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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Kein Hauptgewinn für Strom: Der Koalitionsvertrag auf dem Prüfstand (1)

Wenn ich nicht mehr weiterweiß, dann gründe ich … eine Kommission. Diese schon im letztjährigen Klimaschutzplan erwähnte Kommission soll nach dem Willen der künftigen Koalitionäre nun ab Ende 2018 auch noch gründlich über den Kohleausstieg nachdenken und einen Zeitplan und konkrete Maßnahmen vorschlagen. Nun ist Gründlichkeit nicht zu verachten. Doch haben nicht bereits genug Experten die Machbarkeit des Kohleausstiegs bewertet? Die Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt wirkt unentschlossen und mutlos und schafft keine Sicherheit für die Akteure. Zudem hat sich die GroKo doch bereits vom 20202-Ziel verabschiedet. Je später konkrete Maßnahmen in die eine oder in die andere Richtung folgen, um so schwieriger wird es, zumindest das 2030-Ziel zu halten.

Immerhin eine konkrete Maßnahme springt ins Auge. Die GroKo will von heute 38% auf 65% Erneuerbare am Strommix und plant Zusatzausschreibungen für Sonne und Wind 2019 und 2020 von je 4.000 MW. Die unselige Deckelung des Ausbaus soll der Vergangenheit angehören. Doch bringt diese Erhöhung natürlich nur wirklich etwas, wenn gleichzeitig der Gesamtenergieverbrauch sinkt und auch die anderen Sektoren ihren Teil beitragen. Doch die viel gerühmte Industrie 2.0 ist keineswegs weniger energieintensiv als die alte. Wenn nur ein geringer Teil der Visionen rund um die Blockchain Wirklichkeit werden, dürfte der Stromverbrauch eher steigen. Und was ist eigentlich mit der Sektorkopplung, die faktisch doch in erster Linie mehr Stromverbrauch bedeutet? Hier enthält der Koalitionsvertrag immerhin ein Bekenntnis zur Sektorkopplung und den Plan, Speichertechnologien durch Forschung zu stärken.

Ebenso interessant wie das, was im Entwurf steht, ist das, was es nicht in den Entwurf geschafft hat: So soll es offenbar bei der heutigen Systematik des Umlage- und Abgabesystems bleiben. Doch ist das wirklich sinnvoll? Über dem Versuch, auch nur seine Stromrechnung zu verstehen, ist schon mancher Verbraucher halb wahnsinnig geworden. Und auch Experten zittern bisweilen, ob sie die jeweils letzte Umdrehung des beispiellos komplizierten Systems wirklich durchdrungen haben. Hier wäre eine Reform sinnvoll, wenn nicht überfällig. Statt dessen enthält der Entwurf nur das klare Bekenntnis der Koalitionäre zu den Privilegien der Industrie, die viele energiebezogene Umlagen und Abgaben nur in sehr reduzierter Form zahlt. Das ist angesichts des sehr unterschiedlichen Niveaus dieser Ausgaben allein in Europa letztlich wirtschaftspolitisch sinnvoll und auch ökologisch eher positiv zu bewerten. Aber wäre ein großer Wurf hier nicht möglich gewesen? Wenn schon der Kohleausstieg in eine Kommission verlagert worden ist: Was sprach dagegen, auch für Strom insgesamt eine grundlegende Reform der Strukturen inklusive aller Fördersysteme zu schaffen, die auch nicht, wie aktuell, alle paar Monate mit den Vorstellungen von Europäischem Gerichtshof und Kommission kollidiert.

(Fortsetzung folgt zum Thema Verkehr)

P.S.: Das gesamte Dokument finden Sie hier beim Tagesspiegel.

2018-02-07T14:54:23+01:007. Februar 2018|Allgemein, Strom|

BGH entscheidet (mal wieder) über Fernwärmepreisklauseln

Es ist klar: in zehn Jahren ändert sich eine Menge. Natürlich auch die wirtschaftlichen Grundlagen für die Belieferung mit Fernwärme: Brennstoffkosten schwanken. Tarifabschlüsse verändern die Kosten von Arbeitskraft. Auch die Kosten der Hardware, also vor allem von Leitungen und dem erzeugenden Heizkraftwerk selbst, bleiben nicht gleich. Die für meist gleich zehn Jahre abgeschlossenen Fernwärmelieferverträge können also keinen für die gesamte Laufzeit verbindlichen Festpreis ausweisen. Deswegen verwenden Versorger regelmäßig Preisänderungsklauseln, aus denen sich anhand einer mathematischen Formel ergibt, wie der ursprünglich vereinbarte Preis sich im Laufe der Zeit verändert.

