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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

… letzte Chance … vorbei: Der EuGH über Antragsänderungen im ETS

Ich erinnere mich gut an das Antragsverfahren für die dritte Handelsperiode des Emissionshandels. Die Betreiber aller rund 1.500 deutschen Anlagen, die am Emissionshandel teilnehmen, mussten bis zum 23.01.2012 ihre Zuteilungsanträge abgeben. Auf diesen beruhen die Bescheide für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für immerhin acht Jahre.

In den letzten Tagen liefen die Drähte heiß und die Nerven lagen teilweise blank. Die Anträge für die Zuteilung sind oft kompliziert, u. a. weil die Regelungen für jede Handelsperiode jeweils neu gefasst werden, so dass es an verlässlichen Erfahrungswerten hinsichtlich der oft auslegungsbedürftigen Normen fehlt. Die Fülle der Daten, auf die es ankommt, macht Anträge überdies fehleranfällig, und dass auch der fahrlässig fehlerhafte Antrag eine Ordnungswidrigkeit darstellt, lässt viele Anlagenbetreiber auch nicht gerade ruhiger schlafen.

In den allermeisten Fällen ging mit viel Schweiß und Adrenalin alles gut. In einigen Fällen aber wurde das Angstszenario wahr: Der Antrag war fehlerhaft. Damit stellte sich die Frage, ob versehentlich unrichtige oder unvollständige Zuteilungsanträge auch nach dem Stichtag geändert werden konnten. Immerhin lag der zuständigen Behörde, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) ein Antrag vor, und für Behörden gilt in Deutschland an sich nach § 25 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Hinweis- und Beratungspflicht bei Anträgen,

“wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.”

Für eine solche Hinweispflicht sah die zuständige Behörde im emissionshandelsrechtlichen Antragsverfahren aber keinen Raum und verwies auf § 9 Abs. 2 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Dieser ordnet an, dass die Antragsfristen im Emissionshandel sogenannte “materielle Ausschlussfristen” darstellen. Der Anspruch auf Zuteilung löst sich mit Fristablauf also ersatzlos in Luft auf, wenn kein Antrag gestellt wird, woraus die Behörde schloss, dass damit auch Änderungen bereits gestellter Anträge ausgeschlossen sein müssten.

Dies fand auch das (für den Emissionshandel in Deutschland stets in erster Instanz zuständige) Verwaltungsgericht (VG) Berlin logisch. Doch war eine so weitgehende Rechtsfolge wirklich auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar? Das VG legte vor und wies darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht hierzu keine Regelungen enthält. Hieraus hatte das klagende Unternehmen hergeleitet, dass es dann eben auch keine Ausschlussfrist geben könne. Schließlich ist das Emissionshandelsrecht seit 2013 voll vergemeinschaftet.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah dies mit Urteil vom 22.02.2018, Rs.: C‑572/16, aber anders. Für diesen Teil des Antragsverfahrens sei nach wie vor nationales Recht maßgeblich. Auch, dass § 9 Abs. 2 TEHG überhaupt eine Ausschlussfrist formuliert, sieht der EuGH nicht als bedenklich an, schließlich würde dieser Anträge ja nicht unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Weiter hatte das klagende Unternehmen sich darauf berufen, dass das Gemeinschaftsrecht an anderer Stelle von “konservativen Schätzungen” spricht, also doch davon ausgeht, dass Bescheide auf anderen als den eingereichten Daten beruhen könnten. Das sieht der EuGH aber nicht als ein Grundlage für Änderungen des Antrags durch den Antragsteller an. Im Ergebnis gilt für den Anlagenbetreiber damit das alte Motto aus der Spielshow 1, 2 oder 3: Mit dem Plopp ist alles vorbei.

Damit steht zu befürchten, dass auch das Antragsverfahren für die nächste, vierte Handelsperiode für manchen Anlagenbetreiber mit einer bösen Überraschung endet, wenn er feststellen muss, dass ein simples Versehen ihn für viele Jahre viel Geld kosten wird.

2018-02-26T15:55:51+01:0026. Februar 2018|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Einwilligung in Werbung auf mehreren Kanälen übers Vertragsende hinaus

Gerade in langfristigen Verträgen sind Werbeeinwilligungen interessant. Im umkämpften Energiemarkt etwa haben Versorger ein hohes Interesse daran, ihren Kunden neue Tarife anzudienen, bevor die oft zweijährige Vertragslaufzeit endet und der Kunde sich vielleicht an andere Anbieter bindet. Auch nach Ende des Vertragsverhältnisses ist es interessant, den Kunden mit neuen, noch vorteilhafteren Angeboten für sich zurückzugewinnen. Deswegen enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch hier oft Einwilligungen des Kunden, Werbung zu erhalten.

