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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Grundkurs Energie: EEG und Strompreis

Wenn Sie in der Energiewirtschaft arbeiten, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” werde ich in lockerer Reihe auf Fragen eingehen, die zum größten Teil von meinen Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo ich als Lehrbeauftragte Jurastudenten im Wahlschwerpunkt Umweltrecht eine “Einführung in das Energierecht” vermittele. Es geht also um Basics.  

Strom wäre zu teuer, behaupten nicht nur Kommentatoren im Internet und machen den Ausbau der Erneuerbaren Energien für den hohen Strompreis verantwortlich. Selbst manche Politiker setzen sich vor diesem Hintergrund dafür ein, das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ersatzlos abzuschaffen. Auch meine Bielefelder Studenten waren mehrheitlich der Ansicht, dass es das EEG sein müsste, das den Strom verteuert.

Damit verbunden ist oft die Vorstellung, der Stromverbraucher würde nach einer Abschaffung des EEG die Umlage in Höhe von derzeit 6,792 Cent/kWh Strom, die der Verbraucher auf seiner Stromrechnung findet, einfach nicht mehr zahlen müssen, während ansonsten alles beim Alten bliebe. Bei einem Jahresverbrauch von ungefähr 4.000 kWh für eine vierköpfige Familie kämen bei einem ersatzlosen Wegfall der EEG-Umlage so schnell dreistellige Beträge zusammen. Doch die Realität sieht anders aus.

Tatsächlich bildet sich der Strompreis anhand der sogenannten Merit-Order-Kurve. Unter diesem Begriff versteckt sich ein deutlich komplizierteres Preismodell als bei anderen Waren, die mit den Besonderheiten des Produkts Strom und seiner Erzeugung zu tun haben. Während es bei anderen Produkten auf regionalen Märkten eine Vielzahl von Anbietern und Abnehmern für meist ganz unterschiedliche Produkte gibt, läuft die Preisbildung für Strom über die Börse. Es bildet sich damit ein einheitlicher Preis.

Dieser Preis entsteht dadurch, dass die zu jedem Zeitpunkt bestehende Nachfrage durch Strom aus Kraftwerken gedeckt wird, die zu unterschiedlich hohen Kosten produzieren. Das liegt zum einen an unterschiedlich hohen Brennstoffkosten. Zum anderen sind abgeschriebene Kraftwerke günstiger als neue, deren Betreiber noch Finanzierungskosten tragen. Es ist deswegen ökonomisch nur logisch, dass die Nachfrage nach Strom zunächst durch das Kraftwerk gedeckt wird, das am günstigsten produziert.

Nach und nach werden so immer weitere Kraftwerke angefahren, bis die Nachfrage nach Strom gedeckt ist. Natürlich wird dabei immer auf das jeweils nächstgünstige Kraftwerk zurückgegriffen. Wegen der unterschiedlichen Kostenstrukturen fahren so erst Kernkraftwerke an, dann Kraftwerke, die Braunkohle verstromen, dann Steinkohelkraftwerke, sodann kommt Erdgas zum Einsatz. Das Schlusslicht bildet Heizöl. Irgendwann ist die Nachfrage gedeckt. Das zuletzt aufgerufene Kraftwerk setzt dann den einheitlichen Preis. 

Doch was hat dies nun mit dem EEG zu tun? Tatsächlich verändert der EEG-Strom die Merit-Order-Kurve. Denn für Strom aus Erneuerbaren Energien gilt der sogenannte Einspeisevorrang nach § 11 Abs. 1 EEG 2017. Dieser Strom muss also grundsätzlich immer erst abgenommen werden. Er steht damit außerhalb des für Strom ansonsten geltenden Preisbildungsmodells. Mit anderen Worten: Bevor das günstigste Kraftwerk angefahren wird, ist der EEG-Strom schon da. Die Merit-Order-Kurve bleibt also gleich, verschiebt sich aber deutlich nach rechts, da die Nachfrage nach Strom durch die Menge an Erneuerbaren Energien schließlich nicht verändert wird. Es ist nunmehr nur ein anderes, günstigeres Kraftwerk preisbildend. Mit andere Worten: Die letzte gekaufte kWh stammt nun aus einem Kraftwerk, das ohne das EEG keineswegs das letzte, aufgerufene Kraftwerk wäre. Der Großhandelspreis für Strom wird also durch das EEG günstiger. Viel EEG-Strom im Netz – etwa bei Wind und Sonnenschein – führt also erst einmal zu einer Senkung des Strompreises.