Bei der Ausgestaltung dieser Klausel ist ein Versorger nicht frei. § 24 Abs. 4 der AVB-FernwärmeV setzt Preisänderungsklauseln einen verbindlichen Rahmen. Hiernach gilt, dass Preisgleitklauseln so ausgestaltet sein müssen, dass sie zum einen die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme abbilden müssen, das sogenannte Kostenelement. Als auch zum anderen die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessenen Niederschlag finden müssen, was vom sogenannten Marktelement abgebildet wird. Es spielt also eine wichtige Rolle, wie sich die Kosten des konkreten Versorgers entwickeln. Aber es kommt auch darauf an, wie sich völlig abstrahiert vom einzelnen Unternehmen die Kosten für die Beheizung von Wohnräumen generell entwickeln, also nicht nur bezogen auf Fernwärme, sondern bezogen auf alle Möglichkeiten, einen Raum zu beheizen. Transparent, also für den Kunden rechnerisch komplett nachvollziehbar, soll die Klausel auch noch sein.

Doch gesicherte Rechtsprechung, an der sich der Versorger orientieren kann, liegt bisher nicht im selben Maße vor, wie bei mit der in dieser Beziehung heiklen und leidenschaftlich umstrittenen Grundversorgung mit Gas oder Strom. Umso aufmerksamer ist die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15) zu lesen, in der das höchste deutsche Zivilgericht sich zu Preisanpassungsklauseln in der Fernwärme erneut zu Wort meldet.

 

In dem vorliegenden Fall bezog der Fernwärmeversorger die Wärme nicht aus einer eigenen Anlage. Sondern er kaufte sie von einem Vorlieferanten. Dies entspricht einer gängigen Praxis, die regelmäßig die Frage aufwirft, wie diese Kosten als Kostenelement denn nur in einer transparenten Formel unterzubringen sind. Das Unternehmen, um das es in diesem Fall ging, griff zu einer verbreiteten Methode: Es wurde geschaut, welcher Brennstoff beim Vorlieferanten eingesetzt wurde. Sodann wurde ein Index des Statistischen Bundesamts, der die Kostenentwicklung dieses Brennstoffs abbildet, in der Formel untergebracht, ganz so, als würde das Unternehmen selbst mit diesem Brennstoff Wärme erzeugen. Der BGH sieht diese Methode – das wird viele Unternehmen schmerzen – jedoch in Randziffer 33ff. nicht als ausreichend an. Seiner Ansicht nach fordert § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV eine Orientierung der Preisanpassungsklausel an den tatsächlichen eigenen Bezugskosten. Dies wirft natürlich Probleme auf, wenn diese eigenen Bezugskosten nicht mit einem weitergabefähigen Index gleiten, sondern frei verhandelt werden. Solche (vom BGH nicht entschiedenen) Konstellationen sind nicht selten. Aber wie um alles in der Welt soll ein oft jährlich neu verhandelter Preis sich transparent in der Klausel wiederfinden?

Auch zum Marktelement hat der BGH sich erneut geäußert. In der Klausel, die im Streit stand, hatte der Versorger den Wärmemarkt durch den Index für leichtes Heizöl (HEL) abgebildet. Das Berufungsgericht, das LG Würzburg, empfand dies als ausreichend und berief sich dabei auf den BGH. Dieser stellte nun in den Randziffern 54ff. klar: Er habe sich in der Vergangenheit keineswegs dahingehend ausgesprochen, dass HEL den Wärmemarkt hinreichend repräsentiert. Ob dem so ist, müsste im Einzelfall ermittelt werden, würde aber zunehmend kritisch beurteilt.

Keine absolute Klarheit also für Versorger wie Verbraucher. Doch was bedeutet diese Entscheidung und für die Praxis? Mehr und mehr verdichtet sich zum einen, dass HEL als alleiniger Faktor für das Marktelement keine sichere Bank mehr darstellt, auch wenn der BGH es nicht in Bausch und Bogen verwirft. Und in Konstellationen, in denen ein Versorger Fernwärme kauft, um sie dann weiter zu verkaufen, muss das einzelne Unternehmen einen tiefen Blick in die eigenen Bezugsverträge werfen und dann, wenn sich diese schlichtweg nicht in einer transparenten Formel unterbringen lassen, über andere Möglichkeiten nachdenken, die Kostenentwicklung abzubilden. Es ist also Maßschneiderei gefragt, wenn es darum geht, Preisgleitungen richtig auszugestalten.

