Rund um die Genehmigung

Im Immissionsschutzrecht haben wir es mit einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu tun. Der Betrieb von (genehmigungsbedürftigen) Anlagen ist verboten (und sogar strafbar), wenn man keine Genehmigung dafür hat – bzw. wenn nicht spezielle Ausnahmen greifen. Der Weg zur Genehmigung ist oftmals steinig und schwer – und er dauert mitunter lange, da man sich durchaus in verschiedenen Schlaufen verlieren kann. Wichtig ist daher, dass man Partner an seiner Seite hat, die einen durch den Verfahrensdschungel navigieren. Visualisiert könnte sich der Weg zur Genehmigung mit sämtlichen vorbereitenden Schritten wie folgt darstellen:

 

Erste Voraussetzung ist, dass man sich klar macht, wohin die Reise gehen soll. Ein Vorhaben sollte in den Grundzügen verstanden sein, damit ein Genehmigungsverfahren erfolgreich sein kann (1),(2). Die Behörde soll im Grunde unterstützen, dass ein ordentlicher Antrag gestellt wird – hier darf man mitunter aber nicht zu viel erwarten (3). Ist der Antrag fertig (4) und wird eingereicht (5) schließt sich (wie oft in der Praxis) die Schlaufe der Nachforderungen an (5a). Hier lässt sich mitunter viel Zeit verbringen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine Schlaufe im Anschluss (5b). Doch hoffentlich winkt bald der Bescheid (6).

Wenn man die Genehmigung dann einmal hat, bedeutet dies jedoch nicht, dass wir am Ende sind. Dies gilt im besonderen Maße, wenn man selbst Probleme mit dem Inhalt des Bescheids hat oder Dritte dies haben (6a),(6b). Zudem existieren Fristen, die Genehmigung auch zu nutzen. Genehmigungen sollen schließlich nicht auf Vorrat beschafft werden können. Aus § 18 Abs. 1 BImSchG folgt, dass die Genehmigung zum einen erlischt, wenn nicht innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen (Nr. 1) oder zum anderen eine Anlage mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird (Nr. 2). Zwingend geboten ist es, diese Fristen im Blick zu behalten und im Zweifel rechtzeitig Fristverlängerungsanträge zu stellen, selbst dann, wenn die Anlage vielleicht in der Zwischenzeit sogar abgebrannt sein sollte, so das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 06.09.2023. Es ist auch mehr als eine Fristverlängerung möglich. Doch Vorsicht: Die Erfahrung zeigt, dass irgendwann auch Schluss sein kann und Fristverlängerung nicht mehr gewährt werden. Eine Anlage wird i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erst dann nicht mehr betrieben, wenn im Rahmen der Genehmigung keinerlei Betriebshandlungen mehr vorgenommen werden, der Betrieb also vollständig eingestellt wird. Ein nicht genehmigungskonformer Betrieb oder ein Betrieb von für sich genommen nicht genehmigungsbedürftigen Teilen einer Anlage können das Erlöschen der Genehmigung nicht verhindern. Ist die Genehmigung erst einmal futsch, heißt es im Umweltmonopoly zurück auf Los. Durch die aktuellen Entwicklungen im Immissionsschutzrecht und die Rechtssetzung und Rechtsprechung rund um die Genehmigung führen wir Sie übrigens in einem Webinar am 29.01.2024.(Dirk Buchsteiner)

2024-01-18T20:31:26+01:0018. Januar 2024|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Industrie|

BVerwG: Tübinger Verpackungssteuer rechtmäßig

Zur Pandemiezeit hat sich wegen der Schließung von Restaurants ein massives Müllproblem ergeben. Viele Menschen haben Fast-Food-Restaurants oder Take-Away-Möglichkeiten genutzt, so dass viel Verpackung entstanden ist, was auch die kommunalen Entsorgungsträger belastet hat. In Tübingen wurde daher aufgrund einer Satzung eine kommunale Verpackungssteuer erlassen, worüber wir anlässlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) bereits berichteten.

