Lidl muss Elektro­klein­geräte zurück­nehmen – DUH gewinnt vor Gericht

Ein zentraler Baustein für die Klima­neu­tra­lität ist die Circular Economy. Die ordnungs­gemäße Entsorgung von Elektro­alt­ge­räten gewinnt angesichts des dringenden Ziels Ressourcen einzu­sparen und des steigenden Umwelt­be­wusst­seins immer mehr an Bedeutung. Die Rücknah­me­ver­pflichtung von Elektro­klein­ge­räten folgt aus § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. Diese Verpflichtung beruht auf Art. 5 Abs. 2a der Richt­linie 2012/19/EU, wonach die Mitglied­staaten sicher­zu­stellen haben, dass bei Elektro- und Elektronik-Altge­räten aus privaten Haushalten Systeme einge­richtet sind, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermög­lichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurück­zu­geben. Diese gesetz­liche Regelung dient dem Schutz der Verbraucher, fördert die Wieder­ver­wertung wertvoller Rohstoffe und trägt dazu bei, dass weniger Elektro­schrott illegal oder unsach­gemäß entsorgt wird. Dabei unter­scheidet das Gesetz zwischen Klein­ge­räten, bei denen die Rücknahme unabhängig vom Neukauf erfolgen muss, und Großge­räten, deren Rücknahme häufig an den Erwerb eines vergleich­baren neuen Produkts gebunden ist.

Ein neues und inter­es­santes Urteil des Oberlan­des­ge­richts Koblenz vom 11.03.2025 (Az. 9 U 1090/24) hat diesen Grundsatz (und die Vorin­stanz, das LG Koblenz) bestätigt. Die Deutsche Umwelt­hilfe hatte den Discounter Lidl verklagt, weil dieser seiner Pflicht zur Rücknahme von Altelek­tro­ge­räten nicht in vollem Umfang nachkam. Testkunden der DUH hatten bei Lidl das Nachsehen und gingen mit einem wettbe­werbs­recht­lichen Unter­las­sungs­an­spruch gegen Lidl vor. Im Mai 2023 hatten Mitar­beiter von zwei Filialen in Rheinland-Pfalz die Rücknahme eines alten Kopfhörers, eines Ladegeräts und eines Ladekabels verweigert – Geräte, die nach ElektroG unter die gesetz­liche Rücknah­me­pflicht des Handels fallen. Sie waren kleiner als 25 Zenti­meter und wurden unabhängig vom Neukauf zur Rückgabe angeboten. Das Gericht stellte fest, dass auch Einzel­händler, die regel­mäßig Elektro­geräte anbieten, ihre gesetz­liche Verant­wortung nicht abtun können und sich an die strikten Vorgaben halten müssen, um den Verbrau­cher­schutz zu gewähr­leisten. Lidl hatte dagegen argumen­tiert, die Regelung sei verfas­sungs­widrig, weil sie Lebens­mit­tel­händler im Vergleich zu anderen Einzel­händlern sachwidrig ungleich behandele und damit gegen Artikel 3 Grund­gesetz verstoße. So seien vor allem Droge­rie­märkte, die gleich­falls Elektro­ar­tikel im Sortiment haben, grundlos von der Rücknah­me­pflicht ausge­nommen. Das Unter­nehmen verlangte daher, die Klage abzuweisen oder sie dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt bezie­hungs­weise dem Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) vorzu­legen. Diese Einschätzung teilte das OLG nicht und ging hier von einem acte clair aus: Die Reich­weite des Unions­rechts ist derart offen­kundig, dass für einen vernünf­tigen Zweifel kein Raum bleibt.