Doch natürlich wird auch EEG-Strom vergütet. Hier gilt teilweise eine Festvergütung durch den abnahmeverpflichteten Netzbetreiber, teilweise wird der Strom direktvermarktet und über Marktprämien gefördert. Diese Kosten werden über die EEG-Umlage gedeckt. Diese trägt die Differenz zwischen dem Marktpreis und dem, was für EEG-Strom fließt. Daraus ergibt sich: Ist viel EEG-Strom im Netz, sinkt der Großhandelspreis. Dadurch steigt die Differenz zur EEG-Vergütung, die über die Umlage finanziert wird. Im Ergebnis sieht der Verbraucher einen geringen Preis für Strom auf seiner Rechnung und eine hohe EEG-Umlage. Was er nicht sieht: Strompreis und Umlage bedingen einander. Das aber bedeutet, dass bei Wegfall des EEG, Wegfall des Einspeisevorrangs und damit auch dem Wegfall der Umlagefinanzierung der Verbraucher eben nicht den Preis zahlen würde, der heute als eigentlicher Strompreis ohne Umlagen auf seiner Rechnung steht. Sondern mehr. Über genaue Zahlen streiten die Gelehrten. Eine Untersuchung von Dillig/Jung/Karl aus 2016 bezogen auf die Jahre 2011 bis 2013 spricht ausgehend vom Jahr 2013 davon, dass einer EEG-Umlage von 20,4 Mrd. EUR börsliche Preissenkungen von 31,6 Mrd EUR gegenüber gestanden hätten.

Sie haben auch eine Frage nach Grundlagen des Energierechts, auf die ich in dieser Reihe eingehen könnte? Dann schreiben Sie mir

2018-02-19T07:00:29+01:0018. Februar 2018|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Strom|

Domainstreit um „wir-sind-afd.de”: Urteil des LG Köln vom 06.02.2018

Der Berliner Blogger Nathan Mattes betreibt seit November 2015 die Homepage www.wir-sind-afd.de. Auf dieser Seite führt er Originalzitate der AfD auf. Mattes hofft, durch die oft entlarvenden Zitate einer interessierten Öffentlichkeit zu verdeutlichen, dass die AfD keine konservative Partei wie „die CDU früher“ ist, sondern rechtsradikale Positionen vertritt.

Die AfD versucht seit April 2017, dies zu unterbinden. Sie klagt seit Mai 2017 vor dem Landgericht (LG) Köln und verlangt von Mattes, dass er die Domain www.wir-sind-afd.de aufgibt. Dabei beruft sie sich auf das Namensrecht an der Bezeichnung „AfD“ gem. § 12 BGB. Laut deren Anwälten würde durch die Domain eine „Namensverwirrung“ eintreten. Mattes würde sich den Namen AfD „anmaßen“, dabei  legt Mattes direkt auf der Homepage offen, wofür er die AfD hält: Für eine rechtsextreme, rassistische, menschenverachtende Partei.

„Die AfD muss damit leben, dass die Äußerungen ihrer Funktionäre im Internet unter einer leicht auffindbaren Adresse gefunden werden.“, begründet Mattes, warum er sich gegen die Klage verteidigt und – zumindest vorerst – nicht einfach die Domain wechselt. Bei diesem Kampf um seine Seite stehe ich Herrn Mattes seit 2017 zur Seite.

Das LG Köln sieht dagegen erstinstanzlich die AfD im Recht. Der – laut LG Köln – „sogenannte Blogger“ Mattes würde eine Namensverwirrung auslösen, weil derjenige, der auf die Seite kommt, erst einmal glauben würde, er wäre bei der AfD und nicht bei einem engagierten Gegner. Dabei beschreibt die Domain vollkommen zutreffend, dass die dort versammelten, fast durchweg skandalösen Stimmen für das “wir” der AfD stehen.

Zwar geht das LG Köln dabei kurz auf die Frage ein, ob im politischen Streit das Namensrecht nicht differenziert betrachtet werden muss. Tatsächlich spricht aber Einiges dafür, dass das Gericht Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht so gewürdigt hat, wie die Lüth-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) es verlangt. Greenpeace etwa hatte vor einigen Jahren beim KG Berlin deutlich mehr Glück, das Art. 5 GG bei der Interessenabwägung im Kampf um eine Domain zugunsten der Umweltorganisation berücksichtigte und das klagende Unternehmen abwies (Urt. v. 23.10.2001, 5 U 101/01). Zweifelhaft erscheint es auch, ob die Bezeichnung der AfD als „rechtsextrem, rassistisch und menschenverachtend“ auf der Seite des Beklagten Mattes wirklich eine beleidigende „Schmähkritik“ darstellt, wie das LG Köln obiter dictum meint. Das LG Köln hat überdies auch den Streitwert hier sogar mit 50.000 EUR noch höher angesetzt als die AfD selbst vorgeschlagen hat, die 30.000 EUR angeregt hatte.

