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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Und täglich grüßt … das Fahrverbot

Die Auseinandersetzungen rund um die Frage, wie mit der Verfehlung der Luftqualitätsziele umzugehen ist, gehen weiter. Nachdem die Bundesumweltministerin in der vergangenen Woche von der Kommission aufgefordert worden war, Maßnahmen mitzuteilen, wie diese denn nun endlich eingehalten werden sollen, hat das Bundesumweltministerium (BMUB) nunmehr neue Ideen vorgebracht.

Hierbei handelt es sich nicht um offene, unverbindliche Überlegungen. Denn die Bundesrepublik befindet sich wegen der dauerhaften Überschreitung der verbindlichen Luft Qualitätsziele derzeit bereits in einem rechtswidrigen Zustand. Der Dialog mit der europäischen Kommission stellt damit kein allgemeines politisches Gespräch über Wunschvorstellungen dar, die gemeinsam erreicht werden sollen. Vielmehr handelt es sich um Stationen eines formalisierten Vertragsverletzungsverfahrens, an dessen Ende schmerzhaft hohe Strafzahlungen verhängt werden können. In einem solchen Verfahren werden erst Stellungnahmen zwischen Mitgliedstaat und Europäischer Kommission ausgetauscht. Reichen die Erklärungen, wie der Mitgliedstaat, der sich nicht an Gemeinschaftsrecht hält, der Kommission nicht, so ruft diese den europäischen Gerichtshof an. Die nunmehr an Brüssel übermittelte Stellungnahme stellt also die letzte Chance auf Vermeidung eines Klageverfahrens dar. Umso überzeugender sollten die deutschen Pläne nun ausfallen.

Die besondere Schwierigkeit an der Sache: Die Bundesregierung möchte Fahrverbote für insbesondere ältere Dieselfahrzeuge noch immer auf jeden Fall vermeiden. Dies haben die wohl auch künftigen Koalitionäre im Entwurf des Koalitionsvertrags nochmals bekräftigt. Man fürchtet offenbar die Wut des deutschen Autofahrers und die zu erwartende Prozesslawine gegen die Hersteller auf Schadensersatz. Entsprechend finden sich Fahrverbote in der angekündigten Maßnahmenliste, deren Inhalt das Magazin Politico veröffentlicht hat, erst als absolut letzte Ultima Ratio, und dann auch nur in ausgewiesenen Straßen. Bevor es dazu kommt, sollen andere Maßnahmen greifen. Die Verkehrswege für den Schwerlastverkehr sollen eingeschränkt werden. Es soll auch zusätzliche Anreize geben, Elektrofahrzeuge zu kaufen, ganz besonders für den gewerblichen Bereich. Solche Maßnahmen sind beliebt: Hiervon würden sicherlich auch die deutschen Automobilhersteller profitieren, auch wenn Elektromobilität bisher nicht zu ihren starken Seiten zählt. Am meisten diskutiert wird jedoch eine andere, vorgeschlagene Maßnahme: In zunächst nur einigen Städten (Bonn, Essen, Herrenberg, Reutlingen und Mannheim) soll ausgesetzt werden, ob ein kostenloser ÖPNV so viele Autofahrer zum Umstieg motiviert, dass die verkehrsbedingten Emissionen deutlich sinken. Dies wäre sicherlich angesichts der derzeit vollen Kassen eine zu recht populäre Maßnahme. Doch fahren Bürger wirklich heute mit dem Auto, weil ihnen der ÖPNV zu teuer ist? In Berlin kostet eine Monatskarte derzeit 81 EUR. Dafür kann niemand ein Auto unterhalten. Abgesehen vom „Spaßfahrer“ (und wie spaßig ist der Großstadtverkehr heute noch?) spielen Verfügbarkeit, Komfort und Verlässlichkeit die wohl entscheidende Rolle bei der Frage, ob die täglichen Wege per Bahn oder per Auto erledigt werden. Tragisch wäre es, wäre der ÖPNV eines Tages zwar kostenlos, aber aus Kostengründen so ausgedünnt, dass der Verbraucher sich dann doch fluchend in seinen Schadstoffe emittierenden Wagen setzt.

