Runter wie Öl

Das Umweltministerium erwägt, ab 2030 den Einbau neuer Ölheizungen zu verbieten. Geht es nach den beamteten Umweltschützern, soll in den nächsten zehn Jahren ein Zuschuss die Umrüstung im Bestand erleichtern. Sodann sollen die Anlagen abgeschaltet werden.

Hintergrund für diese Überlegungen ist der Umstand, dass bisher nur die großen, stationären Anlagen, deren Treibhausgasemissionen über den Emissionshandel reguliert werden, ihre Mindeurngsverpflichtungen erfüllen. Sowohl der Verkehr als auch der Gebäudebestand bleiben deutlich hinter den Sollvorgaben zurück. Dies ist nicht nur politisch brisant. Sondern kann die Bundesrepublik auch viel Geld kosten, weil die Minderungsziele verbindlich sind und über Vertragsverletzungsverfahren mit hohen Geldstrafen sanktioniert werden können.

Ob sich das Umweltministerium wirklich mit einem Verbot durchsetzt, ist aktuell noch unklar. Der Koalitionspartner sieht ein Verbot nämlich kritisch und setzt allein auf Förderungen und Freiwilligkeit. Dies wiederum sehen – soweit vorhersehbar – die Umweltverbände als unzureichend an und verweisen auf die bisweilen bescheidenen Erfolge rein freiwilliger Regelungen in der Vergangenheit.

Interessanter als die Frage, ob ein Verbot – möglicherweise flankiert durch eine hohe CO2-Steuer, die Ölheizungen ohnehin unwirtschaftlich macht – kommt, ist allerdings die Frage, wie Wärmesysteme der Zukunft aussehen könnten. Individuelle Lösungen wie die Wärmepumpe sind auf dem Vormarsch. Aber auch klassische Versorgungslösungen innerhalb der bestehenden Versorgerstrukturen verdienen mehr Aufmerksamkeit. Hier steht zu hoffen, dass es nicht nur bei Verboten bleibt. Sondern auch die Versorgungswirtschaft ertüchtigt wird, durch moderne KWK-Anlagen und einen wachsenden Anteil von Wärme aus Erneuerbaren Energien hocheffizient zu versorgen.

2019-09-10T01:07:56+02:0010. September 2019|Allgemein|

10 Punkte für die Windkraft

Wir hatten schon vor ein paar Tagen berichtet: Angesichts der schwachen Konjunktur bei der Windenergie soll im Bundesministerium für Wirtschaft morgen ein „Windgipfel“ stattfinden. Heute kommt die Nachricht, dass von Verbänden ein 10-Punkte-Plan vorgelegt wurde. Hoffnungsvoll ist dabei schon einmal die bloße Tatsache, dass außer Branchenverbänden der Wind- und Energiewirtschaft auch Umwelt- und Naturschutzverbände wie Greenpeace, WWF und die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hinter dem Plan stehen.

Denn in den letzten Jahren haben die Konflikte zwischen Umwelt- und Naturschutzbelangen über die Frage geeigneter Windenergie-Standorte zugenommen. Das wurde auch von Leugnern des menschengemachten Klimawandels wie der AfD mit dem Versuch aufgegriffen, um Klima-, Umwelt und Naturschutz gegeneinander auszuspielen. Dass sich nun auch ein Naturschutzverband wie der WWF an einem gemeinsamen Papier beteiligt, trägt der Tatsache Rechnung, dass ein nachhaltiger Artenschutz zunächst einmal einem stabilen Klima basirt.

Mit ihren Vorschlägen reagieren die Verbände relativ detailliert und umfassend auf bestehende Hindernisse. Was die Planung neuer Standorte angeht, schlagen die Verbände eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei der Flächenausweisung vor. Außerdem wird von pauschalen Abstandsregelungen wie in Bayern abgeraten, die dazu führen, dass kaum noch neue Standorte ausgewiesen werden können. Zudem gibt es im Genehmigungsprozess ohnehin schon aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz, der Technischen Anleitung Luft und dem nachbarrechtlichen Rücksichtsnahmegebot ausreichend Vorgaben. An bestehenden Standorten sollen die Möglichkeiten zu „Repowering“ und Weiternutzung planerisch vereinfacht werden.

Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht die Forderung, die naturschutzrechtlichen Vorgaben zu standardisieren. Zudem soll eine systematische Datensammlung zum Artenschutz die Vorhabenträger entlasten und die Entscheidungsfindung beschleunigen. Was die naturschutzrechtlichen Ausnahmen in § 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) angeht, schlagen die Verbände Ausnahmen vom Artenschutz unter klar definierten Vorgaben vor. Dabei soll es einen Vorrang der Windenergie in durch Raumordnungspläne dafür vorgesehenen Gebieten geben, aber auch die Schaffung planerisch ausgewiesener Rückzugsräume für sensible Arten.

Weitere Vorschläge beinhalten eine wirtschaftliche Beteiligung der Kommunen, um lokal Anreize für Akzeptanz zu setzen, und eine Aufstockung und Modernisierung der Verwaltung, u.a. durch Digitalisierung. Insgesamt handelt es sich um einen ausgewogenen, umfassenden und hinreichend konkreten Forderungskatalog. Insofern stehen die Zeichen für den morgigen Windgipfel günstig.

2019-09-04T18:02:37+02:004. September 2019|Allgemein|

Akteneinsicht wegen Tierschutz

Die Anpassung des Umweltrechts an Europa hat die deutschen Verwaltung den Bürgern ein gutes Stück weit geöffnet. Die Aarhus-Konvention von 1998 hat drei Säulen: Zugang zu Umweltinformationen, Beteiligung und Mitwirkung von Verbänden und Zugang zu Gerichten. Wer einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen stellt, braucht nicht einmal ein rechtlich geschütztes Interesse. Im Prinzip soll sich jeder bei den Behörden informieren können. Der Zugang zum Umweltinformationen ist ein effektives Korrektiv für eine Verwaltung, die dem Gesetzgeber oft mit dem Vollzug der umweltrechtlichen Vorschriften hinterherhinkt. Auch Mauscheleien zwischen Unternehmen und Behörden werden durch den Zugriff der Öffentlichkeit verringert.

Im neuen Jahrtausend ist nicht nur die Umweltverwaltung einer stärkeren öffentlichen Kontrolle ausgesetzt. Seit 2005 gibt es mit dem Informationsfreiheitsgesetz eine vergleichbare Regelung für Zugang zu allen möglichen Informationen bei Bundesbehörden. Seit 2008 wurde außerdem mit dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) auf Lebensmittelskandale reagiert. Seither müssen Informationen über bestimmte Lebens- und Futtermittelerzeugnisse und sicherheitsrelevante Verbraucherprodukte von der Verwaltung herausgegeben werden.

Vor ein paar Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einen Fall entschieden, in dem es um Verbraucherinformationen über Verstöße gegen Tierschutzvorschriften in einer Geflügelschlachterei ging. Die Geflügelschlachterei hatte ursprünglich behauptet, dass es gar nicht um Verbraucherschutz ginge, sondern dass letztlich Tierschutzverbände sie schlecht machen wollten. Schon die Vorinstanzen hatten geklärt, dass es darauf nicht ankommt. Außerdem waren die Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen nie offiziell per Verwaltungsakt festgestellt worden. Das BVerwG entschied, dass auch unabhängig von einem Verwaltungsakt Ansprüche auf Informationszugang bestehen können. Außerdem seien nicht nur produktbezogene, also direkt für die Gesundheit des Verbrauchers relevante Informationen, sondern auch Informationen über hygienische oder tierschutzbezogene Misstände in der Produktionsstätte im Sinne des VIG relevant.

Zuvor hatte im Juli das OVG Münster in einem ähnlichen Fall anders entschieden. Hier hatte ein Tierschutzverband auf Akteneinsicht über einen Schweinezuchtbetrieb geklagt. Allerdings nicht unter Berufung auf das VIG, sondern auf das nordrhein-westfälische “Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereinigungen”. Die Richter hatten die Tierschützer schlicht und ergreifend darauf hingewiesen, dass das Gesetz seit Ende 2018 außer Kraft getreten sei. Ob – wie vom BVerwG – auch ein Anspruch aus dem Verbraucherinformationsgesetz geprüft wurde, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor.

2019-09-02T20:31:01+02:002. September 2019|Allgemein, Umwelt|