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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

BGH relativiert § 17 StromGVV

Im Geschäft mit Strom gelten andere Regeln als bei der Belieferung mit beispielsweise Zeitungen. Dies gilt insbesondere in der Grundversorgung, also insbesondere (aber nicht nur) dann, wenn ein Verbraucher an seiner Verbrauchsstelle noch nie den Versorger gewechselt hat. Hier gelten die besonderen Regeln der StromGVV. Diese sind für den Verbraucher in mancherlei Hinsicht (wie etwa Kündigungsfristen) günstiger als Sonderkundenverträge. In anderer Hinsicht, vor allem preislich, sind sie aber oft weniger vorteilhaft.

Zu den Regelungen, die dem Versorger und seinen besonderen Bedürfnissen als Grundversorger entgegenkommen, gehört § 17 Abs. 1 StromGVV. Danach kann der Verbraucher Forderungen des Versorgers seine Einwände nur eingeschränkt entgegenhalten. Das bedeutet nicht, dass er diese gar nicht mehr geltend machen kann. Sondern nur, dass er diese nicht in dem Prozess des Versorgers wegen nicht bezahlter Stromrechnungen geltend machen kann, sondern in einem zweiten Prozess, in dem er sein Geld zurück verlangt.

Dies gilt aber nicht in besonders eklatanten Fällen, vor allem dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Eine solche Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einer Entscheidung vom 07.02.2018 (VIII ZR 148/17) bejaht.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um ein älteres Ehepaar, das mit seinem Enkel auf einmal eine zehnmal so hohe Stromrechnung wie in den Vorjahren erhalten hat, für den es keine plausible Erklärung gab. Es liegt nahe, dass hier ein Messfehler vorliegen musste, aber – und das ist eine Besonderheit des Falles – eine Überprüfung der Messvorrichtungen konnte keine Fehler feststellen. Das Prüfprotokoll lag vor. Nach dieser Überprüfung war der Zähler jedoch vom Versorger ausgebaut und sodann entsorgt worden.

Nach dieser Überprüfung war der Versorger sich sicher: Er hatte das Seinige getan. Die Unsicherheit, wie die hohe Stromrechnung zustande gekommen war, wäre also nicht mehr sein Problem. Er mahnte, klagte und gewann vorm Landgericht (LG) Oldenburg auch erst einmal. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sah das aber bereits anders und gab der Berufung der Verbraucher statt. Der BGH bestätigte dies im Revisionsverfahren nun: Bei einer so hohen Abweichung liege ein Fehler so nahe, dass der Verbraucher keinen neuen Prozess auf Rückforderung führen müsse. Die Unsicherheit geht hier also zulasten des Versorgers. Dieser hätte bereits im Rahmen seiner Zahlungsklage darlegen müssen, wie es zu der enormen und nicht erklärlichen Abweichung gekommen ist. Da er das nicht konnte, unterlag er.

In der Praxis sollte der Versorger also schon im Vorfeld seiner Zahlungsklage überlegen, ob er bei besonders krassen Abweichungen von den Vorjahresforderungen wirklich gleich klagt. In Konstellationen, in denen es naheliegt, dass besonders hohe Forderungen auf unerkannte Fehler seiner Messvorrichtungen zurückzuführen sind, sollte er auf den Verbraucher zugehen, um den Sachverhalt aufklären, um das Risiko verlorener Prozesse mit hohen Gerichtskosten und erheblichen Aufwänden zu vermeiden. Ein automatisiertes Vorgehen im Vertrauen auf § 17 Abs. 1 StromGVV verbietet sich also in solchen Konstellationen.

2018-02-09T07:58:58+01:009. Februar 2018|Allgemein, Strom|

WRINT: Ich habe mit Holger über Luft gesprochen

Neulich, gar nicht so lange her, beklagt sich Holger Klein auf Twitter über schlechte Luft. Und fragt, ob man eigentlich jemanden verklagen kann. Na klar, denke ich. Das kann man nicht nur. Das machen auch Leute. Und dann habe ich das in die Mentions geschrieben.