2018-02-14T07:19:24+01:0013. Februar 2018|Verkehr|

Vergleichsportale: Die nächste Umdrehung

Es ist ein Dilemma: Der Verbraucher will neutral informiert werden, aber er will für diese Info in aller Regel nichts bezahlen. Der Anbieter ist durchaus zahlungswillig, aber natürlich will er nicht zahlen und dann in einem Preisvergleich mit seinem Angebot hinter Anbietern platziert werden, die nichts bezahlt haben. Da aber auch Unternehmen, die die Preise für Strom, Gas, Versicherungen oder Bestattungen vergleichen, nicht nur von Luft und der Liebe der Konsumenten leben können, müssen sie die Erwartungen ihrer zahlenden Kunden bedienen. Faktisch handelt es sich bei diesen Portalen damit um Werbeplattformen einerseits und – wenn auch direkt per Klick Abschlüsse gegen Provision vermittelt werden – um Makler.

Nun ist der Beruf des Maklers wie auch der des Werbetreibenden nicht anrüchig. Doch vielen Verbrauchern ist nicht klar, dass sie nicht die von ihnen erwünschte neutrale Gegenüberstellung aller überhaupt für sie verfügbaren Tarife sehen. Diese Diskrepanz zwischen Verbrauchererwartung und Realität hat inzwischen zu mehreren gerichtlichen Verfahren geführt. Grundlegend hat der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 55/16) letztes Jahr am 27.04.2017 entschieden, dass die Information, dass ein Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, zu den wesentlichen Informationen gehört, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen. Damals ging es um ein Preisvergleichsportal für Bestattungen. Ich habe diese Entscheidung letztes Jahr kurz gegenüber energate kommentiert.

Doch mit dieser Entscheidung ist der Streit, den gegenwärtig vor allem die Versicherungsmakler und der Anbieter Check24 ausfechten, nicht vorbei. Ganz aktuell hat das Landgericht (LG) München Check24 zu einem Ordnungsgeld verurteilt, weil die Information, dass Check24 Provisionen erhält, zu spät erfolgt, also möglicherweise eben erst dann, wenn die unlautere Beeinflussung des Verbrauchers schon erfolgt ist.

Doch was hat es mit einem solchen Ordnungsgeld auf sich? Ordnungsgelder sind Zahlungen an die Staatskasse, die gem. § 890 ZPO dann fließen, wenn jemand einer gerichtlichen Verurteilung zur Unterlassung oder Duldung nicht nachkommt. Keineswegs kann sich der Schuldner mit dieser Zahlung freikaufen: Die Verpflichtung wird er nicht los, die Ordnungsgelder bzw. ersatzweise die Ordnungshaft wird nur immer höher und damit härter.

Doch noch ist nicht ganz klar, ob Check24 es dabei belässt. Möglicherweise wird noch Beschwerde eingelegt. Es bleibt also an dieser Front spannend. Da parallel auch das Bundeskartellamt sich die Vergleichsportale kritisch anschaut, hoffen Unternehmen auch in der Energiewirtschaft auf eine schnelle Klärung, wie die gerade beim Kampf um jüngere Verbraucher wichtigen Portale künftig auftreten dürfen.

(Weiterführend, wenn auch nicht mehr ganz neu: Vollmer, Stromtarifvergleichsportale – Eine wettbewerbsrechtliche Untersuchung, in: Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft (EnWZ) 2015, S. 457 ff. Ich habe noch zwei Belegexemplare, wer eins möchte, mag sich bei mir melden)

2018-02-12T20:47:26+01:0012. Februar 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|

Keine Zertifikate für viele Industriekraftwerke?

Mit dem Versuch, die Zuteilungsregeln für Emissionszertifikate verständlich darzulegen, hat die Verfasserin dieser Zeilen schon Einiges an Lebenszeit verbracht. Klar schien bisher aber immer zu sein: An sich erhalten Anlagen, die am Emissionshandel teilnehmen müssen, Zertifikate, die sich an der best verfügbaren Technik einerseits und ihren früheren Produktionszahlen andererseits orientieren, gekürzt anhand mehrerer, sehr umstrittener und je nach Sektor durchaus unterschiedlichen Faktoren. Anlagen, in denen Strom erzeugt wird, bekommen in dieser Handelsperiode (2013 bis 2020) für die Stromerzeugung dagegen keine Emissionsberechtigungen mehr kostenlos zugeteilt. Dies verbietet nämlich Art. 10a Abs. 1 UAbs. 3 aE der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG (EHRL).

