Illegaler Anlagenbetrieb – was nun?

Die Haftung lauert überall: Schon die Nichtbeachtung bußgeldbewährter Vorschriften reicht aus und es könnte Ärger mit der Behörde geben. Größeres Ungemach könnte jedoch drohen: Was ist, wenn man im (sehr dichten und zugewuchertem) Dschungel der umweltrechtlichen Vorschriften ein wenig mehr den Überblick verloren hat? Hier drei Beispielsfälle: Die Geschäftsleitung eines Unternehmens plant eine Erweiterung und denkt zwar über eine Genehmigung nach, meint aber keine zu brauchen und startet durch, weil die Lage für das Produkt, das man herstellt, günstig ist. Die Geschäfte eines Containerdienstes laufen, die Fahrzeugflotte ist gut unterwegs und irgendwo muss vielleicht auch mal schnell der eine oder andere Abfall zwischengelagert und sortiert werden. Einen Platz hat man schließlich dafür – eine Genehmigung nicht. Vielleicht tragen bei einem Chemieunternehmen Prozessoptimierungen Rechnung und der Anlagenbetrieb läuft qualitativ effizienter und schafft nun mehr Output. Alles nicht so schlimm?

Es kommt darauf an, sagt der Jurist. In diesen Beispielsfällen sollte man die Rechnung gegebenenfalls nicht ohne die zuständigen Behörden machen. Aus § 20 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) folgt schließlich, dass die zuständige Behörde anordnen soll, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die Luft für die Behörde ist bei dieser Sollvorschrift dünn, keine andere Entscheidung zu treffen. Die Rede ist von illegalem Anlagenbetrieb – was übrigens auch nach § 327 Strafgesetzbuch (StGB) – Unerlaubtes Betreiben von Anlagen – eine Straftat ist. Es droht also die Stilllegung, schlimmstenfalls sogar die Beseitigung (und der Totalverlust von Investitionen) und auch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mit ungewissem Ausgang.

Auch wenn die Luft dünn ist, heißt es für den Anlagenbetreiber: Tief durchatmen und nicht den Kopf verlieren. Die Anhörung dient dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Bereits hier erscheint fachliche aber auch rechtliche Unterstützung geboten, um etwaige behördliche Schreiben besser einzuordnen. Worum geht es? Wie weit würde die Stilllegung reichen? Macht es einen Unterschied, dass man bereits in einem Genehmigungsverfahren ist? Sollte jedoch bereits die Stilllegung (und z.B. im Beispielsfall 2 auch eine abfallrechtliche Beräumung) angeordnet worden sein, ist Schnelligkeit gefragt. Die Aufgabe ist dann, den entsprechenden Bescheid rechtlich auf Herz und Nieren zu prüfen, um hier Auswege aufzuzeigen und auch um Zeit zu gewinnen. Wie wir es vom Volksmund kennen, wird nicht alles immer so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Das gilt erst Recht für die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird – gerade dies ist seltener der Fall, als man denken mag. Allerdings muss man mitunter auch ein Gericht einschalten (sog. einstweiliger Rechtsschutz). Vielleicht ist die Sachlage „atypisch“, vielleicht verkennt die Behörde die einschlägige Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Vielleicht ist die Anlage bei genauerer Betrachtung gar nicht genehmigungsbedürftig, weil z.B. die vermeintlichen Abfälle, deren Lagerung als illegal angesehen wird, tatsächlich keine mehr sind (§ 5 KrWG). Entscheidend wird zudem sein, Fehler einzusehen, aus ihnen zu lernen und zielorientiert an deren Lösung zu arbeiten – dies geht nur mit guten Partnern an der Seite. Dann ist auch im Falle von Zwangsgeld vielleicht noch nicht das Ende aller Tage angebrochen. (Dirk Buchsteiner)

Wenn die Kaffeemaschine nach zwei Jahren kaputt geht

Spitzfindigkeit macht ja einsam. Das gilt für Weinkenner und auch für ambitionierte Kaffeetrinker. Wenn man sich erst einmal schlaugelesen und eine informierte Kaufentscheidung getroffen zu haben glaubt, über 2.000 € in die Maschine investiert hat, denkt man: Nun ist doch alles gut! Urplötzlich – zwei Jahre später – heizt die Maschine einfach nicht mehr auf. Was ist geschehen? Hat etwa der ominöse Teufel der eingebauten Obsoleszenz zugeschlagen? Hat die Maschine eine Sollbruchstelle, die mich zu einem erneuten Kauf zwingen will? Wie soll ich ohne Kaffee in den Tag starten?

Jeder von uns kennt irgendwie dieses Problem – mal ist es der Toaster oder der Staubsauger. Je teurer das Gerät, desto auffälliger ist es, wenn es dann mal nicht funktioniert. Bei der Kaffeemaschine war es nun besonders schmerzlich. Zwar konnte die Stiftung Warentest 2013 den Verdacht nicht bestätigen, dass Hersteller ihre Produkte bewusst mit Schwachstellen ausstatten, damit Kunden schnell neu kaufen müssen. Es ist jedoch fraglich, ob man auch heute noch zu diesem Ergebnis kommen würde.

