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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Jameda vorm BGH: Zur Neutralität von Bewertungsportalen

Das Arztbewertungsportal Jameda sei mit Urteil vom 20.02.2018 vorm Bundesgerichtshof (BGH) unterlegen, geht durch die Presse. Die klagende Ärztin hätte sich mit datenschutzrechtlichen Argumenten durchgesetzt. Schaut man genauer hin, bietet sich jedoch durchaus ein differenzierteres Bild:

Die klagende Ärztin war unzufrieden, weil auf der Seite von Jameda auch ihre Daten auftauchten und Patienten sie bewerten konnten. Ihre Klage richtete sich also auf Unterlassung. Sie wollte ihre Daten löschen lassen, ebenso die sie betreffenden Bewertungen und auf Jameda gar nicht mehr auftauchen.

Bei diesen Bewertungen verhielt Jameda sich neutral. Ärzte konnten sich also keine guten Bewertungen kaufen. Aber im zweiten Schritt unterschied Jameda dann doch zwischen zahlenden und nicht zahlenden Ärzten: Neben den Profilen von Nichtzahlern wurden Profile zahlender Ärztinnen und Ärzte aus der Umgebung mit Bewertungen und der Angabe, wie weit deren Praxen von der angezeigten Praxis entfernt ist. Überspitzt gesagt: Wenn eine Ärztin oder ein Arzt nicht zahlt, wurden potentielle Patientinnen und Patienten von seiner Praxis weggelockt. So empfand es wohl jedenfalls die Klägerin.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte im vergangenen Jahr mit Urteil vom 05.01.2017 im Berufungsverfahren die Klage als unbegründet angesehen und sich dabei auf eine Rechtsprechung des BGH aus 2014 berufen (VI ZR 358/13). Danach stellt die Speicherung der personenbezogenen Daten der erfassten Ärzte keine unzulässige Datenspeicherung dar. Ärzte konnten also nicht die Löschung verlangen, weil der BGH gem.  § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kein schutzwürdiges Interesse bejahte. Für Jameda spreche Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Ärzte seien unfairen Bewertungen gegenüber nicht schutzlos, sowieso nur die Sozialsphäre betroffen und ihre Daten ohnehin frei verfügbar.

Diese Rechtsprechung gibt der BGH nunmehr keineswegs auf. Er modifiziert sie lediglich in in Hinblick auf das “Weglocken” von den Profilen nicht zahlender Ärzte. Dieser Aspekt war im 2014 entschiedenen Fall zwar angesprochen worden, aber erst in der Revision vorm BGH, und damit zu spät, vorgetragen. Hier hat der BGH nunmehr klargestellt, dass Jameda hier gerade nicht neutral Informationen vermittelt. Sondern ihr Werbeangebot betreibt. Werbung zu machen, ist aber nicht genauso schutzwürdig wie die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Kommunikationsfreiheit. Deswegen tritt bei der Abwägung der Interessen der Klägerin als nicht zahlender Ärztin und dem Portal Jameda deren Interesse zurück. Wenn damit aber kein schutzwürdiges Interesse von Jameda besteht, hat die Ärztin einen Anspruch auf Löschung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG.

In der Praxis wird aber wohl umgekehrt ein Schuh daraus: Ärzte können sich gegen das Bewertungsportal Jameda nach wie vor nur dann wehren, wenn Jameda nicht als neutrale Bewertungsplattform auftritt. Wenn die Patienten von den nicht zahlenden Ärzten also nicht mehr oder weniger weggelockt werden als von den zahlenden Medizinern, müssen diese weiter damit leben, dass ihre personenbezogenen Daten und die Bewertungen im Netz bleiben.

2018-02-21T16:44:54+01:0021. Februar 2018|Allgemein, Datenschutz|

Generalanwalt sieht Polen bei Marktstabilitätsreserve im Unrecht

Der Emissionshandel bleibt auch in der nunmehr dritten Handelsperiode hinter den hochgesteckten Erwartungen zurück. Die Zertifikate seien zu billig, so dass kein Minderungsanreiz bestünde. Dies wird auf erhebliche Überschüsse zurückgeführt. In einem Ende 2014 veröffentlichten Diskussionspapier sprach die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) von 2,4 Mrd. Berechtigungen, die sich bis Ende der derzeit laufenden Handelsperiode angesammelt hätten, hätte die EU nicht 2015 eingegriffen.

