Von Bahnschwellen, Zauneidechsen und vom Abfallbegriff

Aus § 3 Abs.1 KrWG folgt, dass Abfall jeder Stoff und Gegenstand ist, derer sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die rechtlichen Hürden, wann etwas damit Abfall ist, sind damit denkbar niedrig. Im Ergebnis lässt sich die Thematik darauf verengen, ob es für einen Stoff oder Gegenstand noch eine Zweckbestimmung gibt. Fehlt es an dieser, so lässt sich vielfach ein Entledigungswille annehmen. Die Abgrenzungsfragen, ob etwas Abfall ist (und der Behörde damit das Instrumentarium des § 62 KrWG eröffnet ist) sind dennoch im Einzelfall gar nicht so einfach zu beantworten. So fehlt zwar in § 3 Abs. 1 KrWG ein Hinweis auf eine etwaige Beweglichkeit. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG folgt indes, dass Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, nicht dem Anwendungsbereich des KrWG unterfallen. Doch was ist tatsächlich (noch) ein Bauwerk?

Untechnisch bedeutet dies, dass es dann doch auf die Beweglichkeit für die Annahme eines Abfalls ankommt. Das VG Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 06.12. 2023 – VG 5 K 259/20 – der Klage der Deutschen Bahn Netz AG gegen eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung eines brandenburgischen Landkreises stattgegen. Neben Fragen der Zuständigkeit, des Naturschutzrechts und damit verbundenen Verfahrensfragen ging es auch um die Frage der Abfalleigenschaft von Gleisresten bestehend u.a. aus Schotter und mit Carbolineum getränkten alten Holzbahnschwellen. Die Gleise wurden schon vor Jahrzehnten entfernt. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts stellte dies sowohl früher als auch immer noch ein Bauwerk dar und kann damit kein Abfall sein. Hierzu sind wohl Fragen angebracht.

Zwar scheiterte die abfallrechtliche Ordnungsverfügung schon daran, dass die Zuständigkeit des Landkreises durch die speziellere, fachgesetzliche Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes verdrängt werde – was sicherlich noch in weiteren Instanzen zu klären sein dürfte. In vorliegendem Sachverhalt hatte die Klägerin diese Reste von Gleisanlagen sogar weitreichend mit Bodenmaterial überschüttet, um darauf ein Zauneidechsenhabitat zu errichten. Streitig war hierbei schon, was zuerst da war: das Bodenmaterial oder die Eidechsen.

Auch die Abfalleigenschaft dieses Bodenmaterials war zwar streitig, der Landkreis hierfür ausweislich des Urteils indes nicht zuständig. Das Verwaltungsgericht stützte sich jedoch hinsichtlich der streitigen Abfalleigenschaft der Gleisreste zudem  darauf, dass die Gleisreste immer noch über eine  Zweckbestimmung verfügen würden, da man von einer fiktiven eisenbahnrechtlichen Widmung ausgehen müsse. Sicherlich wird hier das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-02-02T06:58:10+01:002. Februar 2024|Abfallrecht, Naturschutz|

Lehrgänge zum Abfall-, Immissionsschutz und Wasserrecht 2024

Fortbildungen und Lehrgänge sind wichtig und nützlich. Oftmals sind sie sogar zwingend vorgeschrieben, so z.B. für Unternehmen, die Abfallbeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte oder Gewässerschutzbeauftragte benötigen. Ebenso müssen sich Beförderer, Sammler, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen fortbilden lassen. Auch die verantwortliche Person eines Entsorgungsfachbetriebs muss fachkundig sein und ihr Wissen regelmäßig auffrischen. 

Ich freue mich sehr, dass ich 2024 an vielen Terminen für die IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH als Referent für die Rechtsthemen tätig sein darf. Ich schule hierbei teils online, teils in Präsenz oder bei individuellen Inhouse-Veranstaltungen zu aktuellen gesetzlichen Regelungen im Abfallbereich und berichte über neue Entwicklungen aus dem Immissionsschutzrecht und dem Wasserrecht. Ein besonderes Thema sind zudem Haftungsfragen im Umwelt- und Arbeitsschutzrecht.