Mit dieser Entscheidung wird nicht nur die Beweislast der Händler verschärft, da sie künftig lückenlos dokumen­tieren müssen, wie die Rücknahme und fachge­rechte Verwertung der Geräte erfolgt, sondern es wird auch ein deutliches Signal an die gesamte Handels­branche gesendet, dass kommer­zielle Inter­essen nicht über Umwelt- und Verbrau­cher­schutz gestellt werden dürfen. Unter­nehmen sind nun gefordert, ihre internen Prozesse zu optimieren, indem sie benut­zer­freund­liche Rücknah­me­systeme imple­men­tieren, für umfas­sende Trans­parenz sorgen und ihr Personal im Umgang mit den entspre­chenden Vorschriften schulen. Auch für die Verbraucher ergeben sich positive Perspek­tiven: Durch eine konse­quentere Umsetzung der Rücknah­me­pflicht können alte Elektro­geräte künftig leichter und kostenfrei in den Filialen abgegeben werden, was den Recycling­kreislauf unter­stützt und einen wichtigen Beitrag zum Umwelt­schutz leistet. Hier könnte durch den Einsatz digitaler Systeme zur Nachver­folgung der Rücknah­me­pro­zesse und eine mögliche Erwei­terung der Herstel­ler­ver­ant­wortung der Markt weiter trans­for­miert werden, es bleibt also spannend. Innovative Rücknah­me­lö­sungen und enge Koope­ra­tionen mit zerti­fi­zierten Entsor­gungs­un­ter­nehmen können dabei helfen, den gesamten Lebens­zyklus der Elektro­geräte nachhal­tiger zu gestalten. Insgesamt verdeut­licht das Urteil des OLG Koblenz, dass Unter­nehmen ihre Prozesse anpassen müssen, um den gesetz­lichen Anfor­de­rungen gerecht zu werden. (Dirk Buchsteiner)

2025-03-28T19:47:11+01:0028. März 2025|Abfallrecht|

Im Zweifel ist Asbest drin: Die LAGA M 23

Asbest – ein Wort, das Bauherren, Entsorger und Recycling­un­ter­nehmen aufhorchen lässt. Jahrzehn­telang galt das Material als Wunder­werk­stoff in der Baubranche, bis seine verhee­renden gesund­heit­lichen Folgen bekannt wurden. Die Vorteile lagen dereinst auf der Hand: Das Material ist hitze­be­ständig, feuerfest, wider­stands­fähig gegen Chemi­kalien, nicht elektrisch leitend und zudem sehr langlebig. Dadurch wurde es in unzäh­ligen Produkten verar­beitet – von Dach- und Fassa­den­platten über Isolie­rungen bis hin zu Fliesen­klebern und Boden­be­lägen. Gerade im Brand­schutz und bei der Wärme­dämmung galt Asbest als nahezu unver­zichtbar. Erst mit der Zeit wurde klar, dass die einge­at­meten Fasern schwere Lungen­er­kran­kungen wie Asbestose und Lungen­krebs verur­sachen können. Diese Erkenntnis führte schließlich zum Asbest­verbot in Deutschland im Jahr 1993. In der EU besteht schließlich seit 2005 für Asbest ein weitge­hendes Herstellungs‑, Inver­kehr­bringens- und Verwendungsverbot.

Bislang wurden Asbest­be­las­tungen vor allem in typischen Produkten wie Asbest­ze­ment­platten oder Dachein­de­ckungen vermutet. Doch neue Erkennt­nisse zeigen: Asbest steckt oft dort, wo man es nicht erwartet – in Spach­tel­massen, Putzen, Fliesen­klebern oder Farban­strichen. Diese versteckten Gefah­ren­quellen sind mit bloßem Auge nicht erkennbar und stellen ein ernst­haftes Risiko für Arbeiter, Entsorger und die Umwelt dar. Genau hier setzt die aktua­li­sierte LAGA M 23 seit November 2022 an. In Brandenburg wurde die Beachtung der LAGA M 23 durch den Erlass vom 26.11.2024 im abfall­recht­lichen Vollzug – auch im Zusam­menhang mit immis­si­ons­schutz­rechtlich geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Abfall­ent­sor­gungs­an­lagen mit weiteren Hinweise bei der Umsetzung angeordnet. Damit ist die LAGA M 23 in Brandenburg nicht nur ein antizi­piertes Sachver­stän­di­gen­wissen, sondern unmit­telbar von den Behörden zu beachten. Hiermit haben wir nun die ersten Erfah­rungen in der Praxis. Doch worum geht’s eigentlich?

Das Ziel: Mehr Sicherheit durch klare Vorgaben

Die überar­beitete LAGA M 23 verfolgt zwei zentrale Ziele: Erstens, Asbest konse­quent aus dem Stoff­kreislauf auszu­schleusen, um Gesund­heits- und Umwelt­ri­siken zu minimieren. Zweitens, das Recycling von minera­li­schen Bau- und Abbruch­ab­fällen zu fördern – aller­dings nur, wenn nachge­wiesen ist, dass diese frei von Asbest sind.