Am 26.03.2024 ist nun ein Gesetzespaket zur “Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher im Grünen Wandel“ (Richtlinie 2024/825), die auch dieses Thema als Baustein des Green Deals der EU adressiert. Die Vorschriften müssen bis zum 27. März 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und finden ab dem 27. September 2026 Anwendung. Hierbei geht es um die Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken, die Verbraucher irreführen und verhindern, dass sie nachhaltige Konsumentscheidungen treffen, beispielsweise Praktiken in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Waren und irreführenden Umweltaussagen, irreführende Informationen über die sozialen Merkmale von Produkten oder der Geschäftstätigkeit von Gewerbetreibenden oder nicht transparente und nicht glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel. Kunden sollen folglich besser informiert bessere Produkte kaufen können. Abgerundet wird dies durch das Recht zur Reparatur. Kunden haben ein Recht darauf, am Verkaufsort etwas über die Lebensdauer von Produkten zu erfahren. Grünfärberei („Greenwashing“) wird ebenfalls der Kampf angesagt. Dies betrifft allgemeine, vage Aussagen über die Umwelteigenschaften, die im Endeffekt nicht nachweisbar sind, wie „umweltfreundlich“, „öko“, „grün“ oder „nachhaltig“.

Bei der Kaffeemaschine stellte sich dann heraus, dass der Totalschaden drei Tage vor Ablauf der zweijährigen Gewährleistung eingetreten war. Ich konnte die Maschine zurücksenden und habe den vollen Kaufpreis erstattet bekommen und mir dieses Modell erneut zugelegt. Ob das eine richtige Entscheidung war, sehen wir dann erneut nach Ablauf von etwa zwei Jahren. (Dirk Buchsteiner)

2024-04-20T10:00:57+02:0019. April 2024|Abfallrecht, Umwelt|

Alles Abfall oder?

Die Frage wie lange (mineralische) Abfälle noch Abfälle bleiben ist immer wieder Grund für kontroverse Diskussionen mit (Überwachungs-) Behörden. Aus Sicht der Behörden ist es natürlich besser, wenn die Geltung des Abfallrechts möglichst laaaange erhalten bleibt, dann greift nämlich das scharfe behördliche Instrumentarium des § 62 KrWG. Dies muss jedoch bei weitem nicht immer richtig sein. Die Rechtsprechung zu § 5 KrWG und zu abfallrechtlichen Anordnungen in diesem Kontext ist jedoch weiterhin eher dünn. Begrüßenswert ist daher das Urteil des VG Köln vom 22.12.2023 (- 9 K 1267/20 – ), wobei es in diesem Fall vor allem um den Adressaten abfallrechtlicher Pflichten ging.

Im Sachverhalt ging es um RC-Material, dass der spätere Kläger zum Befestigen eines Wirtschaftsweg im Landschaftsschutzgebiet (auf einem der Stadt E. gehörenden Grundstück) verwendet hatte. Dieses Material hatte er zuvor als „RCL 0-45“-Bauschutt erworben. Aus Sicht der Behörde handelte es sich bei dem Bauschutt und Erdaushubs jedoch um Abfall. Recyclingmaterialien, wie die vorliegend verwendeten, seien regelmäßig mit Schadstoffen belastet. Ihre Verwendung zur Befestigung eines Weges sei keine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des KrWG. Darüber hinaus verstoße die Auftragung auf den Boden auch gegen Wasserrecht und sei im Landschaftsschutzgebiet verboten. Die Behörde erließ eine Ordnungsverfügung gegen den „Handlungsstörer“. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ließ kein gutes Haar an der Ordnungsverfügung. Die ausdrücklich „nach den Vorschriften des Abfallrechts“ erlassene Anordnung könne schon nicht auf Vorschriften des Wasser- oder Naturschutzrechts gestützt werden, zumal diese die ordnungsgemäße Entsorgung und deren Nachweis gar nicht regeln. Es könne zudem dahinstehen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG überhaupt vorliegen. Das Gericht hat insofern bereits erhebliche Zweifel an der – andauernden – Abfalleigenschaft (vgl. § 5 Abs. 1 KrWG) des vom Kläger auf dem Grundstück aufgebrachten Recyclingmaterials und an der Verantwortlichkeit des Klägers für die Erfüllung abfallrechtlicher Verpflichtungen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 8, 9 KrWG).

Die Anordnungen waren aber jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Die Behörde hatte jedenfalls bei Erlass des Bescheids grundlegend verkannt, wer überhaupt als Adressat einer Verfügung nach § 62 KrWG in Betracht kommt und somit bei der Störerauswahl zu berücksichtigen ist. Die Kategorie des Handlungsstörers ist dem KrWG fremd. Soweit an ein konkretes Verhalten angeknüpft wird, gilt dies nur für die Erzeugung von Abfällen. Der Kläger hat aber selbst offenkundig keine Abfälle erzeugt. Dies behauptet auch der Beklagte nicht. Er wirft ihm vielmehr die Verwendung von Abfällen vor. Diese stellt aber nach dem KrWG keinen Anknüpfungspunkt für die Inanspruchnahme dar. Der Beklagte hatte jedoch auch die übrigen in Betracht kommenden Adressaten der Ordnungsverfügung nicht zutreffend und erschöpfend ermittelt. (Dirk Buchsteiner)

2024-03-07T20:26:42+01:007. März 2024|Abfallrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|