Sonderabgabe für Einwegkunststoff

Der Bundesrat hat Ende März die vom Bundestag beschlossene Sonderabgabe für Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukten gebilligt. Diese Sonderabgabe ist Ausdruck der Produktverantwortung, bzw. wie es in wörtlicher Übersetzung aus dem Englischen nun heißt, der “erweiterten Herstellerverantwortung”.

Auf dem Sandstrand gestrandeter Plastikbecher

Das damit auf den Weg gebrachte Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) war letztes Jahr bereits vom Bundestag verabschiedet worden und muss nun nur noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Umgesetzt wird dadurch die EU-Richtlinie über Einwegkunstoffartikel (Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt).

Ziel der Richtlinie ist primär der Schutz Umwelt, insbesondere der Weltmeere vor Einwegplastikprodukten. Bewirkt werden soll dies einerseits durch die ökonomischen Anreize durch die Erhebung der Abgabe direkt beim Herstellern der Produkte, andererseits durch die Zweckbindung der Sonderabgabe zu ihrer Beseitigung. Finanziert werden soll ein Fonds, aus dem die Bemühungen der Kommunen zur Reinhaltung von Stränden oder Grünanlagen finanziert werden sollen.

Die Abgabepflicht soll ab 1. Januar 2024 gelten. Außerdem tritt mit dem Datum auch eine vorgelagerte Pflicht zur Registrierung der Hersteller beim Umweltbundesamt in Kraft. In Zukunft müssen dann jeweils ab 15. Mai die Produkte des Vorjahrs gemeldet werden. Für Kommunen ist wichtig zu wissen, dass anspruchsberechtigte öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sich zur Kostenerstattung von Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen auch einmalig registrieren müssen. (Olaf Dilling)

2023-04-17T12:32:38+02:0017. April 2023|Abfallrecht, Umwelt|

Abfallrecht: Straffrei containern, aber wie?

Für Nicht-Juristen oder Jurastudierende im ersten Semster war es seit jeher schwer zu begreifen: Dass es verboten soll, sich weggeworfene Sachen anzueignen, wenn man eine sinnvolle Verwendung dafür hat. Denn das war am Sperrmülltag noch vor wenigen Jahrzehnten eine allgemein geübte Praxis.

Paprika und Gemüse mit leichten Schönheitsfehlern

Geschulte Juristen sehen das häufig anders. Aus ihrer Sicht kann es ja eine bewusste Entscheidung sein, eigene Dinge auch für alle Anderen aus dem Verkehr zu ziehen, seien es alte Liebesbriefe oder, wie in einem klassischen Rechtsfall, Kunstwerke, die den Ansprüchen des Schöpfer nicht genügen. Umgekehrt können auch die Entsorgungsträger ein ökonomisches Interesse haben, dass aus den Abfällen nicht nur die verwertbaren “Kirschen” herausgepickt werden, so dass der Entsorger auf dem kaum oder gar nicht verwertbare Rest zum Beseitigen sitzen bleibt.

Trotzdem gibt es auch Fälle, bei denen selbst hartgesottene Juristen oder Verfechter eines formalen Eigentumsrechts ein Störgefühl haben: Nämlich dann, wenn der Wert einer Sache für die Entsorger sehr gering, für potentielle andere Nutzer jedoch hoch ist. Typischerweise ist das bei unverkäuflichem, aber noch genießbarem Essen der Fall, die entweder kompostiert und energetisch verwertet werden können oder eben Hungernden zur Verfügung gestellt.

Offenbar parteiübergreifend besteht hier ein Konsens, dass niemand dafür bestraft werden sollte, der aus Abfällen von Supermärkten solche Lebensmittel “rettet”. Umstritten ist aktuell allerdings der Weg dorthin: Grob zusammengefasst werden eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und eine strafprozessuale Lösung diskutiert:

#zivilrechtlich könnten – nach einem Vorschlag der Bundestagsfraktion der Linken zum Abfall gegebene Lebensmittel in einem neu zu fassenden § 959 BGB als herrenlose Sachen eingestuft werden,

#strafrechtlich ließe sich auch eine Ergänzung in § 248a StGB vornehmen, nach der bei zum Abfall gegebenen Lebensmitteln von einer Strafverfolgung abzusehen ist,

#schließlich ließe sich auch im Strafprozess regelmäßig auf die Verfolgung verzichten. Nach einem aktuellen Vorschlag der CDU könnten dafür die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zur Klarstellung ergänzt werden.

Der dritte Vorschlag entspricht weitgehend der aktuellen Rechtspraxis, da ohnehin ein Großteil der entsprechenden Verfahren eingestellt werden. Für die CDU und die FDP scheint er die attraktivste Variante zu sein, weil dadurch am wenigsten in das Eigentumsrecht eingegriffen wird. Ob er für Nichtjuristen für die erwünschte Rechtsklarheit sorgt, zumal es sich um eine primär verwaltungsintern wirksame Vorschrift handelt, ist eine andere Frage. (Olaf Dilling)

 

2023-01-09T19:06:03+01:009. Januar 2023|Abfallrecht, Kommentar|

Das 15. Türchen: Abfallrechtliche Fachkundelehrgänge

Seit Mitte diesen Jahres haben wir mit der DEKRA Akademie eine angenehme und produktive Zusammenarbeit. Dabei geht es darum, dass wir bei Schulungen von Betriebsangehörigen den Part zum Abfallrecht übernehmen.

Bisher haben wir uns an Grundlehrgängen beteiligt, dabei geht es um Fachkundenachweise nach:

  • der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (EfbV),
  • Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV),
  • und Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV).

Nächstes Jahr wird die Kooperation weiter vertieft, da wir zusätzlich auch für Fortbildungslehrgänge eingesetzt werden, die sich an Betriebsangehörige richten, die den Grundlehrgang bereits absolviert haben und eine Auffrischung benötigen.

Die Lehrgänge sind für uns ein willkommener Anlass, mit Beschäftigten aus der Branche ins Gespräch zu kommen. Zugleich können wir unsere Erfahrungen aus der Mandatsarbeit im Bereich Abfall- und Umweltrecht einbringen und profitieren von unserer Erfahrung im akademischen Lehrbetrieb. Das Mandat wird von Rechtsanwalt Dr. Olaf Dilling betreut.

2022-12-22T12:18:58+01:0022. Dezember 2022|Abfallrecht|