Eine der wichtigsten Neuerungen: Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, müssen vor Abriss oder Umbau auf asbest­haltige Materialien unter­sucht werden. Dabei gilt ein mehrstu­figes Verfahren: Zunächst wird geprüft, ob ein begrün­deter Verdacht auf Asbest besteht. Falls ja, sind Materi­al­proben erfor­derlich, die nach festge­legten Methoden analy­siert werden. Liegt der Asbest­gehalt über einem bestimmten Schwel­lenwert, ist eine geson­derte Entsorgung notwendig.

Heraus­for­derung für Bau- und Recyclingbranche

Die neuen Anfor­de­rungen bedeuten mehr Aufwand für Bauun­ter­nehmen und Recycling­be­triebe. Abfälle werden künftig in drei Kategorien einge­teilt: eindeutig asbestfrei, verdächtig (unter­suchen!) oder nachweislich asbest­haltig. Nur Material ohne Asbest­nachweis darf recycelt werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, muss also genau hinschauen und lückenlos dokumentieren.

Doch der Aufwand lohnt sich: Durch die stren­geren Vorgaben werden nicht nur Menschen geschützt, sondern auch die Qualität des Bauschutt­re­cy­clings verbessert. Denn eins ist klar: Keiner will, dass asbest­hal­tiges Material unbemerkt in neuen Baupro­jekten landet.

Fazit: Mehr Aufwand, aber auch mehr Schutz?

Mit der neuen LAGA M 23 wird der Umgang mit asbest­hal­tigen Bauab­fällen klar geregelt. Im Zweifel ist Asbest drin und das kostet dann. Zwar erfordert die Umsetzung mehr Sorgfalt und Dokumen­tation, doch soll sie sicher­stellen, dass gefähr­liche Stoffe nicht unkon­trol­liert in den Stoff­kreislauf gelangen. Bauun­ter­nehmen, Entsorger und Recycling­firmen müssen sich mit den neuen Vorgaben vertraut machen – denn wer hier auf Prävention setzt, spart langfristig Kosten und sorgt für eine sichere Zukunft. Ob diese Botschaft jedoch auch beim Ottonor­mal­bürger ankommt, der sein Haus in Eigenhand saniert oder seinen Kanin­chen­stall abreißt, bleibt fraglich. Dann mag womöglich der Weg in den Wald kürzer sein, als zum Entsorger. Ob beim Abriss oder im Recycling: Wer auf Nummer sicher geht, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch kommende Genera­tionen. Doch teurer wird es allemal. (Dirk Buchsteiner)

2025-03-14T00:23:59+01:0014. März 2025|Abfallrecht|

re|Adventskalender Türchen 12: Aus der Praxis des Anlagenbetriebs

Wo gehobelt wird, da fallen Späne, sagt der Volksmund. Ob diese Späne Abfall darstellen oder gegebe­nen­falls ein Neben­produkt sind, ist eine Frage des Rechts und mitunter des Einzel­falls. Im übertra­genen Sinne bedeutet dieser Spruch jedoch auch, dass im Rahmen von Verfahren und Prozessen Dinge passieren können. Diese haben mitunter (auch recht­liche) Konse­quenzen. Hierfür braucht es dann auch mal einen Anwalt, der sich mit Fragen des Anlagen­zu­las­sungs­rechts, des materi­ellen Umwelt­rechts und mit dem Haftungs­recht auskennt. „Die Haftung lauert überall“, ist ein geflü­gelter – und von mir oft verwen­deter – Ausdruck. Doch oftmals stimmt es: Die Probleme, die sich in und mit dem Anlagen­be­trieb ergeben können, sind vielseitig und die Lösungen hierfür stets individuell.

Dies beginnt schon im Vorfeld bei der Frage, „wohin mit einer Anlage?“. Das Planungs­recht spielt hierbei eine entschei­dende Rolle. So kann es passieren, dass für ein geplantes Vorhaben erst die planungs­recht­lichen Rahmen­be­din­gungen (umständlich und zeitin­tensiv) geschaffen werden müssen. Die Rahmen­be­din­gungen können sich auch vermehrt – sogar mal zum Guten! – ändern. Dies sieht man gerade im Bereich der Beratungs­praxis beim Ausbau von Windener­gie­an­lagen und im Themenfeld der Solar­energie. Doch selbst wenn planungs­rechtlich alles passt, heißt dies nicht, dass es dem Umfeld auch passt. Schutz­würdige Inter­essen, Immis­si­onsorte und Nachbarn, die meinen „überall – nur nicht hier“ („not in my backyard“) gilt es abzuar­beiten. So kommt es, dass indivi­duell auf Parti­ku­lar­in­ter­essen einge­gangen werden muss. Dies gestaltet sich mitunter gar nicht so einfach. Öffent­lich­keits­be­tei­ligung verlangt ein hartes Fell und Durchhaltevermögen.