Wann eine Anlage als ein solcher Stromerzeuger anzusehen ist, der nach dem Willen des Richtliniengebers leer ausgehen sollte, regelt eine Definition in Art. 3 lit. u der EHRL, die lautet:

‚Stromerzeuger‘ eine Anlage, die am 1. Januar 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang I als die ‚Verbrennung von Brennstoffen‘ durchgeführt werden.“

Doch dies ist nicht das letzte Wort der Richtlinie. Denn schließlich wäre es ökologisch kontraproduktiv, für Wärme aus Wärmekesseln Zertifikate zuzuteilen. Aber für dieselbe Wärme aus der gekoppelten und deswegen besonders effizienten Kraft-Wärme-Kopplung nicht. Daher existiert eine Ausnahmeregelung in Art. 10a der EHRL, welche u. a. bestimmt, dass für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme- Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG Zertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt werden. Kommunale Heizkraftwerke etwa erhalten aufgrund dieser – in Deutschland im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzten – Regelungen Zertifikate für ihre Fernwärme.

Doch nicht alle Anlagen, in denen Strom erzeugt wird, unterfallen dieser Ausnahme. Es gibt eine Reihe von Industriekraftwerken, die keineswegs Fernwärme erzeugen und auch den Kriterien der KWK-Richtlinie 2004/8/EG nicht entsprechen. Gleichzeitig handelt es sich aber bei buchstabengetreuer Auslegung der vorstehend zitierten Regelung durchaus um Stromerzeuger, denn oft verbrauchen die Unternehmen, die die Industriekraftwerke betreiben, nicht den gesamten Strom selbst, sondern stellen Überschüsse ins Netz oder liefern sie innerhalb von Industrieparks an Dritte weiter. Gleichwohl hatten während des Zuteilungsverfahrens für die derzeit laufende Handelsperiode 2012 weder Betreiber noch die für die Zuteilung zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) jemals erkennbare Zweifel daran, dass auch für diese Anlagen Zertifikate fließen sollten, denn schließlich gilt auch hier: Es gibt keinen. Grund, die Kraft-Wärme-Kopplung schlechter zu behandeln als die isolierte Erzeugung von Wärme in Kesseln.

Mit dieser Einigkeit ist es nun vorbei. In einem Gerichtsverfahren der ExxonMobil Production Deutschland GmbH hat die DEHSt nun vorgetragen, dass der vom Unternehmen behauptete Mehrzuteilungsanspruch schon deswegen nicht bestehen würde, weil die Anlage Stromerzeuger sei und deswegen überhaupt keinen Zuteilungsanspruch hätte.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin zeigte sich dem Vernehmen nach in der mündlichen Verhandlung skeptisch. Es war schließlich nie Absicht des Richtliniengebers, Industrieunternehmen von der Zuteilung auszuschließen. Die Väter und Mütter der Richtlinie hatten es “nur” auf die Stromerzeuger abgesehen, weil diese ihrer Ansicht nach mit der Einpreisung der kostenlos zugeteilten Zertifikate unerwünschte Windfall Profits erzielt hatten. Gleichwohl durfte das VG Berlin nicht selbst den Vortrag der Behörde verwerfen, denn zur letztgültigen Auslegung von EU-Recht – wie eben der EHRL – ist nur der Europäische Gerichtshof (EuGH) berufen. Diesem wurde die Frage der Zuteilungsfähigkeit also vorgelegt (Rs. C-682/17). Nun gilt Luxemburg nicht als das schnellste Gericht auf diesem Planeten. Es wird also noch etwas dauern, bis die Betreiber von Industriekraftwerken Sicherheit über die Frage haben, ob und unter welchen Bedingungen sie die für ihre Anlagen erhaltenen Zertifikate behalten dürfen.

Aber warten auf Entscheidungen von Gerichten sind die Anlagenbetreiber im Emissionshandel ja schon gewohnt.

2018-02-10T20:14:22+01:0010. Februar 2018|Emissionshandel, Industrie|