Dieser Eingriff ist im System an sich nicht vorgesehen. An sich setzen die Organe der EU jeweils vor Beginn einer Handelsperiode einen Rahmen in Gestalt einer Regelung der Gesamtmenge an Zertifikaten, regeln die kostenlose und kostenpflichtige Allokation dieser Zertifikate und ziehen sich dann zurück. Um das Flaggschiff des europäischen Klimaschutzes aber nicht leer laufen zu lassen, wurde in einer Art Notoperation die Marktstabilitätsreserve (MSR) beschlossen. Bei ihr handelt es sich um eine Art “Regierungskonto”, auf das jedes Jahr ab 2019 ein Teil der Zertifikate verschoben werden, die ansonsten auf den Markt gelangen und den Preis so weiter drücken würden. Es handelt sich also um Instrument der künstlichen Verknappung. Um tatsächlich zu stabilisieren und den Preis nicht nur einseitig in die Höhe zu treiben, ist ein Korridor vorgesehen: Übersteigt die Menge der Zertifikate am Markt 400 Mio. oder explodiert der Preis auf mehr als Dreifache des Vorjahreswertes, so sollten die gebunkerten Zertifikate freiwerden.

Nicht alle Mitgliedstaaten unterstützten diesen Vorschlag. Polen, dessen Stromerzeugung in besonderem Maße von der Steinkohle lebt, zog nach Inkrafttreten vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). In der Rs. C 5/16 wehrt sich Polen gegen die MSR. Diese sei im falschen Verfahren beschlossen worden. Außerdem fehle eine vernünftige Folgenabschätzung. Zudem hätten sich Rat und Parlament mit dem Beginn 2019 gegen vorher bestehende Anreden gestellt, so dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verletzt worden wäre. Insbesondere würde der Eingriff mitten in der Handelsperiode die Vorhersehbarkeit des ganzen Systems beeinträchtigen und damit Unternehmen schaden, die bis 2020 mit ganz anderen, 2009 an sich für die gesamte Handelsperiode festgelegten Regeln gerechnet hatten. Außerdem hält Polen die MSR für unverhältnismäßig, weil die internationalen Verpflichtungen der EU auch ohne MSR erreicht würden.

Ende letzten Jahres hat nun der Generalanwalt beim EuGH Mengozzi sein Schlussplädoyer vorgelegt. Diese Institution existiert im deutschen Prozessrecht nicht. Am ehesten – wenn überhaupt – vergleichbar sind die Generalanwälte vielleicht mit dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht. Die Generalanwälte nehmen entsprechend Stellung in den Verfahren vorm EuGH und tragen Vorschläge für die Entscheidungsfindung vor, denen das Urteil meistens, wenn auch nicht immer, entspricht. Entsprechend aufmerksam werden die Schlussplädoyers verfolgt.

Generalanwalt Mengozzi schlägt nun vor, die polnische Klage insgesamt abzuweisen. Interessant ist die Begründung insbesondere in Hinblick auf das Verfahren. Hier räumt Mengozzi nämlich durchaus Mängel ein. Jedoch spricht er sich für die Klageabweisung u. a. mit dem an dieser Stelle durchaus überraschenden Argument aus,

“Außerdem wäre das EHS durch eine solche Auslegung zum Scheitern verurteilt, weil sie den Unionsgesetzgeber daran hindern würde, dessen strukturelle Mängel zu beseitigen.”

Angesichts dessen ist es auch nicht verwunderlich, dass der Generalanwalt auch keinen Verstoß gegen den Loyalitätsgrundsatz sieht.