Die Grenzen des Zulässigen sind dabei heiss umstritten. Zum einen stellen zu weitgehende Einwilligungen ein Ärgernis für den Wettbewerber dar. Zum anderen fühlen sich Verbraucher leicht belästigt, was den Verbraucherschutz auf den Plan ruft. Die nun am 01.02.2018 ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Einwilligungserklärung eines Telekommunikationsanbieters, die mehrere bisher offene Fragen zu Einwilligungen klärt, ist entsprechend auf Betreiben eines Verbraucherschutzverbands ergangen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine Einwilligung, die gleich mehrere Werbekanäle abdecken sollte. Der Kunde sollte sich per vorformulierter AGB mit nur einem Klick einverstanden erklären, per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS Werbung zu erhalten. Auch sollte diese Einwilligung nicht mit dem Ende des Vertragsverhältnisses enden. Vielmehr bezog sich die vorformulierte Einwilligung auf einen Zeitraum, der das auf das Vertragsende folgende Kalenderjahr einschließt. Konkret: Endet das Kundenverhältnis 2018, darf mir mein dann ehemaliger Vertragspartner nach dieser Einwilligung bis Ende 2019 Werbung zukommen lassen.

Einem Verbraucherverband ging das zu weit. Er sah die Grundgedanken der § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) als verletzt an. Das Landgericht (LG) Köln wies die Klage ab (26.10.2016, Az: 26 O 151/16). Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab statt (02.06.2017, Az: I-6 U 182/16). Der BGH entschied nun zugunsten des Unternehmens. Die Klausel sei in Ordnung.

Doch wie kommt nun der BGH zu dieser Ansicht? Die zugrunde liegenden Regelungen enthalten erst einmal keine Definition, was eine Einwilligung eigentlich ist. Hier hilft deswegen der Rückgriff auf das Europarecht, dort konkret die Vorschriften für den Datenschutz, wo Einwilligungen aus naheliegenden Gründen besondere Bedeutung haben. Hier heißt es in der Richtlinie 95/46 EG, dass eine Einwilligung

“jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt”

sei. Auf diese Definition stützt sich der BGH in Rn. 19 des Urteils vom 01.02.2018.

Es existiert eine Vielzahl von Urteilen, aus denen hervorgeht, dass ein Verbraucher ganz genau wissen muss, in was er da eigentlich einwilligt. Der Verbraucher muss spezifisch in den Erhalt von Werbung einwilligen, er muss genau wissen, was eigentlich genau beworben werden soll und die Einwilligung darf sich nur auf den Erhalt von Werbung beziehen. Doch anders als die Vorinstanz hält der BGH es für unproblematisch, dass der Verbraucher mit einem Klick sozusagen mehrere Werbekanäle freischaltet. Ein verständiger Durchschnittskunde wüsste genau, was er erklärt. Damit beendet der BGH eine Unklarheit, die u. a. durch eine Entscheidung des LG Berlin (BeckRS 2012, 08644) entstanden ist, das das anders gesehen hat.

Auch in Hinblick auf den Zeitraum, in dem geworben werden darf, schafft der BGH Klarheit. Er stellt fest, dass Einwilligungen kein natürliches Verfallsdatum haben. Für die hier maximal zwei Jahre ab Vertragsende sei überdies davon auszugehen, dass das Verbraucherinteresse noch fortbestehe.

Was bedeutet das nun für die Praxis: Viele Unternehmen können ihre AGB in diesem Punkt weiter fassen, als es bisher der Fall war. Besonders die Kundenrückgewinnung könnte profitieren. Und der Verbraucher, der nach Ende eines Vertragsverhältnisses nun doch nicht mehr an Angeboten interessiert ist, kann natürlich seine Einwilligung jederzeit widerrufen und erklären, dass er nun doch keine Werbung mehr erhalten will.

 

 

2018-02-26T20:33:19+01:0025. Februar 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Klagen auf den Kitaplatz

Hui. Das scheint ein Thema zu sein, das mehr Leute beschäftigt, als ich dachte. Denn als ich mich gestern bei Twitter wunderte, wieso nicht mehr Leute Kitaplätze für ihre Kleinkinder ab dem ersten Geburtstag einklagen, bekam ich kurz hintereinander drei Nachrichten. Die eine DM erklärte mich kurzerhand für eine juristische Null, die nicht verstehen wolle, dass man nur das einklagen könne, was auch da sei. Die anderen erkundigten sich, wie denn das eigentlich aussehen solle. Nun habe ich – dies in aller Offenheit – ein solches Verfahren noch nicht geführt. Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht verstehe ich aber etwas von Klagen gegen die öffentliche Hand. Daher hier nun in aller Kürze:

§ 24 Abs. 2 SGB VIII lautet:

“Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.”

Den Anspruch hat also das Kind. Es geht um seine Förderung durch den Besuch einer Kita oder einer Tagesmutter. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aber in einem Urteil vom 20.10.2016 (Az.: III ZR 303/15, dort Rn. 25ff.) festgestellt, dass nicht nur das Kind, sondern auch die Eltern Begünstigte dieser Regelung sind. Das ist besonders wichtig, wenn die Kommunen den Anspruch nicht erfüllen; wir kommen auf diesen Punkt gleich zurück.

Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz besteht nicht nur, sofern und soweit freie Plätze existieren. Denn schließlich könnte sich die Kommune ja ansonsten dadurch aus der Bredouille ziehen, indem sie schlicht keine Hand für mehr Betreuungsplätze rührt. Dies ist aber nicht möglich: Die Träger der Jugendhilfe (meist die Kommunen, bzw. deren Jugendämter, dieses regelt das Landesrecht) haben gefälligst Betreuungsplätze zu schaffen. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klargestellt, das in seiner Entscheidung zum Betreuungsgeld vom 21.05.2015 (1 BvF 2/13, dort Rn. 43) zum Kitaanspruch ausführt:

“Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII besteht diesbezüglich ein einklagbarer Leistungsanspruch, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist.”

Damit ist klar: Das Jugendamt muss dem Kind einen Platz zuweisen, wenn die Eltern keinen gefunden haben.

Wer also trotz aller Bemühungen keinen Platz findet, muss sich erst einmal an das zuständige Jugendamt wenden und einen Antrag auf Zuweisung eines Kitaplatzes stellen. Einen bindende Frist, wann dies zu erfolgen hat, steht nicht im SGB VIII. Möglicherweise lohnt sich hier bezüglich der Formalitäten ein Blick ins Landesrecht. Aber mindestens drei Monate sollte man dem Jugendamt schon aus praktischen Gründen einräumen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München hat mit Urt. v. 22.07.2016 noch einmal klargestellt, dass das Jugendamt einen Platz organisieren muss und dies nicht den Eltern auferlegen darf. Wenn das Jugendamt keinen Platz findet, wird es diesen Antrag ablehnen. Gegen diesen Ablehnungsbescheid kann – wie immer gilt: Fristen beachten! – Widerspruch eingelegt werden. Bekommt das Kind dann immer noch keinen Platz, kann geklagt werden. Sollte das alles unzumutbar lange dauern oder gar keine Reaktion erfolgen, kann über Untätigkeitsklage und/oder den Eilrechtsschutz versucht werden, doch noch rechtzeitig einen Kitaplatz zu bekommen.

Doch trotz dieser an sich klaren Rechtslage bleibt es Eltern wohl auch künftig nicht erspart, ab Geburt des Kindes bei den Kitas der Umgebung zu antichambrieren und bei Kitaleiterinnen Werbung für die eigene Familie zu machen. Denn einen Anspruch auf die Wunschkita oder ein Wunschkonzept gibt es nicht. Mit geringen Einschränkungen muss man, findet man selbst keinen Platz, nehmen, was die Jugendämter einem zuweisen. Insbesondere dann, wenn ein Elternteil ab Kitastart nicht wieder arbeiten wird,

Doch natürlich hat auch dies seine Grenzen. Der Platz darf nicht zu weit weg sein und er darf auch nicht teurer sein als ein städtischer Kitaplatz. Notfalls muss das Jugendamt einen Ausgleichsbeitrag leisten (VGH München, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 01.09.2016,  Az.: 7 A 10849/15). Natürlich muss der Platz auch qualitativ zumutbar sein, also zumindest den gesetzlichen Vorgaben bezüglich Betreuungsschlüssel etc. entsprechen.

Hilft das alles nichts, und der Träger der Jugendhilfe verschafft entweder keinen Kitaplatz oder erst ab einem späteren Zeitpunkt, als man beantragt, wandelt sich der Anspruch auf den Platz in einen Schadensersatzanspruch um. Es greifen die Grundsätze der Amtshaftung. Danach muss die öffentliche Hand den Schaden ersetzen, der entstanden ist, weil er, salopp gesagt, seinen Job nicht gemacht hat. Dies betrifft besonders entgangenes Arbeitsentgelt, weil ein Elternteil länger pausieren musste als geplant. Dass es diesen Anspruch grundsätzlich gibt, hat der BGH in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 20.10.2016 klargestellt. Wie sich der Anspruch konkret bemisst, muss jeweils im Einzelfall festgestellt werden. Wie immer bei Amtshaftungsansprüchen ist Verschulden nötig, aber hier dürften die Fallkonstellationen eher selten sein, in denen Städte die aktuelle Mangelsituation nicht verschuldet haben.

Klar ist danach aber: Der Träger der Jugendhilfe darf sich nicht zurücklehnen. Er hat Eltern einen Kitaplatz ab dem ersten Geburtstag zu verschaffen. Eltern abwimmeln und auf fehlende Plätze verweisen darf er nicht. Es lohnt sich also, so früh wie möglich den Kontakt zur Behörde aufzunehmen, wenn sich abzeichnet, dass die Wunschkitas das Kind nicht aufnehmen können. Zu verdeutlichen, ab wann man den Platz braucht, auf die konkreten Umstände (Wann endet die Elternzeit? Wie viel soll gearbeitet werden?) hinzuweisen und unmissverständlich die Zuweisung eines Platzes zu beantragen. Wie immer im Leben gilt auch hier: Reden hilft. Und für den Fall, dass alle Stricke reissen, lohnt es sich sicher auch, frühzeitig und schriftlich, aber höflich darauf aufmerksam zu machen, dass den Eltern ernsthafte finanzielle Nachteile erwachsen, wenn es keinen Platz gibt.

2018-02-23T07:16:42+01:0022. Februar 2018|Allgemein, Verwaltungsrecht|