Wichtig ist auch, als prospek­tiver Anlagen­be­treiber selbst zu wissen, wo die Reise hingehen soll. Es sind schon Geneh­mi­gungs­ver­fahren daran gescheitert, dass man der Behörde nicht erklären konnte, was in der Anlage eigentlich passieren soll. Mitunter kann es aber auch sein, dass sie es einfach nicht verstehen will, weil der technische Sachver­stand fehlt. Dann ist es geboten, dezidiert und auf den Punkt rechtlich nachzu­legen. Zwar ist das Ziel das Ziel, doch darf man den Weg dahin nicht unter­schätzen. Hat man dann mal die Geneh­migung in Händen, kann es dann endlich losgehen – doch auch nicht immer (siehe oben: Nachbar). Vielleicht gilt es dann auch noch mal näher zu schauen, wer eigentlich noch Nachbar ist und wer (zum Glück des Anlagen­be­treibers) dann doch weit genug weg wohnt, dass ihn z.B. der LKW-Verkehr zur und von der Anlage von Rechts­wegen nicht mehr betrifft. Apropos LKW: Sozial­vor­schriften im Straßen­verkehr, Lenk- und Ruhezeiten – ich weise aus gegebenem Anlass darauf hin.

Im Anlagen­prozess selbst ist zu bedenken, dass Abwei­chungen und Verän­de­rungen im Anlagen­be­trieb dann auch rechtlich Probleme machen können – insbe­sondere dann, wenn man vergessen haben sollte, die Behörden mitzu­nehmen. Was nun eine Änderung ist und wann diese tatsächlich wesentlich sein sollte, sind Fragen, die rechtlich ergründet werden müssen. Auch Anzeigen können mehr Aufwand machen, als man meinen mag. Manchmal drohen auch die fiesen Fristen des Immis­si­ons­schutz­rechts. Geneh­mi­gungen sind schließlich nichts, was es auf Vorrat gibt, könnte es auch noch so schön sein. Mitunter gilt es daher Fristen zu verlängern, sofern man wichtige Gründe findet. Manchmal kommt es auf die letzten Tage des Jahres an, um ein Erlöschen einer Geneh­migung zu verhindern. Dann trifft man sich noch kurz vor Weihnachten auf der Anlage und schaut (gemeinsam mit der Behörde), ob dann die Anlage tatsächlich läuft. Manchmal gibt es dann auch ein kleines Weihnachts­wunder. Nach anfäng­lichen Kinder­krank­heiten springt die Anlage dann doch an – spät zwar, aber noch recht­zeitig. Wussten Sie, dass die EU etwas gegen einge­baute Obsoles­zenzen tut? Sie kennen es doch? Geräte, die nur zwei Jahre halten, oder? Auch mit Blick auf das bevor­ste­hende Weihnachtsfest heißt es, Augen auf beim Gerätekauf.

Nicht immer lässt es sich verhindern, dass auch andere Dinge schief­laufen. Eine leichte Überla­gerung oder nicht angezeigte Änderung mögen da noch nicht so ins Gewicht fallen. Schlimms­ten­falls droht jedoch Zwang und Still­legung und das Ende eines Anlagen­be­triebs. Hier gilt es mit aller Kraft und allen Regeln der Kunst zu kämpfen. Mitunter droht Ungemach sogar aus unerwar­teter Ecke. Das Umwelt­straf­recht hat durchaus einige Überra­schungen parat. Das reicht vom Abfall­ver­brin­gungs­recht, dem illegalen Anlagen­be­trieb hin zu Themen wie Verstößen gegen die F‑Gas-Verordnung oder der Vorwurf der Sachbe­schä­digung, weil man Bäume gefällt hat, die auf das Anlagen­grund­stück zu fallen drohten. Ein Glück das es Anwälte gibt. In diesem schönsten aller Berufe war auch in diesem Jahr allerhand los. Es gibt es dann doch viel zu tun. Und das sind doch auch mal gute Nachrichten für den Jahres­aus­klang. (Dirk Buchsteiner)