenheit im Verwaltungsverfahren

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und die Grüne Liga haben das Gefühl, der Abteilungsleiter des Landesamts für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) in Cottbus sei voreingenommen, weil er wohl irgendwo geäußert hat, er hoffe auf einen positiven Ausgang des Genehmigungsverfahrens für den Hauptbetriebsplan des Tagebaus Jänschwalde, und stützen hierauf einen Befangenheitsantrag.

Unabhängig von der Frage, ob hier tatsächlich schon Befangenheit vorliegt: Was ist eigentlich Befangenheit im Verwaltungsverfahren? Und wie kann man eigentlich sinnvoll vorgehen, wenn man das Gefühl hat, die Verwaltung sei nicht neutral?

Grundlage für einen solchen Befangenheitsantrag ist § 21 VwVfG. Hier steht, dass man sich an den Leiter einer Behörde oder dessen Beauftragten wenden kann, wenn man Grund zur Annahme hat, ein Behördenmitarbeiter sei nicht neutral. Ist der Leiter selbst derjenige, der möglicherweise etwas gegen den Antragsteller hat, so wendet man sich an die Aufsichtsbehörde.

Recht klare Regelungen gibt es bei Familie, auch enge Freunde oder wirtschaftliche Interessen können eine Befangenheitsbesorgnis begründen. Schwieriger wird es aber, wenn der Betroffene nichts wirklich Handfestes vorbringen kann, sondern “nur” das Gefühl, der Behördenmitarbeiter habe sich einseitig festgelegt.

Generell gilt: Die Schwelle liegt hoch. Wenn ein Behördenmitarbeiter nicht ganz eindeutig erkennen lässt, dass er nicht neutral ist, ist ein Antrag ja schon deswegen schwierig, weil nach einer Ablehnung des Befangenheitsantrag auch der zuvor noch halbwegs neutrale Behördenmitarbeiter schon gehörige Charakterstärke aufbringen muss, um neutral zu bleiben. Eine Frage, die aber schon öfter bei uns aufgeschlagen ist: Wie sieht es eigentlich aus, wenn Behördenmitarbeiter sich in wissenschaftlichen Publikationen schon eindeutig zu einer Ansicht bekannt haben, die nicht im Sinne des Antragstellers ist? Ist da noch eine neutrale Prüfung zu erwarten?

Die Rechtsprechung (z. B. VGH Mannheim, DVBl. 1988, 1122) verneinen das. Nur dann, wenn der Amtswalter sich auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt habe, sei er auch befangen. Eine wirklich gute Abgrenzung bietet das natürlich nicht.

Was aber, wenn der Amtswalter wirklich befangen ist? Entweder er wird abgezogen und jemand anders übernimmt. Oder der Leiter der Behörde (bzw. die Aufsicht) sieht es anders, dann bleibt der befangene Amtswalter mit der Sache befasst. Wenn nun genau das befürchtete Ergebnis eintritt und ein Bescheid ergeht, wie der Antragsteller ihn gerade nicht wünscht, ist der Bescheid leider nicht automatisch unwirksam. Nichtigkeit tritt nur in absoluten Ausnahmefällen ein, in denen der Verstoß offensichtlich war. Ansonsten ist der Bescheid fehlerhaft. Doch nicht in jedem Fall wird er deswegen auch aufgehoben. Unter Umständen ist auch so ein Fehler unbeachtlich, nämlich wenn er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist bei im Ergebnis rechtmäßigen, gebundenen Entscheidungen – z. B. Zuteilungen nach dem TEHG, Genehmigungen nach dem BIMSchG – stets der Fall.

Insofern: Die Befangenheit mag ärgerlich sein und die Weigerung, einen befangenen Amtswalter abzuberufen, ausgesprochen unprofessionell. Ist der so ergangene Bescheid rechtlich ansonsten in Ordnung, kann der Betroffene nur wenig tun. Anders – so etwa beim Oberlandesgericht erwähnten Tagebau – kann es bei Ermessensentscheidungen aussehen. Aber auch hier: Der Weg über die Befangenheit ist steinig.

2019-08-09T17:11:37+02:009. August 2019|Allgemein|