Freunde von Herrn Mattes sammeln deswegen unter https://www.leetchi.com/c/hilfe-fuer-zeitschlag Geld für die verlorene erste Instanz. Dies schlägt inzwischen hohe Wellen, so haben unter anderem die Onlinemagazine Vice, Bento und ze.tt berichtet. Parallel und nachdem nun klar ist, dass genügend Geld zusammengekommen ist, wird Herr Mattes über das weitere Verfahren entscheiden. Sollte er Berufung einlegen und vorm Oberlandesgericht (OLG) Köln recht bekommen, so dass die AfD alle Kosten tragen müsste, wird er die Spenden zu gleichen Teilen den Flüchtlingspaten Syrien e.V. und der Sea Watch e.V. spenden, um auch auf diese Weise für mehr Menschlichkeit einzutreten. In jedem Fall hat mein Mandant aber sein Hauptanliegen bereits erreicht: Die auf seiner Seite versammelten Stimmen der AfD haben ein breites Publikum erreicht.

2018-02-16T07:25:11+01:0016. Februar 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Angefangene Viertelstunden: Wieder Ärger mit Viertelstundenklauseln

Kanzleien rechnen ihre Dienstleistungen regelmäßig entweder über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder anhand von Stundensätzen für die angefallene Arbeit ab. Da es sich bei den dieser Abrechnung zugrunde liegenden Honorarvereinbarung regelmäßig (wenn auch nicht immer) um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, unterliegen diese Klauseln nicht nur dem anwaltlichen Standesrecht, also dem Sonderrecht der Rechtsanwälte, sondern auch der AGB-Kontrolle der §§ 305ff. BGB. Sie werden also von den Gerichten einer Inhaltskontrolle unterzogen. Klauseln, die nicht diesen Ansprüchen genügen, sind unwirksam.

Insbesondere die verbreiteten Viertelstundenklauseln, nach denen die angefallene Arbeitszeit je angefangene Viertelstunde abgerechnet und per Stundenaufstellung nachgewiesen wird,  sind in den vergangenen Jahren mehrfach vor Gericht gegangen, wobei eine klare Linie der Rechtsprechung sich dabei bisher nicht ausmachen lässt. Unterschiedliche Oberlandesgerichte (OLG) sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Das OLG Düsseldorf hat am 18.02.2010 (I-24 U 183/05) eine Viertelstundenklausel, bei der jeweils die angefangene Viertelstunde mit einem 1/4 des Stundensatzes vergütet werden sollte, für unwirksam erklärt. Die Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwar aufgehoben, aber die Frage nach der Vergütungsklausel ausdrücklich offen gelassen. Das OLG Schleswig sah sodann 2009 (11 U 159/07) in direkter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung aus Düsseldorf eine ganz ähnliche Klausel für unproblematisch an. Das OLG Düsseldorf (I-24 U 112/09) segnete dann 2010 immerhin eine Klausel ab, in der nur einmal am Tag eine angefangene Viertelstunde zu vergüten war, also alle anderen angefangenen Viertelstunden addiert werden sollten, so dass es maximal zu einer Mehrberechnung von 14 Minuten hätte kommen können.

Nunmehr hat das Landgericht (LG) Köln sich erneut mit einer solchen Klausel beschäftigt (26 O 453/16), interessanterweise auf Betreiben der Rechtsanwaltskammer Köln (RAK Köln), die geklagt hat, weil die ihrer Ansicht nach problematisch agierende Kanzlei nicht in Köln ansässig ist, so dass die Kammer nicht – wie gegenüber in Köln ansässigen Anwälten – hoheitlich vorgehen und etwa rügen konnte.

Die Entscheidung ist in vielfacher Hinsicht interessant. Besonderes Augenmerk verdient aber erneut die Passage zur viertelstündlichen Abrechnung. Hier heißt es in der Honorarvereinbarung, die vor Gericht ging:

Diese Klausel genügte dem LG Köln in Anknüpfung an die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf nicht. Das LG Köln sah darin wiederum eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten, weil die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung verletzt würde. Ein Anwalt könnte so – so argumentierte bereits das OLG Düsseldorf – nämlich über den Tag verteilt jeweils vier Minuten für den Mandanten aktiv werden, und weil so vier Viertelstunden jeweils angefangen wären, würde ein ganzer Stundensatz anfallen. Das erschien dem Gericht angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten, die Arbeitszeit ganz genau zu erfassen, problematisch. Das Gericht unterstrich dabei, dass dies seiner Ansicht nach sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen gelten würde.

Da im vorliegenden Fall die Kammer geklagt hat und es nicht (anders als in früheren Fällen) um konkrete Honorarforderungen geht, könnten weitere Instanzen die Frage nach der Wirksamkeit der Klausel nicht so leicht mit der Unerheblichkeit im konkrete Fall Außerachtlassung lassen. Es wäre allerdings denkbar, dass höhere Instanzen die Zulässigkeit der Klage verneinen, was die beklagte Kanzlei schon in der ersten Instanz vorgetragen hatte. Die Wahrscheinlichkeit ist aber nicht gering, dass anhand dieses Verfahrens endlich auch einmal durch den BGH geklärt wird, wie Anwälte mit dem schwierigen Kapitel Zeittaktung umzugehen haben.

2018-02-15T07:01:40+01:0015. Februar 2018|Allgemein|