2018-02-04T12:39:07+01:004. Februar 2018|Wärme|

Allerletzte Gnadenfrist: Jetzt muss Deutschland wirklich liefern

Es geht durch die Presse: Wenn Deutschland nicht bis zum 5. Februar, also immerhin noch bis nächsten Montag, ausreichende Maßnahmen benennt, um die EU-Grenzwerte für Stickoxide der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG einzuhalten, wird die europäische Kommission wohl Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erheben. Doch was hat diese Ankündigung praktisch zu bedeuten?

In der Luftqualitätsrichtlinie geht es um Umweltqualitätsnormen. Diese geben, anders als emissionsbezogene Regelungen, vor, wie die Luft in Deutschland beschaffen sein muss. Konkret muss die Atemluft bestimmte Standards insbesondere im Hinblick auf Stickoxide und Feinstaub erfüllen. Hauptquelle hierfür ist der Straßenverkehr.

Offen ist dabei immerhin, wie die Mitgliedstaaten die durch EU-Recht vorgegebenen Ziele erreichen sollen. Bundesregierung und Landesregierungen müssen sich also etwas einfallen lassen. Von der Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs bis hin zu Einschränkungen für bestimmte Fahrzeugtypen ist dabei alles denkbar, was die Luft verbessert.

Bundesregierung und Landesregierungen sind in der Vergangenheit dabei vor den vermutlich wirksamsten Maßnahmen jedoch stets zurückgeschreckt. Man wollte den deutschen Autofahrer nicht verschrecken, insbesondere nicht durch Fahrverbote für ältere Dieselfahrzeuge, die in den betroffenen urbanen Regionen, vor allem in Stuttgart und München, aber auch in Berlin und in der Rhein-Main Region für nicht wenige Autofahrer ein ernsthaftes und akutes Problem darstellen würden. Denn wie kommt ein Pendler zur Arbeit, wenn er mit seinem Auto nicht mehr in die Innenstadt fahren darf?

Doch nun erhöht sich der Druck nicht nur durch die Gerichte. Sondern auch im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV. Denn schließlich stellt die Überschreitung der geltenden Grenzwerte auch Jahre nach dem in der Richtlinie bestimmten Umsetzungszeitraum nicht nur eine politische Peinlichkeit da. Hier hat die Bundesrepublik sekundäres Gemeinschaftsrecht verletzt.

Das Vertragsverletzungsverfahren umfasst unterschiedliche Eskalationsstufen. Zunächst wendet sich die europäische Kommission als “Hüterin der Verträge” an das betreffende Land. Passiert trotz der sich intensivierenden Gespräche zwischen Kommission und Mitgliedstaat dann immer noch nichts, kann die Kommission sich an den europäischen Gerichtshof in Luxemburg wenden. Dieser kann dann Sanktionen verhängen, es drohen Strafzahlungen.

Diese Strafzahlungen stellen keinen Freibrief da. Der Mitgliedstaat kann sich also nicht von seinen Verpflichtungen freikaufen, ganz abgesehen davon, dass ja auch der betroffene Bürger oder Umweltverband auf Einhaltung der Grenzwerte klagen kann. Der Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland gerät also im Vertragsverletzungsverfahren in eine in jeder Hinsicht peinliche Situation: Zum einen wird es teuer, Zum anderen ist mit einem solchen Verfahren naturgemäß eine hohe negative Publizität verbunden. Ganz abgesehen davon, dass Deutschland dann immer noch liefern muss.

Damit stellt sich die Frage: Wird das zuständige Bundesumweltministerium nun in der allerletzten Gnadenfrist bis nächsten Montag nicht vielleicht doch noch die ungeliebten Fahrverbote als Ultima Ratio für besonders betroffenen Regionen als Maßnahmen aufnehmen und in der Folge auch umsetzen? Der Bürger immerhin scheint mit solchen Fahrverboten bereits zu rechnen. Der Verkauf von Dieselfahrzeugen hat in den letzten Monaten drastisch abgenommen. Und was die Dieselfahrzeuge angeht, die Käufer schon in gutem Glauben an die Verlautbarungen der Konzerne gekauft haben, spricht viel dafür, dass zumindest für einen Teil der mit der so genannten Schummelsoftware ausgestatteten Wagen ein Schadensersatzanspruch besteht.

2018-01-31T10:56:46+01:0031. Januar 2018|Allgemein|