Bemerkenswert ist weiter die Begründung zum von Polen gerügten Verstoß gegen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Der Generalanwalt meint zum einen, drei Jahre zwischen Erlass der MSR und deren Beginn seien ausreichend. Zum anderen verneint er einen Grundsatz, nach dem die Rahmenbedingungen für eine neue Handelsperiode vor und nicht während einer Handelsperiode zu setzen sind. Unternehmen hätten ohnehin keinen Anspruch auf bestimmte Preise, weswegen eine Verschiebung der Gesamtmenge durch eine Reserve unproblematisch sei. Auch im letzten Punkt, der Verhältnismäßigkeit zur Zielerreichung, wendet sich der Generalanwalt gegen Polen. Diese hatten sich darauf berufen, die MSR wäre unnötig, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen der EU nachzukommen. Mengozzi berief sich nun darauf, das sei auch gar nicht deren Ziel. Ziel sei vielmehr die Funktionalität des Systems.

Wann der EuGH nun entscheidet, ist noch offen. Die statistische Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass der EuGH dem Generalanwalt folgen wird. Dass die anderen Mitgliedstaaten mit diesem Ergebnis rechnen, zeigt vermutlich schon der Umstand, dass seit Klageerhebung die MSR sogar noch einmal verschärft worden ist: Im Zuge der Vorbereitungen für die vierte Handelsperiode wurde beschlossen, dass die Menge an Zertifikaten, die in die Reserve eingestellt werden, von ursprünglich 12% auf zunächst 24% erhöht wird, wenn die Überschüsse 833 Mio. Zertifikaten überschreiten. Und dass diejenigen Zertifikate, die die Versteigerungsmenge des Vorjahres übersteigen, ab 2023 gelöscht werden sollen.

2018-02-20T16:35:19+01:0020. Februar 2018|Emissionshandel|

Auf dem Weg zur TA Abstand

Von gefährlichen Anlagen sollte man Abstand halten. Das sagt nicht nur der gesunde Menschenverstand. Sondern auch (unter anderem) das Immissionsschutzrecht, das von einem angemessenen Sicherheitsabstand zwischen Störfallanlagen und beispielsweise Wohnbebauung spricht. Doch wie sieht ein solcher Sicherheitsabstand aus, der – so die Forderung des Gesetzgebers – zur Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen beiträgt? Immerhin hängt an diesem Sicherheitsabstand ein Strauß weitreichender Folgen. 

Der im Zuge der Umsetzung der Seveso III-Richtlinie (2012/18/EU) neu formulierte § 3 Abs. 5c BImSchG umschreibt diesen Abstand mit Worten, die alles andere als selbsterklärend sind, wenn es heißt:

“Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.”

Bereits dem Gesetzgeber war klar, dass diese Formulierung die einzelne Behörde überfordert. Um Rechtssicherheit für den Vollzug zu schaffen und zudem einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, schuf er deswegen mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BImSchG die Grundlage für eine neue Technische Anleitung Abstand (TA Abstand), die die in der Praxis genutzten Abstandserlasse der Länder und den Leitfaden 18 der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) ablösen und auf eine verbindliche Basis stellen soll.

Über diesem neuen Regelwerk brütet derzeit eine Arbeitsgruppe des Bundesumweltministeriums. Ein Entwurf liegt bisher noch nicht vor. Im vergangenen September hat die Arbeitsgruppe immerhin ein Eckpunktepapier vorgelegt. Noch ist der Diskussionsstand hierzu sehr offen, etwa bezüglich der grundsätzlichen Eignung typisierender Abstandsklassen, dem Schicksal älterer Abstandsgutachten, dem Bestandsschutz generell, und der Frage, ob die AEGL-Werte durch direkte Verweisung wirklich dynamisch verbindlich sein sollen. Auch wird noch heftig diskutiert, wie weit der Kreis der Schutzobjekte definiert werden soll.

Bis Ende 2019 soll die neue TA Abstand stehen. Jedoch sind nicht einmal mehr zwei Jahre von heute an gerechnet ehrgeizig angesichts des Umstandes, dass hier ein ganz neues Regelwerk erlassen werden soll, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Unsicherheiten. Für Vorhabenträger, sowohl als Betreiber von Störfallanlagen als auch für Bauherren im Umkreis von solchen Anlagen, ist dies keine beruhigende Perspektive.

2018-02-19T16:05:50+01:0019. Februar 2018|Allgemein, Industrie, Umwelt|