Einen kleinen Einblick in Highlights und Themen meiner Schulungen hier:

(Dirk Buchsteiner)

2024-01-25T18:45:32+01:0025. Januar 2024|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Industrie|

Rund um die Genehmigung

Im Immissionsschutzrecht haben wir es mit einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu tun. Der Betrieb von (genehmigungsbedürftigen) Anlagen ist verboten (und sogar strafbar), wenn man keine Genehmigung dafür hat – bzw. wenn nicht spezielle Ausnahmen greifen. Der Weg zur Genehmigung ist oftmals steinig und schwer – und er dauert mitunter lange, da man sich durchaus in verschiedenen Schlaufen verlieren kann. Wichtig ist daher, dass man Partner an seiner Seite hat, die einen durch den Verfahrensdschungel navigieren. Visualisiert könnte sich der Weg zur Genehmigung mit sämtlichen vorbereitenden Schritten wie folgt darstellen:

 

Erste Voraussetzung ist, dass man sich klar macht, wohin die Reise gehen soll. Ein Vorhaben sollte in den Grundzügen verstanden sein, damit ein Genehmigungsverfahren erfolgreich sein kann (1),(2). Die Behörde soll im Grunde unterstützen, dass ein ordentlicher Antrag gestellt wird – hier darf man mitunter aber nicht zu viel erwarten (3). Ist der Antrag fertig (4) und wird eingereicht (5) schließt sich (wie oft in der Praxis) die Schlaufe der Nachforderungen an (5a). Hier lässt sich mitunter viel Zeit verbringen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine Schlaufe im Anschluss (5b). Doch hoffentlich winkt bald der Bescheid (6).

Wenn man die Genehmigung dann einmal hat, bedeutet dies jedoch nicht, dass wir am Ende sind. Dies gilt im besonderen Maße, wenn man selbst Probleme mit dem Inhalt des Bescheids hat oder Dritte dies haben (6a),(6b). Zudem existieren Fristen, die Genehmigung auch zu nutzen. Genehmigungen sollen schließlich nicht auf Vorrat beschafft werden können. Aus § 18 Abs. 1 BImSchG folgt, dass die Genehmigung zum einen erlischt, wenn nicht innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen (Nr. 1) oder zum anderen eine Anlage mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird (Nr. 2). Zwingend geboten ist es, diese Fristen im Blick zu behalten und im Zweifel rechtzeitig Fristverlängerungsanträge zu stellen, selbst dann, wenn die Anlage vielleicht in der Zwischenzeit sogar abgebrannt sein sollte, so das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 06.09.2023. Es ist auch mehr als eine Fristverlängerung möglich. Doch Vorsicht: Die Erfahrung zeigt, dass irgendwann auch Schluss sein kann und Fristverlängerung nicht mehr gewährt werden. Eine Anlage wird i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erst dann nicht mehr betrieben, wenn im Rahmen der Genehmigung keinerlei Betriebshandlungen mehr vorgenommen werden, der Betrieb also vollständig eingestellt wird. Ein nicht genehmigungskonformer Betrieb oder ein Betrieb von für sich genommen nicht genehmigungsbedürftigen Teilen einer Anlage können das Erlöschen der Genehmigung nicht verhindern. Ist die Genehmigung erst einmal futsch, heißt es im Umweltmonopoly zurück auf Los. Durch die aktuellen Entwicklungen im Immissionsschutzrecht und die Rechtssetzung und Rechtsprechung rund um die Genehmigung führen wir Sie übrigens in einem Webinar am 29.01.2024.(Dirk Buchsteiner)

2024-01-18T20:31:26+01:0018. Januar 2024|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Industrie|