Inzwischen hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dazu gesprochen, wie heute in einer Pressemitteilung berichtet wurde. Während der VGH die Steuer insgesamt als rechtswidrig angesehen hat, hat das BVerwG sie nun auf die Revision hin zumindest im Grundsatz bestätigt:

Entgegen der Auffassung des VGH war Tübingen für die Steuer als örtliche Verbrauchssteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zuständig, denn bei warmen Mahlzeiten zum Mitnehmen liegt nahe, dass sie im Gemeindegebiet verzehrt werden und der Abfall dort anfällt

Die kommunale Verpackungssteuer steht als Lenkungssteuer nicht im Widerspruch zum Abfallkonzept des Bundes, sondern trägt vielmehr zu den Zielen des Kreislaufwirtschaftsrechts bei. Die gegenteilige Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Kasseler Verpackungssteuer beruhte auf einem Widerspruch zum Kooperationsprinzip, das in dieser Form im deutschen Abfallrecht nicht mehr verankert sei

Rechtswidrig sei jedoch die unbestimmte Obergrenze von 1,50 Euro pro Mahlzeit sowie ein zu weitgehendes Betretungsrecht der Verwaltung zur Kontrolle der Steuer. Diese Verstöße führten jedoch nicht zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. (Olaf Dilling)

 

2023-05-24T19:44:04+02:0024. Mai 2023|Abfallrecht, Verwaltungsrecht|

Strafe muss sein? Begleichung von Sanktionen durch Dritte

Ist es eigentlich legal, wenn Dritte für Bußgelder oder sonstige Folgen unrechtmäßigen Verhaltens aufkommen? Diese Frage ist uns in der letzten Zeit gleich mehrfach über den Weg gelaufen. Einmal in der öffentlichen Diskussion über Klimapolitik: Denn vor ein paar Tagen hat ein großer Investment-Fonds angekündigt, Gebührenbescheide der Aktivisten der “Letzten Generation” zu begleichen. Außerdem bekommen wir hin und wieder Fragen von Unternehmen, unter anderem in umweltrechtlichen Schulungen, die im Prinzip in dieselbe Richtung gehen: Inwieweit können sie sich in einem immer komplexeren “Dschungel” regulativer Vorschriften gegen zum Teil erhebliche Bußgelddrohungen absichern?

Nun, im Volksmund heißt es “Strafe muss sein”. Aber wie ist es rechtlich? Die Frage der Gebühren für Polizeieinsätze bei Klimaprotesten ist leicht zu beantworten. In diesem Fall handelt es sich gar nicht um Strafen oder Bußen im formalen Sinn. Vielmehr geht es rechtlich einfach um eine Kostentragungsregel des öffentlichen Rechts. Die Zahlung einer öffentlich-rechtlichen Schuld ist eine vertretbare Handlung und anders als z.B. eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht keine höchstpersönliche Pflicht. Daher kann ein Dritter sie unproblematisch erstatten.

Etwas schwieriger ist es, wenn es um Geldstrafen oder Bußgelder geht. Dürfte ein Dritter, etwa besagter Investmentfonds, auch die begleichen? Entgegen dem ersten Zugriff durch den Volksmund, spricht auch da rechtlich grundsätzlich nichts dagegen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) ist 1990 in einem Urteil zu dem Schluss gekommen, dass die Begleichung oder Erstattung fremder Geldstrafen in der Regel nicht strafbar ist. Jedenfalls gilt die Zahlung nicht als Strafvereitelung (§ 258 StGB). Obwohl der Strafzweck durch die Zahlung durch Dritte konterkariert werden könne, argumentiert der BGH, dass Zahlungen an Straftäter ja nicht komplett verboten werden können. Es dürfe aber nicht auf die Art ankommen, wie geschickt der Zusammenhang der Zahlung mit der Sanktion kaschiert wird. Daher hat der BGH die Bezahlung fremder Strafen allgemein für zulässig erklärt.

Können sich Unternehmen sich also gegen die zum Teil sehr hohen Bußgeldforderungen oder gar Strafdrohungen dadurch absichern, dass sie sich die Sanktionen von ihrem Unternehmensverband oder von einer Versicherung zahlen lassen? Aus ökonomischer Sicht könnte sich dies in Bereichen, in denen die Entdeckungswahrscheinlichkeit gering ist, durchaus rechnen. Allerdings kommt bei einem planvollen Vorgehen nicht nur Strafvereitelung, sondern seitens des Dritten auch Anstiftung oder eine Beteiligung im Sinne des Ordnungswidrigkeitsgesetz in Betracht. Bei Versicherungen, die offensiv mit diesem Geschäftsmodell werben, wäre auch an öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB zu denken.

Aber auch das Unternehmen selbst geht ein existenzielles Risiko ein, da in vielen Branchen, etwa der Abfallwirtschaft (§ 53 Abs. 2 KrWG) oder der Industrie (§ 55 Abs. 2 BImSchG), die Zuverlässigkeit bei der Erfüllung umweltrechtlicher Pflichten die Voraussetzung für die Zulassung des Gewerbebetriebs ist. Insofern ist es jedenfalls keine gute Idee, mit den Anstrengungen beim Bemühen um Gesetzeskonformität nachzulassen, nur weil für die Bezahlung von Bußgeldern gesorgt ist. (Olaf Dilling)