Ein paar Wochen später war Holger bei mir und wir haben gesprochen. Über Luft. Über Klagen. Über Umweltrecht, über Verkehr und nich zuletzt: Über das Glück, Fachanwältin für Verwaltungsrecht zu sein. Das hört sich nämlich öde an, ist es aber gar nicht. In Wirklichkeit ist das nämlich der beste Job der Welt.

Zum Podcast geht es hier lang.

2018-02-08T14:38:09+01:008. Februar 2018|Allgemein|

Mau statt Wow im Verkehr: Der Koalitionsvertrag auf dem Prüfstand (2)

Der Verkehrssektor steht, das ist inzwischen schon fast eine Plattitüde, vor einer Zeitenwende. Nicht nur Dieselfahrzeuge, der Verbrennungsmotor generell müsste möglichst schnell durch klimafreundliche und schadstoffarme Technologien ausgetauscht werden, um den rechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik wirksam nachzukommen. Was hat die Bundesregierung also vor? Zuerst einmal will sie … richtig: Einen Arbeitskreis gründen. Dieser soll bis Anfang 2019 eine Strategie „Zukunft der bezahlbaren und nachhaltigen Mobilität“ entwerfen. 

Eine solche Strategie ist im Koalitionsvertrag selbst leider nicht angelegt. Elektroautos sollen gefördert werden, indem eine Sonderabschreibung von 50% im ersten Jahr gelten soll. Das ist aber nicht mehr als ein Tropfen auf dem heißen Stein. Wer hat schon Anspruch auf einen Dienstwagen in der für E-Autos überhaupt interessanten Größenklasse? Um das E-Auto wirklich voranzubringen, bräuchte man verbindliche Vorgaben, etwa Quoten. Diese will die nächste Bundesregierung aber ganz offensichtlich nicht. Hier favorisiert man “technologieoffene” Lösungen und hat sich auch vom Verbrennungsmotor ausdrücklich noch nicht verabschiedet. Ob das so mit den Einsparzielen des Verkehrssektors in Hinblick auf CO2 etwas wird, steht in ziemlich fernen Sternen.

Auch bezogen auf Stickoxide wirkt der Entwurf mutlos. Die GroKo will Fahrverbote vermeiden. Das ist lobenswert, schließlich will niemand verzweifelte Pendler, die nicht mehr wissen, wie sie zur Arbeit kommen. Die geltenden Luftqualitätsnormen müssten also eingehalten werden. Doch wie dies geschehen soll, bleibt einigermaßen unklar. Man wünscht sich, so der Entwurf, ein gemeinsames Vorgehen zur Sanierung des Bestandes. Aber ist dies wirklich realistisch? Oder drückt sich hier die nächste Bundesregierung und schiebt den schwarzen Peter den Gerichten zu? Diesen traut die Bundesregierung offenbar nicht über den Weg. Statt die vielen Prozesse gegen wichtige Infrastrukturprojekte als Ausweis der oft unzureichenden Planung im Vorfeld und der bisweilen allzu schleppenden Umsetzung von Gemeinschaftsrecht zu betrachten, will die nächste Bundesregierung die aufgrund europäischer Regelungen in den letzten Jahren immer extensivere Verbandsklage wieder einschränken und zudem bei einigen Infrastrukturprojekte den Rechtsweg verkürzen. Nun dauern Prozesse wirklich oft allzu lange. Doch ist dies der richtige Weg, oder sollte Vater Staat die Gerichte nicht besser mit Richtern ausstatten, um schnellere Urteile zu ermöglichen?

Nur eine Maßnahme überzeugt: Es soll mehr Geld für den ÖPNV ausgegeben werden. Geplant ist eine Verdreifachung. Dies ist ein guter und wichtiger Schritt.

2018-02-07T17:25:22+01:007. Februar 2018|Allgemein, Verkehr|